Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. VIII ZR 134/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3111

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:16. Februar 2000Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: neinHGB § 89 a, 89 bDer Begriff des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung [X.] des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB stimmt inhaltlich mit dem Begriff deswichtigen Grundes im Sinne des § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB überein (Be-stätigung von [X.], [X.]. v. 21. November 1960 - [X.], [X.], 52; [X.]. v. 11. Juli 1975 - I ZR 142/74, [X.], 1111; [X.]. v.21. März 1985 - [X.], [X.], 982; [X.]. v. 25. November 1998- V[X.]I ZR 221/97, [X.], 391).[X.], [X.]eil vom 16. Februar 2000 - [X.] - [X.] Hof- 2 -Der V[X.][X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. Februar 2000 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], Ball und Wiechersfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 17. März 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderenZivilsenat des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um einen Ausgleichsanspruch, den der [X.] Beendigung einer Handelsvertretertätigkeit für den [X.]n geltendmacht.Der [X.] war Inhaber eines Verlages, der periodisch erscheinende"Ratgeber für Bauwillige" und "[X.]n" für bestimmte Regionen in denneuen Bundesländern herausgab. Die Broschüren wurden bei Behörden, Ban-ken und Unternehmen als kostenloses Informationsmaterial ausgelegt. [X.] erzielte der [X.] durch den Abdruck von Werbeanzeigen in den- 3 -von ihm herausgegebenen Broschüren. Aufträge für derartige Werbeanzeigenwurden von Handelsvertretern hereingeholt, die im Auftrag des [X.]n inder jeweiligen Region ansässige Unternehmen aufsuchten.Eine derartige Handelsvertretertätigkeit für den [X.]n nahm [X.] Ende 1990 im [X.]/S. /W. auf. Am 5. April 1991 schlossendie Parteien hierüber einen Handelsvertretervertrag. Dieser sieht unter [X.] 8 für beide Seiten eine Kündigungsfrist von vier Wochen vor.Mitte Mai 1992 übernahm der Kläger zusätzlich als Handelsvertreter [X.] von Saunaanlagen der Firma [X.] . Im [X.] 1992 unterbreitete [X.] seinen Handelsvertretern einen neuen Vertragsentwurf, der unter an-derem folgende neue Bestimmungen enthielt:Nr. 5 Absatz 2:Für jede Nebentätigkeit ist die Genehmigung des [X.] schriftlich einzuholen unter Bekanntgabe der [X.] Firma und des [X.]aufwandes.Nr. 10:Kündigung: Für beide Seiten vier Wochen in Schriftform. Der Vertragkann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne [X.] Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Punkt gilt [X.] ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt ... .Der Kläger unterzeichnete den geänderten [X.] kam es zu Unstimmigkeiten zwischen [X.] wegen rückläufiger Umsätze aufgrund der Vermittlungstätigkeit des[X.]. Mit Schreiben vom 4. und 30. Juni 1993 beanstandeten der [X.]- 4 -bzw. dessen Mitarbeiter [X.] , daß der Kläger das [X.] in bezug auf den"Ratgeber für Bauwillige" für das Gebiet der Insel [X.]um 30.000 DM verfehlthabe. Zur Beibringung der noch fehlenden Anzeigenaufträge setzte der [X.] dem Kläger eine "letzte Frist" bis 15. August 1993. Nach [X.] richtete der [X.] am 10. August 1993 folgendes Schreibenan den [X.] Nebentätigkeit hat den Umfang Ihrer Tätigkeit für unseren [X.] eingeschränkt.Wir kündigen aus betriebsbedingten Gründen das Handelsvertreterver-hältnis ordentlich, gemäß Vertrag, zum 15.9.1993."Der Kläger begehrt Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB, dener mit Anwaltsschreiben vom 20. Juli 1994 geltend gemacht hat. Er ist der [X.], der [X.] könne die Kündigung nicht auf einen wichtigen Grund [X.] des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB stützen. Seine Nebentätigkeit für die Firma[X.] habe der [X.] gekannt und gebilligt; der Umsatzrückgang sei nicht aufdiese Nebentätigkeit, sondern auf eine Sättigung des Marktes zurückzuführen.Demgegenüber vertritt der [X.] die Auffassung, das Verhalten des[X.] stelle einen von diesem verschuldeten wichtigen Grund zur [X.] dar, der nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB den [X.] ausschließe. Der Kläger habe bereits ab November 1992 sei-ne Aktivitäten für die Verlagsvertretung eingeschränkt, ab Anfang 1993 eineneinzigen Auftrag für die "[X.]" für das Gebiet G. vermittelt und seianschließend nur noch für den "Ratgeber" für das Gebiet der Insel [X.]tätiggeworden. Ab Mitte Juli 1993 habe er seine Tätigkeit für den Verlag völlig [X.] -Das [X.] hat dem Kläger einen Ausgleichsanspruch in Höhe von22.245 DM nebst Zinsen zuerkannt, das Berufungsgericht hat die Klage [X.]. