Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. 3 StR 42/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3685

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[X.]/03vom27. März 2003in der Strafsachegegenwegen Betrugs- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 StPO einstimmig [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2002 wird verworfen; [X.] im [X.] 16 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von ei-nem Monat festgesetzt.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.].Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt derSenat:1. Die Gesamtstrafenbildung verstößt gegen § 55 StPO. Insofern hat [X.] zwar zutreffend erkannt, daß die Einzelstrafen für die Fälle, dievor der Verurteilung des Angeklagten durch das [X.] April 2001 zu einer Geldstrafe begangen worden sind, mit dieser gesamt-strafenfähig gewesen wären. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das [X.] nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung der Geldstrafe in [X.] abgesehen hat. Die [X.] hätte aber davon [X.] -aus den [X.] des Urteils, die für die vor und nach dem [X.] Amtsgerichts [X.] begangenen Taten verhängt worden sind, zweiGesamtstrafen bilden müssen. Die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lauten-den Verurteilung entfällt nämlich nicht deswegen, weil auf Geldstrafe nach § 53Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert erkannt wird (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1Satz 1 Zäsurwirkung 9; [X.], 103 jeweils m. w. N.). Dies hat [X.] ersichtlich übersehen. Der Fehler wirkt sich aber nicht zumNachteil des Angeklagten aus, weil der Senat ausschließen kann, daß [X.] dieser Gesamtfreiheitsstrafen niedriger gewesen wäre, als die [X.] verhängte, und die [X.] die Frage einer Aussetzung derVollstreckung zweier getrennter Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung erörtertund mit tragfähigen Gründen abgelehnt hat.2. Die Würdigung der den Fällen [X.], 12 und 20 zugrundeliegendenBetrugstaten - der Angeklagte hatte jeweils an einem Tag von zwei verschie-denen Lieferanten Motorräder aufgekauft - als jeweils eine Handlung im [X.] § 52 StGB ist fehlerhaft, da allein die Begehung verschiedener Straftatenam selben Tag zur Begründung von Tateinheit nicht ausreicht. Aber auch [X.] sich hier nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.3. Die im [X.] 16 der Urteilsgründe fehlende Festsetzung der [X.] hat der Senat dadurch nachgeholt (BGHR § 354 Abs. 1 StPO Strafaus-spruch 10), daß er in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt hat (§ 354 Abs. 1 StPO, § 38Abs. 2 StGB). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem- 4 -nicht entgegen (Ruß in [X.]. § 331 Rdn. 3 m. w. N.). Einer Aufhebung [X.] bedarf es zur Nachholung der Straffestsetzung unter den beson-deren Umständen des Falles ausnahmsweise nicht (vgl. BGHR § 358 Abs. 2Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).Tolksdorf Miebach [X.][X.]

Meta

3 StR 42/03

27.03.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. 3 StR 42/03 (REWIS RS 2003, 3685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3685

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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung bei Absehen von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe


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