Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2008, Az. XII ZR 65/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 626

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 26. November 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1610 Abs. 2 [X.] bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung ei-nes Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den [X.], die in den [X.] ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die [X.] vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die [X.] nach dem Inkrafttre-ten des [X.] 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der [X.]surteile vom 14. März 2007 - [X.] - [X.], 882, 886 und vom 5. März 2008 - [X.]/05 - [X.], 1152, 1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem [X.] abgegolten. [X.], Urteil vom 26. November 2008 - [X.]/07 - [X.]

AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 3. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der [X.] für die [X.] ab März 2005 verurteilt worden ist, monatlich 298 • (Kosten der Betreuung in einer Kindereinrichtung) an den Kläger zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger nimmt den [X.]n auf Zahlung von Kindesunterhalt in [X.] 1 Die Eltern des am 9. Januar 2002 geborenen [X.] lebten bis Februar 2003 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Seitdem lebt der Kläger bei seiner alleinsorgeberechtigten Mutter, die mit ihm im [X.] 2004 - während des [X.] - in die [X.] verzogen ist. Der Kläger, 2 - 3 - der an Epilepsie leidet, besucht dort - wie schon zuvor in [X.] - eine Kindertagesstätte. Dafür fielen im Jahre 2005 - bei einem Tagessatz von 25,80 [X.] für einen Halbtagesplatz - Kosten von insgesamt 5.726 [X.] an. Die Kosten für das [X.] beliefen sich u.a. auf 701,50 [X.] für April, 140,30 [X.] für September und jeweils 491,65 [X.] für Oktober und November. Die Mutter des [X.] ist jedenfalls seit 2005 mit 60 % einer vollschichtigen Stelle berufstätig. Der [X.] ist Geschäftsführer sowie [X.]er einer GmbH, die verschiedene Autohäuser betreibt. Im Jahre 2005 hat er geheiratet; aus der Ehe ist am 3. Februar 2006 ein Kind hervorgegangen. Außerdem hat der [X.] aus einer früheren Beziehung eine 1985 geborene Tochter. 3 Die Eltern des [X.] waren darüber einig, dass der [X.] Kindesun-terhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der "[X.]er Tabelle" abzüglich hälftigen Kindergeldes und zuzüglich der Beiträge für die Krankenversicherung zahlt. Mit der Klage hat der Kläger Unterhalt in Höhe des hälftigen Kindergeldes von 77 • monatlich geltend gemacht, da Kindergeld seit dem Umzug in die [X.] im [X.] 2004 nicht mehr gewährt werde. Darüber hinaus hat er u.a. weitere Kosten der Krankenversicherung sowie ab März 2005 einen monat-lichen Betrag von 298 • für den Besuch der Kindertagesstätte begehrt. 4 Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, allerdings einen Anspruch wegen der durch den Besuch der Kindertagesstätte anfallenden Kos-ten abgelehnt. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] dem Kläger weitergehenden Unterhalt, nämlich die monatlichen Kosten der Selbst-beteiligung in der Krankenversicherung sowie diejenigen für den Besuch der Kindertagesstätte in Höhe von monatlich 298 • ab März 2005, zuerkannt. [X.] richtet sich die - beschränkt auf die ausgeurteilten Kindergartenkosten 5 - 4 - zugelassene - Revision des [X.]n, mit der er insoweit Klageabweisung er-strebt. Entscheidungsgründe: 6 Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Auf-hebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 2100 ff. veröffentlicht ist, allerdings den Unterhaltsanspruch nach [X.] Recht beurteilt. Da sowohl der Kläger als Unterhaltsberechtigter als auch der [X.] als [X.] sind und der Unterhaltsverpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist nach Art. 18 Abs. 5 EGBGB [X.] Recht anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass im Verhältnis zur [X.] das [X.] Übereinkom-men über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 ([X.] 1986, 837) gilt, nach dessen Art. 4 das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht maßgebend ist. Denn [X.] hat gemäß Art. 24 EGBGB den in Art. 15 des [X.] vorgesehenen Vorbehalt erklärt, nach dem die Behörden eines Vertrags-staates ihr innerstaatliches Recht anwenden können, wenn der Berechtigte und der Verpflichtete Staatsangehörige dieses Staates sind und der Verpflichtete dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Bekanntmachung vom 26. März 1987, [X.] 225). 