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die [X.] des landgerichtlichen [X.]eils.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Anspruchsvorausset-zungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB erfüllt sind. Es hält den [X.] des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB für gegeben und stützt die [X.] hilfsweise darauf, daß die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchsgemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB unbillig wäre. Dazu hat es im einzelnenausgeführt:Für die Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses durch den [X.]n liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB vor. [X.] bestehe zwar nicht schon in der Tätigkeit des [X.] für die Firma [X.] ,denn diese sei nach dem ursprünglichen Vertrag weder verboten noch [X.] gewesen; sie sei dem [X.]n bei Abschluß des Ände-rungsvertrages bekannt gewesen und von ihm zumindest geduldet worden. Einwichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses sei jedoch die be-reits ab Januar 1993 stark zurückgegangene Tätigkeit des [X.] für den [X.]n. Der Kläger sei der Behauptung, er habe in den Jahren 1991 und 1992zwölf Objekte intensiv bearbeitet, im Jahre 1993 dagegen nur noch Restarbei-ten für die "[X.]" G. ausgeführt und im übrigen allein den "Ratge-ber" für das Gebiet der Insel [X.]bearbeitet und auch diese Tätigkeit nur noch- 6 -zum Teil und mit erheblichen Verzögerungen ausgeführt, nicht substantiiertentgegengetreten. Dadurch habe der Kläger seine vertraglichen Verpflichtun-gen bereits ab Anfang 1993 erheblich und trotz der Abmahnungen des [X.]n zunehmend bis zu einer fast völligen Einstellung jeder Tätigkeit ab [X.] verletzt.Nach der Rechtsprechung des [X.] und der ihr folgen-den Kommentarliteratur sei allerdings zweifelhaft, ob dieses Verhalten den [X.] des wichtigen Grundes im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausfülle.Nach dieser Auffassung decke sich der dort verwendete Begriff des wichtigenGrundes inhaltlich mit dem des wichtigen Grundes im Sinne des § 89a Abs. 1Satz 1 HGB. Entscheidend sei demnach, ob dem kündigenden Teil die Fortset-zung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ablauf oder zumindest bis zudem [X.]punkt, zu welchem es durch ordentliche Kündigung beendet [X.], zuzumuten sei. Danach wäre der [X.] "wohl kaum" berechtigt ge-wesen, das Vertragsverhältnis noch im August 1993 außerordentlich zu kündi-gen, da die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nur vier Wochen betragenund der [X.] die offensichtliche und trotz seiner Abmahnungen sogar nochfortwährende Verringerung der Tätigkeit des [X.] mehr als ein halbes Jahrnicht zum Anlaß einer außerordentlichen Kündigung genommen habe.Der vorliegende Fall zeige indessen, daß eine inhaltsgleiche Interpreta-tion des sowohl in § 89a als auch in § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB verwendeten [X.]s des wichtigen Grundes nicht richtig sein könne. Beide Vorschriften ver-folgten nämlich gänzlich unterschiedliche Zwecke und Ziele. § 89a HGB seiallein auf die Zukunft des Unternehmens ausgerichtet. Insoweit sei es folge-richtig, entscheidend darauf abzustellen, wie lange das [X.] außerordentliche Kündigung noch fortbestehen würde. Dies habe jedoch zur- 7 -Folge, daß je nach der Dauer dieses [X.]raums sehr unterschiedliche Anforde-rungen an das Gewicht der Umstände zu stellen seien, auf die der [X.] die Kündigung stütze. Sei die Frist noch sehr lang, könnten schon wenigergewichtige Umstände ausreichen, während bei einer ohnehin kurzen [X.] oder Kündigungsfrist gravierende Umstände gegeben sein müßten, umeine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch für nur kurze [X.] als unzu-mutbar erscheinen zu lassen.