Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. I ZR 265/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4431

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[X.] DES VOL[X.]SURTEILI ZR 265/99Verkündet am:21. Februar 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] § 1Zur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegenvermeidbarer Herkunftstäuschung gegen den Vertrieb eines Erzeugnisses(hier: einer Außenleuchte), das zwar an das [X.] erinnern kann, weilbei seiner Gestaltung ebenfalls eine gestalterische und praktische Grundideeangewendet worden ist, die sich erstmals bei dem [X.] findet, das [X.] übrigen einen wesentlich anderen Gesamteindruck vermittelt.[X.], Urt. v. 21. Februar 2002 - I ZR 265/99 - [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 21. Februar 2002 durch [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. September 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Beide Parteien stellen her und vertreiben Leuchten, die [X.] die [X.] und Objektbeleuchtung im Außenbereich eingesetzt werden.Die [X.] vertreibt die Pollerleuchte "[X.]" ([X.]r "[X.]"), die We-geleuchte "[X.]V" ([X.]r "[X.]I") und die Wandleuchte "[X.]I" ([X.]r "[X.]")in den nachstehend wiedergegebenen Gestaltungen:Pollerleuchte "[X.]" ([X.]r "[X.]"):- 4 -Wegeleuchte "[X.]V" ([X.]r "[X.]I"):- 5 -Wandleuchte "[X.]I" ([X.]r "[X.]"):Diese Leuchten gehen auf einen Entwurf eines [X.]ren Gescftsfh-rers der [X.] zurck. Die Gestaltung der [X.] und Wegeleuchten wurdeim Dezember 1997 mit dem Ehrenpreis [X.] Produktdesign des Landes Nord-rhein-Westfalen ausgezeichnet. [X.] wurde in der Fachzeitschrift "Licht &Architektur" (Ausgabe [X.]) berichtet. Im Dezember 1997 meldete die [X.] Wegeleuchte zur Teilnahme an dem Wettbewerb "[X.]"in [X.] an; sie erhielt dort im Jahr 1998 den "Product Design Award".Die [X.] ist Inhaberin des [X.]. [X.] 03 572.6, das als Sammelanmeldung von 31 Geschmacksmustern am14. April 1997 angemeldet worden ist. Das Geschmacksmuster betrifft u.a. dieGestaltung einer Pollerleuchte ("[X.]" = Nr. 20 mit den Abbildungen 20a [X.]), einer Wegeleuchte ("[X.]I" = Nr. 21 mit den Abbildungen 21a und 21b)sowie einer Wandleuchte ("[X.]" = Nr. 22 mit den Abbildungen 22a, 22b [X.] ist weiterhin Inhaberin des ebenfalls am 14. April 1997 [X.] internationalen Geschmacksmusters Nr. DM/041 326, unter dem- 6 -die Gestaltungen einer Pollerleuchte (vgl. die Abbildungen 17.1, 17.2, [X.]) und einer Wegeleuchte (vgl. die Abbildungen 18.1, 18.2, 18.3) registriertsind.Die Beklagte stellt eine [X.] mit der Bezeichnung "[X.]" inder aus dem Klageantrag sowie den Abbildungen der Anlage [X.] 4 ersichtli-chen Gestaltung her und vertreibt diese. Sie hat diese Leuchte anlûlich der[X.] Messe 1998 ausgestellt.Die [X.] ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit dem Vertrieb ihrer[X.] ihre Geschmacksmuster und handele zudem wettbewerbswidrig.Die beanstandete Leuchte der Beklagten habe die bereits im Verkehr bekanntgewordene Gestaltungsform der "[X.] durch Über-nahme der [X.] nachgeahmt. Der Verkehr werde daher [X.] der Beklagten dem Unternehmen der [X.] zuordnen.Die [X.] hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von [X.] zu [X.] zu unterlassen, [X.]n wie nachfolgend abgebildet inder [X.] anzubieten und/oder in [X.] zu [X.] 7 -- 8 -- 9 -2.ihr, der [X.], ab dem 12. Juni 1998 Auskunft r die [X.] und den Vertriebsweg der vorstehend unter 1. beschriebe-nen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der- 10 -Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und de-ren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggebersowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, [X.], erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;3.ihr, der [X.], ab dem 12. Juni r den Umfang dervorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu le-gen, und zwar unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie unterAngabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlsseltnach Kalendervierteljahren, [X.] und [X.], [X.] die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der [X.],allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter [X.] 