Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 638

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 11. November 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 1756 Abs. 2, 1767, 1772 Abs. 1 Bei der "starken" (Stiefkind-)Adoption eines Volljährigen durch den Ehegatten seines überlebenden Elternteils besteht das Verwandtschaftsverhältnis zur Fa-milie seines vorverstorbenen Elternteils nach § 1772 Abs. 1 i.V.m. § 1756 Abs. 2 BGB fort, wenn der vorverstorbene Elternteil bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder, wenn er vorher verstorben ist, in diesem Zeitpunkt die elterli-che Sorge hatte. [X.], Urteil vom 11. November 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2009 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und Schilling für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des [X.] vom 25. November 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2008 wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des [X.] tragen die Kläger. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung eines Pflicht-teils. 1 Die 1980 geborene Beklagte ist die (leibliche) Nichte der Kläger. Die [X.] der Beklagten - die Schwester der Kläger - verstarb 2000; sie war für die Beklagte bis zu deren Volljährigkeit sorgeberechtigt. 2005 wurde die Beklagte von der zweiten Ehefrau ihres [X.] adoptiert; der Adoptionsantrag wurde vom 2 - 3 - Streithelfer der Beklagten beurkundet. Im [X.] ist bestimmt, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annah-me eines Minderjährigen richten. 3 2006 verstarb die leibliche Großmutter der Beklagten mütterlicherseits. Sie wurde von den Klägern - ihren Kindern - beerbt. Zur Erfüllung eines von der Beklagten geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs zahlten die Kläger an die Beklagte 2.003,77 •, deren Rückzahlung sie nunmehr mit ihrer Klage begehren. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung dieses Betrags nebst Zinsen verurteilt. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewie-sen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. 4 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Klage ist nicht begründet. 5 1. Nach Auffassung des [X.] rechtfertigt sich das Klage-begehren aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Die Zahlung des vermeintlichen Pflichtteils an die Beklagte sei [X.] erfolgt, da diese infolge ihrer Adoption nicht mehr ein "Abkömmling" ihrer leiblichen Großmutter und deshalb nach dieser auch nicht gemäß § 2303 Abs. 1 BGB pflichtteilsberechtigt gewe-sen sei. 6 Aufgrund der (hier: "starken" Volljährigen-)Adoption der Beklagten durch die zweite Ehefrau ihres [X.] sei das Verwandtschaftsverhältnis der [X.] zu ihrer leiblichen Mutter und deren Verwandten gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 1, § 1755 BGB erloschen. Die Ausnahmevorschrift des § 1756 Abs. 2 BGB 7 - 4 - komme nicht zur Anwendung. Denn der Tatbestand dieser Vorschrift, der von der Verweisung des § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB mit umfasst werde, sei nicht erfüllt. Danach erlösche bei der Stiefkindadoption das Verwandtschaftsverhält-nis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge gehabt habe und verstorben sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen der elterlichen Sorge sei der Todeszeitpunkt. Im Zeitpunkt des Todes ihrer (leiblichen) Mutter sei die Beklagte aber bereits volljährig und die elterliche Sorge bereits erloschen gewesen. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 a) Richtig ist, dass mit der Annahme eines Volljährigen dessen [X.] zu den leiblichen Verwandten erlischt, wenn - wie hier - das Vormundschaftsgericht bei der Annahme bestimmt, dass sich die [X.] der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjähri-gen richten (§ 1772 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB; Volljähri-genadoption mit "starker Wirkung"). Wird ein Volljähriger (hier: die Beklagte) vom Ehegatten eines Elternteils angenommen (sog. "Stiefkindadoption") und trifft das Vormundschaftsgericht eine solche Bestimmung, so besteht deshalb das Verwandtschaftsverhältnis grundsätzlich nur zwischen dem Kind und die-sem Elternteil fort (vgl. § 1767 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1754 Abs. 1 2. Alt. BGB); das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum anderen Elternteil und dessen Verwandten (hier also: zur leiblichen Mutter der Beklagten und zu deren Mutter) erlischt (vgl. § 1772 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB). 