Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.12.2021, Az. 29 W (pat) 533/20

29. Senat | REWIS RS 2021, 525

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Gegenstand

Markenbeschwerdesache – "ParkLane (international registrierte Wort-/Bildmarke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltebedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 8. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richterinnen [X.] und Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Auf die Beschwerde der [X.] wird der Beschluss des [X.] - vom 16. Dezember 2019 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die am 3. Februar 2017 international registrierte Wort-/Bildmarke 1 359 628

Abbildung

2

sucht in der [X.] um Schutz nach für die Dienstleistungen der

3

Klasse 35: Personnel recruitment and selection ([X.] of interim professionals); selection of personnel, in [X.]; deployment and secondment of personnel; temporary personnel services; employment agencies; [X.]; interim personnel management to assist employees in [X.]; consultancy and assistance for businesses and institutions in the business implementation of projects and business project management; business strategy consultancy; office functions; consultancy on the drawing up of cvs; writing of cvs and the preparation of cvs for others, [X.]; [X.] in relation to available jobs, role requirements and skills, [X.] via computer networks and computer network platforms; data gathering in computerized files (for others), and in particular searching for candidates in personnel databases; arranging of exhibitions, [X.], in particular in relation to personnel recruitment; career guidance; employment agency services for the screening of jobs and employment opportunities; online business network services; [X.] on career opportunities and business, employment in the nature of questions and answers via an online searchable database; personnel selection using psychological methods; providing of online career networking and online information in [X.], recruitment (personnel-) and secondment services; drawing up of expert reports with regard to business; financial audits; audits in the field of insurances;

4

Klasse 36:  Financial advisory services; advisory services in the field of insurances;

5

Klasse 38: [X.], [X.], [X.], personal development programs, knowledge banks, personal administrative data and more generally useful information relating to career management; providing online communication links, [X.] in [X.]; [X.]; providing of online chat rooms and electronic bulletin board services; television broadcasting.

6

Klasse 41: Education, training, teaching and tuition services; training, [X.] workshops; organization of exhibitions and shows for educational purposes; arranging and conducting of colloquiums, conferences, congresses and seminars; production of television programmes; editorial services [X.] electronic editorial services; coaching (education); drawing up, production, distribution and publication of training and educational materials; career counseling [education or training advice]; entertainment, [X.]; online providing of games, [X.], [X.] via television, [X.] via telecommunications and network communications; entertainment; vocational guidance;

7

Klasse 42: Information technology consultancy services; computer technology consultancy; computer technology consultancy and assistance for businesses and institutions in the implementation of computerization projects; design, development of software;

8

Klasse 44: Psychological counseling and coaching in personal development, in [X.]; psychological testing; psychological coaching of individuals and teams in personal and work relationships; psychological consultancy in relation to personal development and competency; psychological testing and assessment; psychological diagnosis; intelligence tests for psychological purposes;

9

Klasse 45: Legal consultancy; legal assistance for businesses and institutions on a project basis.

Das [X.] ([X.]) hat durch Beschluss einer Prüferin im gehobenen Dienst vom 16. Dezember 2019 der [X.] den Schutz in der [X.] verweigert, wobei in dem Beschluss nicht eine Markenstelle, sondern die "Markenabteilung 3.2" angeben ist. Zur Begründung der Schutzversagung ist ausgeführt, dass es sich bei der [X.] um eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] handele.

Die Dienstleistungen in den Klassen 35, 44 oder 45 setzten zumindest teilweise das Bestehen eines Unternehmens voraus und richteten sich dementsprechend ausschließlich an das mit der Unternehmensführung oder der Personalverwaltung betraute Fachpersonal. Auch Namen von Stadtteilen, bekannten [X.]n und Plätzen könnten grundsätzlich als beschreibende Angaben über die geographische Herkunft von Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu bewerten sein, wenn ein Interesse erkennbar sei, auf den Sitz eines Unternehmens an dieser Stelle besonders hinzuweisen, was nicht zuletzt von den beanspruchten Dienstleistungen abhänge. Ein Schutzhindernis bestehe insoweit nicht nur für geografische Angaben, die sich unmittelbar auf konkrete Eigenschaften der einschlägigen Dienstleistungen bezögen, sondern auch für Ortsbezeichnungen, welche die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen könnten, z. B. dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen und dem Ort herstellten, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verknüpften. So könne auch eine berühmte [X.] oder ein bekanntes Gebäude als Synonym für den gesamten Ort gelten oder einen bestimmten Nimbus haben, der auf die betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen abfärben solle, wie etwa die [X.] oder die [X.] in [X.], die [X.] "[X.]" oder in [X.] die Prachtstraße "Unter den Linden". Ein solcher Fall liege hier vor. Die [X.] "Park[X.]" sei nach Art einer [X.]nbezeichnung gebildet und könne am zutreffendsten als "[X.]" oder "Parkgasse" ins [X.] übertragen werden. Das [X.] Wort "[X.]" sei den inländischen Verkehrskreisen zudem bekannt aus dem [X.] "Penny [X.]", der nach einer [X.] in [X.] benannt sei.