§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB solle demgegenüber die Belange des [X.] im Hinblick auf seine für das Unternehmen erbrachte Leistung wah-ren. Hier gehe es nicht darum, wie sich der wichtige Grund in Zukunft auf [X.] auswirken werde. Maßgebend sei vielmehr, ob es dem [X.] nach Vertragsbeendigung angesichts dieses Grundes zuzumuten sei,dem Vertreter auch noch einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. [X.] der wichtige Grund im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB "in grundle-gender Abweichung von § 89a HGB" nicht nur in der Person des Vertretersliegen, sondern von diesem auch verschuldet sein. Darüber hinaus müsse vonentscheidender Bedeutung sein, wie schwer dieser vom Vertreter [X.] im Verhältnis zu seiner für das Unternehmen bisher erbrachten [X.] zu gewichten sei. Auf die Frist bis zur Beendigung des Vertrages könnees dabei nicht ankommen.Angesichts dieser grundlegenden Unterschiede der Ziele und [X.] beiden Vorschriften könne dem Umstand, daß beide im Gesetz aufeinan-derfolgten, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. [X.] Vorschriften bestehe auch kein so enger Sachzusammenhang, daß [X.] des wichtigen Grundes in beiden Vorschriften inhaltsgleich verstandenwerden müßte. [X.] sei es ferner, § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB als eine durch- 8 -das subjektive Merkmal des Verschuldens charakterisierte Qualifizierung [X.] des § 89a HGB zu interpretieren. Denn nach der Recht-sprechung könne selbst bei einem erheblich schuldhaften vertragswidrigenVerhalten des Vertreters ein wichtiger Grund zur außerordentlichen [X.] verneinen sein, wenn das Vertragsverhältnis mit kurzer Frist ende oderdurch ordentliche Kündigung beendet werden könne.Schließlich setze § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB unstrittig nicht voraus, daß [X.] das Vertragsverhältnis außerordentlich gekündigt habe. [X.] des Gesetzgebers dürfe nicht durch eine inhaltsgleiche Inter-pretation des Begriffs des wichtigen Grundes in beiden Vorschriften dahin ein-geschränkt werden, daß dennoch nur ein auch für eine außerordentliche Kün-digung ausreichender Grund als wichtiger Grund im Sinne des § 89b Abs. 3Nr. 2 HGB angesehen werde. Kündige der Unternehmer dennoch nur ordent-lich, so müsse bei einem solchen Verständnis des Begriffs zunächst fingiertwerden, daß dem Unternehmer die Fortsetzung des [X.] nur bis zum Wirksamwerden der ausgesprochenen ordentlichen Kündi-gung "eigentlich" nicht zuzumuten gewesen sei, und dem Unternehmer sodannauch noch unterstellt werden, daß er entweder sich dieser Unzumutbarkeitnicht bewußt gewesen sei oder aber trotz Empfindens der Unzumutbarkeit [X.] dennoch nur ordentlich gekündigt habe. Eine [X.], die derartige Fiktionen und Unterstellungen zu Hilfe nehmen [X.], könne nicht richtig sein. Dies zeige auch der vorliegende Fall sehr deutlich.Dem [X.]n könne nicht unterstellt werden, daß er sich bei Ausspruch derordentlichen Kündigung nicht der Möglichkeit bewußt gewesen wäre, das [X.] aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, zumal eineaußerordentliche Kündigung im Vertrag ausdrücklich für den Fall vorgesehensei, daß ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkomme. Wenn- 9 -der [X.] von dieser Möglichkeit gleichwohl keinen Gebrauch gemacht ha-be, verbiete sich die Fiktion, ihm sei die Fortsetzung des [X.] nur bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung eigentlich un-zumutbar gewesen. Dies rechtfertige jedoch keineswegs den Schluß, daß ihmauch die Zahlung eines [X.] zuzumuten sei.Entgegen der Auffassung des [X.] bestehe auch ein Be-dürfnis für eine unterschiedliche, nach den jeweiligen Zwecken und Zielen derbeiden Vorschriften ausgerichtete Auslegung des Begriffs des wichtigen Grun-des. Speziell in den Fällen, in denen das Vertragsverhältnis ohnehin nur nochkurze [X.] laufen würde, die Frist für eine ordentliche Kündigung kurz oder [X.] beendet und eine Wiederholung nicht zu befürchten sei,führe die inhaltsgleiche Interpretation zu Fehlentscheidungen. Die "[X.]" des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB tauge dafür nicht als Korrektiv.Nach ihrer systematischen Stellung im Gesetz diene sie lediglich dazu, Unbil-ligkeiten zu vermeiden, die schon dadurch entstehen könnten, daß ein [X.] allein nach den in § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB fest-gelegten Kriterien zu bejahen wäre. Sie zur Auslegung der in § 89b Abs. 3HGB aufgeführten Ausschlußgründe oder als generelles Korrektiv heranzuzie-hen, widerspreche der Systematik des Gesetzes. [X.] wie § 242 BGB generell nicht die Funktion, Unstimmigkeiten, die sichaus einer system- und sinnwidrigen Interpretation der spezifischen Vorschriftenergeben würden, zu kompensieren.[X.] man den Begriff des wichtigen Grundes in § 89b Abs. 3Nr. 2 HGB nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, so könne auch ohneHeranziehung der [X.] des § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB kein Zweifelbestehen, daß die schon Anfang 1993 einsetzende und dann trotz der [X.] -nung zunehmende vertragswidrige Untätigkeit des [X.] für den [X.]nein wichtiger Grund gewesen sei, das Vertragsverhältnis zu beenden.Ein Ausgleichsanspruch stünde dem Kläger aber auch dann nicht zu,wenn ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des §89b Abs. 3 Nr. 2 HGB zu verneinen wäre. In diesem Fall wäre ein [X.] nämlich nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB als unbillig [X.]. Angesichts der Gründe, die zur Annahme eines wichtigen Grundesführten, erscheine bei Abwägung des Verhaltens des [X.] über ein halbesJahr lang, der guten Provisionszahlung während des Vertragsverhältnisses unddes beim [X.]n eingetretenen Schadens auch ein geminderter [X.] des [X.] unbillig.I[X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.1. Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es den [X.] des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB anders interpretieren will, als er im Rahmen des § [X.]. 1 Satz 1 HGB zu verstehen ist. Wie auch das Berufungsgericht nicht ver-kennt, hat der [X.] bereits mehrfach entschieden, daß eine un-terschiedliche Interpretation des Begriffs des wichtigen Grundes im Sinne [X.] 89a und 89b HGB nicht in Betracht kommt (grundlegend [X.], [X.]eil vom21. November 1960 - [X.], [X.], 52 unter [X.]; [X.]eil [X.] Juli 1975 - I ZR 142/74, [X.], 1111 unter [X.]; [X.]eil vom 21. März 1985- [X.], [X.], 982 unter [X.]; [X.]eil vom 25. November 1998- V[X.]I ZR 221/97, [X.], 391 unter [X.] 3 a). Auch das Schrifttum ist [X.] ([X.]/v. [X.], Handbuch des gesamten Außen-dienstrechts, Band 1, 2. Aufl., [X.]. 1715; [X.]/v. [X.]/[X.], [X.] des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 6. Aufl., [X.]. 1107;- 11 -Staub/[X.], HGB, 4. Aufl., [X.]. 98; [X.], Handelsvertreterrecht,2. Aufl., [X.]. 65; [X.], Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl., [X.]. 31;Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., [X.]. 90; v. [X.] in [X.], [X.]. 178, jeweils zu § 89b).a) Gegen die vom Berufungsgericht befürwortete Differenzierung sprichtbereits der enge räumliche und sachliche Zusammenhang der beiden [X.], in denen der Gesetzgeber den Begriff des wichtigen Grundes ver-wendet ([X.], [X.]eil vom 21. November 1960 aaO unter [X.] a). Beide [X.] sind durch dasselbe Gesetz (vom 6.8.1953, BGBl. I S. 771) in [X.] eingefügt worden. Unter diesen Umständen ist [X.], daß der Gesetzgeber dem Begriff des wichtigen Grundes unter-schiedliche Bedeutungen hat beilegen [X.]) Für eine unterschiedliche Auslegung desselben Begriffs in beidenVorschriften besteht auch kein Bedürfnis ([X.], [X.]eil vom 21. November 1960aaO unter [X.] b). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]können schuldhafte [X.] des Handelsvertreters, auch wenn sienicht ausreichen, einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne der §§ 89aAbs. 1 Satz 1, 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB abzugeben, im Rahmen der Billigkeitser-wägung nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigen sein ([X.]Z 29, 275,277; [X.]eil vom 21. Mai 1975 - [X.], [X.], 856 unter [X.]; [X.]eilvom 17. Oktober 1984 - [X.], [X.], 469 unter [X.]; [X.]eil vom29. März 1990 - [X.], [X.], 1496 unter 3 d). Das genügt, um die be-rechtigten Interessen des Geschäftsherrn zu wahren ([X.], [X.]eil vom21. November 1960 aaO unter [X.] b).c) Die aus der Gesetzessystematik hergeleiteten Bedenken, die das [X.] gegen eine solche Lösung ins Feld führt, teilt der [X.] nicht. Es geht nicht darum, § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zur Ausle-gung der in § 89b Abs. 3 HGB aufgeführten Ausschlußgründe oder als "gene-relles Korrektiv" heranzuziehen. Für die Auslegung der [X.] es keines Rückgriffs auf die Regelung des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3HGB. Die Systematik des § 89b HGB kann und soll auch nicht verhindern, [X.] Gericht in Fällen, in denen nach den tatsächlichen Gegebenheiten einAusschluß des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB in [X.], an erster Stelle den Ausschlußtatbestand prüft und das unter diesemGesichtspunkt zu beurteilende Verhalten des Handelsvertreters, wenn es [X.] eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung wegenschuldhaften Verhaltens nicht ausreicht, bei der dann anzustellenden Prüfungder Anspruchsvoraussetzungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB im Rahmen [X.] nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 unter dem Gesichtspunkt würdigt,ob und in welchem Maße die Billigkeit eine Verminderung des zuvor [X.] ermittelten [X.] - im äußersten Falle auf Null - gebietet.Soweit der [X.] auf die Systematik des § 89b HGB hingewiesenund die Einhaltung der sich daraus ergebenden Prüfungsreihenfolge geforderthat, ging es um mit der hier erörterten Frage nicht vergleichbare Fälle, in de-nen der Tatrichter, anstatt den Ausgleichsanspruch zunächst auf der [X.] (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) und Provisions-verluste(§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) zu ermitteln, allein aufgrund von [X.] nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB einen Ausgleichsanspruch be-jaht oder verneint oder den Ausgleichshöchstbetrag des § 89b Abs. 2 HGB [X.] der Berechnung gemacht hatte ([X.]Z 43, 154, 156 f.; 55, 45,54 f.; [X.], [X.]eil vom 27. Februar 1981 - [X.], [X.], 817 unter [X.];[X.]eil vom 17. Oktober 1984 aaO unter [X.]; [X.]eil vom 15. Oktober 1992 - [X.] -173/91, [X.], 392 unter [X.]), oder um die - zu verneinende - Frage, ob [X.] § 89b Abs. 2 HGB ermittelte Höchstbetrag des Ausgleichsanspruchs ge-mäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB aus Billigkeitsgründen herabgesetzt wer-den kann ([X.], [X.]eil vom 25. November 1998 aaO unter [X.]I). [X.] ein Verhalten des Handelsvertreters, das zur Beendigung des Vertrags-verhältnisses geführt hat, ohne die Qualität eines wichtigen Grundes zur au-ßerordentlichen Kündigung zu erreichen, an der gesetzessystematisch richti-gen Stelle berücksichtigt, wenn das Gericht im Anschluß an die Prüfung desAusschlußtatbestandes des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB im Rahmen der Prüfungder Anspruchsvoraussetzungen nach § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB bei der Billig-keitskontrolle des zuvor ermittelten rechnerischen [X.] auf die-ses Verhalten zurückkommt.d) Der Begriff des wichtigen Grundes kann in § 89b Abs. 3 Nr. 2 [X.] deswegen nicht zu Ungunsten des Vertreters anders (weiter) aufgefaßtwerden als in § 89a HGB, weil das Gesetz umgekehrt ausdrücklich bestimmt,daß nicht einmal jeder wichtige Grund, der nach § 89a HGB zur fristlosen Kün-digung berechtigt, den Vertreter auch seines Ausgleichsanspruchs beraubt,eine solche Wirkung vielmehr nur vom Vertreter selbst verschuldete Gründehaben ([X.], [X.]eil vom 21. November 1960 aaO unter [X.] c). Auch die hierge-gen vorgebrachten Einwände des [X.] vermögen nicht zu über-zeugen.Die Gesetzesfassung läßt keinen Zweifel daran, daß der Ausschluß [X.] nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB einen qualifizierten Fall deswichtigen Grundes im Sinne des § 89a HGB voraussetzt, indem der [X.] verlangt, daß der wichtige Grund in einem schuldhaften [X.] des Handelsvertreters besteht. Mit dem daraus erkennbaren Willen des- 14 -Gesetzgebers, den Ausschluß