Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2018, Az. 10 AZR 19/18

10. Senat | REWIS RS 2018, 2516

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Gegenstand

Beschäftigungspflicht und Weisungsrecht - Abberufung Fachleitertätigkeit - Ermessen - Selbstbindung


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2017 - 5 Sa 8/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Abberufung der Klägerin als Fachleiterin für den sprachlichen Bereich an einem Gymnasium wirksam ist.

2

Die Klägerin arbeitet seit dem [X.] auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 23. März 2001 sowie eines [X.] vom 6. August 2013 beim beklagten [X.] als sog. vollbeschäftigte Lehrkraft an einem Gymnasium. Aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme richtete sich die Eingruppierung der Klägerin bis zum 31. Juli 2015 nach den Richtlinien des [X.]es Sachsen zur Eingruppierung der im [X.] beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ([X.] Lehrer-Richtlinien - [X.]) und ab dem 1. August 2015 nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).

3

Mit Wirkung zum 1. Mai 2012 übertrug der Beklagte der Klägerin unter Berufung auf sein Weisungsrecht zusätzlich die Tätigkeit als Fachleiterin für den sprachlichen Fachbereich an dem Gymnasium, an dem sie bereits beschäftigt wurde. In dem Schreiben vom 7. Mai 2012 wird eine Bewährungszeit bis zum 30. April 2013 festgelegt, nach deren erfolgreichem Ablauf eine Höhergruppierung von der bisherigen [X.] 13 TV-L in die [X.] 14 TV-L geprüft werde. Mit Wirkung zum 1. Mai 2013 wurde die Klägerin in die [X.] 14 TV-L höhergruppiert.

4

Im Dezember 2015 und Januar 2016 kam es wegen eines Flyers, in dem die Klägerin als eigene Leistung ein Sprach- und Ausdruckstraining unter der Marke des Gymnasiums angeboten und in Umlauf gebracht hatte, zu Gesprächen mit der Schulleiterin und Vertreterinnen der [X.]n Bildungsagentur. Der Beklagte wertete den Verlauf dieser Gespräche als Ausdruck einer Störung der Kommunikation und der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Er berief die Klägerin Ende Januar 2016 mit sofortiger Wirkung von ihrer Tätigkeit als Fachleiterin ab. Die Klägerin wird weiterhin als Lehrkraft an dem Gymnasium beschäftigt und nach [X.] 14 TV-L vergütet.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Abberufung als Fachleiterin sei unwirksam. Die Fachleitertätigkeit sei Gegenstand ihres vertraglichen Beschäftigungsanspruchs und könne ihr nicht in Ausübung des Direktionsrechts durch den Beklagten entzogen werden, zumal der Übertragung ein Bewerbungsverfahren vorausgegangen sei und anschließend eine Bewährungszeit gegolten habe. Jedenfalls entspreche die Abberufung als Fachleiterin nicht billigem Ermessen. Es treffe nicht zu, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen ihr und der Schulleiterin nicht mehr gegeben sei. Die Maßnahme sei auch aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam.

6

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass die Verfügung des Beklagten vom 28. Januar 2016, mit der sie mit sofortiger Wirkung von der Tätigkeit als Fachleiterin für den sprachlichen Fachbereich am Sächsischen Landesgymnasium „S“ M abberufen wurde, unwirksam und nicht geeignet ist, ihr die genannte Arbeitsaufgabe zu entziehen.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Fachleitertätigkeit sei der Klägerin nicht durch eine Vertragsänderung übertragen worden und könne ihr wieder im Rahmen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts entzogen werden. Die Ausübung des Direktionsrechts entspreche billigem Ermessen, weil zwischen Schulleiterin und Fachleiterin kein Vertrauensverhältnis mehr bestanden habe. Der Personalrat sei nicht zu beteiligen gewesen. Mit der Abberufung als Fachleiterin sei der Klägerin keine niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen worden.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war ohne Erfolg. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Beklagte hat der Klägerin die Funktion als Fachleiterin für den sprachlichen Bereich des Gymnasiums, an dem sie als Lehrkraft beschäftigt wird, wirksam entzogen.

