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Nichtannahmebeschluss: Mangels Fristwahrung, Rechtswegerschöpfung und hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde - unstatthaftes Rechtsmittel hält Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), denn sie ist unzulässig. Zum einen wahrt sie ganz offensichtlich nicht die Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 [X.]), denn die Erhebung eines Rechtsbehelfs, der nach richterlichem Hinweis auf seine Unstatthaftigkeit zurückgenommen wird, verlängert nicht den Lauf der Beschwerdefrist. Ferner ist mangels Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG auch der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 [X.]). Schließlich genügt die Verfassungsbeschwerde nicht im Ansatz den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.].
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
06.03.2014
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. September 2013, Az: 17 Sa 12/13, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 78a ArbGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.03.2014, Az. 1 BvR 244/14 (REWIS RS 2014, 7309)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7309
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