Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2018, Az. 6 AZR 506/17

6. Senat | REWIS RS 2018, 2672

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung - Inkongruenz durch Forderungspfändung


Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. August 2017 - 15 [X.] 1135/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, welches er durch eine Forderungspfändung erlangt hat, an die Insolvenzmasse zurückgewähren muss.

2

Der Beklagte war Arbeitnehmer der [X.] (im Folgenden Schuldnerin). Das [X.] verurteilte die Schuldnerin mit Versäumnisurteil vom 7. Oktober 2014 - 3 Ca 316/14 - zur Zahlung ausstehender Entgeltforderungen iHv. 16.267,67 [X.] brutto an den Beklagten. Auf der Grundlage dieses Vollstreckungstitels leitete der Beklagte das Zwangsvollstreckungsverfahren ein, indem er am 7. November 2014 bezüglich einer Forderung der Schuldnerin gegenüber der [X.] (im Folgenden Drittschuldnerin) ein vorläufiges Zahlungsverbot ausbrachte. Der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Drittschuldnerin am 12. November 2014 zugestellt. [X.] wurde laufendes Entgelt für logistische Dienstleistungen. Die Pfändung umfasste die [X.]. Daraufhin leistete die Drittschuldnerin an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 18. November 2014 den titulierten Betrag von 16.267,67 [X.]. Zudem erstattete die Drittschuldnerin die Gerichts- und Anwaltskosten iHv. 292,27 [X.]. Am 15. Dezember 2014 wurden weitere Zustellkosten von 51,00 [X.] beglichen. Insgesamt bezog der Beklagte von der Drittschuldnerin somit 16.610,94 [X.].

3

Wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge stellte eine Krankenkasse am 13. Januar 2015 beim zuständigen Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am 24. Februar 2015 beantragte auch der Geschäftsführer der Schuldnerin die Verfahrenseröffnung. Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 30. März 2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte die Klägerin zur Insolvenzverwalterin. Dabei wurden die infolge der beiden Anträge geführten Verfahren verbunden.

4

Mit ihrer Klage vom 24. Februar 2016, welche dem Beklagten am 27. Februar 2016 zugestellt wurde, hat die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung der von der Drittschuldnerin erhaltenen Summe von 16.610,94 [X.] an die Insolvenzmasse begehrt. Die Leistungen der Drittschuldnerin seien nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtbar. Der Beklagte habe innerhalb des maßgeblichen Zeitraums von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag der Krankenkasse die angefochtenen Zahlungen im Wege der Zwangsvollstreckung und damit als inkongruente Leistungen erhalten. Die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der Zahlungen durch die Drittschuldnerin bereits zahlungsunfähig gewesen.

5

Der Beklagte sei durch die Anfechtung nicht gegenüber anderen Gläubigern unzulässig benachteiligt worden. Sie habe gegenüber sämtlichen Gläubigern, die im Wege der Zwangsvollstreckung drei Monate vor [X.] noch Zahlungen erhalten haben, Anfechtungen vorgenommen. Diese hätten auch einen weiteren Arbeitnehmer betroffen.

6

Die Klägerin hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 16.610,94 [X.] [X.] Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2015 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen inkongruenter Deckung seien nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe ausweislich des in der [X.] 495/15 wiedergegebenen Entwurfs eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ vorgesehen, dass eine inkongruente Deckung nicht allein deshalb vorliege, weil eine Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass er (der Beklagte) seine Forderung auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg durchgesetzt habe. Eine Rückzahlung des verdienten Entgelts sei für ihn existenzbedrohend. Demgegenüber sei praktisch keine Gläubigerbenachteiligung zu verzeichnen, da die Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrags angesichts einer Verschuldung der Schuldnerin in Höhe eines mehrstelligen Millionenbetrags bei der Befriedigung der Gläubiger nicht zu einer relevanten Erhöhung der Insolvenzquote führen würde.

