Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.11.2012, Az. B 11 AL 65/12 B

11. Senat | REWIS RS 2012, 1026

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Gegenstand

Private Arbeitsvermittlung - Anspruch auf Vermittlungsgutschein - Arbeitslosengeldbezug während des Geltungszeitraumes als Voraussetzung


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. April 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde ist nicht zulässig. Der in der [X.]egründung geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des [X.]undessozialgerichts ([X.]SG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 [X.] Sozialgerichtsgesetz ([X.]) gebotenen Weise bezeichnet.

2

Um eine Abweichung im Sinne des § 160 Abs 2 [X.] [X.] in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 [X.] [X.] genügenden Weise zu bezeichnen, ist in der [X.]eschwerdebegründung ein Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des [X.] ([X.]) einerseits und in einer Entscheidung z[X.] des [X.]SG andererseits aufzuzeigen; dabei ist deutlich zu machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht etwa nur unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen ([X.] § 160a [X.]; [X.]eschluss des Senats vom [X.] - [X.] 11 [X.] 87/02 [X.] -; stRspr). [X.] ist in der [X.]eschwerdebegründung auch, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht ([X.] § 160a [X.]; [X.] 4-1500 § 160a Nr 6).

3

Diesen Erfordernissen wird die [X.]eschwerdebegründung der [X.]eklagten nicht gerecht. Die [X.]eklagte macht zwar geltend, das [X.] sei von der Entscheidung des [X.]SG vom 6.4.2006 ([X.] 7a [X.] 56/05 R - [X.]SGE 96, 190 = [X.] 4-4300 § 421g Nr 1) abgewichen, und sie formuliert einen Rechtssatz des [X.] zur Frage, ob ein Vermittlungsgutschein einen Verwaltungsakt darstellt, und einen angeblich entgegenstehenden Rechtssatz, den das [X.]SG nach ihrer Auffassung aus bestimmten - näher bezeichneten - Gründen aufgestellt haben soll. Wie sich aber aus den Ausführungen der [X.]eklagten im Einzelnen wie auch aus den Entscheidungen selbst ergibt, betrifft der angeführte Rechtssatz des [X.] das Verhältnis zwischen der [X.]undesagentur für Arbeit ([X.]A) und dem einen Vermittlungsgutschein beantragenden Arbeitnehmer, während die Ausführungen des [X.]SG die [X.]eziehungen der [X.]A zu dem die Vergütung begehrenden Arbeitsvermittler betreffen. Damit sind in der [X.]eschwerdebegründung der [X.]eklagten keine einander widersprechenden Rechtssätze des gleichen Rechtsverhältnisses bzw der gleichen Rechtsmaterie schlüssig bezeichnet (vgl zu diesem Erfordernis ua [X.]eschlüsse des Senats vom 14.3.2007 - [X.] 11a [X.] 143/06 [X.] - Juris RdNr 9 sowie zuletzt vom 25.10.2012 - [X.] 11 [X.] 34/12 [X.] - Juris RdNr 3).

4

Unabhängig davon ist in der [X.]eschwerdebegründung auch nicht hinreichend dargetan, dass das Urteil des [X.] auf der behaupteten Abweichung beruht, dh ohne den herausgearbeiteten Rechtssatz anders ausgefallen wäre. Aus den Ausführungen der [X.]eschwerdebegründung ergibt sich vielmehr, dass die in der Sache zu treffende Entscheidung auch von der Frage abhängt, ob nach Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins gemäß § 421g Sozialgesetzbuch Drittes [X.]uch (SG[X.] III) für die gesamte Dauer der Gültigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld [X.]) bestehen muss. Diese Frage kann auch unabhängig von der Frage nach der [X.] beantwortet werden. Denn § 421g Abs 1 S 1 SG[X.] III kann auch so verstanden werden, dass lediglich der Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins vom [X.]estehen eines Anspruchs auf [X.] abhängig ist, und dass nach der Erteilung § 421g Abs 1 S 6 SG[X.] III anzuwenden ist (Geltung für drei Monate; s dazu auch [X.] in [X.], SG[X.] III, § 421g RdNr 31 und [X.], Stand 2011). Die Ausführungen der [X.]eschwerdebegründung, weshalb nach Auffassung der [X.]eklagten ein Vergütungsanspruch nur bei Vermittlung von Leistungsbeziehern bestehen soll, beziehen sich folglich nicht auf die behauptete Abweichung, sondern nur auf die Frage der Richtigkeit der Entscheidung in der Sache, worüber jedoch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu befinden ist (vgl ua [X.] § 160a [X.] und [X.]; stRspr).

5

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

6

Die unzulässige [X.]eschwerde ist durch [X.]eschluss ohne [X.]eteiligung [X.] zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 S 1, 169 [X.]).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a [X.] iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung; die Festsetzung des Streitwerts auf § 197a [X.] iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz.

Meta

B 11 AL 65/12 B

26.11.2012

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Chemnitz, 22. November 2010, Az: S 12 AL 316/10, Urteil

§ 421g Abs 1 S 1 SGB 3, § 421g Abs 1 S 6 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.11.2012, Az. B 11 AL 65/12 B (REWIS RS 2012, 1026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1026

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