Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. III ZR 71/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 986

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:5. Oktober 2000F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja------------------------------------[X.] § 52 Abs. 1Zur Ermessensausübung bei der Festlegung des [X.], wennim Geltungsbereich des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die Um-legung dienen soll, in bezug auf den Stand der Erschließung bzw. den [X.] an Flächen für die öffentliche Nutzung einzelne Bereiche unterschied-lich betroffen sind.[X.] §§ 55 Abs. 2, 58 Abs. 1Führt die [X.] die Umlegung zur Verwirklichung eines Bebau-ungsplans (ermessensfehlerfrei) in einem einheitlichen [X.]durch, obwohl in bezug auf den Stand der Erschließung bzw. dem Bedarf an- 2 -Flächen für die öffentliche Nutzung einzelne Bereiche unterschiedlich be-troffen sind, so kann sich bei der Berechnung der Verteilungsmasse und [X.] nach Flächen die Notwendigkeit ergeben, Flächenabzüge (§ 55Abs. 2 [X.]) wie auch [X.] (§ 58 Abs. 1 [X.]) in den jewei-ligen Teilbereichen unterschiedlich anzusetzen.[X.], Urteil vom 5. Oktober 2000 - [X.]/00 -OLG [X.] [X.]3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats [X.] des [X.]s [X.] vom10. Februar 2000 wird zurückgewiesen.Die Beteiligten zu 1 haben die Kosten des [X.] tragen.Von Rechts wegen- 4 -TatbestandDie Beteiligten zu 1 sind Eigentümer von bisher landwirtschaftlich ge-nutzten Grundstücken in der Gemarkung B. der Stadt L. (Beteiligte zu 2). [X.] liegen im Geltungsbereich des am 1. Juni 1995 bekannt gemachtenBebauungsplans Nr. 8.4 "[X.] - [X.]". Dieser Bebauungsplan weist imnordwestlichen Bereich, in dem auch die Grundstücke der Beteiligten zu 1 lie-gen, ein durch Verbreiterung des [X.] sowie eine neue Straße zu er-schließendes allgemeines Wohngebiet und im südöstlichen Bereich [X.] südlich der bereits vorhandenen Straßen bzw. Wege "[X.]" und"W.-Weg", an die schon nach einem früheren Bebauungsplan auf der [X.] angebaut werden konnte, aus.Die Beteiligte zu 2 beschloß zur Verwirklichung des BebauungsplansNr. 8.4 die Umlegung, wobei sowohl der Bereich "[X.]" als auch der Bereich"[X.]" einbezogen wurden. Der am 6. November 1997 bekannt gemachte[X.] vom 1. Oktober 1997, der eine Verteilung der Umlegungs-masse nach Flächen vorsieht, unterscheidet bei der Berechnung der Zuteilun-gen jeweils nach der Lage der eingeworfenen Flächen in dem einen oder demanderen der beiden genannten Bereiche: Zum einen erfolgt der für die [X.] des [X.] und die Anlage der neuen Erschließungsstraße imnordwestlichen Bereich erforderliche [X.] nur zu Lasten der in die-sem Bereich eingeworfenen Flächen (11,2 %), während in dem südöstlichenBereich ein solcher [X.] unterbleibt. Zum andern vermindert sich indem zuerst genannten Bereich der Sollanspruch der betroffenen [X.] einen [X.] wegen der durch die Umlegung eingetretenen Vor-- 5 -teile in Höhe von 30 %, wogegen in dem zuletzt genannten Bereich der betref-fende [X.] nur mit 8 % angesetzt wird. Den Grund für diese Unter-scheidung sieht die [X.] darin, daß der Bereich "[X.]" im Zu-sammenhang mit der Umlegung erstmalig erschlossen wird - wozu einerseits764 qm Erschließungsflächen benötigt werden, was andererseits eine Wert-steigerung