I. Die Klage, mit der die Klägerin im Rahmen eines Feststellungsantrags die Unwirksamkeit der Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber rügt, ist zulässig (vgl. [X.] 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 12, [X.]E 160, 325). Die von der Klägerin begehrte Feststellung betrifft den Umfang ihrer Leistungspflicht. Sie ist geeignet, die Reichweite des Direktionsrechts des Beklagten klarzustellen. Soweit der Klageantrag ohne nähere Begründung auch auf die Feststellung gerichtet ist, dass die A[X.]erufungsverfügung „nicht geeignet ist, der Klägerin die genannte Arbeitsaufgabe zu entziehen“, handelt es sich um ein überflüssiges unselbständiges Anhängsel, dem keine eigene prozessrechtliche Bedeutung zukommt.

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Der Beklagte konnte der Klägerin die Funktion als Fachleiterin im Weg des Weisungsrechts (§ 106 Satz 1 [X.], § 315 BGB) entziehen. Dieser Teil ihrer Tätigkeit ist nicht Inhalt des Arbeitsvertrags der Parteien geworden. Das Weisungsrecht ist auch nicht durch eine Selbstbindung des Beklagten beschränkt.

a) Nach § 106 Satz 1 [X.] kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung oder Gesetz festgelegt sind. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers dient nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des [X.] (vgl. [X.] 25. August 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 22, [X.]E 135, 239). Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; eine Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten ist auch dann unzulässig, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird (st. Rspr., zB [X.] 16. Oktober 2013 - 10 [X.] - Rn. 24).

b) Der Klägerin ist die zusätzliche Tätigkeit als Fachleiterin vom Beklagten im Weg des Weisungsrechts und nicht durch eine Vertragsänderung übertragen worden.

aa) Es kann offenbleiben, ob es sich bei dem [X.] vom 7. Mai 2012 und bei dem Änderungsvertrag vom 6. August 2013 um individuelle oder um sog. typische Willenserklärungen oder um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Das [X.] hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen durch die [X.]e ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist. Die Auslegung typischer Willenserklärungen und allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht ist dagegen in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ([X.] 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 26, [X.]E 160, 296; 2. Juli 2008 - 10 [X.] - Rn. 25). Die Auslegung der Erklärungen der Parteien durch das [X.] hält im Ergebnis auch einer vollen Überprüfung am Maßstab der §§ 133, 157 BGB stand.

[X.]) Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 wurde der Klägerin die Tätigkeit als Fachleiterin ausdrücklich in Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts übertragen, wie es auch in [X.] Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des [X.] über Fachleiter und Fachberater an öffentlichen Schulen vom 19. März 2008 ([X.]/[X.]) vorgesehen ist. Eine Vertragsergänzung war für die Übertragung nicht notwendig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 23. März 2001 wurde die Klägerin als sog. vollbeschäftigte Lehrkraft eingestellt. Diese Tätigkeit ist auch nach Übertragung der Fachleitertätigkeit prägend. Sie wird nur um Elemente ergänzt, die ebenfalls zum schulischen Bereich gehören. Fachleiter unterstützen den Schulleiter nach II Nr. 3 Buchst. a [X.]/[X.] bei der Qualitätsentwicklung und bei organisatorischen Aufgaben im jeweiligen Fachbereich. Die enge Verknüpfung mit der Tätigkeit als Lehrkraft wird auch an [X.] Nr. 1 und Nr. 3 [X.]/[X.] deutlich, wonach die Aufgabe eines Fachleiters (nur) an eine Lehrkraft übertragen werden kann. Dabei steht auch für einen Fachleiter die Tätigkeit als Lehrkraft im Vordergrund. Die arbeitsvertraglichen Regelungen bleiben nach [X.] Nr. 1 Satz 2 [X.]/[X.] unberührt. Nach II Nr. 3 Buchst. c [X.]/[X.] werden dem Fachleiter für die Wahrnehmung der Aufgaben zwar Anrechnungsstunden gewährt. Fachleiter sollen aber mit mehr als der Hälfte der Unterrichtsstunden, die sie ohne die Fachleitertätigkeit zu erteilen hätten, im Unterricht eingesetzt werden (vgl. demgegenüber zur Übertragung der Funktion einer [X.] Ansprechpartnerin [X.] 30. September 2015 - 10 [X.] - Rn. 13 ff., [X.]E 153, 32; eines Datenschutzbeauftragten [X.] 23. März 2011 - 10 [X.] - Rn. 29; einer Fachkraft für Arbeitssicherheit [X.] 15. Dezember 2009 - 9 [X.] 769/08 - Rn. 51, [X.]E 133, 1; eines [X.] [X.] 26. März 2009 - 2 [X.] 633/07 - Rn. 20, [X.]E 130, 166).