9 b) Dies gilt indes nicht, wenn die Voraussetzungen des § 1756 Abs. 2 BGB vorliegen. Danach erlischt bei der Stiefkindadoption das Verwandtschafts-verhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist. Diese Vorschrift gilt zwar 10 - 5 - unmittelbar nur für die Annahme eines Minderjährigen. Sie ist aber gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf die Annahme eines Volljährigen anwend-bar, sofern dieser Annahme nach dem [X.] "starke" Wirkung zukommen soll. Die entsprechende Anwendung des § 1756 Abs. 2 BGB ist da-bei - wie das [X.] zutreffend erkennt - nicht auf die in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolgen beschränkt. Sie umfasst grundsätzlich auch deren Tatbestand und bildet deshalb eine Rechtsgrundverweisung. Der Tatbestand des § 1756 Abs. 2 BGB lässt sich allerdings auf die (starke) Annahme eines Volljährigen nur mit Einschränkungen übertragen, die sich aus dem Zweck die-ser Vorschrift ergeben. Nach § 1756 Abs. 2 BGB in seiner bis zum Inkrafttreten des [X.] Fassung sollte bei der Stiefkindadoption eines Minderjährigen das [X.] zum anderen Elternteil bestehen bleiben, wenn dieser Elternteil verstorben, aber im Zeitpunkt seines Todes mit dem anderen Elternteil (noch) verheiratet war. Diese Regelung sollte verhindern, dass mit der [X.] rechtlichen Einbindung des Kindes in die neue Familie des über-lebenden Elternteils das rechtliche Band zur Familie des verstorbenen [X.]s zerschnitten und dadurch auch eine intakte [X.] Bindung des Kindes zu dieser Familie, insbesondere also auch zu den Eltern des verstorbenen [X.]s (den Großeltern des Kindes), zerstört oder doch beeinträchtigt würde (BT-Drucks. 7/5087 [X.]). Der Fortbestand der [X.]n Bindung des Kindes zur Familie des verstorbenen Elternteils wurde dabei vom Gesetz unterstellt, wenn die Ehe der leiblichen Eltern des Kindes bis zum Tod des Elternteils noch bestanden hatte, also insbesondere nicht vorher geschieden worden war. Diese - frühere - Regelung konnte § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB unproblematisch auf die Annahme eines Volljährigen mit starken Wirkungen übertragen. Auch hier durfte vermutet werden, dass die [X.] Bindung des Volljährigen zur Familie seines verstorbenen Elternteils fortbestand, wenn dieser bis zu seinem Tod mit dem 11 - 6 - überlebenden Ehegatten verheiratet war. Deshalb bestand auch hier Grund, eine solche als fortbestehend vermutete Bindung nicht dadurch zu zerstören oder zu beeinträchtigen, dass das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis zu die-ser Familie mit der Annahme des Volljährigen durch den Ehegatten des überle-benden Elternteils zerschnitten würde. 12 Das [X.] hat in dem Bestreben, die kindschaftsrechtlichen Verhält-nisse von der tradierten Anknüpfung an die Ehe weitestgehend zu lösen und so eine Gleichstellung von bislang "ehelich" und "nichtehelich" genannten Kindern zu erreichen, auch § 1756 Abs. 2 BGB neu gefasst (vgl. BT-Drucks. 13/4899 [X.]). An die Stelle des Erfordernisses, die leiblichen Eltern müssten bis zum Tod des erstversterbenden Elternteils miteinander verheiratet gewesen sein, wird nunmehr verlangt, dass ein Elternteil verstorben ist und - wie das [X.] aus dem Fehlen anderer Anknüpfungspunkte folgert: im Todes-zeitpunkt - die elterliche Sorge hatte. Die Folgerung des [X.] er-weist sich für die Minderjährigenadoption als zwingend. Das Gesetz knüpft - ähnlich wie zuvor an die bis zum Tod des verstorbenen Elternteils bestehende Ehe der Eltern - nunmehr an die gemeinsame oder alleinige Sorgeberechtigung des verstorbenen Elternteils die Annahme, dass das Kind zu dessen Familie eine intakte [X.] Beziehung unterhält, die nicht dadurch gestört oder [X.] werden soll, dass aufgrund der Stiefkindadoption das rechtliche [X.] zu dieser Familie beendet wird (BT-Drucks. 13/4899 [X.]). Diese - pauschale - Annahme ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn das Sorgerecht dem verstorbenen Elternteil noch im Zeitpunkt seines Todes zugestanden hat, also insbesondere nicht im Zuge einer Scheidung auf den anderen Ehegatten allein übertragen worden ist ([X.]