Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. VIII ZR 93/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3707

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 4. Mai 2005 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 203 Satz 1 Durch einen im Rahmen der gerichtlichen Güteverhandlung geschlossenen [X.]vergleich der Parteien wird die Verjährung eines von dem Vergleich erfaßten Schadensersatzanspruches gemäß § 203 Satz 1 [X.] bis zur Erklärung des [X.] gehemmt. [X.], Urteil vom 4. Mai 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.]

für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 12. März 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung in dem [X.]in [X.]. Nach dem Mietvertrag vom 31. Dezember 1970 hatte sie die Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Durch Kaufvertrag vom 26. September 2001 erwarb der Kläger die Wohnung von der damaligen Eigentümerin, der [X.]

Handelsgesellschaft mbH. Mit Schreiben vom 23. April 2002 an die Hausverwaltung kündigte die Beklagte das Mietverhältnis zum 31. Juli 2002. Mit weiterem Schreiben vom 26. Mai 2002 lehnte die Beklagte gegenüber der Bevollmächtigten des [X.] die [X.] ab. Am 10. Juli 2002 übergab der [X.] der Beklagten die Wohnungsschlüssel an die Bevollmächtigte des [X.]. - 3 - Mit der am 13. September 2002 zugestellten Klage hat der Kläger in der Eigenschaft als Wohnungseigentümer die Beklagte auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und wegen [X.] in Anspruch ge-nommen. Insgesamt hat er Zahlung von 13.244,95 • nebst Zinsen verlangt. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte sämtliche weiteren Schäden aufgrund der Übergabe der Wohnung in einem nicht ver-tragsgemäßen Zustand zu ersetzen habe. Am 9. Oktober 2002 ist der Kläger im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen worden. Dies ist der [X.] am 21. Oktober 2002 durch Einsicht eines ihrer Prozeßbevollmächtigten in das Grundbuch bekannt geworden. In der Güteverhandlung vor dem Amtsge-richt am 28. November 2002 haben die Parteien einen [X.] [X.], wonach die Beklagte 10.000 • in zwei Raten an den Kläger zahlt. Weiter heißt es in dem protokollierten Vergleich unter Nr. 2: "Die Parteien sind sich dahin einig, daß mit Abschluß dieses Ver-gleichs sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind be-treffend das [X.] über die Wohnung K.

