VG Bayreuth, Entscheidung vom 05.04.2022, Az. B 7 E 22.319

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Gegenstand

„Verkürzung“ des Genesenenstatus durch § 2 Nr. 4 SchAusnahmV i.V.m. § 22a Abs. 2 IfSG, Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines formellen Bundesgesetzes im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage bzw. im Eilverfahren, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bei Vorwegnahme der Hauptsache, Keine (hohe) Wahrscheinlichkeit der Verfassungswidrigkeit des § 22a Abs. 2 IfSG, Keine schweren und unzumutbaren Nachteile durch die Verkürzung des Genesenenstatus trotz (einrichtungsbezogener) Impfpflicht bei der Antragstellerin


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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B 7 E 22.319

05.04.2022

VG Bayreuth

Entscheidung

Sachgebiet: E

Zitier­vorschlag: VG Bayreuth, Entscheidung vom 05.04.2022, Az. B 7 E 22.319 (REWIS RS 2022, 348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 348

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