8

Letztlich werde er für die Durchsetzung seiner Forderungen ungerechtfertigt sanktioniert. Die Klägerin mache vermeintliche Anfechtungsansprüche nur ihm gegenüber geltend. Hierdurch werde der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Sämtliche Kolleginnen und Kollegen seien ohne zwangsweise Durchsetzung ihrer Ansprüche vergütet worden. Mit der Zwangsvollstreckung habe er im Ergebnis nur seine Gleichbehandlung erreicht. Von einer drohenden Insolvenz der Schuldnerin habe er keine Kenntnis gehabt.

9

Durch eine Rückerstattung der streitbefangenen Entgeltforderungen werde er zudem doppelt benachteiligt, weil er für den fraglichen Zeitraum die Sozialversicherungsabgaben, insbesondere die Krankenversicherung einschließlich des [X.], selbst getragen habe.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt der Beklagte unverändert die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet. Der Beklagte muss der Insolvenzmasse den von der Drittschuldnerin erhaltenen Betrag von 16.610,94 Euro gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 143 Abs. 1 [X.] zurückgewähren.

1. Nach § 129 Abs. 1 [X.] kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 [X.] Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. [X.] ist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der [X.] zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur [X.] der Handlung zahlungsunfähig war. § 131 [X.] regelt in Abgrenzung zu § 130 [X.] Fälle sog. inkongruenter Deckung.

2. Gemäß § 141 [X.] wird die Anfechtung nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dass die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist. Diese Vorschrift konkretisiert den anfechtungsrechtlichen Begriff der Rechtshandlung und stellt klar, dass die ordnungsgemäße Beitreibung einer Forderung im Wege der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung den Gläubiger nicht per se vor einer Anfechtung schützt. Bei Vorliegen eines Anfechtungstatbestands ist vielmehr auch die Befriedigung eines Gläubigers mittels Forderungspfändung anfechtbar. Die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner andererseits sind jedoch selbstständige Rechtshandlungen ([X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 46). Für deren [X.]keit nach § 131 Abs. 1 [X.] ist ohne Belang, dass sie nicht durch den Schuldner vorgenommen wurden. Dies setzt weder § 129 [X.] noch § 131 Abs. 1 [X.] voraus (vgl. [X.]/Ehricke [X.] Stand November 2008 § 129 Rn. 19).

3. Durch die hier vorgenommene Pfändung und Überweisung einer Forderung der Schuldnerin wurde eine Gläubigerbenachteiligung iSd. § 129 Abs. 1 [X.] bewirkt.

a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] verkürzt und dadurch den Zugriff auf Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat und sich deswegen die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten ([X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 869/13 - Rn. 34, [X.]E 150, 22; [X.] 19. Juli 2018 - [X.]/16 - Rn. 15).

b) Die Pfändung und Überweisung der Forderung, welche zu einer Zahlung der Drittschuldnerin iHv. insgesamt 16.610,94 Euro geführt hat, hat die [X.] in dieser Höhe verkürzt. Die Forderung der Schuldnerin konnte nach ihrer Pfändung nicht mehr zugunsten der Insolvenzgläubiger eingezogen werden (§ 829 Abs. 1 ZPO). Durch die Überweisung wurde der Beklagte gemäß § 835 ZPO zur Verwertung der Forderung berechtigt. Der Umfang der daraus folgenden Gläubigerbenachteiligung bestimmt sich nach der Höhe der titulierten Entgeltforderung des Beklagten von 16.267,67 Euro und den Vollstreckungskosten, die ebenfalls dem Vermögen der Schuldnerin entzogen wurden. Der Beklagte schuldete die Kosten als Auftraggeber der Vollstreckung. Dafür hätte er von der Schuldnerin Ersatz nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangen können. Von der Kostenlast, die ihn zunächst traf, wurde der Beklagte zulasten der Masse befreit, denn die Drittschuldnerin hat ihm die Vollstreckungskosten unter Anrechnung auf die gepfändete Forderung ersetzt (vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 451/12 - Rn. 25).