des Ausgleichsanspruchs an engere Vorausset-zungen zu binden als die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung, [X.] es nicht zu vereinbaren, den Ausschlußtatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 2HGB als erfüllt anzusehen, obwohl nicht einmal die Voraussetzungen eineraußerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 89a HGB erfülltsind. Daß bei diesem Verständnis des Verhältnisses des Ausschlußtatbestan-des nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB zum Kündigungstatbestand des § 89a Abs. 1Satz 1 HGB unter Umständen selbst ein erhebliches schuldhaft [X.] Verhalten des Handelsvertreters nicht zum Ausschluß seines [X.]s nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB führt, ist notwendige Folgedessen, daß der Gesetzgeber mit der Regelung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 [X.] Ausschluß des Ausgleichsanspruchs nur für den Fall vorgesehen hat, [X.] schuldhafte Verhalten des Vertreters zugleich einen wichtigen Grund zuraußerordentlichen Kündigung im Sinne des § 89a HGB darstellt; dies ist imübrigen unproblematisch, weil ein solches Verhalten des Vertreters, wie [X.], im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] berücksichtigt werden kann.e) Die unterschiedlichen Ziele und Zwecke, denen einerseits die Kündi-gungsregelung in § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB, andererseits der Ausschlußtatbe-stand des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB dienen, rechtfertigen entgegen der [X.] des [X.] gleichfalls keine unterschiedliche Deutung des inbeiden Vorschriften verwendeten Begriffs des wichtigen Grundes. [X.] bereits die These des [X.], § 89a HGB sei "auf die Zu-kunft des Unternehmens ausgerichtet". Der Normzweck des § 89a Abs. 1 [X.] darin, eine Möglichkeit zur sofortigen einseitigen Beendigung des [X.]ses für den Fall zu schaffen, daß einer Vertragspartei - nichtallein dem Unternehmer - die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr- 15 -zuzumuten ist. Nicht die Zukunft des Unternehmens, sondern die Dauer derBindung an den Vertrag, die der durch den wichtigen Grund betroffene Teil [X.] die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung noch durchstehen müßte,ist das für die Frage der Zumutbarkeit und damit für das Vorliegen eines wich-tigen Grundes mitentscheidende Kriterium. Von diesem Ansatz her gesehen [X.] aber nicht unstimmig, wenn der Gesetzgeber in § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ei-nen Ausschluß des Ausgleichsanspruchs nur für die Fälle vorgesehen hat, indenen ein schuldhaftes Verhalten des Vertreters so schwer wiegt, daß [X.] ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Vertragsdauer oderder Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zumutbar ist.Richtig ist, daß unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Fortset-zung des Vertragsverhältnisses an die Intensität der Vertragsstörung um sohöhere Anforderungen zu stellen sind, je kürzer die Frist bemessen ist, [X.] derer das Vertragsverhältnis abläuft oder durch ordentliche Kündigungbeendet werden kann. Auch dieser Gesichtspunkt nötigt indessen nicht zu [X.] von § 89a HGB abweichenden Interpretation des Begriffs des wichtigenGrundes im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Es mag sein, daß die Aus-schlußregelung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB in Fällen mit sehr kurzer oder sehrlanger Restlaufzeit bzw. Kündigungsfrist zu Ergebnissen führt, die nicht in [X.] einleuchten, weil [X.] gleicher Art und Schwere im einenFall einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen [X.] den Ausgleichsanspruch ausschließen, im anderen Fall dagegen nicht.Gleichwohl ist die Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen, schuldhafteVertragsverletzungen des Handelsvertreters nur dann mit dem Verlust [X.] zu ahnden, wenn auch die Fortsetzung des [X.] für den Unternehmer unzumutbar [X.] -Die vom Berufungsgericht aufgezeigten Schwierigkeiten, die Frage derZumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zuverlässig zu [X.], wenn der Unternehmer eine schuldhafte Vertragsverletzung des [X.] nicht