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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schweren Raubes
u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. April 2012
beschlossen:
Die
Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen
vom 5. Dezember 2011
wird nach § 349 Abs.
2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders
schweren Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung unter Einbezie-hung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 29.
April 2010 (7 [X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.]
Raum Schaal
Schneider Bellay
Meta
12.04.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2012, Az. 5 StR 151/12 (REWIS RS 2012, 7349)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7349
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