Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.02.2010, Az. 26 W (pat) 188/09

26. Senat | REWIS RS 2010, 9498

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "TVS TRANSFER VERBUND SYSTEM shuttle" – Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr – Veranlassung einer Blitzüberweisung am letzten Tag der Frist


Leitsatz

Zur Frage, ob bei verspätetem Eingang der Beschwerdegebühr der Beschwerdeführer die Zahlungsfrist schuldhaft versäumt hat, wenn er am letzten Tag der Frist die Bezahlung der Beschwerdegebühr  per Blitzüberweisung veranlasst hat.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 16 402 S 27/06 Lö

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 10. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und Lehner

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde wird der Markeninhaber in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wiedereingesetzt.

II. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde des Markeninhabers als rechtzeitig erhoben gilt.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 19. September 2009 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.] die Löschung der [X.] wegen Bösgläubigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] angeordnet. Der Beschluss ist am 28. September 2009 zugestellt worden.

2

Hiergegen hat der Markeninhaber mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Oktober 2009 Beschwerde eingelegt. Die [X.] von 500,- € ist am 30. September 2009 auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das [X.] gutgeschrieben worden. Über den verspäteten Eingang der [X.] wurde der Markeninhaber mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 informiert.

3

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Februar 2010 hat der Markeninhaber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung führt er aus, seinen Bruder N… unter Mitteilung des [X.] mit der Einzahlung der [X.] beauftragt zu haben. Anlässlich eines etwa 10 Tage vor Fristablauf mit dem Bruder geführten Telefonats habe dieser eine fristgerechte Überweisung zugesichert. Eine nochmalige Nachfrage am 28. Oktober 2009 habe ergeben, dass die Zahlung noch nicht erfolgt sei. Daraufhin habe der Bruder des Markeninhabers am selben Tage auf elektronischem Wege eine Blitzüberweisung getätigt, deren unmittelbare Ausführung N… noch am 28. Oktober 2009 durch das beauftragte Bankinstitut bestätigt worden sei. Aufgrund dessen habe er, der Markeninhaber, davon ausgehen können, dass die Überweisung rechtzeitig wertstellend auf das Konto der Bundeskasse ausgeführt worden sei.

4

Der Markeninhaber beantragt sinngemäß,

5

Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der [X.] zu gewähren.

II

6

[X.] ist zulässig und begründet. Dies führt zur Feststellung, dass die Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des [X.] vom 19. September 2009 als rechtzeitig eingelegt gilt.

7

Der Markeninhaber hat die Frist zur Einzahlung der [X.] versäumt. Diese ist gemäß § 66 Abs. 2, § 82 Abs. 1 Satz 3 [X.] i. V. m. § 3 Abs. 1 PatKostG am 28. Oktober 2009 fällig gewesen. Gemäß § 64a [X.] i. V. m. § 2 Nr. 2 PatKostZV gilt bei Überweisungen als [X.] der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das [X.] gutgeschrieben wird (vgl.

8

[X.] ist statthaft, da die verspätete Einzahlung der [X.] zu einem Rechtsnachteil führt. Die Beschwerde gilt in diesem Fall als nicht eingelegt (§ 82 Abs. 1 Satz 3 [X.] i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG). Der Antrag wurde innerhalb der zweimonatigen Frist des § 91 Abs. 2 [X.] gestellt, nachdem der Markeninhaber erst mit Schreiben des [X.] vom 9. Dezember 2009 auf die nicht rechtzeitige Bezahlung der [X.] hingewiesen wurde.

9

[X.] ist auch begründet. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, eine Frist einzuhalten, deren Versäumnis nach den gesetzlichen Vorschriften einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Dem Antragsteller ist dabei das Verschulden eines Bevollmächtigten im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Bei der Beurteilung des Verschuldens ist als Maßstab die Beachtung der üblichen, im Einzelfall zumutbaren Sorgfalt zugrunde zu legen, wobei die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürfen (vgl. [X.], 1710; [X.], [X.] - 24 W (pat) 145/02;

Hiernach ist dem Markeninhaber weder ein eventuelles Verschulden seines Bruders noch der die Überweisung erst mit Wertstellung zum 30. Oktober 2009 ausführenden Bank zuzurechnen. Durch die Beauftragung mit der Einzahlung der [X.] ist der Bruder des Markeninhabers nicht zu dessen Vertreter im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO geworden. Er ist lediglich als dessen Hilfsperson oder Bote tätig geworden (vgl. [X.]E 18, 196, 199/200). Bei der angewiesenen Bank handelt es sich um einen [X.], für dessen Verschulden der Markeninhaber ebenfalls nicht einzustehen hätte.

Dem Fristversäumnis liegt auch kein Eigenverschulden des Markeninhabers zugrunde. Grundsätzlich blieb ihm unbenommen, mit der Durchführung der Zahlung einen [X.] zu beauftragen (vgl. [X.] a. a. O., [X.]). Nach der eidesstattlichen Versicherung des Markeninhabers vom 3. Februar 2010 scheidet ein Auswahlverschulden aus. Der Markeninhaber durfte darauf vertrauen, dass sein Bruder als erfahrener Geschäftsmann die Überweisung rechtzeitig veranlassen würde. Der Markeninhaber hat auch glaubhaft gemacht, seinen Überwachungspflichten hinreichend nachgekommen zu sein, indem er sich wiederholt bei seinem Bruder nach dem Fortgang der Angelegenheit erkundigt hat (vgl. eidesstattliche Versicherungen des Markeninhabers sowie des N… vom 3. Februar 2010).

Schließlich ist auch kein Verschulden des Markeninhabers darin zu sehen, dass erst am Nachmittag des 28. Oktober 2009 um 16.40 Uhr, also wenige Stunden vor Fristende (und üblicherweise nach [X.]), die Zahlungsanweisung erfolgt ist. Grundsätzlich darf eine Frist bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden (vgl.

Bei dieser Sachlage war ist aus Sicht des Markeninhabers alles Erforderliche veranlasst worden, um eine rechtzeitige Zahlung der [X.] zu bewirken.

Meta

26 W (pat) 188/09

10.02.2010

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.02.2010, Az. 26 W (pat) 188/09 (REWIS RS 2010, 9498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9498


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 26 W (pat) 188/09

Bundespatentgericht, 26 W (pat) 188/09, 08.12.2010.

Bundespatentgericht, 26 W (pat) 188/09, 10.02.2010.


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