cc) Das in [X.] Nr. 2 und Nr. 3 [X.]/[X.] vorgesehene Bewerbungs- und Auswahlverfahren und das damit einhergehende Einverständnis der Lehrkraft zu der Aufgabenübertragung steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Das Einverständnis der Klägerin ist nur ein bei Ausübung des Direktionsrechts nach billigem Ermessen zu berücksichtigendes Kriterium. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass ein konkludenter Änderungsvertrag bezogen auf den Tätigkeitsinhalt angenommen werden kann (vgl. [X.] 17. Dezember 1997 - 5 [X.] 332/96 - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 87, 311). Es gibt keinen erkennbaren Grund, weshalb der Beklagte sich entgegen der Konzeption in [X.] [X.]/[X.] in einer sein Weisungsrecht einschränkenden Form hätte vertraglich binden wollen.

dd) Der schriftliche Änderungsvertrag vom 6. August 2013 enthält keine Regelung zum Einsatz der Klägerin als Fachleiterin. Vielmehr ist der Beklagte nach § 1 Abs. 3 des [X.] berechtigt, der Klägerin aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der [X.] 14 TV-L zuzuweisen. Die im Änderungsvertrag aufgeführte Eingruppierung der Klägerin in [X.] 14 TV-L selbst ist nicht an die Übertragung der Aufgaben als Fachleiterin gebunden, wie sich aus dem damals geltenden Abschnitt [X.] ergab, wo diese Tätigkeit nicht erwähnt wird. Es handelt sich gegenüber der Eingruppierung in die [X.] 13 TV-L um eine im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Stellen ermessensfehlerfrei zu vergebende [X.] mit denselben [X.] (vgl. auch Rn. 28).

c) Da die Tätigkeit als Fachleiterin nicht Inhalt des vertraglichen Beschäftigunganspruchs der Klägerin geworden ist, kann der Beklagte der Klägerin im Rahmen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 [X.], § 315 BGB) eine Tätigkeit auch ohne diese Aufgabe zuweisen.

aa) Das Direktionsrecht des Beklagten ist nicht durch eine Selbstbindung in der Weise beschränkt, dass der Klägerin die Tätigkeit als Fachleiterin nicht wieder entzogen werden kann. Ein öffentlicher Arbeitgeber kann sich in der Ausübung seines Ermessens allerdings selbst binden, vor allem durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ([X.] 11. Oktober 1995 - 5 [X.] 1009/94 - zu I 2 der Gründe). Eine Selbstbindung ist dabei auch ohne entsprechende Verwaltungsvorschriften möglich, etwa durch mündliche Erklärungen ([X.] 17. Dezember 1997 - 5 [X.] 332/96 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 87, 311). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte.

(1) [X.] Nr. 5 Satz 1 [X.]/[X.] sieht die Möglichkeit der Entbindung von der Tätigkeit als Fachleiter ausdrücklich für den Fall vor, dass dies im dienstlichen Interesse liegt. Auf nichts anderes beruft sich der Beklagte. Weitere Voraussetzungen begründet die [X.]/[X.] nicht.

(2) Das Bewerbungsverfahren um die Stelle als Fachleiterin diente erkennbar der Ausübung billigen Ermessens bei der Übertragung der Tätigkeit. Es lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob und unter welchen Umständen die Klägerin von dieser Tätigkeit wieder entbunden werden kann.

(3) Die im Schreiben vom 7. Mai 2012 mitgeteilte Bewährungszeit von einem Jahr bis 30. April 2013 war nur im Rahmen der später erfolgten Höhergruppierung relevant. Das Schreiben lässt aber nicht den Schluss zu, im Fall einer einmaligen einjährigen Bewährung werde die Fachleitertätigkeit - in Abweichung von [X.] Nr. 5 Satz 1 [X.]/[X.] - endgültig und ohne die Möglichkeit künftiger Entbindung hiervon zugewiesen.

(4) Die letzte schriftliche arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien vom 6. August 2013, die zum 1. Mai 2013 in [X.] trat, beinhaltet keine Aussagen zur Fachleitertätigkeit der Klägerin. Anderweitige mündliche Abreden, aus denen sich eine Selbstbindung des Beklagten ableiten ließe, behauptet die Klägerin nicht.