des bisherigen Rohbaulandes von 56 DM/qm auf [X.] DM/qm bewirkt -, während in dem Bereich "[X.]", der bereits über dieerforderlichen Erschließungsflächen verfügt, der durch die Umlegung eintre-tende Vorteil der Eigentümer sich in der Ersparnis von Verwaltungskosten(Vermessungs-, Notar-, Gerichtskosten usw.) erschöpfe.Die Beteiligten zu 1 haben den [X.], der zu ihren Gunsten616 qm als eingeworfene Fläche berücksichtigt, unter Abzug des genannten[X.]s von 30 % ihren Sollanspruch mit 431 qm errechnet und im Er-gebnis - bei einer tatsächlichen Zuteilung von 511 qm - eine Geldleistung [X.] zu 1 von 6.400 DM (80 qm x 80 DM) festsetzt, nach vergeblichemWiderspruch mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen. In er-ster Instanz haben sie beantragt, den sie betreffenden Auszug aus dem [X.] insoweit aufzuheben, als dort ein höherer [X.] als 8 %festgesetzt wurde, im Berufungsverfahren haben sie zusätzlich die Hilfsanträgeangebracht, den [X.] insoweit aufzuheben, als er in ihr [X.], bzw. den [X.] insgesamt aufzuheben. [X.] (Kam-mer für [X.]) und [X.] (Senat für [X.])haben den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - in den in den Instanzen un-terschiedlichen Fassungen - zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revisionverfolgen die Beteiligten zu 1 ihr Begehren mit den zuletzt gestellten Haupt-und [X.] 6 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Antrag der Beteiligten zu 1 auf Aufhebung des sie betreffendenTeils des [X.]s, soweit er einen höheren [X.] als 8 %festsetzt, hat das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Kammer für [X.] mit der zutreffenden Erwägung abgewiesen, daß im Rahmen derhier vorgenommenen Aufteilung der Verteilungsmasse nach Flächen (§§ 56, 58[X.]) die unstreitige Wertsteigerung der Grundstücke der Beteiligten zu 1aufgrund der Umlegung jedenfalls von 56 DM/qm auf 80 DM/qm, nach den Be-rechnungen der Beteiligten zu 2 sogar um mehr als 62 %, durch einen - nachdem Gesetz mit 30 % höchstmöglichen, sich im Streitfall auch bei [X.] vorgenommenen [X.] nach § 55 Abs. 2 [X.] für die benötig-ten öffentlichen Flächen nicht verringernden - [X.] ausgeglichenwerden muß (§ 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]). Bei einer im Rahmen [X.] der Beteiligten zu 1 nur auf den diese betreffenden Teil des [X.] begrenzten Betrachtung kann es, wie das Berufungsgerichtebenfalls mit Recht hervorhebt, auch keine Rolle spielen, ob, wie die [X.] zu 1 geltend machen, auch die Eigentümer in dem südöstlichen Bereich"[X.]" statt mit einem [X.] von lediglich 8 % mit einem solchenvon 30 % hätten belastet werden müssen; denn die Beteiligten zu 1 hätten,- 7 -selbst wenn ihre Argumentation insoweit zuträfe, keinen Anspruch auf Gleich-heit im Unrecht, also auf Wiederholung eines - nach dem Vorbringen der [X.] - gemachten Fehlers der Verwaltung (vgl. Schmidt-Bleibtreu/[X.],GG 9. Aufl. Art. 3 Rn. 33; [X.], in: [X.]/[X.], GG 3. Aufl. Art. 3 Rn. 25).Diesem Gesichtspunkt vermag auch die Revision der Beteiligten zu 1 nichtsentgegenzuhalten. Eine andere Frage ist, ob der [X.] als solcher- also über die Belastung der Beteiligten zu 1 mit einem 30 %igen Flächenbei-trag hinaus - wegen nicht gerechtfertigter Bevorteilung der [X.] dem anderen Bereich des [X.] rechtswidrig ist (dazu untenII). Den Hauptantrag der Beteiligten zu 1 betrifft dies nicht.