Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.06.2020, Az. 30 W (pat) 531/18

30. Senat | REWIS RS 2020, 145

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "DENKEN. SCHÜTZEN. HANDELN. (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 036 473.0

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2020 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzendem sowie des Richters [X.] und der Richterin Akintche

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des [X.] vom 14. Februar 2018 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die farbige (schwarz/purpur) Wort-/Bildgestaltung

Abbildung

2

ist am 23. Dezember 2016 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für die Dienstleistungen der

3

Klasse 35: Werbung; [X.]; [X.]werbung; Werbung im [X.] für Dritte; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Beratung bei der Geschäftsführung, auch per [X.]; branchenübergreifende betriebswirtschaftlich/organisatorische Beratung; Unternehmensberatung für den Mittelstand, soweit in Klasse 35 enthalten, Erstellung von Abrechnungen [Büroarbeiten]; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen sowie Erstellung betriebswirtschaftlicher Gutachten; betriebswirtschaftliche Beratung über internationale Geschäftsführung; Verbesserung in der Unternehmensführung durch Unternehmensberatung, Vermietung von [X.], [X.] in computergestützten Kommunikationsnetzen, [X.] in einem Computernetzwerk; [X.] über ein computergestütztes Kommunikationsnetz; [X.] für Computernetze und Websites; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; [X.] für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Beratung und Information für Verbraucher über Kundendienstleistungen, Produktmanagement und Preise auf [X.]seiten bei [X.]; über Blogs bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen; Unternehmensberatung via [X.]; Zusammenstellung von Werbeanzeigen für das [X.]; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien;

4

Klasse 36: Finanzberatung für mittelständische Unternehmen; von Rechtsanwälten bereitgestellte Finanzdienstleistungen; Inkassogeschäfte; Erstellen von Steuergutachten; Finanzberatung; Erteilung von [X.]; Recherchen auf dem Gebiet des Finanzwesens; finanzielle Insolvenzberatung; Immobilienvermittlung und Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien [Facility management]; Vermietung von Büros [Immobilien]; Schätzung von Immobilien; Factoring; Online-AusFührung von Finanzgeschäften; Online-Banking; Online-Geschäftsbanking; Vermögensverwaltung via [X.];

5

[X.]: Kommunikation mittels Online-Blogs; Kommunikationsdienste mittels [X.]; [X.]; Bereitstellung von Online-Foren; Online-Informationen in Bezug auf Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Computerdatenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf [X.]; Informations- und Datenübermittlung über Onlinedienste und das [X.]; Bereitstellung von [X.]zugängen; Datenübertragung über das [X.]; Bereitstellung von interaktiven [X.]foren; Ausstrahlung von Rundfunksendungen im [X.]; Streaming von Videomaterial im [X.]; Fernseh-Streaming über das [X.]; Draht- loser Datentransfer über das [X.]; Weiterleitung von Nutzern zu [X.]seiten; Ausstrahlung von Programmen über das [X.]; Übertragung von [X.] über das [X.]; Telekommunikationsdienste über [X.], Intranet und Extranet; Übertragung von Audiodaten über das [X.]; Ausstrahlung von Fernsehsendungen über das [X.]; Ausstrahlung von Spielfilmen über das [X.]; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu [X.]-Plattformen; Übertragung von Videodaten über das [X.]; Bereitstellung von Sprachkommunikationsleistungen über das [X.]; Übertragung von Video- und Audioprogrammen über das [X.];

