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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:040816B4STR225.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 225/16
vom
4. August
2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4.
August
2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21.
Juli
2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 21.
Juli
2016 die Revision des Ange-klagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum
vom 11.
November
2015
nach Beschränkung der Rechtsfolgen gemäß § 442 Abs. 1 StPO in Verbin-dung mit § 430 Abs. 1 StPO
mit der Maßgabe
nach §
349 Abs.
2 StPO ver-worfen, dass die Verfallsanordnung entfällt.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 1.
August
2016 erhobene Anhörungsrüge.
Der zulässige Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Eine Verletzung recht-lichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder [X.] oder Beweisergebnisse verwertet,
zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Eine Gehörsverletzung ergibt
sich insbe-sondere nicht daraus, dass die Entscheidung des Senats im [X.] erging und der Verwerfungsbeschluss keine weiter gehende Begründung ent-hielt
(vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 2016
4
StR 33/16).
1
2
-
3
-
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 21.
Oktober 2015
4
StR
241/15).
Sost-Scheible Cierniak Mutzbauer
Bender Quentin
3
Meta
04.08.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2016, Az. 4 StR 225/16 (REWIS RS 2016, 7115)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7115
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