[X.] angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung auch stand,soweit das Berufungsgericht die Hilfsanträge der Beteiligten zu 1 abgewiesenhat. Die Beteiligten zu 1 können die Aufhebung des [X.]s vom7. November 1997 weder "insoweit, als er in ihr Eigentum eingreift" ([X.]), noch insgesamt (zweiter Hilfsantrag) beanspruchen, ohne daß esauf die nähere inhaltliche Abgrenzung dieser Anträge ankommt.1.Ausgangspunkt für die weitere Beurteilung ist die Feststellung des Be-rufungsgerichts, daß das [X.] "[X.] - [X.]" zwei von einan-der abgrenzbare Bereiche umfaßt, auf die sich die Umlegung [X.] 8 -a) Im Teilgebiet "[X.]" wurden zur Verwirklichung des [X.] 764 qm (= 11,2 %) für Erschließungsflächen (Straßen- bzw. Wege- [X.]) benötigt. Umgekehrt führt die hierdurch verwirklichte erstmaligeErschließung dieses Gebiets zu einer Wertsteigerung der Grundstücke derbeteiligten Eigentümer von jedenfalls 56 DM/qm auf 80 DM/qm, nach den imRevisionsverfahren nicht in Frage gestellten Berechnungen der Beteiligten zu [X.] um mehr als 62 %. Dagegen wurden die in das [X.] Grundstücke im Bereich "[X.]" nicht erst durch das Umle-gungsverfahren bebaubar. Mit den Straßen "W.-Weg " und "[X.]" standenhinreichende Erschließungsflächen zur [X.]) Ohne Erfolg machen die Beteiligten zu 1 im Revisionsverfahren wei-terhin geltend, auch der Bereich "[X.]" habe einen Umlegungsvorteil vonmindestens 30 % erfahren. Die [X.] von [X.] gegen die Fest-stellung des Berufungsgerichts, für einen Umlegungsvorteil von mehr als 8 %in diesem Bereich seien keine Umstände ersichtlich, hat der Senat geprüft,aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a [X.] hiervon - nämlich daß es sich, was die Notwendigkeit [X.] der Umlegung angeht, bei den Gebieten "[X.]" und "[X.]" umwesentlich unterschiedliche Bereiche handelt - wenden sich die Beteiligtenzu 1 auch ohne Erfolg gegen den [X.], soweit er bei der Aufteilungder Verteilungsmasse gerade diesen Unterschieden Rechnung trägt.a) Das Berufungsgericht hält allerdings den [X.] im [X.] bedenklich, weil die Berechnungen der [X.] gegen das [X.], sowohl Flächenabzüge nach § 55 Abs. 2 [X.] als auch [X.] 9 -beiträge nach § 58 Abs. 1 [X.] gleichmäßig vorzunehmen. Seien, wie hier,zwei Gebiete vorhanden, für die der Zuteilungsanspruch unterschiedlich be-messen sei, so hätte von vornherein die Aufteilung in zwei getrennte [X.]e nahe gelegen. Das Berufungsgericht meint jedoch weiter, [X.] man von der Notwendigkeit einer solchen Aufteilung in zwei Umlegungs-gebiete ausgehe, folge daraus im Streitfall nicht ein Mangel "des Umlegungs-plans". Die unterlassene (förmliche) Aufteilung betreffe lediglich das Umle-gungsverfahren, nicht aber die Festsetzungen des [X.]s für dasgesamte [X.], die inhaltlich denjenigen entsprächen, die sich beieiner Aufteilung in zwei [X.]e ergeben hätten. Die Beteiligten zu 1würden hierdurch auch nicht in ihren Rechten verletzt; ein Sonderopfer im [X.] zu den anderen Beteiligten des [X.] werde ihnen nichtauferlegt.Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen [X.]) Es trifft schon nicht zu, daß das von der Beteiligten zu 2 gewählteVerfahren rechtserhebliche Mängel aufweist, soweit sie statt - wie das [X.] es für richtig hält - zwei förmlich getrennte Umlegungsverfahren("[X.]" einerseits, "[X.]" andererseits) durchzuführen, bei der [X.] in den beiden Teilbereichen unterschiedliche Berech-nungen im Blick auf § 55 Abs. 2 [X.] und § 58 Abs. 1 [X.] vorgenommenhat.aa) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß nachdem gesetzlichen Leitbild der Umlegung als eines den Interessen aller Betei-- 10 -ligten gleichermaßen dienenden Bodenordnungsverfahrens die Institute sowohldes [X.] - im Sinne der Vorwegausscheidung der zur öffentlichenNutzung bestimmten Flächen aus der [X.] zur Ermittlung [X.]smasse (§ 55 Abs. 2, 4 [X.]) - als auch des [X.]s - alsim Falle der Verteilung der Masse nach dem Verhältnis der Flächen gebotenerAusgleich für die durch die Umlegung erwachsenen Vorteile bei der Ermittlungdes [X.] (§ 58 Abs. 1 [X.]) - typischerweise alle im [X.] belegenen Grundstücke gleichmäßig treffen. Das Berufungsge-richt verweist im Zusammenhang mit dem [X.] nach § 55 Abs. 2[X.] im Ansatz mit Recht auf § 55 Abs. 1 [X.], wonach die im [X.] gelegenen Grundstücke nach ihrer Fläche rechnerisch zu "einer"Masse ([X.]) vereinigt werden, so daß grundsätzlich auch nur eineinheitlicher [X.] und - danach - eine einheitliche Verteilungsmassein Betracht kommen. Auch der [X.] nach § 58 Abs. 1 [X.] istgrundsätzlich als einheitlicher prozentualer Abzug für alle Zuteilungsgrund-stücke gedacht (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.],[X.] § 58 Rn. [X.]) Diese Grundsätze, die auch der Vorstellung entsprechen, daß Um-legungsgebiete möglichst qualitativ homogene Flächen enthalten sollen (vgl.[X.]/[X.] aaO) - was bei der zweckmäßigen Gestaltung des [X.] nach Maßgabe des § 52 [X.] ein wichtiger Maßstab ist -, [X.] - gerade vor dem Hintergrund des vom Berufungsgericht hervorgehobe-nen, das Wesen der Umlegung als Maßnahme zur Inhaltsbestimmung des [X.], Prinzips der gleichmäßigen Belastung und der wert-gleichen [X.]abfindung (vgl. [X.], in: [X.], [X.] 6. Aufl. § 45 Rn. 9,10; [X.], in: [X.], [X.] aaO § 55 Rn. 11) - nicht ausnahmslos [X.] 11 -(1) Bezüglich des [X.]s nach § 58 Abs. 1 [X.] ist dies inder Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch der Oberlan-desgerichte schon verschiedentlich zum Ausdruck gekommen. In seinem [X.] ([X.] - NJW 1981, 2124, 2125) hat der Senat aus-gesprochen, daß dann, wenn die Umlegung für die einzelnen Grundstücke imHinblick auf die für sie festgesetzte bauliche oder sonstige Nutzung unter-schiedliche Bedeutung hat und dies dazu führt, daß den einzelnen [X.] die gleichen Umlegungsvorteile zuwachsen, diese Vorteile für die [X.] Grundstücke gesondert ermittelt werden müssen. Von diesem - gerade mitder Notwendigkeit der Verwirklichung des Grundsatzes der wertgleichen Abfin-dung in [X.] begründeten (vgl. Senat aaO) - Standpunkt (in diesem [X.] [X.] [X.] 1976, 515 f; OLG Stuttgart NVwZ 1986, 694 f; vgl.auch das dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1993- III ZR 63/93 - [X.]R [X.] § 66 Abs. 3 [X.] 2 zugrundeliegendeBerufungsurteil des [X.] vom 26. April 1993, [X.], 16) abzugehen,besteht kein Grund. Entgegen der Revision enthält das Senatsurteil vom2. April 1981 aaO durch den Hinweis auf eine möglicherweise unterschiedlicheBedeutung der Umlegung für die einzelnen Grundstücke im Hinblick "auf die fürsie