Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZR 171/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1523

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 171/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 17. August 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.000 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Soweit das Berufungsgericht den Anspruch des [X.] auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus § 260 Abs. 2 BGB verneint hat, ist kein entscheidungserheblicher Sachvortrag des [X.] übergangen worden. Das [X.] hat sich mit seiner Behauptung, es fehle die Prozesskorrespondenz 2 - 3 - gegen vom Kläger namentlich benannte Mieter, ausdrücklich befasst. Das [X.] hat sich dem offensichtlich angeschlossen. Damit liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Dass mit der Feststellungsklage die drohende Verjährung verhindert wer-den sollte, entband den Kläger nicht davon, einen Sachverhalt substantiiert dar-zulegen, aus dem sich ein Schadensersatzanspruch ergeben kann (vgl. [X.], Urt. v. 14. Dezember 1995 - [X.] ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063); insbeson-dere gehört die Wahrscheinlichkeit einer Schadensfolge bereits zu den Voraus-setzungen eines Feststellungsinteresses ([X.], Urt. v. 25. Oktober 2001 - [X.] ZR 427/98, NJW 2002, 1346, 1349). Die Urteile der Vorinstanzen stehen damit in [X.]. Somit liegt weder ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor noch eine willkürliche Rechtsfindung. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2005 - 3 O 49/05 - [X.], Entscheidung vom 17.08.2006 - [X.] U 246/05 -

Meta

IX ZR 171/06

11.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZR 171/06 (REWIS RS 2007, 1523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1523

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