Str. in [X.] mit Ausnahme etwaiger Betriebs- und Heizkos-ten." Die Beklagte hat den Vergleich am 15. Januar 2003, dem letzten Tag der vereinbarten Widerrufsfrist, widerrufen. Anschließend hat sie geltend gemacht, daß der streitige Schadensersatzanspruch dem Kläger nicht zustehe, da dieser erst am 9. Oktober 2002 und damit nach Ende des Mietverhältnisses und [X.] streitigen Schadensersatzanspruchs Eigentümer der Wohnung geworden sei. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Februar 2003, der dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Termin zur mündlichen [X.] am 6. März 2003 übergeben worden ist, unter Vorlage einer schriftli-chen Bestätigung der Voreigentümerin der Wohnung behauptet, diese habe ihm bereits im Juni 2002 sämtliche aus dem Mietvertrag über die verkaufte [X.] vom 31. Dezember 1970 ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung am - 4 - 1. Juli 2002 entstehenden Forderungen abgetreten. Die Beklagte hat die [X.] der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Schadensersatzan-spruchs wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 10.168,86 • nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom [X.] zugelassenen Revision, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. [X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.] 2004, 626 abgedruckt ist, hat ausgeführt: Der in der Berufungsinstanz allein noch streitgegenständliche Schadens-ersatzanspruch des [X.] aus § 326 Abs. 1 [X.] wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen sei nicht gemäß § 548 [X.] n.[X.] verjährt. Die Hemmung der Verjährung sei nicht bereits mit der Klageerhebung, sondern erst aufgrund des am 6. März 2003 zugestellten Schriftsatzes vom 28. Februar 2003 eingetre-ten. Denn die Geltendmachung eines abgetretenen statt eines eigenen Rechts stelle eine Klageänderung dar. Die Verjährung werde aber nur in Bezug auf den zunächst rechtshängigen Streitgegenstand gehemmt. Die Verjährungsfrist sei nicht bereits seit der Schlüsselrückgabe am 10. Juli 2002 oder dem Ende des [X.] am 31. Juli 2002 gelaufen, sondern seit dem 13. September - 5 - 2002. Denn wenn eine Fristsetzung aufgrund einer Erfüllungsverweigerung des Schuldners - hier Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 2002 - entbehrlich sei, bedürfe es einer Ablehnungserklärung des Schuldners (richtig: Gläubigers), durch die erst der Schadensersatzanspruch bei gleichzeitigem Untergang des Erfüllungsanspruchs (§ 326 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.]) entstehe. Der Beginn der Verjährungsfrist für einen Anspruch könne indes nicht vor dessen Entstehen liegen. Durch § 548 [X.] n.[X.] sei insoweit keine Änderung eingetreten. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung, daß die Regelung eine § 198 [X.] a.[X.] vorrangige Sonderregelung sei, sei im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck gekommen. Zwar sei § 198 [X.] aufgehoben worden. Die Neufassung der [X.] enthalte in § 200 [X.] jedoch eine gleichlautende Rege-lung. Die Verjährung sei auch aus einem weiteren Grund nicht eingetreten. Die Parteien hätten vor Ablauf der Verjährungsfrist, die frühestens mit Rückgabe der Schlüssel am 10. Juli 2002 begonnen habe, am 28. November 2002 [X.]en über den Anspruch gemäß § 203 [X.] n.[X.] aufgenommen, indem sie einen Vergleich mit einer Widerrufsmöglichkeit bis zum 15. Januar 2003 [X.] hätten. Mit ihrem Widerruf am 15. Januar 2003 habe die Beklagte die Fortsetzung der Verhandlungen im Sinne von § 203 [X.] n.[X.] abgelehnt. [X.] habe die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf von weiteren drei Monaten, das heißt nicht vor dem 15. April 2003 geendet. I[X.] Diese Ausführungen halten mit der in zweiter Linie gegebenen Begrün-dung der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision [X.] ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der von dem Kläger - zuletzt gemäß § 398 [X.] aus abgetretenem Recht der [X.]- 6 -

Handelsgesellschaft mbH - gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der vertraglichen Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen aus § 326 Abs. 1 [X.] (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im folgenden: a.[X.]) in der [X.] in der Berufungsinstanz nicht mehr streitigen Höhe von 10.168,86 • nicht nach § 548 [X.] verjährt ist. 1. § 326 Abs. 1 [X.] a.[X.] ist hier gemäß Art. 229 § 5 EG[X.] noch an-zuwenden, da das Mietverhältnis zwischen der [X.]