festgesetzte bauliche oder sonstige Nutzung" keine sachliche Einschrän-kung, die eine Übertragung auf den hier vorliegenden Sachverhalt [X.]) Aus ähnlichen Überlegungen kann aber auch - ausnahmsweise - dervorwegzunehmende [X.] nach § 55 Abs. 2 [X.], der zu einer Ver-ringerung der Verteilungsmasse und damit, wie das Berufungsgericht zutref-fend hervorhebt, im Ergebnis zu einer Verkürzung des für jeden beteiligten Ei-gentümer zu [X.] bei der Verteilung der Masse [X.] 12 -auf einzelne Gruppen der im [X.] liegenden Grundstücke be-schränkt sein, wenn nur so den gegebenenfalls wesentlich unterschiedlichenZielen der Umlegung und deren Auswirkungen auf die betroffenen [X.] getragen werden kann. Auch insoweit geht es letztlich um [X.] einer gerechten Verteilung, und zwar hier schon bei der Ermitt-lung der für die Verteilung maßgeblichen Teilungsmasse. Die [X.] vorgesehenen Flächen nach § 55Abs. 2 [X.] ist, wie auch das Berufungsgericht annimmt, nur ein gedankli-cher, kein zeitlich "vorweg" zu nehmender Vorgang. Die Ausscheidung erfolgt - ebenso wie die Verteilung der verbleibenden Masse an die beteiligten [X.] - im [X.] ([X.] aaO § 55 Rn. 10). Wenn ausnahms-weise das [X.] so beschaffen ist, daß die in Rede stehenden [X.] Flächen (hier im wesentlichen: öffentliche Verkehrsflächen) nur ei-nem bestimmten, abgegrenzten Bereich des [X.] zugute kom-men, so ist es - wiederum unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Bela-stung der Eigentümer im [X.] - nicht ausgeschlossen, [X.] sogar geboten, in das "Gesamtrechenwerk", aus dem sich [X.] wie auch der Anteil der Eigentümer an derselben ergeben,einen [X.] im Sinne des § 55 Abs. 2 [X.] nur für einen sachlichbegrenzten Teil des [X.]) Als Alternative hierzu käme in einem Fall, wie er hier vorliegt, nur- wie es das Berufungsgericht für richtiger hält - eine Gestaltung des [X.] dahin in Betracht, daß von vornherein zwei [X.] festgesetzt, also zwei getrennte Verfahren, gegebenenfalls mit [X.] (§ 56 [X.]), durchgeführt werden [X.]. Zwingende Gründe dafür, daß nur eine solche Verfahrensweise gewählt- 13 -werden könnte, gibt es jedoch nicht. Das [X.] ist so zu begren-zen, daß sich die Umlegung zweckmäßig durchführen läßt (§ 52 Abs. 1[X.]). Die Beurteilung, welche Flächen zur zweckmäßigen Durchführung [X.] einzubeziehen sind, ist eine Ermessensentscheidung, die ange-sichts der Vielgestaltigkeit der verschiedenen Planungssituationen, der Eigen-tums- und [X.], der Bodenwerte, der Lage der Flächen, derplanerischen Zielsetzungen, aber auch der Auswirkungen einer Einbeziehungauf das wirtschaftliche Ergebnis der Umlegung, einen erheblichen Spielraumerfordert (vgl. [X.] aaO § 52 Rn. 6). Im Streitfall kann darin, daß die Umle-gungsstelle statt zweier Umlegungsverfahren mit zwei getrennten Umlegungs-gebieten das [X.] "[X.]" - "[X.]" einheitlich festgesetzt,dafür aber bei den Berechnungen nach Maßgabe der §§ 55 Abs. 2 [X.]bzw. 58 Abs. 1 [X.] den Unterschieden der beiden Gebietsarten [X.] hat, kein Ermessensfehler gesehen werden. Immerhin bilden die bei-den Teile des [X.] - auf der Grundlage eines einheitlichen [X.] ein räumliches und funktionelles Ganzes. Zu einem solchenFall kann der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie dafür sprechen, beideTeile ungeachtet der bestehenden Unterschiede