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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 23. Oktober 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Angesichts des nicht allzu erheblichen Gewichts der einzelnen Taten wird bei der nach § 67e StGB gebotenen Überprüfung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besonders Bedacht zu nehmen sein.
[X.]
Raum Brause [X.]
Meta
23.10.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. 5 StR 381/07 (REWIS RS 2007, 1301)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1301
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