7 - 5 - 2. Das Berufungsgericht hat den [X.]n für verpflichtet gehalten, die Kosten für die Unterbringung des [X.] in der Kindertagesstätte [X.] in Höhe von monatlich 298 • ab März 2005 zu übernehmen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 8 9 Ob es sich bei den Kosten für die Unterbringung eines Kindes in einem Kindergarten um einen Bedarf des Kindes oder des betreuenden Elternteils handele, sei in der Rechtsprechung der [X.]e und im Schrifttum umstritten. Zu folgen sei der Auffassung, dass zumindest die Kosten für den halbtägigen Besuch einer solchen Einrichtung zum Bedarf des Kindes gehörten. Nur diese Beurteilung werde den Bedürfnissen des Kindes gerecht, das die Ge-legenheit haben solle, in einer Gruppe mit anderen Kindern stunden- oder ta-geweise betreut zu werden und hierdurch nicht nur [X.] Kontakte zu erler-nen, sondern auch Förderung und Erziehung zu erfahren. Nachdem der Kläger - wie allgemein üblich - auch in [X.] einen Kindergarten besucht habe, sei der Besuch einer solchen Einrichtung auch nach dem Umzug in die [X.] als sinnvoll anzusehen. Der Kläger müsse sich in einer fremden Umgebung mit einer anderen Sprache eingewöhnen. Dass er im Kindergarten zudem in seiner Entwicklung gefördert werde, weil er [X.] Kontakte habe und sich in der Gruppe behaupten müsse, stehe außer Zweifel. Der Kläger könne den aus den Kindergartenkosten resultierenden Mehr-bedarf zusätzlich zu dem geleisteten Unterhalt verlangen. Insoweit seien im Jahre 2005 - bei Gesamtkosten von 5.726 [X.] und dem von den Parteien zugrunde gelegten Umrechnungskurs (1 • = 1,50 [X.]) - im Monatsdurchschnitt 318,11 • an Beiträgen angefallen. Im Jahre 2006 hätten sich die Beiträge noch erhöht, da Ferienabwesenheit und Krankheit des Kindes nicht mehr zur [X.] geführt hätten. Soweit der Kläger nunmehr ausweislich der [X.] für April, Oktober und November 2006 zeitweilig den ganzen [X.] eines Tages in der Einrichtung verbleibe, sei dies rechtlich ohne Be-deutung, weil er mit 298 • monatlich die Kosten für einen Halbtagesplatz gel-tend mache. Der Tarif dafür betrage 25,80 [X.], so dass sich jährliche Kosten (x 5 Tage x 50 Wochen) von 6.450 [X.] errechneten. Dies ergebe bei einem aktuellen Wechselkurs von 1 • = 1,60 [X.] einen Betrag von 4.031,25 • bzw. monatlich 335,94 •. Der begehrte Betrag von monatlich 298 • sei nicht in den [X.]n der [X.] Tabelle enthalten. Wenn der derzeit geleistete Unterhalt von 408 • die Kosten der Kindereinrichtung umfassen würde, bliebe für den eigent-lichen Lebensunterhalt des [X.] nur der den aktuellen Sozialhilfesatz unter-schreitende Betrag von 110 • übrig. Es bedürfe auch keiner Entscheidung, wel-cher prozentuale Anteil des geleisteten Unterhalts auf den [X.] entfalle. Denn vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der Kläger "nur" den Höchstbetrag der [X.] Tabelle als Unterhaltszahlung geltend mache und erhalte, obwohl der [X.] nach eigener Berechnung über ein [X.] monatliches Nettoeinkommen von knapp 8.500 • verfüge, das [X.] doppelt so hoch sei wie das Einkommen der Einkommensgruppe 13 der [X.] Tabelle. Der Kläger lebe zudem in der [X.], wo die Lebens-haltungskosten höher seien und einen Zuschlag von 1/4 bis 1/3 des zu leisten-den Unterhalts rechtfertigten. Da der Kläger sich gleichwohl mit dem höchsten Tabellensatz begnüge, sei darin nicht noch ein Teil des [X.]es enthalten. 