Handelsgesellschaft mbH und der Beklagten vor dem 1. Januar 2002 entstan-den und vor dem 1. Januar 2003 beendet worden ist. Die in der [X.] allein noch streitige Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus § 326 Abs. 1 [X.] a.[X.] ist dagegen gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] nach den seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften des [X.] zu beurteilen. Diese finden gemäß der genannten Überlei-tungsbestimmung auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht ver-jährten Ansprüche Anwendung. Erst recht gilt das für Ansprüche, die - wie der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch - vor dem 1. Januar 2002 noch nicht entstanden und auch noch nicht verjährt sind (Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - [X.] ZR 114/04, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt, NJW 2005, 739 unter [X.]). 2. Demgemäß hat das Berufungsgericht hier zutreffend die Verjährungs-regelung des § 548 [X.] herangezogen. Nach deren Absatz 1 Satz 1 verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechte-rungen der Mietsache, zu denen auch der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der vertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen aus § 326 Abs. 1 [X.] a.[X.] gehört, in sechs Monaten. Nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache - 7 - zurückerhält. Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden hat, gilt das entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts angesichts des ebenfalls anzuwendenden § 200 Satz 1 [X.] - anders als nach §§ 558 Abs. 2, 198 [X.] a.[X.] (vgl. dazu [X.] 107, 179, 184; 138, 49, 51; [X.], Urteil vom 17. März 1999 - [X.], [X.], 1136 unter 6; ferner KG ([X.]) NJW-RR 1997, 392) - auch dann, wenn die genannten Ersatzansprüche erst zu ei-nem späteren Zeitpunkt entstehen, weil mit § 548 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Sinne des § 200 Satz 1 [X.] ein anderer Verjährungsbeginn als der der Entstehung des Anspruchs bestimmt worden ist (Senatsurteil vom 19. Januar 2005, aaO unter [X.]). Hier hat die Verjährung daher bereits mit der Rückgabe der [X.] durch den [X.] der Beklagten an die Bevollmächtigte des [X.] am 10. Juli 2002 begonnen. In diesem Zeitpunkt hat der Kläger die Wohnung im Sinne des § 548 Abs. 1 Satz 2 [X.] zurückerhalten. Zum einen liegt in der Rückgabe der Wohnungsschlüssel die erforderliche vollständige und unzwei-deutige Besitzaufgabe der Beklagten als Mieterin; zum anderen ist der Kläger in die Lage versetzt worden, sich durch die nunmehr erworbene unmittelbare Sachherrschaft ungestört ein Bild von dem Zustand der Wohnung zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 2003 - [X.], [X.], 537 unter [X.] a m.w.Nachw.). Der Kläger war zwar nicht Vermieter, da er erst am 9. Oktober 2002 im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen wurde und deswegen zu keinem Zeitpunkt nach § 566 [X.] anstelle der [X.]

Handelsgesellschaft mbH in das zum 31. Juli 2002 gekündig-te Mietverhältnis mit der Beklagten eingetreten ist. Die Übergabe der [X.]sschlüssel an ihn beziehungsweise seine Bevollmächtigte erfolgte jedoch ersichtlich mit Einwilligung der Vermieterin, die dem Kläger ausweislich ihrer Bestätigung vom 26. Februar 2003 bereits im Juni 2002 sämtliche aus dem - 8 - Mietverhältnis mit der Beklagten ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung am 1. Juli 2002 entstehenden Forderungen abgetreten hatte. 3. Die mithin gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Satz 1 [X.] regulär mit Ablauf des 10. Januar 2003 eintretende Verjäh-rung des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon durch die Erhebung der Klage am 13. September 2002 gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 [X.] ge-hemmt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] unterbricht die Erhebung der Klage nach § 209 Abs. 1 [X.] a.[X.] die Verjährung nur für [X.] in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend ge-macht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (Senatsurteil [X.] 104, 6, 12; [X.] 132, 240, 243; Urteil vom 17. Oktober 1995 - [X.], [X.], 125 = NJW 1996, 117 unter [X.] a; Urteil vom 23. März 1999 - [X.], [X.], 1065 = NJW 1999, 2110 unter [X.], [X.]. m.w.Nachw.). Für die nach neuem Recht an die Stelle der Unterbrechung getretene Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gilt nichts anderes (vgl. [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 204 Rdnr. 13). Danach ist hier durch die Erhebung der Klage keine Hemmung der Verjährung des in Rede stehenden Schadensersatzanspruchs aus § 326 Abs. 1 [X.] a.[X.] eingetreten. Der Kläger verfolgt diesen Anspruch gemäß dem [X.] vom 28. Februar 2003 nach § 398 [X.] aus abgetretenem Recht der L.

Handelsgesellschaft mbH, die ihm nach den unange-griffenen Feststellungen der Vorinstanzen die Forderung im Juni 2002 übertra-gen hatte. In der Klageschrift hat er den Anspruch dagegen zunächst - zu Un-recht, weil er mangels Eintragung noch nicht nach § 566 [X.] anstelle der L.