[X.]) Für die Entziehung der Funktion als Fachleiterin mit Schreiben vom 28. Januar 2016, die der Sache nach die Zuweisung einer Tätigkeit ausschließlich mit Aufgaben einer Lehrkraft an einem Gymnasium bedeutet, besteht ein dienstliches Interesse iSv. [X.] Nr. 5 [X.]/[X.]. Die Grenzen billigen Ermessens nach § 106 Satz 1 [X.], § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB wurden dabei durch den Beklagten gewahrt.

(1) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 [X.], § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 Satz 1 [X.], § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem [X.] mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 Satz 1 [X.], § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom [X.] angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die [X.] ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (st. Rspr., [X.] 24. Mai 2018 - 6 [X.] 116/17 - Rn. 39; 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 45 mwN, [X.]E 160, 296).

(2) Der Begriff des billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisungsrechts iSv. § 106 Satz 1 [X.], § 315 BGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung steht dem [X.] ein Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt auch im Fall der Kontrolle der Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 [X.], § 315 BGB (vgl. ausführlich [X.] 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 46 ff., [X.]E 160, 296). Der Beurteilungsspielraum des [X.]s ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist ([X.] 24. Mai 2018 - 6 [X.] 116/17 - Rn. 41).

(3) Die mit der Entbindung von der Fachleitertätigkeit im Ergebnis erfolgte Zuweisung einer (ausschließlichen) Tätigkeit als Lehrkraft an dem Gymnasium wahrt die Grenzen des dem Beklagten zustehenden Direktionsrechts. Nach § 1 Abs. 3 des [X.] vom 6. August 2013 ist der Beklagte berechtigt, der Klägerin eine andere Tätigkeit im Rahmen der [X.] 14 TV-L zuzuweisen. Die Eingruppierungsregelungen des Anhangs 2 zu Abschnitt 6 der Anlage zum [X.] sind in [X.] [X.]n 13 und 14 wortgleich mit Abschnitt [X.] [X.]n 13 und 14 der [X.] und setzen für eine Eingruppierung in [X.] 14 TV-L nur eine bestimmte Ausbildung und Tätigkeit als Lehrkraft sowie eine Ermessenentscheidung des Beklagten bei der Übertragung einer solchen [X.] voraus. Eine Tätigkeit als Fachleiterin gehört nicht zu den [X.]. Eine (ausschließliche) Beschäftigung als Lehrkraft an einem Gymnasium stellt eine eingruppierungsgemäße Tätigkeit dar.

(4) Die Annahme des [X.]s, der Beklagte habe mit seiner Aufhebung der Bestellung als Fachleiterin vom 28. Januar 2016 billiges Ermessen gewahrt, hält einer Überprüfung nach revisionsrechtlichen Grundsätzen stand.

(a) Das [X.] ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des [X.] von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat alle von den Parteien vorgetragenen Umstände in den Blick genommen und diese in sich widerspruchsfrei gewürdigt. Dabei hat es zutreffend angenommen, dass es Sache des Arbeitgebers ist zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will ([X.] 24. April 1996 - 5 [X.] 1031/94 - zu 2 c der Gründe).

(b) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass das Interesse des Beklagten an einer störungsfreien Kommunikation zwischen Fachleiter und Schulleitung ein wesentliches Kriterium für deren vertrauensvolle Zusammenarbeit ist und ein Problem in diesem Bereich ein Grund für die A[X.]erufung sein kann. Nach den Feststellungen des [X.]s, das dabei die Gesprächsprotokolle und die Aussage der Zeugin ohne erkennbare Rechtsfehler gewürdigt hat, ist das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Schulleiterin und deren Kommunikation gestört, wobei die Klägerin mit ihrem Verhalten in verschiedenen Gesprächen eine gesteigerte Konfliktlage eröffnet hat. Daraus hat das [X.] den nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Schluss gezogen, dass das anerkennenswerte Interesse des Beklagten an einer störungsfreien Kommunikation sowie einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bei weiterer Ausübung der Fachleitertätigkeit durch die Klägerin beeinträchtigt wird. Unbeschadet des Streits um die Ursache der Konfliktlage ist die Entbindung der Klägerin von der Tätigkeit einer Fachleiterin, in der sie in besonderer Weise mit der Schulleiterin zusammenarbeiten muss, ein geeignetes Mittel, um die Situation zu entschärfen.