11 Der [X.] sei verpflichtet, den Beitrag von 298 • allein aufzubringen. Eine anteilige Haftung der Mutter hierfür sei zum einen mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Eltern nicht gerechtfertigt, die so gestaltet seien, dass der [X.] unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen gegen-über seinen weiteren Kindern über ein durchschnittliches monatliches Nettoein-12 - 7 - kommen von mindestens 9.000 • verfügt habe, während die Mutter im Jahre 2005 ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet 1.980 • und im Jahre 2006 von gerundet 1.530 • erzielt und damit allenfalls 22 % bzw. 17 % des [X.] des [X.]n gehabt habe. Zum anderen sei von Bedeutung, dass die Mutter die über monatlich 298 • hinausgehenden Kindergartenkosten [X.] und ferner die höheren Lebenshaltungskosten in der [X.] allein aus ihrem Einkommen finanzieren müsse. Deshalb sei es auch unter Berücksichti-gung des Verteilungsmaßstabs des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB angemessen und billig, wenn der [X.] den Betrag von 298 • monatlich allein zu tragen habe. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Mutter über ein Vermögen von ca. 90.000 • verfüge. Der [X.] habe aus-weislich des Steuerbescheids im Jahre 2004 Einkünfte aus Kapitalvermögen von 38.991 • erzielt, was auf ein weitaus höheres Kapitalvermögen als das der Mutter schließen lasse. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 13 3. a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des [X.]. Der [X.] hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen seien, und zwar unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht werde. Da der Unterhaltsbedarf eines Kindes dessen gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung umfasse (§ 1610 Abs. 2 BGB), bestimmten Aufwendungen, die in erster Linie erzieheri-schen Zwecken dienten, jedenfalls den Bedarf des Kindes und nicht denjenigen des betreuenden Elternteils. Um solche Aufwendungen handele es sich bei den für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten. Denn der Kindergarten biete zum einen fürsorgende Betreuung mit dem Ziel einer Förderung [X.]r Ver-14 - 8 - haltensweisen und stelle zum anderen eine Bildungseinrichtung im elementaren Bereich dar. Mit der Schaffung von Kindergärten werde Chancengleichheit in Bezug auf die Lebens- und Bildungsmöglichkeiten von Kindern gewährleistet und zugleich sozialstaatlichen Belangen Rechnung getragen. Darüber hinaus werde in der aktuellen gesellschaftspolitischen Diskussion unter Hinweis auf das Wächteramt des Staates zum Schutze des Kindeswohls gefordert, dass Kinder Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen besuchten, damit sie selbst sowie das Erziehungsverhalten der Eltern einer Kontrolle unterlägen. Deshalb könne nicht zweifelhaft sein, dass der Kindergartenbesuch dem [X.] in maßgeblicher Weise diene. Mit Rücksicht auf die im Vordergrund stehenden erzieherischen Aufgaben einer solchen Einrichtung komme dem Ge-sichtspunkt der Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Eltern-teils nur untergeordnete Bedeutung zu. Die Kosten, die für den Besuch eines Kindergartens anfielen, seien daher dem Bedarf des Kindes zuzurechnen, zu-mal nur bei dieser Beurteilung gewährleistet werden könne, dass der betreuen-de Elternteil für einen hieraus folgenden Mehrbedarf nicht allein aufzukommen brauche, weil er je nach Lage des Einzelfalls keinen eigenen [X.] habe ([X.]surteil vom 5. März 2008 - [X.]/05 - [X.], 1152, 1153 f.). An dieser Beurteilung hält der [X.] fest. b) Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht zutreffend angenom-men, dass die Kosten, die im vorliegenden Fall durch den Besuch der [X.] anfallen, als Bedarf des [X.] zu qualifizieren sind. Entgegen der Auffassung der Revision erfolgt die dortige Betreuung des Kindes nicht in erster Linie zu dem Zweck, der Mutter eine - eingeschränkte - Erwerbstätigkeit zu er-möglichen. Aus den von der Revision in Bezug genommenen Unterlagen, die der [X.] im ersten Rechtszug beigebracht hat, ergibt sich vielmehr, dass hierfür erzieherische Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Nach dem Kon-zept der in Rede stehenden Kinderkrippe [X.] besteht das Erziehungsziel der [X.] - 9 - richtung darin, die Kinder zu Beziehungsfähigkeit und Eigenverantwortung an-zuleiten und sie dabei zu unterstützen, ein Selbstwertgefühl im Sinne der christ-lichen Grundwerte zu entwickeln. Durch