6

Klasse 41: Herausgabe von [X.] auch in Form von elektronischen Datenträgern, [ausgenommen für Werbezwecke], insbesondere Büchern, Prospekten, Zeitschriften und elektronischen Datenträgern; Organisation und Durchführung von Seminaren und Work- shops [Ausbildung]; Organisation und Veranstaltung von Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere von Vorträgen, Konferenzen, Kongressen und Symposien; Fortbildung; sämtliche vorgenannte Dienstleistungen zu wirtschaftlichen, juristischen und weltlichen Themen; [X.] on und Durchführung von Konferenzen und Seminaren, Information und Beratung jeweils zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken, Online-Fernkurse; Interaktive Online-Unterhaltung; [X.] elektronischer Veröffentlichungen; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Veröffentlichung von Online-Zeitschriften; Zurverfügungstellen von [X.]; Zurverfügungstellen von Online-Ausbildung; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Veröffentlichung von [X.] online; Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar; Bereitstellung von Online-Publikationen [nicht herunterladbar]; Online Publikation von Büchern und Zeitschriften; Auskünfte in Bezug auf Online-Schulungen; Bereitstellung von [X.], nicht herunterladbar; Bereitstellen von elektronischen Online-Veröffentlichungen [nicht herunter- ladbar]; Online-Ausbildung mittels einer Computerdatenbank oder über das [X.]; Zurverfügungstellen von Unterhaltungsinformationen mittels Fernsehen, Breitband-, kabellose und Onlinedienste; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren elektronischen Onlineveröffentlichungen im Bereich Musik; Bereitstellung von Online-Informationen in Bezug auf Audio- und visuelle Medien; Ausbildungsberatung, die online über eine Computerdatenbank oder dem [X.] bereitgestellt wird; Organisation und Führung von Diskussionsgruppen im Rahmen der Ausbildung, nicht online; Bereitstellen von Online-Informationen und Neuigkeiten im Bereich der beruflichen Ausbildung; Verfassen von Texten für Blogs; über das [X.] zur Verfügung gestellte Beratungsleistungen im Bereich Unterhaltung; Juristische Ausbildung; Durchführung von juristischen Schulungen; Veranstaltung von juristischen Fortbildungskursen;

7

Klasse 42: Erstellen von wissenschaftlichen Gutachten; technische Beratung in Bezug auf die Beurteilung, Auswahl und Implementierung von Computersoftware, -firmware, -hardware und von [X.]; Vermietung von Computersoftware, -firmware und -hardware, Online- Computerdienste; Online-Hostfunktionen für interaktive Diskussionen; Hosting von digitalen In- halten, nämlich von [X.] und Blogs; Aktualisieren von [X.]seiten; Website- Hosting im [X.]; Erstellung von [X.]- Websites, Gestaltung von [X.]-Websites; Hosting digitaler Inhalte im [X.]; Erstellung und Wartung von [X.]seiten; Beratung zur Erstellung von Homepages und [X.]seiten; Beratungsleistungen im Bereich Gestaltung von Homepages und [X.]seiten;

