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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Ermittlungsverfahren, Erinnerung, Mitwirkung, Einlassungsverhalten
Die Erinnerung des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. August 2020 wird als unbegründet abgelehnt.
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 132,- EUR zzgl. MWSt wurde zu Recht abgesetzt.
Denn vorliegend wurde die Hauptverhandlung nicht durch anwältliche Mitwirkung entbehrlich. Zwar wird die anwältliche Mitwirkung gesetzlich vermutet (Gerold/Schmidt, Rn. 13 zu Nr. 4141 VV RVG). Vorliegend ist jedoch auch in der Erklärung des Verteidigers, derzeit keine Einlassungen zur Sache abzugeben, keine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ersichtlich. Erfolgt die Einstellung des Verfahrens ausdrücklich gemäß § 154 StPO, spielt das vom Verteidiger vorgetragene Einlassungsverhalten des Beschuldigten für die Einstellung des Verfahrens keine Rolle, so dass die zusätzliche Gebuhr der Nr. 4141 RVG-VV mangels einer auf die Förderung des Verfahrens gerichteten Tätigkeit nicht entstanden ist (Amtsgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 24 Juli 2017 - 390 AR 46/17 -, juris)
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands (die in Streit stehende Gebühr Nr. 4141) 200 EUR nicht übersteigt und die Beschwerde auch nicht Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen ist.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
390 AR 81/20 (AG Aschaffenburg)
Erledigung, Mitwirkung, Verfahren, Einstellung, Verfahrenseinstellung, RVG, Ausschlusstatbestand, Rechtsanwalts, gez, ausgeschlossen, Sache, Eingaben, offensichtlich, ersichtlich, anwaltliche …
Zusätzliche Gebühr bei Revisionsrücknahme
390 AR 46/17 (AG Aschaffenburg)
Kein Anspruch auf Pflichtverteidigungsgebühren
117 C 233/20 (Amtsgericht Köln)
III-1 Ws 288/05 (Oberlandesgericht Düsseldorf)