Ausgewogenheit zwischen Freiraum und definiertem Rahmen soll die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder geför-dert werden, indem ihnen einerseits Raum zur Entfaltung gegeben wird, ande-rerseits aber auch Grenzen gesetzt werden. Diesem Zweck soll auch die ihnen zu vermittelnde positive Lebenshaltung, die das Aufbringen von Ausdauer und Geduld bei auftretenden Schwierigkeiten einschließt, dienen. Um diesen Vor-gaben entsprechen zu können, wird Wert auf einen regelmäßigen, länger [X.] Besuch gelegt, damit eine stabile Beziehung zu jedem Kind aufgebaut werden kann. Darüber hinaus wird der Kontakt zu den Eltern für wesentlich gehalten, ferner wird die Beschäftigung qualifizierten Personals betont. Die Kin-derkrippe [X.] ist dem [X.]erischen Krippenverband angeschlossen und wird regelmäßig (mindestens alle fünf Jahre) auf die Einhaltung von dessen Richtli-nien überprüft. Diese Richtlinien sehen u.a. vor, dass das verantwortliche Per-sonal eine anerkannte pädagogische Ausbildung besitzt und die Führung der Einrichtung nach einem sozialpädagogische Grundsätze umfassenden Konzept erfolgt. Die im Jahre 2002 vorgenommene, während des Berufungsverfahrens letzte Überprüfung der Kinderkrippe [X.] hat zu keinen Beanstandungen geführt. Danach kann mit dem Berufungsgericht nicht bezweifelt werden, dass der Besuch der Kindertagesstätte durch den Kläger in erster Linie aus [X.] Gründen erfolgt. Der Kläger erfährt dort neben fürsorgender Betreuung eine Förderung [X.]r Verhaltensweisen und gezielte Unterstützung bei der Entwicklung seiner Persönlichkeit. Darüber hinaus wird ihm durch das tägliche Zusammensein mit anderen Kindern die Integration in seiner jetzigen Umge-bung erleichtert. Das gilt vor allem auch deshalb, weil für ihn eine bestimmte Kleinkinderzieherin als Bezugsperson festgelegt worden ist, die ihn zudem im sprachlichen Bereich unterstützt und mit der ihn behandelnden Logopädin in 16 - 10 - Kontakt steht. Die Kinderkrippe [X.] ist nach ihrer organisatorischen Gestaltung auch in der Lage, die gedeihliche Entwicklung eines Kindes zu beobachten, eventuelle Defizite festzustellen und sich hierüber zunächst mit den Eltern zu verständigen. Diese Funktion ist ebenso wenig wie die Übernahme erzieheri-scher Aufgaben davon abhängig, ob die betreffende Kindertageseinrichtung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert ist. 4. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Bedarf des [X.] um unterhaltsrechtlichen Mehr-bedarf handelt. 17 a) [X.] können, schon da sie regelmäßig anfallen, kei-nen Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) begründen. Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig während eines längeren [X.]raums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den [X.] nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann ([X.]/ [X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rdn. 133; [X.] FamRZ 2006, 663, 667). 18 b) Der [X.] ist bisher allerdings davon ausgegangen, dass der Beitrag für den halbtägigen Kindergartenbesuch grundsätzlich keinen Mehrbedarf eines Kindes begründet. Der halbtägige Besuch eines Kindergartens sei heutzutage die Regel, so dass es sich bei dem hierfür zu zahlenden Beitrag um Kosten handele, die üblicherweise ab Vollendung des dritten Lebensjahres eines [X.] anfielen. Diese Kosten seien durch die Sätze der [X.] Tabelle [X.] bis Dezember 2007 gedeckt, bei denen es sich um Pauschalen [X.], mit denen die durchschnittlichen, über einen längeren [X.]raum anfallenden Lebenshaltungskosten eines Kindes der betreffenden Altersstufe bestritten 19 - 11 - werden könnten. Der [X.] der Gruppe 6 der [X.] Tabelle, bei dem das Existenzminimum eines Kindes als gesichert anzusehen sei, habe den Aufwand für den üblichen Kindergartenbesuch jedenfalls eingeschlossen. In den niedrigeren Einkommensgruppen habe die bis zum 31. Dezember 2007 unterbleibende Anrechnung des Kindergeldanteils gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. bewirkt, dass die Lücken beim Kindesunterhalt geschlossen worden seien, weshalb auch in solchen Fällen faktisch der gleiche Betrag wie in der Gruppe 6 für das Kind zur Verfügung gestanden habe ([X.]surteil vom 14. März 2007 - [X.] - [X.], 882, 886). Die Beurteilung hat der [X.] auf sozialverträglich gestaltete [X.] bis zu einer Höhe von etwa 50 • monatlich bezogen ([X.]surteil vom 5. März 2008 - [X.]