Die "Park [X.]" sei eine [X.] im zentralen [X.] Stadtteil [X.], in dem viele weltweit agierende Firmen sowie Hedge- und private Equity-Fonds ihren Sitz hätten. In diesem Stadtbezirk befänden sich auch diverse Sitze der Regierung wie etwa [X.], [X.], [X.] und 10 [X.]; gleichzeitig lägen dort auch die meisten Touristenattraktionen. Die Park[X.] führe von der berühmten [X.] hin zum [X.] am Touristenbrennpunkt [X.] entlang und sei bekannt für ihre namhaften Hotels, [X.] sowie die dort einst und aktuell wohnenden Berühmtheiten. Gleichzeitig sei sie eine der wichtigsten Durchgangsstraßen für den Kfz-Verkehr, werde von mehreren Buslinien angefahren und sei zudem über die Stationen [X.] und [X.] an die U-Bahn angebunden. Die [X.] gelte als eine der renommiertesten, begehrtesten und teuersten Adressen [X.].

Alle hier beanspruchten Dienstleistungen könnten naheliegend die "Park[X.]" als Ausgangs- bzw. Erbringungsort haben und die Anbieter könnten von deren Renommee profitieren und damit werben wollen. Die von der [X.] beanspruchte Dienstleistungspalette könne zwar auch von vielen anderen Orten aus erbracht werden. Eine klangvolle, positiv besetzte Adresse in einer begehrten Premiumlage [X.] stelle aber ein Heraushebungsmerkmal dar und wecke bei der potenziellen Kundschaft zusätzlich Vertrauen in die (besondere) Kompetenz der Erbringer dieser Dienstleistungen. Insgesamt spreche daher die Bedeutung der "Park[X.]" dafür, dass ein konkretes Interesse der Mitbewerber bestehe, auf den geografischen Ort, von dem aus oder an dem die beanspruchten Dienstleistungen erbracht würden, hinzuweisen. Schließlich verhelfe auch die einfache grafische Gestaltung in Form einer besonderen Schrift sowie der roten Farbdarstellung der Großbuchstaben "P" und "L" dem Zeichen nicht zur Schutzfähigkeit. Bei dieser Sachlage könne dahingestellt bleiben, ob zusätzlich auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliege und ebenfalls einer Schutzgewährung entgegenstehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der [X.]ninhaberin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.]n Patent- und Markenamts - Internationale Markenregistrierung – vom 16. Dezember 2019 aufzuheben.

Sie ist der Auffassung, dass das um Schutz nachsuchende Zeichen keine beschreibende Angabe darstelle. Zum einen würden schon nicht ausschließlich unternehmerische Kreise angesprochen, sondern ein Teil der Dienstleistungen der Klassen 44 und 45 richteten sich auch an den Endverbraucher. Zum anderen kämen nur bekannte [X.]n und Plätze als Ortsnamen im weiteren Sinne und damit als schutzunfähige geografische Herkunftsangaben in Betracht. Dem [X.] könne weder darin zugestimmt werden, dass der Begriff "Park[X.]" von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine bestimmte [X.] in [X.] erkannt werde, noch, dass es sich um eine bekannte [X.] handle. Demgemäß könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff "Park[X.]" bei den inländischen Verkehrskreisen in irgendeiner Form positiv besetzt sei. Die Eintragungsfähigkeit werde schließlich auch durch die bisherige Rechtsprechung und die Eintragungspraxis des [X.] und des EUIPO bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde der [X.]ninhaberin hat in der Sache Erfolg.

Denn der Internationalen Registrierung kann nach §§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6 Abbildung

1.Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der [X.] oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (vgl. [X.] [X.], 674 Rn. 56 - [X.] [Postkantoor]; GRUR 1999, 723 Rn. 25 - [X.]; [X.] 2017, 186 Rn. 38 - [X.]; [X.], 272 Rn. 9 - [X.]; [X.] 167, 278 Rn. 35 - [X.]). Dabei genügt es, wenn das beanspruchte Zeichen in Bezug auf die konkret in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 30, 31 – [X.]; [X.] Rn. 56 – Postkantoor). Der Ausschluss eines Zeichens von der Eintragung als Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können.

Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke geschützt ist (vgl. [X.] a. a. [X.] Rn. 29 - [X.]; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 14 - Black Friday).