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist ohne Belang, in welchem Maß eine Rückgewähr des eingeklagten Betrags zu einer Verbesserung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Rahmen des Verteilungsverfahrens führt. Eine signifikante Erhöhung der Insolvenzquote ist keine gesetzliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung. Sogar eine Masseunzulänglichkeit ist für die Anfechtung bedeutungslos (vgl. [X.] 8. Mai 2014 - 6 [X.] 722/12 - Rn. 28).

4. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind erfüllt.

a) Die Pfändung und Überweisung der Forderung ermöglichte dem Beklagten durch den Forderungseinzug eine Befriedigung (§ 835 ZPO). Er ist deshalb der [X.], auch wenn die Leistung der Drittschuldnerin nicht an ihn, sondern an seine damaligen Prozessbevollmächtigten erfolgte (vgl. hierzu [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 296/13 - Rn. 12; 27. Februar 2014 - 6 [X.] 367/13 - Rn. 11).

b) Diese Befriedigung hatte er nicht in dieser Art zu beanspruchen.

aa) Der Gläubiger hat eine Befriedigung nicht nur dann nicht „in der Art“ zu beanspruchen, wenn er an Stelle der Leistung, die er zu fordern hat, in der kritischen [X.] eine andere, nicht geschuldete Leistung erhält. Nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] hat der Gläubiger auch eine während dieser [X.] im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung nicht „in der Art“ zu beanspruchen ([X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 24 f.). Eine inkongruente Deckung liegt sogar dann vor, wenn der Schuldner während der kritischen [X.] unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen leistet, um diese zu vermeiden (vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 953/12 - Rn. 14 mwN; [X.] 9. Januar 2014 - [X.]/11 - Rn. 37, [X.]Z 199, 344).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung legitimiert. Die vom Beklagten angeführte [X.] 495/15 steht dem nicht entgegen. Sowohl in Art. 2 Ziff. 4 des Entwurfs eines „Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung“ ([X.]. 16/886 S. 5) als auch in Art. 1 Ziff. 2 des Entwurfs der Bundesregierung vom 16. Dezember 2015 eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ ([X.]. 18/7054 S. 7) war jeweils vorgesehen, dass eine inkongruente Deckung und damit eine nach § 131 [X.] anfechtbare Rechtshandlung nicht allein deswegen vorliegen sollte, weil die Sicherung bzw. Befriedigung durch Zwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung bewirkt worden war. Gläubiger, die lediglich von den im Gesetz vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch gemacht hatten, sollten keine Anfechtung wegen [X.] mehr befürchten müssen. Maßgeblich dafür, ob eine Deckung kongruent sei oder nicht, sei allein, ob der Gläubiger das erhalte, worauf er nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses einen Anspruch habe ([X.]. 18/7054 S. 17). Diese geplanten Gesetzesänderungen sind jedoch nicht erfolgt. Der Gesetzgeber hat sich in beiden Gesetzgebungsverfahren in Kenntnis der Problematik vielmehr bewusst dagegen entschieden, Deckungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt worden sind, und Druckzahlungen als kongruent anzusehen ([X.]. 16/3844 S. 11; [X.]. 18/11199 S. 10 f.; vgl. [X.] 26. Oktober 2017 - 6 [X.] 511/16 - Rn. 22; 20. September 2017 - 6 [X.] 58/16 - Rn. 23, [X.]E 160, 182).

