Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. 4 StR 383/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3223

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:250919B4STR383.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 383/19

vom
25. September
2019
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziff. 2. auf dessen Antrag,
am 25.
September 2019
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18.
März 2019 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den
Adhäsionsan-trag wird abgesehen.
2.
Die weiter
gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat
die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Die
im Adhäsionsver-fahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung sowie wegen Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und
ihn verur-teilt, an den [X.] für die ihm beigebrachte Körperverletzung 820 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

1
-
3
-
Dagegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat lediglich zum Adhäsionsausspruch [X.]. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand. Das [X.] war rechtlich gehindert, gegen den Angeklagten ein Anerkenntnisurteil gemäß § 406 Abs. 2 StPO zu erlassen, weil die von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvo-raussetzungen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 7.
November 2018

4
StR 353/18, [X.] 2019, 80, 81; [X.], Beschluss vom 10.
November 2009

[X.], NJW-RR 2010, 275; [X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
307 Rn.
5) nicht vorlagen. Da der [X.] mit Schriftsatz vom 20.
Februar 2019
ledig-lich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe angebracht, aber
nach deren Bewilligung den erforderlichen, den
Anforderungen des §
404
Abs.
1 StPO genügenden Adhäsionsantrag nicht gestellt hatte, wurde ein Prozess-rechtsverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem [X.] nicht begründet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9.
August 1988

4
StR 342/88, [X.]R StPO §
404 Abs. 1 Antragstellung 1; vom 11.
Oktober 2016

4 [X.], [X.], 509; vom 18.
Juli 2018

4
StR 170/18, StraFo
2018, 483).
2
3
-
4
-
2.
Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, dem
[X.] als Folge der Absehensentscheidung die im Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten
und Auslagen aufzuerlegen (§
472a StPO).

Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender

Feilcke
Paul

4

Meta

4 StR 383/19

25.09.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. 4 StR 383/19 (REWIS RS 2019, 3223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3223

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