(c) Die von der Revision hiergegen erhobenen [X.] greifen nicht durch.

(aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Beklagte vor Zuweisung einer Tätigkeit ohne die Funktion als Fachleiterin insbesondere nicht gehalten, eine Abmahnung auszusprechen, zumal diese angesichts der in ihr enthaltenen Kündigungsandrohung nicht als „milderes Mittel“ angesehen werden kann (vgl. [X.] 24. April 1996 - 5 [X.] 1031/94 - zu 2 c der Gründe). Eine vorherige Anhörung - etwa entsprechend der Anhörungspflicht bei Abordnungen oder Versetzungen an einen anderen Dienstort iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TV-L - sieht [X.] Nr. 5 [X.]/[X.] für die Entziehung der Fachleitertätigkeit nicht vor. Für die von der Klägerin behauptete „Bestrafung“ und damit ggf. die Verletzung des [X.] nach § 612a BGB fehlt es an näherem Vortrag.

([X.]) Das [X.] hat bei der Überprüfung des billigen Ermessens auch nicht zu Unrecht berechtigte Interessen der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Das [X.] hat alle von den Parteien vorgetragenen Umstände in den Blick genommen. Die Klägerin hat selbst nur Angaben dazu gemacht, dass mangels Störung der Kommunikation eine Entbindung von der Fachleitertätigkeit ermessensfehlerhaft sei. Weitere Umstände, wonach sie durch eine Entziehung dieser zusätzlichen Aufgabe in ihren Interessen beeinträchtigt wäre, hat sie nicht vorgetragen. Denkbar ist deshalb auch, dass sie wegen künftig geringerer Aufgaben entlastet ist. Derartige Interessen sind ferner nicht in der Weise offenkundig, dass sie vom Berufungsgericht auch ohne ausdrücklichen Vortrag der Klägerin hätten berücksichtigt werden müssen.

(cc) Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht als durchgreifend erachtet (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO).

2. Die Entbindung der Klägerin von der Fachleitertätigkeit ist auch nicht unwirksam, weil der Personalrat nicht beteiligt wurde. Diesem stand kein Mitbestimmungsrecht zu. Insbesondere liegt kein Fall des § 80 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG vor.

a) Die Entbindung der Klägerin von der Fachleitertätigkeit und die damit verbundene ausschließliche Zuweisung einer Tätigkeit als Lehrkraft an einem Gymnasium stellt keine Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit iSv. § 80 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 SächsPersVG dar. Dies wäre nur der Fall, wenn die der Klägerin nun zugewiesene Gesamttätigkeit nicht den [X.] der bisherigen [X.] entspräche (vgl. zu § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG [X.] 27. April 1988 - 4 [X.] 691/87 -). Die ausschließliche Zuweisung einer Tätigkeit als Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an einem Gymnasium mit einer bestimmten Dauer wird aber von der bisherigen Eingruppierung der Klägerin in die [X.] 14 TV-L nach [X.] des Anhangs 2 zu Abschnitt 6 der Anlage zum [X.] gedeckt (vgl. Rn. 28). Die zusätzliche Tätigkeit als Fachleiterin als solche begründet keine höhere Eingruppierung (vgl. zur Übertragung einer Fachberatertätigkeit BVerwG 28. August 2008 - 6 P 12.07 - Rn. 28).

b) Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist daher auch nicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 SächsPersVG gegeben. Der Beklagte hat keine Rückgruppierung der Klägerin durchgeführt. Der Entzug der Fachleiterfunktion stellt keine Vorentscheidung für eine künftige Rückgruppierung in die [X.] 13 TV-L dar.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Brune    

        

    Schlünder    

        

        

        

    Merkel    

        

    Schumann    

                 

Meta

10 AZR 19/18

24.10.2018

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 5. Dezember 2016, Az: 13 Ca 618/16, Urteil

§ 106 S 1 GewO, § 315 BGB, TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2018, Az. 10 AZR 19/18 (REWIS RS 2018, 2516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2516

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 Ga 50/22

11 SaGa 14/22

7 Sa 304/19

2 Ca 2114/18

11 Ta 51/20

11 Sa 247/19

5 Sa 571/18

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