cc) § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verletzt in seiner Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht ([X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 35; zu § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vgl. [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] 367/13 - Rn. 27 ff.). Die bloße Anwendung des § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] durch die Klägerin stellt daher keine gleichheitswidrige Sanktion dar, welche der Beklagte nicht hinnehmen müsste. Die Revision nimmt unter Bezug auf Arbeitnehmer, deren [X.] ohne Zwangsvollstreckung von dem Schuldner befriedigt wurden, zu Unrecht an, Gläubiger, die ihren Anspruch erst durch Zwangsvollstreckung realisieren konnten, würden ohne sachliche Rechtfertigung vom Gesetz schlechtergestellt als Gläubiger, die der Schuldner in der Krise freiwillig befriedigt habe. Zwar unterliegen freiwillige Zahlungen des Schuldners in der Dreimonatsfrist und nach Stellen des [X.] nicht der Anfechtung nach § 130 [X.], wenn der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit bzw. dem Eröffnungsantrag weder Kenntnis hatte noch aus den Umständen darauf schließen musste. Dann - und nur dann - sind freiwillige Zahlungen als kongruente Deckungen anfechtungsfrei. Die erleichterte Anfechtungsmöglichkeit des § 131 Abs. 1 [X.] gegenüber den Gläubigern, die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erlangen, ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Der Einsatz von bzw. die Drohung mit staatlichen Zwangsmitteln nimmt der Leistung des Schuldners aus objektiver Sicht den Charakter der Freiwilligkeit. Muss der Gläubiger den Schuldner durch Zwangsvollstreckung oder die Drohung damit zur Leistung zwingen, liegt bei typisierender Betrachtung der Verdacht nahe, dass der Schuldner nicht mehr alle Gläubiger zu befriedigen vermag, sondern zahlungsunfähig und insolvenzreif ist. Ein Gläubiger, der staatliche Zwangsmittel einsetzt, ist deshalb aus Sicht des Gesetzgebers weniger schutzwürdig als ein Gläubiger, an den der Schuldner noch freiwillig zahlt. Deswegen erleichtert § 131 [X.] die Anfechtung im Vergleich zu § 130 [X.] (vgl. allgemein zur geringeren Schutzwürdigkeit des Gläubigers bei inkongruenten Deckungen [X.] 21. November 2011 - 6 [X.] 159/12 - Rn. 11, [X.]E 146, 323). Der Erfahrung, dass viele Schuldner in der Krise geneigt sind, bestimmte, ihnen näherstehende Gläubiger bevorzugt zu bedienen, hat der Gesetzgeber mit § 130 Abs. 3 und § 131 Abs. 2 Satz 2 [X.] in typisierender Weise ausreichend Rechnung getragen ([X.] 8. Mai 2014 - 6 [X.] 722/12 - Rn. 24).

dd) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Geltendmachung der angefochtenen Zahlung auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht entgegen. Dieser ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - [X.] ([X.] 21. Dezember 2017 - 6 [X.] 790/16 - Rn. 31). Die Klägerin hat hier keine eigene Ordnung geschaffen, sondern lediglich das zwischen kongruenten und inkongruenten Deckungen differenzierende Anfechtungsrecht der Insolvenzordnung umgesetzt.

c) Die Pfändung und Überweisung der Forderung erfolgte innerhalb der Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

aa) Die Vorschrift setzt voraus, dass die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist. Eine Rechtshandlung gilt nach § 140 Abs. 1 [X.] als in dem [X.]punkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Pfändung einer bereits entstandenen Forderung ist zu dem [X.]punkt vorgenommen, in dem der [X.] dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen gemäß § 829 Abs. 3 ZPO eintreten. Wird eine Vorpfändung nach § 845 ZPO früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags ausgebracht, fällt aber die Hauptpfändung in den von § 131 Abs. 1 [X.] zeitlich erfassten Bereich, richtet sich die Anfechtung insgesamt nach § 131 [X.] ([X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 46).

bb) Der Antrag der Krankenkasse auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging am 13. Januar 2015 beim Insolvenzgericht ein. Die Dreimonatsfrist begann somit am 13. Oktober 2014 (§ 139 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die maßgebliche Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin erfolgte am 12. November 2014 und damit innerhalb der Frist. Der spätere Eigenantrag des Geschäftsführers der Schuldnerin ändert daran nichts. Über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners kann nur einheitlich entschieden werden. Mehrere gleichzeitig anhängige [X.] sind spätestens mit Verfahrenseröffnung miteinander zu verbinden ([X.] 26. Oktober 2017 - 6 [X.] 511/16 - Rn. 16; [X.] 11. März 2010 - IX ZB 110/09  - Rn. 8 ). Dies ist hier mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30. März 2015 erfolgt. Das Insolvenzverfahren wurde damit (auch) auf Grundlage des Antrags der Krankenkasse eröffnet.