Zu Recht ist die Markenprüferin davon ausgegangen, dass auch Ortsnamen im weiteren Sinne als schutzunfähige geografische Herkunftsangaben in Betracht kommen, wozu unter anderem [X.]nnamen gehören. Von Belang ist hierbei einerseits, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die betreffende Bezeichnung bekannt ist und andererseits, ob ein Interesse erkennbar ist, auf den Sitz eines Unternehmens an dieser Stelle besonders hinzuweisen, was auch von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen abhängt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein Schutzhindernis nicht nur für geografische Angaben besteht, die sich unmittelbar auf konkrete Eigenschaften der einschlägigen Waren oder Dienstleistungen beziehen, sondern auch für Ortsbezeichnungen, welche die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, z. B. dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und Dienstleistungen und dem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verknüpfen (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 534, 510 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben besteht an der grafisch gestalteten Bezeichnung Abbildung

a)  Bei der Beurteilung des Verständnisses des Zeichens ist hinsichtlich eines großen Teils der beanspruchten Dienstleistungen auf ein unternehmerisch tätiges Publikum abzustellen. Zutreffend hat die Beschwerdeführerin aber darauf hingewiesen, dass ein Teil der Dienstleistungen, insbesondere aus den Klassen 44 und 45 (z. B. "psychological diagnosis; intelligence tests for psychological purposes" oder "Legal consultancy"), auch vom allgemeinen Publikum nachgefragt wird.

b)  Zwar handelt es sich bei dem Begriff "Park [X.]" um einen Straßennamen in [X.]. Die Markenprüferin hat die hierzu recherchierten Informationen auf der [X.]n Seite der Online-Enzyklopädie "[X.]" zutreffend wiedergegeben.

[X.] als Stadt insgesamt ist zweifellos eine weltweit bekannte dienstleistungsorientierte Wirtschaftsmetropole. Es mag auch sein, dass an der "Park [X.]" – neben vielen Hotelbetrieben – Unternehmen der Finanz-, Versicherungs- und Managementbranche ihren Sitz haben und von dort über Ländergrenzen hinaus beispielsweise mittels elektronischer Medien entsprechende (standortunabhängige) Dienstleistungen angeboten und erbracht werden. Gleichwohl fehlt der Bezeichnung "Park[X.]" die Eignung, dienstleistungsbezogene Eigenschaften als Herkunftsangabe zu beschreiben.

Denn den inländischen Verkehrskreisen – auch dem fachlich versierteren Publikum – dürften die Bezeichnung "Park [X.]" als mögliche Herkunftsangabe und daher auch die Eigenschaften der so bezeichneten [X.] in [X.] weitgehend unbekannt sein. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass auf der [X.] Seite der [X.] "[X.]" zum Stichwort "Park [X.]" nur folgende kurze Angaben zu finden sind:

· eine [X.] in [X.], siehe Park [X.] ([X.])

· Park [X.] 7, eine [X.] Band

· Mercury Park [X.], ein Automodell der Marke Mercury

Klickt man die blau unterlegte Angabe "Park [X.] ([X.])" an, wird man nicht auf eine Seite mit detaillierten Informationen geführt, sondern wird aufgefordert, eine eigene Begriffserklärung zu verfassen. Alle näheren Erkenntnisse zur [X.] "Park [X.]" in [X.] hat die Markenprüferin ausschließlich der [X.]n Internetseite "http://en.wikipedia.org/wiki/Park_[X.]" entnommen. Nachweise dafür, dass die [X.] im Inland zumindest eine gewisse Bekanntheit besitzt und den relevanten Verkehrskreisen der Umstand, dass die "Park [X.]" als eine der renommiertesten, begehrtesten und teuersten Adressen [X.] gilt, bewusst ist, vermochte sie nicht vorzulegen.

Auch in zahlreichen [X.] Lexika (z. [X.], [X.], 21. Aufl. [X.] 2006; [X.], [X.], [X.] 2005; [X.] in 15 Bänden, [X.] 1984; [X.] in 25 Bänden, [X.] 1984) findet sich kein Eintrag zu "Park [X.]".Im Rahmen seiner eigenen Internetrecherche konnte der Senat zudem in erster Linie nur kennzeichenmäßige Verwendungen ermitteln.

Wegen des geringen Bekanntheitsgrads von "Park [X.]" innerhalb der hier relevanten inländischen Verkehrskreise können sich daher schon keine positiv besetzten Vorstellungen entwickeln (anders als [X.], Beschluss vom 08.01.2008, 33 W (pat) 75/06 - [X.], in dem von einer internationalen Bekanntheit des Stadtteils "[X.]" ausgegangen worden war); hierauf hat die Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen. Allein der Umstand, dass "Park [X.]" mit "[X.]" übersetzt, damit möglicherweise mit der zweitteuersten [X.] beim Spiel "[X.]" verknüpft und erst aufgrund dieser Assoziation mit positiven Vorstellungen verbunden werden kann, begründet für sich gesehen kein Image als unmittelbar beschreibende Herkunftsangabe und reicht daher für eine Schutzversagung nicht aus.

2.Einer Registrierung steht auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, da die um Schutz nachsuchende [X.] aus den genannten Gründen keine im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt noch irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie als ausschließlich werbliche Anpreisung verstanden wird.

Die Schutzversagung ist nach alledem nicht gerechtfertigt, so dass der angegriffene Beschluss aufzuheben war.

Meta

29 W (pat) 533/20

08.12.2021

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 119 MarkenG, § 124 MarkenG, § 113 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG, Art 6quinquies Abschn B PVÜ, Art 5 MAbkMadridProt

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.12.2021, Az. 29 W (pat) 533/20 (REWIS RS 2021, 525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 525

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