8

Klasse 45: Rechtsberatung; Rechtsvertretung Dritter in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen, Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten; Dienstleistungen eines Juristen; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen [X.] Kontakte; Dienstleistungen eines Rechtsanwalts, insbesondere auch Rechtsberatung und -vertretung; [X.]; Erstellen von rechtswissenschaftlichen Gutachten, insbesondere von [X.] im Bereich des geistigen Eigentums; Dienstleistungen von Rechtsanwälten; [X.] [juristische Dienstleistung]; Dienstleistungen von Rechtsanwaltsgehilfen; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Verwertung durch Lizenzvergabe sowie Verwaltung von Markenrechten und anderen geistigen Eigentumsrechten für Dritte; Lizenzierung von Computersoftware und -firmware und -hardware [juristische Dienstleistungen]; Nachforschungen zu rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen in allen Bereichen des nationalen und internationalen allgemeinen und Steuerrechts; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Rechtsberatung zu geistigen Eigentumsrechten; [X.]basierte Dienstleistungen zur persönlichen ersten Kontaktaufnahme; Juristische Mediationsdienste; Juristische Dienstleistungen "pro bono"; Juristische Schlichtungsdienste; Juristische Nachforschungsdienstleistungen; Juristische Nachforschungen; juristische Beratungsleistungen; Markenüberwachung [juristische Dienstleistungen]; Durchführung juristischer Recherchen; Erteilung von juristischen Auskünften; Zurverfügungstellen von juristischen Gutachten; Registrierung von Domainnamen [juristische Dienstleistung]; Juristische Dienstleistungen bezüglich geistigen Eigentumsrechten; Lizenzierung von Urheberrechten [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von Datenbanken [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von Patentanmeldungen [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierungsdienste bezüglich Aufführungsrechten [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von Marken [juristische Dienstleistungen]; Organisation der Erbringung juristischer Dienstleistungen; Abfassung juristischer Dokumente für Dritte; Erteilung von Auskünften über juristische Dienstleistungen; Juristische Dienstleistungen bezüglich des Erwerbs geistigen Eigentums; Juristische Dienstleistungen den Schutz von Urheberrechten betreffend; Juristische Dienstleistungen die Anmeldung von [X.], Designrechte betreffend; Lizenzierung von Rundfunk- und Fernsehsendungen [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von Forschung und Entwicklung [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von Patenten und Patentanmeldungen [juristische Dienstleistungen]; Vergabe von [X.] bezüglich Videoproduktionen [juristische Dienstleistungen]; Vergabe von [X.] bezüglich Filmen [juristische Dienstleistungen]; Juristische Dienstleistungen bezüglich der Verwertung von Übertragungsrechten; Vergabe von [X.] bezüglich Audioproduktionen [juristische Dienstleistungen]; Juristische Dienstleistungen bezüglich der Registrierung von Marken; Vergabe von [X.] bezüglich Fernsehproduktionen [juristische Dienstleistungen]; Juristische Dienstleistungen das Gebiet des geistigen Eigentums betreffend; Dienstleistungen zur alternativen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten [juristische Dienstleistungen]; Juristische Dienstleistungen betreffend den Schutz des geistigen Eigentums; Lizenzierung von Filmen, Fernsehen und Videos [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierungsdienste bezüglich der Herstellung von Waren [juristische Dienstleistungen]; Dienstleistungen auf dem Gebiet der nicht-juristischen Streitregelung; Juristische Dienstleistungen auf dem Gebiet der Durchsetzung von Marken- rechten; Lizenzierung von geistigem Eigentum im Bereich Marken [juristische Dienstleistungen]; Juristische Dienstleistungen für Verfahren in Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Verwertung von Übertragungsrechten; Juristische und gerichtliche Nachforschungen im Bereich des geistigen Eigentums; Lizenzierung von geistigem Eigentum im Bereich Urheberrechte [juristische Dienstleistungen]; Beratungsdienste in Bezug auf die juristischen Aspekte von Franchising; Vergabe von [X.] an Film- Fernseh- und Videoproduktionen [juristische Dienstleistungen]; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Verwertung von geistigen Eigentumsrechten; Verwertung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten durch Lizenzvergabe [juristische Dienstleistungen]; Juristische Dienstleistungen bezüglich der Verwaltung, Überwachung und Vergabe von [X.]; Vergabe von [X.] bezüglich der Verwendung von Fotografien [juristische Dienstleistungen]; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Verwertung von Urheberrechten an Druckereierzeugnissen; Juristische Dienstleistungen im Zusammenhang in Bezug auf die Verwertung von Patenten; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Verwertung von Urheberrechten an Filmen; Juristische Dienstleistungen bezüglich der Verwaltung und Verwertung von Urheber- rechten und Nebenrechten; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Nutzung von Urheber- rechten und gewerblichen Schutzrechten; Registrierung von Domainnamen zur Identifizierung von Benutzern in einem weltweiten Computernetzwerk [juristische Dienstleistung]; Juristische Dienstleistungen bezüglich Urheberrechtsschutz und -verwertung von Filmen, Fernsehen, Theater, Theater- und Musikproduktionen; Vergabe von [X.] bezüglich Fernseh-, Video- und Radioprogrammen, -produktionen und -formaten [juristische Dienstleistungen]; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch Lizenzvergabe an Dritte [juristische Dienstleistungen]; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Aushandlung und die Ausgestaltung von Verträgen bezüglich geistigen Eigentumsrechten; Juris- tische Dienstleistungen in Bezug auf die Verwertung von Nebenrechten bezüglich Film-, Fernseh-, Video- und Musikproduktionen; Erstellen von juristischen Gutachten.