d) Die Schuldnerin war zum [X.]punkt der Pfändung und Überweisung der Forderung zahlungsunfähig iSd. § 17 Abs. 2 [X.] (vgl. hierzu [X.] 20. September 2017 - 6 [X.] 58/16 - Rn. 28, [X.]E 160, 182; 6. Oktober 2011 - 6 [X.] 262/10 - Rn. 23, [X.]E 139, 235). Dies stellt die Revision nicht in Frage.

e) Weitere Voraussetzungen stellt § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht auf. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und ggf. wann der Beklagte von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder einer Gläubigerbenachteiligung durch den Forderungseinzug wusste oder hätte wissen können. § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hat - anders als § 131 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 [X.] - keinen subjektiven Tatbestand.

5. Der Beklagte hat die von der Drittschuldnerin erlangten 16.610,94 Euro gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Insolvenzmasse zurückzugewähren.

a) Nach § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] muss das zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Maßgeblich für den Inhalt des [X.]s ist also grundsätzlich dasjenige, was durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen wurde (MüKo[X.]/Kirchhof 3. Aufl. § 143 Rn. 21; vgl. auch HK-[X.]/[X.] 9. Aufl. § 143 Rn. 1). Die einzelne anfechtbare Rechtshandlung begründet ein eigenes selbstständiges Rückgewährschuldverhältnis ([X.] 12. Juli 2007 - [X.]/03 - Rn. 11).

b) Bei einer Anfechtung von Entgeltzahlungen gegenüber einem Arbeitnehmer des Schuldners wird daher grundsätzlich die Rückgewähr dessen geschuldet, was aus dem Vermögen des Schuldners infolge der angefochtenen Handlung an den Arbeitnehmer geflossen ist. Hierbei ist jedoch wie folgt zu unterscheiden:

aa) Im Normalfall einer Entgeltleistung durch den Schuldner als Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer nur den Nettolohn erhalten und muss daher nur diesen zurückzahlen ([X.] 18. September 2014 - 6 [X.] 145/13 - Rn. 49). Dies wird mittelbar durch die Begrenzung des [X.] auf das [X.] bestätigt. Hat der Schuldner die Gesamtsozialversicherungsbeiträge noch abgeführt, kann in der Insolvenz des Schuldners diese Zahlung auch wegen der Arbeitnehmeranteile als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle gegenüber dieser angefochten werden ([X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] 367/13 - Rn. 38; [X.] 16. Juni 2016 - [X.]/15 - Rn. 26, [X.]Z 210, 372; 7. April 2011 - [X.]/10 - Rn. 3; 5. November 2009 - [X.]/08 - Rn. 15, [X.]Z 183, 86; [X.]/Ede/[X.] 14. Aufl. § 143 [X.] Rn. 230; Froehner Anm. [X.], 559, 564; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 28e SGB IV Rn. 5; [X.]/[X.] 2018 § 28e SGB IV Rn. 17d).

bb) Anders verhält es sich, wenn der Schuldner als Arbeitgeber - entgegen §§ 28g, 28h [X.] bzw. § 38 EStG - weder den Arbeitnehmeranteil des [X.] noch die Einkommenssteuer abgeführt, sondern das Bruttoentgelt aufgrund einer angefochtenen Rechtshandlung an den Arbeitnehmer ausgezahlt hat. Wegen der Maßgeblichkeit des durch die angefochtene Rechtshandlung [X.] hat der Arbeitnehmer in diesem Fall den erhaltenen Bruttobetrag an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen. Dies gilt auch dann, wenn er in der Zwischenzeit seinen Sozialversicherungsbeitrag und/oder die Einkommenssteuer selbst abgeführt hat. Der Arbeitnehmer hat sich dann um die entsprechende Rückabwicklung bzw. Verrechnung nach den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu bemühen. Sollten diese keine vollständige Erstattung ermöglichen, könnte dieses Gerechtigkeitsdefizit nicht durch das Arbeits- oder Insolvenzrecht, sondern allein durch das Steuer- bzw. Sozialversicherungsrecht behoben werden.