/05 - [X.], 1152, 1154). c) An dieser Auffassung hält der [X.] nicht fest. 20 aa) Durch das [X.] vom 21. Dezember 2007 ([X.] I S. 3189) ist der bisherige § 1612 a BGB vollständig neu gefasst [X.]. § 1612 a Abs. 1 BGB n.F. bestimmt den Unterhalt, den ein minderjähriges Kind von einem Elternteil verlangen kann, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, als Prozentsatz des jeweiligen [X.]. Letzterer richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines [X.] (Kinderfreibetrag) gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Anknüpfungspunkt für den Unterhalt ist damit nicht mehr die [X.], sondern das Steuerrecht und die dort enthaltene Bezugnahme auf den existenznotwendigen Bedarf von Kindern, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts ([X.] 99, 216 ff. = [X.], 285 ff.) von der Einkommensteuer verschont bleiben muss. Dieses Existenzminimum wird von der [X.] alle zwei Jahre in einem Existenzminimumbericht auf der Grundlage der durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Regelsätze der Bundesländer und [X.] - 12 - tistischer Berechnungen der durchschnittlichen Aufwendungen für Wohn- und Heizkosten ermittelt (vgl. zuletzt [X.] vom 21. November 2008, BT-Drucks. 16/11065); es bildet die Orientierungsgröße für die Höhe des einkommensteuerlichen sächlichen [X.]. Auf dieser Grundlage gewährt das Steuerrecht nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG jedem El-ternteil für ein zu berücksichtigendes Kind einen entsprechenden [X.], der sich bis zum 31. Dezember 2008 auf 1.824 • belief und seit 1. Januar 2009 1.932 • beträgt. Mit der Anknüpfung an den doppelten Kinderfreibetrag soll der Mindestunterhalt das Existenzminimum eines Kindes gewährleisten (BT-Drucks. 16/1830 S. 26 ff.; vgl. auch [X.] [X.], 193 ff.). [X.]) Die Frage, welche Aufwendungen der dem sächlichen Existenzmini-mum entsprechende Mindestbedarf abdeckt, ist danach unter Heranziehung der §§ 27 ff. SGB [X.] sowie der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB [X.] (Regelsatzverordnung - RSV) zu beantworten. Nach § 27 Abs. 1 SGB [X.] um-fasst der notwendige Lebensbedarf insbesondere Ernährung, Unterkunft, Klei-dung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des tägli-chen Lebens. Zu Letzteren gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nach Abs. 2 umfasst der notwendige Lebensunterhalt bei Kindern und Jugendlichen auch den besonde-ren, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf. Bei dieser Quantifizierung des Bedarfs sind jedoch die allgemeinen Kosten nicht hinreichend berücksichtigt, die Eltern aufzubringen haben, um dem Kind eine Entwicklung zu ermöglichen, die es zu einem verantwortlichen Leben in der [X.] befähigt. Hierzu gehört etwa die Mitgliedschaft in Vereinen sowie sonstige Formen der Begegnung mit anderen Kindern oder Jugendlichen außerhalb des häuslichen Bereichs und die verantwortliche Nutzung der Frei-zeit und die Gestaltung der Ferien ([X.] 99, 216 ff. = [X.], 285, 290). 22 - 13 - Dass das genannte Leistungsspektrum den [X.] bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindge-rechten Einrichtung einschließt, kann danach nicht festgestellt werden. Das er-gibt sich zunächst aus der Regelsatzverordnung, die Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze bestimmt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RSV ist Grundlage der Bemessung der Regelsätze der aus der Einkommens- und Verbrauchs-stichprobe abzuleitende [X.]. Dieser setzt sich aus der Summe [X.], in § 2 Abs. 2 RSV aufgeführter Verbrauchsausgaben zusammen. Die betreffende Auflistung enthält indes keine Position, unter die der Kindergarten-beitrag gefasst werden könnte. Zwar erstreckt sich die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe unter anderem auch auf Dienstleistungen der Kindergär-ten, Kinderhorte, Krippen, Spielgruppen und andere Kinderbetreuungseinrich-tungen (vgl. Gliederungspunkt U/03 der Hinweise des [X.] zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe). Die Auswertung der [X.]