Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2012, Az. 5 StR 151/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7349

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. April 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren Raubes
u.a.

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. April 2012
beschlossen:

Die
Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen
vom 5. Dezember 2011
wird nach § 349 Abs.
2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders
schweren Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung unter Einbezie-hung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 29.
April 2010 (7 [X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[X.]

Raum Schaal

Schneider Bellay

Meta

5 StR 151/12

12.04.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2012, Az. 5 StR 151/12 (REWIS RS 2012, 7349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7349

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