cc) Gleiches gilt im Ergebnis auch für den vorliegenden Fall, in welchem keine Zahlung durch die Schuldnerin erfolgte, sondern der Beklagte eine Befriedigung seiner Bruttoentgeltansprüche nach einer Forderungspfändung durch die Leistung der Drittschuldnerin erreicht hat. Da von dem Bruttobetrag von der Drittschuldnerin weder Steuer- noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden konnten, ist der Beklagte bezogen auf seine [X.] so gestellt, als ob er den Bruttobetrag direkt von der Schuldnerin erhalten hätte.

dd) Folglich hat er der Insolvenzmasse diesen Bruttobetrag sowie die Vollstreckungskosten zu erstatten. Wie dargestellt, ist die Pfändung und Überweisung der Forderung die anfechtungsbegründende Rechtshandlung. Eine Rückübertragung der Forderung ist jedoch wegen ihrer Erfüllung durch die Drittschuldnerin nicht mehr möglich. Die Forderung ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB in Höhe der geleisteten Zahlungen erloschen. Der Beklagte hat demzufolge gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB Wertersatz zu leisten. Dies ist der entsprechende Geldbetrag (vgl. [X.] 29. März 2012 - [X.]/10 - Rn. 16; 12. Juli 2007 - [X.]/03 - Rn. 23; zu den unter Anrechnung auf die gepfändete Forderung erstatteten Vollstreckungskosten vgl.: [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 451/12 - Rn. 25; [X.] 12. Februar 2004 - [X.]/03 - Rn. 21).

6. Der Beklagte kann sich nicht auf eine Existenzgefährdung berufen. Eine solche hat er schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zudem kommt eine verfassungsrechtlich legitimierte [X.] bei einer inkongruenten Deckung von [X.] nicht in Betracht. Der Beklagte hätte eine Absicherung seines Existenzminimums durch Sozialleistungen erreichen können (vgl. [X.] 26. Oktober 2017 - 6 [X.] 511/16 - Rn. 26 ff.).

7. Der Beklagte schuldet eine Verzinsung des [X.]s ab dem 31. März 2015 in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 Satz 2, § 247 BGB). Die zum 5. April 2017 in [X.] getretene Neufassung des § 143 [X.] zwingt jedoch zu einer Differenzierung (vgl. [X.] 12. April 2018 - [X.]/17 - Rn. 31 f.).

a) Für die [X.] von der Insolvenzeröffnung am 30. März 2015 bis zum 4. April 2017 gilt § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF. Dies folgt aus Art. 103j Abs. 2 Satz 1 EG[X.]. Der Beklagte hat demnach die Rückgewähransprüche der Klägerin seit 31. März 2015 - dem Folgetag der Insolvenzeröffnung - mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF iVm. § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB. Aufgrund dieser Anknüpfung ist der [X.] auf anfechtbar erlangtes Geld als rechtshängiger Anspruch zu behandeln. Die Regeln über Prozesszinsen sind anzuwenden. Der [X.] wird - von den Fällen des § 147 [X.] abgesehen - mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig. Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit ([X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 451/12 - Rn. 30 mwN).

b) Ab dem 5. April 2017 ist auf den Zinsanspruch § 143 Abs. 1 Satz 3 [X.] in der ab diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EG[X.]). Demnach ist eine Geldschuld nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des [X.] oder des § 291 BGB vorliegen. Die Voraussetzungen des § 291 BGB liegen hier vor. Die Klägerin hat den streitbefangenen [X.] bereits mit ihrer am 27. Februar 2016 zugestellten Klage geltend gemacht.

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

   Krumbiegel     

        

        

        

    Klapproth     

        

    Steinbrück     

                 

Meta

6 AZR 506/17

18.10.2018

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kassel, 22. Juni 2016, Az: 8 Ca 48/16, Urteil

§ 131 Abs 1 Nr 2 InsO, § 141 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2018, Az. 6 AZR 506/17 (REWIS RS 2018, 2672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2672

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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