einem einheitlichen [X.] zu unterwerfen.c) Auf die Erwägung des Berufungsgerichts, das in diesem Zusammen-hang zwischen (materiellen) Mängeln des [X.]s - die nicht gegebenseien - und einem letztlich für unschädlich gehaltenen bloßen [X.] - der von ihm angenommenen unterlassenen (förmlichen) Aufteilung in zwei[X.]e - unterscheiden will, kommt es danach nicht mehr an. [X.] ersten Blick erscheint bei dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts des-sen Auffassung, die Beteiligten zu 1 seien nicht in eigenen Rechten [X.] 14 -bedenklich. Da die vorliegende Umlegung zur Umgestaltung des Eigentumsauch der Beteiligten zu 1 führt - wenn auch nicht im Sinne einer Enteignung,sondern einer Inhaltsbestimmung des Eigentums -, machen auch bloße Verfah-rensfehler den die Eigentumsverhältnisse gestaltenden [X.]rechtswidrig und betreffen dadurch auch das Eigentumsrecht der Beteiligtenzu 1 (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1993 aaO). Die vom Berufungs-gericht zitierte Entscheidung BVerwGE 67, 74, 77, wonach gewisse formelleoder materielle Fehler der Planfeststellung für den Schutz des Eigentums einesbestimmten Betroffenen "aus den besonderen Gründen des Einzelfalles" unbe-achtlich sein können (vgl. auch BVerwGE 100, 370, 382), legt keine andereBeurteilung nahe, denn eine der dort angesprochenen Fallgestaltungen ist [X.] gegeben. Allerdings könnte sich bereits aus der Bestandskraft des vor-ausgegangenen und - wie zu unterstellen ist - unangefochten gebliebenen [X.] über die Einleitung der Umlegung, in dem auch schon das [X.] zu bezeichnen ist (§ 47 [X.]), ergeben, daß Fragen der Ge-staltung des [X.] später - im Zusammenhang mit der Anfechtungdes [X.]s - grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden [X.] (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1982 - [X.]/80 - NVwZ 1982, 331,332 und Beschluß vom 12. Juli 1990 - [X.]/89 - [X.]R [X.] § 45Abs. 1 Umlegungszweck 1). Darüber hinaus könnte hier nach den Überlegun-gen des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG zum Tragenkommen, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist,nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung [X.] über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlichist, daß die Verletzung die Entscheidung der Sache nicht beeinflußt hat. [X.] Hintergrund der Zielsetzung dieser Vorschrift, daß die Aufhebung alleinwegen Fehlern im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen werden soll, [X.] 15 -dies mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist (vgl. [X.]/[X.], VwVfG 7. Aufl. § 46 Rn. 2), könnte von Bedeutung sein, daß nachden Feststellungen des Berufungsgerichts die von der [X.] [X.] getroffenen Entscheidungen im Ergebnis nicht andersausgefallen wären - mithin die Rechtsstellung der Beteiligten zu 1 keine anderewäre -, wenn die [X.] die vorliegende Umlegung in zwei formellgetrennten Verfahren abgewickelt hätte. Auf diese Fragen näher einzugehen,gibt der Streitfall jedoch keine Veranlassung.[X.]Streck[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 71/00

05.10.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. III ZR 71/00 (REWIS RS 2000, 986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 986

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