Handelsgesellschaft mbH in den Mietvertrag mit der - 9 - Beklagten eingetreten war (vgl. oben unter [X.]) - aus eigenem Recht als neuer Wohnungseigentümer geltend gemacht. Damit hatte die ursprüngliche Klage einen anderen Streitgegenstand. In dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht liegt wegen der Än-derung des dazu vorgetragenen [X.] ein Wechsel des [X.] im Sinne einer Klageänderung nach § 263 ZPO ([X.], Urteil vom 17. Oktober 1995, aaO unter [X.] c aa; Urteil vom 25. Februar 1999 - [X.], [X.], 704 unter 3; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 263 Rdnr. 3; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 263 Rdnr. 7; [X.], ZPO, 2. Aufl., § 263 Rdnr. 16; ferner BVerf[X.] 54, 117, 127 f.; anders [X.], Urteil vom 23. März 1999, aaO unter [X.] für den Sonderfall einer stillen Sicherungszessi-on, bei der der Zedent aufgrund der ihm eingeräumten [X.] grundsätzlich die an den [X.] abgetretene Forderung geltend macht, auch wenn er Zahlung an sich verlangt). 4. Die Verjährung des von dem Kläger geltend gemachten Schadenser-satzanspruchs ist jedoch nach der ebenfalls zutreffenden Ansicht des [X.] vor ihrer Vollendung am 10. Januar 2003 gemäß § 203 Satz 1 [X.] durch den im Rahmen der gerichtlichen Güteverhandlung geschlossenen [X.] der Parteien vom 28. November 2003 gehemmt worden. Dadurch sind die Parteien in Verhandlungen über den Anspruch eingetreten. Dem steht nicht entgegen, daß der von dem Kläger zuletzt aus abgetretenem Recht der [X.] Handelsgesellschaft mbH verfolgte [X.] gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht Streitgegenstand der ur-sprünglich erhobenen und zum Zeitpunkt des [X.] noch nicht geänderten Klage gewesen ist. Ungeachtet dessen erfaßt der Vergleich auch diesen Anspruch. Das ergibt eine Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann, da sie das Berufungsgericht unterlassen hat und dazu keine weiteren Feststellungen erforderlich sind. Nach Nr. 2 des Vergleichs sind sich die [X.] darüber einig, "daß mit Abschluß dieses Vergleichs sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind betreffend das [X.] über die Wohnung [X.]in [X.]mit Ausnahme etwaiger Betriebs- und Heiz-kosten." Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Abgeltungsklausel haben die Parteien sämtliche Ansprüche betreffend das [X.] der Beklagten mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Betriebs- und Heizkosten zum Ge-genstand des Vergleichs gemacht. Zu den von dem Vergleich erfaßten [X.] gehört danach nicht nur der vom Kläger mit der ursprünglichen Klage gel-tend gemachte Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht, sondern auch der von ihm zuletzt verfolgte Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht, da dieser ebenfalls das [X.] der Beklagten und sogar den nämlichen Schaden betrifft. Das erscheint auch insoweit unbedenklich, als der Beklagten beziehungsweise ihrem Prozeßbevollmächtigten bei Abschluß des Widerrufs-vergleichs durch vorherige Einsicht in das Grundbuch bekannt war, daß der Kläger darin erst am 9. Oktober 2002 als Eigentümer der Wohnung eingetragen worden war. 5. Die aufgrund des [X.]s vom 28. November 2002 schwebenden Verhandlungen der Parteien sind durch den Widerruf der [X.] im Schriftsatz vom 15. Januar 2003, der dem Prozeßbevollmächtigten des [X.] am 28. Januar 2003 zugestellt worden ist, beendet worden, da die [X.] mit dem Widerruf die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert hat. Zu diesem Zeitpunkt hat die Hemmung der Verjährung nach § 203 Satz 1 [X.] geendet. Gemäß § 203 Satz 2 [X.] tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Zuvor und damit in unverjährter Zeit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Februar 2003, der dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. März 2003 durch Übergabe zugestellt worden ist, den Schadensersatzanspruch aus [X.] Recht der [X.]

Handelsgesellschaft mbH gericht-lich geltend gemacht.

[X.] [X.] Dr. Leimert
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 93/04

04.05.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. VIII ZR 93/04 (REWIS RS 2005, 3707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3707

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