9

Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 hat die Markenstelle für Klasse 45 des [X.] die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Aneinanderreihung der Verben beinhalte die Aussage, dass die Dienstleistungen von einem Anbieter erbracht würden, der denke, menschliche Fähigkeiten des Erkennens und Urteilens anwende, mit dem Verstand arbeite, der Sachen oder Personen Schutz gewähre oder ihnen dazu verhelfe und der bewusst handle, mithin auf Grund eines Entschlusses nach vorherigen Überlegungen tätig werde. Das Zeichen schildere damit für alle beanspruchten Dienstleistungen nur das Tätigkeitsspektrum des Anbieters, so dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Sachhinweis und zugleich im Hinblick auf Kürze und Abfolge der Tätigkeitsbeschreibung als Werbehinweis auf ein strukturiertes, koordiniertes Vorgehen aufgefasst werde. Für einige der Dienstleistungen könne das Anmeldezeichen auch auf deren Inhalt und Thema hinweisen. Insbesondere im Bereich der juristischen Dienstleistungen würden zudem die einzelnen Begriffe schon vielfach zur Beschreibung verwendet und seien vergleichbare Aufzählungen der Tätigkeiten zu finden. Dem Zeichen fehlten Originalität, Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit, es stelle nur eine unmittelbar verständliche, gewöhnliche Werbe- und Sachaussage dar. Auch die grafische Ausgestaltung vermöge die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht zu begründen, denn sie erschöpfe sich in werbeüblichen Gestaltungsmitteln, nämlich der Großschreibung der Verben in schwarzer Farbe sowie in den – den einzelnen Begriffen jeweils nachgestellten – Punkten in der Farbe Purpur.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer das Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt. Er beansprucht mit der Anmeldung danach nur noch folgende Dienstleistungen:

Klasse 35: Werbung; [X.]; [X.]werbung; Werbung im [X.] für Dritte; Vermietung von Online-Werbeflächen, [X.] in computergestützten Kommunikationsnetzen, [X.] in einem Computernetzwerk; Onlinewerbung über ein computergestütztes Kommunikationsnetz; Online Werbung für Computernetze und Websites; Verkaufsförderung; Werbung und Marketing durch Online-Websites; [X.] für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Über Blogs bereitgestellte Werbe- und Marketingsdienstleistungen; Zusammenstellung von Werbeanzeigen für das [X.]; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien;

[X.]: Kommunikation mittels Online-Blogs; Kommunikationsdienste mittels [X.]; [X.]; Bereitstellung von Online-Foren; Online-Informationen in Bezug auf Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Computerdatenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf [X.]; Informations- und Datenübermittlung über Onlinedienste und das [X.]; Bereitstellung von [X.]zugängen; Datenübertragung über das [X.]; Bereitstellung von interaktiven [X.]foren; Ausstrahlung von Rundfunksendungen im [X.]; Streaming von Videomaterial im [X.]; Fernseh-Streaming über das [X.]; Drahtloser Datentransfer über das [X.]; Weiterleitung von Nutzern zu [X.]seiten; Ausstrahlung von Programmen über das [X.]; Übertragung von [X.] über das [X.]; Telekommunikationsdienste über [X.], Intranet und Extranet; Übertragung von Audiodaten über das [X.]; Ausstrahlung von Fernsehsendungen über das [X.]; Ausstrahlung von Spielfilmen über das [X.]; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu [X.]-Plattformen; Übertragung von Videodaten über das [X.]; Bereitstellung von Sprachkommunikationsleistungen über das [X.]; Übertragung von Video- und Audioprogrammen über das [X.].

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des [X.]s vom 14. Februar 2018 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.].

Die nach § 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses der Markenstelle. Für die zuletzt noch beanspruchten Dienstleistungen können Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] nicht festgestellt werden.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.], 1198 ([X.]) – [X.]; [X.] 2020, 411 (Nr. 10) – #darferdas? [X.]; [X.], 301 (Nr. 11) – [X.]; [X.], 934 (Nr. 9) – [X.]; jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 373 (Nr. 20) – [X.]; [X.], 228 (Nr. 33) – Vorsprung durch Technik; [X.] – #darferdas? [X.]; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 (Nr. 53) – [X.]; [X.] (Nr. 15) – [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013, 1143 (Nr. 15) – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen [X.]/[X.]; [X.] 2014, 376 (Nr. 11) – grill meister).

Hiervon ausgehend besitzen Marken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Rn. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 – Postkantoor; [X.] 2012, 270, 271, Rn. 11 – Link economy; [X.], 952, 953, Rn. 10 – [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 19 – [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; [X.], 1151, 1152 – marktfrisch; [X.], 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] 2006, 850, 854, Rn. 19 – [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 – [X.]; [X.], 1043, 1044 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100, Rn. 23 – [X.]!; [X.], 850, 855, Rn. 28 f. – [X.]).