/[X.], Das neue Kindschaftsrecht 1999, § 1756 Rdn. 3). - 7 - Für die Annahme eines Volljährigen durch den neuen Ehegatten des überlebenden Elternteils stellt sich die Sachlage anders dar: Da der Volljährige ohnehin nicht unter elterlicher Sorge steht, würde die Anknüpfung an eine bis zum Todeszeitpunkt bestehende Sorge des verstorbenen Elternteils bewirken, dass das Verwandtschaftsverhältnis zur Familie des verstorbenen Elternteils überhaupt nur dann fortbestehen kann, wenn dieser [X.] verstorben ist, be-vor der [X.] volljährig geworden ist. Denn nur in diesem Falle be-stünde die Möglichkeit, dass die elterliche Sorge des verstorbenen Elternteils im Zeitpunkt seines Todes noch bestanden hat. Eine solche Einschränkung des § 1756 Abs. 2 BGB bei der [X.] wird - wie dem Berufungsge-richt zuzugeben ist - vom Wortlaut her nahe gelegt. Allerdings würde eine sol-che Einschränkung eine grundlegende Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand bedeuten, die von der - nur auf eine Gleichstellung von vormals ehelichen und nichtehelichen Kindern zielenden - Neufassung dieser Vorschrift nicht beabsichtigt war. Für einen entsprechenden [X.] ergeben sich aus den Materialien keinerlei Hinweise. Zudem wäre eine solche Einschränkung auch nicht sinnvoll: Die Anknüpfung an die im Zeitpunkt des Todes bestehende Sorgeberechtigung des verstorbenen Elternteils soll - wie dargelegt - die Vermutung rechtfertigen, dass die [X.] Bindung des Kindes an die Familie dieses Elternteils fortbesteht. Der Fortbestand einer sol-chen Bindung ist aber völlig unabhängig von der Frage, ob der Elternteil vor oder nach Eintritt der Volljährigkeit des [X.]n verstorben ist. Dem ist bei der von § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten entsprechenden Anwen-dung des § 1756 Abs. 2 BGB auf die Annahme eines Volljährigen (mit starker Wirkung) Rechnung zu tragen. Dies geschieht, indem zwar am Erfordernis [X.] wird, der verstorbene Elternteil des [X.]n müsse [X.] oder allein sorgeberechtigt gewesen sein, indem dieses Erfordernis aber 13 - 8 - auf den Eintritt der Volljährigkeit des [X.]n und nur, falls der [X.] zuvor verstorben ist, auf dessen Todeszeitpunkt bezogen wird. 14 Eine solche entsprechende Anwendung des § 1756 Abs. 2 BGB auf die Annahme eines Volljährigen berücksichtigt einerseits, dass nach dem Grund-gedanken dieser Regelung eine noch bestehende [X.] Bindung des Anzu-nehmenden zur Familie seines verstorbenen Elternteils nur dann ohne weiteres unterstellt werden kann, wenn dieser Elternteil bis zum letztmöglichen Zeitpunkt - hier also bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, falls der Elternteil bereits zuvor verstorben ist, bis zu dessen Tod - allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil sorgeberechtigt war. Andererseits vermeidet eine solche Handhabung das - sachwidrige - Ergebnis, dass das [X.] Band des [X.]n zur Familie seines verstorbenen Elternteils durch ein vom Gesetz undifferenziert angeordnetes Erlöschen des [X.] allein deshalb zer-schnitten wird, weil der Elternteil erst nach Eintritt der Volljährigkeit des Anzu-nehmenden verstorben ist, mag er auch bis zu diesem Zeitpunkt sorgeberech-tigt gewesen sein. Der Umstand, dass die Beteiligten bei der Stiefkindadoption eines Volljährigen ein Erlöschen des [X.] zur Familie des verstorbenen Elternteils bereits dadurch verhindern können, dass sie es bei der grundsätzlich nur schwachen Wirkung der (Volljährigen-)Annahme belassen (vgl. § 1770 Abs. 2 BGB), steht nicht entgegen. Denn eine grundsätzlich "[X.]" Annahme kann auch gewollt sein, um eine volle Einbindung des [X.] in die von seinem überlebenden [X.] gegründete neue Familie zu erreichen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn sich die Annahme auch auf die Verwandten des Annehmenden erstreckt; eine nur schwache Volljährigenadop-tion erreicht dieses Ziel nicht. Es besteht indes kein Grund, dem Volljährigen die ohnehin an die engen Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 BGB gebundene Begründung eines [X.] auch zur Familie des Anneh-menden - abweichend vom Recht der Stiefkindadoption eines Minderjährigen - - 9 - nur um den Preis eines Erlöschens des [X.] zur [X.] seines verstorbenen Elternteils zu ermöglichen. 15 3. Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der [X.] vermag in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Da die [X.] der Beklagten deren Verwandtschaftsverhältnis zu ihrer leiblichen Großmut-ter mütterlicherseits nicht hat erlöschen lassen, war die Beklagte nach dem Tod der Großmutter pflichtteilsberechtigt mit der Folge, dass die Kläger den an die Beklagte als Pflichtteil gezahlten Geldbetrag nicht ohne Rechtsgrund geleistet haben und diesen Betrag nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen können. Das Urteil des [X.] war deshalb aufzuheben, das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzu-weisen. Dose [X.] [X.][X.] Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.05.2008 - 24 C 8/08 - [X.], Entscheidung vom 25.11.2008 - 16 S 69/08 -

Meta

XII ZR 210/08

11.11.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/08 (REWIS RS 2009, 638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 638

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