- und Verbrauchsstichprobe, die § 2 RSV vorschreibt, bezieht sich aber nur auf die regelsatzrelevanten Erhebungen. Hierzu gehören [X.] nicht, das Sozialrecht sieht insofern vielmehr eine anderweitige Re-gelung vor. 23 Nach § 90 [X.] können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und [X.] nach den §§ 22 bis 24 [X.] Kostenbeiträge festgesetzt werden (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), die - unter anderem einkommensabhängig - gestaffelt werden können (Abs. 1 Satz 2 und 3). Der Kostenbeitrag soll auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der [X.] Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern bzw. einem Elternteil und dem Kind nicht zuzumuten ist (Abs. 3). Für die Fest-stellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 a SGB [X.], also die Bestimmungen, die für die Beurteilung der [X.] - 14 - tigkeit maßgebend sind, entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft (Abs. 4). Daraus folgt, dass Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt regelmäßig keine Kosten für die Betreuung eines Kindes in einem Kindergarten aufzubringen haben, solche Kosten demnach weder Teil der Regelleistungen zu sein brauchen noch in Form ergänzender Leistungen erfolgen müssen, um einen zusätzlichen Bedarf zu decken. [X.]) Das sächliche Existenzminimum und dem folgend der Mindestbedarf eines Kindes beinhalten deshalb nicht die für den Kindergartenbesuch aufzu-bringenden Kosten. Für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes, der über den existentiellen Sachbedarf hinaus notwendiger Bestandteil des familiä-ren [X.] ist ([X.] 99, 216 ff. = [X.], 285, 287 f., 290), sind vielmehr zusätzliche Mittel zu veranschlagen. Die dem System der Bedarfsfestlegung immanente Abgrenzung dieses Bedarfs von demjenigen des sächlichen Bedarfs betrifft nicht nur den für ein Kind aufzubringenden Mindest-unterhalt, sondern auch den bei günstigeren Einkommensverhältnissen des [X.] geschuldeten höheren Unterhalt. Auch den Mindestun-terhalt übersteigende Unterhaltsbeträge decken grundsätzlich keinen [X.] Aufwand ab, sondern zielen aufgrund der abgeleiteten Lebens-stellung des Kindes auf eine Bedarfsdeckung auf höherem Niveau. Danach ist die Annahme aber nicht gerechtfertigt, in höheren [X.] seien Kosten für den Besuch eines Kindergartens teilweise enthalten (vgl. [X.]/[X.] aaO § 2 Rdn 275; a.A. [X.], 1303; Reinken FPR 2008, 90, 92; [X.] FamRZ 2006, 737, 740 und [X.] FamRZ 2006, 663, 669). 25 Insofern führt auch die durch die Übergangsvorschrift des § 36 Nr. 4 EGZPO erfolgte Festlegung eines gegenüber § 1612 a BGB n.F. in der ersten Altersstufe um 15 • höheren [X.] (Betrag gemäß § 36 Nr. 4 a 26 - 15 - EGZPO: 279 •; Mindestunterhalt gemäß § 1612 a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BGB: 3.648 • : 12 = 304 • x 87 % = gerundet 264 •) nicht zu einer ande-ren Beurteilung. Denn diese Regelung ist erfolgt, um zu vermeiden, dass sich ab 1. Januar 2008 niedrigere Zahlbeträge (West) ergeben als für die [X.] zuvor. Sie kommt in ihren unterhaltsrechtlichen Auswirkungen einer vorgezogenen - zum 1. Januar 2009 auch in [X.] getretenen - Erhöhung des seit 2002 unver-änderten [X.] gleich (vgl. [X.] [X.], 193, 195) und vermag schon vom System her nicht die Annahme zu tragen, damit solle auch Erziehungs- und Betreuungsbedarf abgedeckt werden. [X.]) Auch für die [X.] bis zum 31. Dezember 2007 ist eine andere Be-trachtungsweise nicht gerechtfertigt. Die [X.], die bis dahin nach § 1612 a BGB a.F. und der [X.] dem Kindesunterhalt zugrunde lagen, deckten das Existenzminimum eines Kindes nicht ab. Durch die Novellierung von § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des [X.] vom 2. November 2000 ([X.] I S. 1479), der bestimmte, dass die Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige au-ßerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des jeweiligen [X.] nach der [X.] zu leisten, sollte der unzureichende Barunterhalt auf das sächliche Existenzminimum aufgestockt werden (BT-Drucks. 