Werbeslogans und sonstige spruchartige bzw. schlagwortartige Wortfolgen – wie die hier angemeldete Bezeichnung – sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie sonstige Wortzeichen zu behandeln, unterliegen also weder strengeren noch geringeren Schutzvoraussetzungen ([X.] GRUR Int. 2012, 914 (Nr. 25) – Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – [X.] [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; [X.] 2015, 173 (Nr. 17) – for you; [X.], 872 (Nr. 14) – [X.]; [X.] in [X.]/ Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 241 m. w. N.). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von dem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen.

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann dem Wort-/BildzeichenAbbildung

a. Bei der angemeldeten Wort-/Bildgestaltung handelt es sich um eine Aneinanderreihung von gewöhnlichen Verben, verbunden jeweils mit nachfolgenden quadratischen Punkten (sog. "Digits") in der – kaum wahrnehmbaren – Farbe purpur. Die angesprochenen Verkehrskreise – vorliegend in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 ein unternehmerisch tätiges Publikum sowie hinsichtlich der Dienstleistungen aus [X.] auch die allgemeinen Verbraucher – werden in der Handlungsabfolge "denken, schützen, handeln" einen sog. Claim oder Leitgedanken, der Ansprüche und Haltung eines Unternehmens/Dienstleisters zum Ausdruck bringt, sehen. Solche schlagwortartigen Aufzählungen sind als Tätigkeitsversprechen in der Werbung auch hinlänglich bekannt (vgl. Wörterbuch der Werbesprache, Rothfussverlag, 1. Aufl., 1991 sowie entsprechend gebildete Werbesprüche unter slogans.de).

b. Allerdings ist die Beurteilung eines Zeichens stets im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die eine Eintragung begehrt wird ([X.] GRUR 2004, 674 (Nr. 33) – Postkantoor).

In Bezug auf die zuletzt noch beanspruchten Dienstleistungen weist die schlagwortartige Wortfolge "Denken. Schützen. Handeln." aber keinen sich auf Anhieb erschließenden beschreibenden bzw. sachbezogenen Aussagegehalt auf. Zwar fehlt dieser für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen Tätigkeitsangaben nicht jeder Sinnbezug zu den allein noch beanspruchten Dienstleistungen aus dem Bereich der Werbung und Telekommunikation. Es mag daher sein, dass die angemeldete Bezeichnung die Vorstellung vermittelt, dass der Erbringer dieser Dienstleistungen zum Nutzen des jeweiligen Kunden denkt, dessen Belange schützt – z. B. rechtlich Werbekampagnen absichert, Werbeslogans schützt oder in Bezug auf die Dienste der [X.] datenschutzrechtliche, wettbewerbsrechtliche, [X.] oder urheberrechtliche Aspekte berücksichtigt – und dann für ihn handelt. Ein solches Verständnis erschließt sich dem Verkehr ohne weitere sinntragende Wörter aber nicht sofort und ohne weiteres, sondern wird dem Publikum in eher vager und unterschwelliger Form nahegebracht; insbesondere bleibt offen, was geschützt wird und was mit "handeln" – ggf. die Ausführung der Dienstleistungen – gemeint sein soll.

Das Zeichen Abbildung

Das Zeichen erschöpft sich daher nicht in einer sach- bzw- tätigkeitsbeschreibenden Bedeutung.

c. Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass die grafisch ausgestaltete Wortfolge vom Verkehr stets nur als solche und aus diesem Grund nicht als Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung aufgefasst wird.

Eine ausschließlich anpreisende Bedeutung folgt vorliegend nicht bereits daraus, dass die Wörter "denken", "schützen" und "handeln" jeweils positiv besetzte Verben darstellen und die Wortfolge insgesamt daher irgendwie anpreisend wirkt. Denn der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht aus (vgl. [X.] 2014, 872 (Nr. 23) – [X.]). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht ([X.] 2016, 934 (Nr. 23) – [X.]; [X.], 173 (Nr. 28) - for you). Dafür ist vorliegend nichts konkret festgestellt und auch sonst nichts ersichtlich.

3. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt das angemeldete Zeichen auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Meta

30 W (pat) 531/18

25.06.2020

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.06.2020, Az. 30 W (pat) 531/18 (REWIS RS 2020, 145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 145

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