zum Anlaß für eine außerordentliche Kündigung genommen, [X.] sich - wie im Streitfall der [X.] - mit dem Ausspruch einer [X.] Kündigung begnügt hat, erscheinen nicht unüberwindlich. Gibt der [X.] beim Ausspruch der Kündigung zu erkennen, daß er "eigentlich" [X.] einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund fürgegeben hält und sich nur vorsichtshalber mit dem Ausspruch einer [X.] Kündigung begnügt, so wird sich die Frage, ob ihm die Fortsetzung [X.] objektiv zuzumuten war, regelmäßig ohne die vom [X.] für erforderlich gehaltenen Fiktionen und Unterstellungen [X.] lassen. Kündigt der Unternehmer dagegen ordentlich, ohne zumAusdruck zu bringen, daß er eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses "ei-gentlich" für unzumutbar hält, oder spricht er - wie im Streitfall - eine ordentli-che Kündigung erst geraume [X.] nach Bekanntwerden des vertragswidrigenVerhaltens des Handelsvertreters aus, so gibt er damit regelmäßig zu erken-nen, daß er den Vertragsverstoß des Vertreters nicht als so schwerwiegendempfunden hat, daß ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumut-bar erschiene (vgl. [X.], [X.]eil vom 14. April 1983 - [X.], [X.], 820unter [X.]; [X.]eil vom 15. Dezember 1993 - V[X.]I ZR 157/92, [X.], 645 unter[X.] m.w.[X.]) Der Auffassung des [X.] kann schließlich deshalb nichtgefolgt werden, weil sie darauf hinausläuft, die gesetzlichen Ausschlußtatbe-stände des § 89b Abs. 3 HGB inhaltlich zum Nachteil des Handelsvertreters zuerweitern. Das Berufungsgericht will darauf abstellen, ob dem Unternehmerwegen eines vorausgegangenen Fehlverhaltens des Handelsvertreters die- 17 -Zahlung eines [X.] unzumutbar ist [X.] 25 2. Abs., 28 1. [X.]). Mit diesem Ansatz verläßt das Berufungsgericht den Rahmen dergesetzlich geregelten Ausschlußgründe, indem es die Frage der Zumutbarkeitentgegen § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht auf die Fortsetzung des Vertragsver-hältnisses, sondern auf die Zahlung eines Ausgleichs bezieht. Das Berufungs-gericht setzt sich damit in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des[X.], daß die [X.] des § 89b Abs. 3 HGB ei-ne abschließende Regelung darstellen, die wegen ihres [X.] auszulegen ist ([X.]Z 45, 385, 387; 52, 12, 14; 129, 290, 294; [X.], [X.]eilvom 14. April 1988 - [X.], [X.], 1207 unter [X.]; [X.]eil vom10. Dezember 1997 - V[X.]I ZR 329/96, [X.], 725 unter [X.] c). Auch in [X.] Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Belange des [X.]s durch die nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zugelassenen [X.] ausreichend gewahrt sind.2. Auch die Hilfsbegründung des [X.] trägt die Klageab-weisung nicht. Die insoweit sehr knapp gefaßten Entscheidungsgründe [X.] erkennen, ob das Berufungsgericht alle im Rahmen der Billigkeitskon-trolle nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB maßgeblichen Umstände berück-sichtigt und in eine umfassende Abwägung einbezogen hat und von [X.] es sich dabei im einzelnen hat leiten lassen. Insbesondere istnicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die "gute Provisionszahlung währenddes Vertragsverhältnisses" bei der Billigkeitsabwägung zum Nachteil des [X.] auswirken soll. Dem Berufungsurteil ist auch nichts dafür zu entnehmen,daß dem [X.]n ein Schaden entstanden sei, weil er "die Druckwerke" nichtfristgerecht habe herausbringen können und dadurch andere Inserenten verlo-ren habe, daß dafür ein - schuldhaftes - Verhalten des [X.] ursächlich ge-- 18 -wesen sein könnte und in welcher Höhe dem [X.]n ein solcher Schadenentstanden sein soll.[X.][X.] Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Eine ab-schließende Entscheidung in der Sache kann der erkennende Senat [X.] nicht treffen. Die Sache war daher unter Aufhebung [X.] an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dabei hat der [X.] der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.[X.] Dr. [X.] [X.] Ball Wiechers

Meta

VIII ZR 134/99

16.02.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. VIII ZR 134/99 (REWIS RS 2000, 3111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3111

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