14/3781, S. 8). Die Bezugsgröße, an die dabei angeknüpft worden war, stellte das [X.] nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung dar. Da dieser sich aber - wie ausgeführt - an den sozialhilferechtlichen Regelsätzen orientiert, war nur eine Abdeckung des sächlichen [X.] gewähr-leistet, nicht dagegen die des darüber hinausgehenden Erziehungs- und Betreuungsbedarfs. Das hat sich auch dadurch nicht wesentlich geändert, dass der an die [X.] als Sockel anknüpfende Betrag von 135 % aufgrund seiner Abhängigkeit von der Entwicklung des durchschnittlichen verfügbaren 27 - 16 - Arbeitsentgelts (vgl. § 1612 a Abs. 4 BGB a.F.) letztlich das Existenzminimum überstieg (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/1830, S. 27). Denn der Differenzbetrag macht in der ersten Altersstufe nur 9 • aus und kann angesichts dieser [X.] vernachlässigt werden (273 • gegenüber 264 •, nämlich 3648 • : 12 x 87 %). 28 5. Die Bemessung des Mehrbedarfs begegnet allerdings der Höhe nach Bedenken. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Abrechnun-gen der Kindertagesstätte ergibt sich, dass die Kosten für September 2006 niedriger waren als die ausgeurteilten 298 •; sie beliefen sich nur auf 140,30 [X.]. Aus den Abrechnungen für April, Oktober und November 2006 wird ferner erkennbar, dass der Kläger in der [X.] mittags verpflegt worden ist, was zu einem höheren Entgelt geführt hat. Da die Kosten der [X.] indessen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten sind, liegt in Höhe der hierfür ersparten Aufwendungen kein Mehrbedarf vor (vgl. hierzu auch [X.] 2008, 284, 286 und Bißmaier [X.]-Report 2008, 747 f.). Welche Essens-kosten in den Jahren 2005 und 2006 angefallen sind - das Amtsgericht ist auch für das [X.] von solchen Kosten ausgegangen -, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Ebenso wenig hat es den im [X.] angefallenen [X.] für die Kindertagesstätte ermittelt. Ausgehend von dem allein festgestellten Betrag von 298 • monatlich für einen halbtägigen Kindergartenbesuch ist die Zuerkennung von Unterhalt in der betreffenden Höhe aber nicht gerechtfertigt. Selbst wenn in dieser Höhe Kosten angefallen wären, müsste der ersparte [X.] hiervon in Abzug gebracht werden. 29 6. Das Berufungsurteil kann danach im Umfang der Anfechtung keinen Bestand haben. Der [X.] ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu 30 - 17 - entscheiden, da es an den hierfür erforderlichen Feststellungen fehlt. Die Sache ist deshalb, soweit sie die Kindergartenkosten betrifft, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 31 7. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin: 32 Für den Mehrbedarf des [X.] haben beide Elternteile anteilig nach ih-ren Einkommensverhältnissen aufzukommen ([X.]surteil vom 5. März 2008 - [X.]/05 - [X.], 1152, 1154). Vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen ist bei jedem Elternteil grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen. Durch einen solchen [X.] werden bei erheblichen Unterschieden der vergleichbaren Einkünfte die sich daraus ergebenden ungleichen Belastungen zugunsten des weniger ver-dienenden Elternteils relativiert (vgl. [X.]surteil vom 31. Oktober 2007 - [X.] ZR 112/05 - [X.], 137, 140; [X.]/[X.] aaO § 2 Rdn. 294 ff. m.w.N.). Im Übrigen begegnet es keinen Bedenken, vor der Berechnung der jeweiligen Haftungsanteile zu berücksichtigen, dass die Mutter für die höheren Lebenshaltungskosten in der [X.] sowohl für den Kläger als auch für sich - 18 - selbst aufzukommen hat (vgl. zur Bedarfskorrektur [X.]/Dose aaO § 9 Rdn. 24 a, 27). Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: AG [X.]-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 10.04.2006 - 121 F 12202/04 - KG [X.], Entscheidung vom 03.04.2007 - 13 UF 46/06 -

Meta

XII ZR 65/07

26.11.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2008, Az. XII ZR 65/07 (REWIS RS 2008, 626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 626

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