Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.01.2018, Az. 28 W (pat) 555/17

28. Senat | REWIS RS 2018, 15451

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "EASYCLIP" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 010 047.4

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 18. Januar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.], des [X.] [X.] und des [X.] Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Anmelderin hat am 6. April 2016 beim [X.] beantragt, die Bezeichnung

2

[X.]

3

für die nachgenannten Waren als Wortmarke in das Markenregister einzutragen:

4

Klasse 6: Gurtverbinder aus Metall für [X.];

5

Klasse 7: Maschinelle Geräte zum Anbringen von [X.] an [X.];

6

Klasse 8: [X.] Geräte zum Anbringen von [X.] an [X.].

7

Das [X.] ([X.]), Markenstelle für Klasse 6, hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 14. Februar 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Anmeldezeichen der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entbehre. Ferner sei es als produktbeschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen. Das Wort „[X.]“ erschöpfe sich in Bezug auf die beanspruchten Waren in einer bloßen Sachangabe. Es bestehe aus den ohne Weiteres verständlichen englischsprachigen Wörtern „[X.]“ und „[X.]“. Das angesprochene Publikum ordne ihrer Kombination unmittelbar die Bedeutung „unkomplizierter Clip, [X.]“ zu. Das Anmeldezeichen könne daher als Hinweis auf eine komfortable Handhabbarkeit der beanspruchten Gurtverbinder bzw. Geräte dienen. Der Umstand, dass es sich bei dem Zeichen um eine neue Wortverbindung handeln könne, stehe seinem rein sachbezogenen Verständnis nicht entgegen.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 15. März 2017. Sie beantragt,

9

den Beschluss des [X.]es vom 14. Februar 2017 aufzuheben.

Nach ihrer Auffassung könne dem Anmeldezeichen keine klare Sachaussage zur Beschaffenheit der gegenständlichen Waren entnommen werden. Auf Grund der verschiedenen Bedeutungen der Wortbestandteile könne das Wort „[X.]“ unterschiedlich interpretiert werden. Der Bestandteil „[X.]“ im Sinne von [X.], Klemme“ beziehe sich ausschließlich auf das Zusammenhalten von Papieren, Briefen oder ähnlichen dünnen Materialien. Für Hilfsmittel zum Verbinden von [X.], die starken Zugkräften ausgesetzt seien, wären dagegen die Begriffe „fastener“ oder „connector“ gebräuchlich. Das Wort „[X.]“ deute eine einfache Handhabbarkeit einer Klemme allenfalls an. Zutreffend wäre die Angabe „easy to use“. Ferner verfüge das Anmeldezeichen in der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung nicht über einen ohne Weiteres erkennbaren unmittelbaren Bezug zu den angemeldeten Waren. Sein Aussagegehalt sei allenfalls unscharf und vage.

Den zunächst gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 zurückgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehen die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.

1. Dem Anmeldezeichen fehlt jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - [X.]; [X.] 2014, 569, Rdnr. 10 - [X.]). Ausgehend davon entbehrt ein Zeichen der erforderlichen Unterscheidungskraft insbesondere dann, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise ihm zum Zeitpunkt seiner Anmeldung lediglich einen im Vordergrund stehenden produktbeschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] 2014, 1204, Rdnr. 12 - [X.]; GRUR 2014, 872, Rdnr. 12 - [X.]; GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten).

Auch Wortneubildungen kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegenstehen, wenn ihr Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich hervortritt, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne Weiteres erfüllen können. Anders verhält es sich, sofern ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (vgl. [X.] GRUR Int. 2004, 410, 413, Rdnr. 41 - [X.]; [X.] GRUR Int. 2004, 500, 507, Rdnr. 100 - Postkantoor).

Nach diesen Grundsätzen kommt dem angemeldeten Wortzeichen „[X.]“ aus Sicht des vorliegend angesprochenen Fachverkehrs, der insbesondere mit der Beschaffung der in Rede stehenden Arbeitsmittel zur Wiederherstellung von [X.] betraut ist, die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu. Das Fachpublikum vermochte dem Anmeldezeichen bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung am 6. April 2016 unmittelbar die Bedeutung „unkomplizierter Clip/Verbindungsclip“ zu entnehmen. Es erschöpft sich in Verbindung mit den beanspruchten Waren in einem werblichen Hinweis auf deren Art bzw. deren Beschaffenheit.

Das aus dem [X.] stammende Substantiv „Clip“ bedeutet [X.], Lasche, Schelle, Bügel“

Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat, weist das zum Grundwortschatz der [X.] gehörende Wort „easy“ im [X.] die Bedeutungen „leicht, bequem, einfach“ im Sinn von „nicht schwierig“ auf (vgl. [X.] [X.] - [X.], 2001, Seite 370). Insoweit hat es bereits Eingang in die [X.] Alltagssprache gefunden (vgl. [X.], [X.]es Universalwörterbuch, 7. Auflage, Seite 463). Damit eignet sich der Begriff als beschreibender Sachhinweis auf eine unproblematische oder einfache Handhabbarkeit der entsprechend gekennzeichneten Waren (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2015, 25 W (pat) 128/14 - easy Schutz; Beschluss vom 14. Dezember 2010, 27 W (pat) 550/10 - easyPROJECT; anders: [X.], Beschluss vom 29. Juli 2009, 29 W (pat) 29/08 - easybadge).

, Rdnr. 16 - DüsseldorfCongress; [X.] MarkenR 2008, 413, 416 - Saugauf; Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, § 8, Rdnr. 199).

Das Anmeldezeichen mit der Bedeutung „unkomplizierter Clip“ hat in Bezug auf die beanspruchten Waren einen ohne Weiteres erkennbaren sachbezogenen Sinngehalt. „Clips“ aus Metall können als Gurtverbinder für [X.] dienen (siehe u. a. Anlage 4 zum Hinweis vom 6. Dezember 2017). Dabei kommt der leichten Handhabbarkeit eines Gurtverbinders im Interesse einer effizienten Wiederherstellung schadhafter [X.] große Bedeutung zu (vgl. hierzu die Anlagen 4, 5 und 9 zum vorgenannten Hinweis: „leicht und effektiv“, „mit einfachen, kostengünstigen Hilfsmitteln effizienter gestalten“ bzw. „das Handling des [X.] wesentlich vereinfacht“). In Verbindung mit den maschinellen und handbetätigten Geräten zum Anbringen von [X.] an [X.] in den Klassen 7 und 8 bringt das Anmeldezeichen zum Ausdruck, dass mit diesen einfach handhabbare Clips als Gurtverbinder an [X.] befestigt werden (vgl. Anlage 4 zum vorgenannten Hinweis: „Unsere neue Splice-Zange arbeitet wie ein Bürohefter“).

2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] der Eintragung des [X.] entgegensteht. Nach dem Zweck der auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c) Markenrichtlinie beruhenden Regelung sollen Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben können, von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Wie ausgeführt, beschränkt sich das Anmeldezeichen auf eine naheliegende Aussage zur Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren, so dass es im Verkehr als eine unmittelbar beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dienen kann.

3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin den zunächst gemäß § 69 Nr. 1 [X.] gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und eine solche auch nicht aus Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 Nr. 3 [X.]).

Meta

28 W (pat) 555/17

18.01.2018

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.01.2018, Az. 28 W (pat) 555/17 (REWIS RS 2018, 15451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15451

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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