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder kftig nochentstehen wird.Die Beklagte hat [X.] vorgebracht, ihre Leuchte "[X.]" geheauf einen eigenstigen Entwurf des [X.], den dieser bereitsim Februar 1997 im Stadtplanungsamt [X.]sowie bei Firmen vorgestellt ha-be, die den Entwurf mlicherweistten verwerten k. Den Ge-schmacksmustern der [X.] fehle daher die Neuheit. Auch [X.] wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz seien nicht gegeben.Mit den von der [X.] als maûgeblich angesehenen Gestaltungselementendes [X.] sei nur der Formenschatz des Art déco aufgegriffen [X.]. Die beanstandete [X.] sei zudem in ihrem Gesamter-scheinungsbild vllig anders als die Leuchten der [X.] gestaltet.Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht der Klage statt-gegeben.- 11 -Mit ihrer Revision, deren Zurckweisung die [X.] beantragt, begehrtdie Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die [X.] [X.] seien. Die [X.] seien jedenfallsals [X.] aus erzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz un-ter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstschung zuzusprechen.Die konkrete Gesamtgestaltung der Pollerleuchte der [X.] "[X.]"besitze wettbewerbsrechtliche Eigenart. Das Berufungsgericht hat dazu aus-ge[X.]t, das Erscheinungsbild der Pollerleuchte werde [X.] den zylindrischen [X.], der auf ein ebenfalls zylindrisches Stan-drohr gesetzt sei, dessen Form und [X.]e aufnehme und nach oben verle-re. Der [X.] werde konzentrisch zu 180° von einem in gewissem [X.] angebrachten "Segel" umschlossen. [X.] und Segel seien dabeijeweils durch eine flache, auf gleicher [X.], die bei dem [X.] in der Form eines flachen Deckels geformt sei,dessen Rand das obere Ende des [X.]s "halte". Die seitlich aus dem"[X.]" wachsende Abdeckung des Segels folge konzentrisch dessenHalbkreisform und sei als kantige, das verltnismûiwandige Segelfixierende massive Halterung geformt. Durch das Zusammenwirken dieserMerkmale entstehe der sthetische Gesamteindruck einer sachlich [X.] gleichsam aus "einem Guû". Es sei unerheblich, ob das den zylindri-- 12 -schen [X.] umspannende Segel als "Blendschutz" eine technischeoder lediglich eine praktische Funktion erflle. Auch wenn bei Leuchten der [X.] stehenden Art als Blendschutz eine teilweise Abdeckung des [X.] anzubringen sei, bedinge dies nicht gerade die von der [X.] gewlteForm eines den zylindrischen [X.] zu 180° umspannenden konvexenSegels. Zur Erfllung derselben technischen oder praktischen Funktion [X.] zahlreiche andere, willkrlich [X.] (wie z.B.eine flache oder U-[X.]mig gebogene Abdeckung). Es [X.], [X.] die formgebenden Gestaltungselemente der Pollerleuchte der[X.] nur Merkmale aufgegrifftten, die [X.] die Zeit des Art déco typischund zur Gestaltung vergleichbarer Produkte verwendet worden seien. [X.] die konkrete Kombination der Merkmale, die das sthetische Ge-samtbild der Pollerleuchte der [X.] pr, sei in besonderem [X.] geeig-net, sich dem Verkehr als Hinweis auf das Produkt und seine betriebliche [X.] einzupr.Die Pollerleuchte der [X.] sei beim Marktzutritt der Beklagten [X.] infolge des Berichts in der Fachzeitschrift "Licht & Architektur" r [X.] mit dem Ehrenpreis [X.] Produktdesign des [X.] bereits ausreichend bekannt gewesen.Die Straûenleuchte der Beklagten "[X.]" sei dem [X.] im Ge-samteindruck slich, [X.] die Gefahr von Verwechslungen bestehe. [X.] der beiderseitigen Modelle stimmten in smtlichen Details derKombination von [X.], die den individuellen Cha-rakter des [X.] des [X.]s ausmachten. Bei dem Modell [X.] sei lediglich der [X.] des [X.] abweichend ge-- 13 -staltet. Dies betreffe jedoch ein [X.] sthetischen Gesamteindruck [X.] Detail. Aber auch die [X.] die rechtliche Beurteilung maûgeblicheGrstellung der beiderseitigen Leuchtenmodelle ergebe den Gesamt-eindruck einer Übereinstimmung in der Gestaltung, zumindest aber einer [X.] Ähnlichkeit. Dem stehe nicht entgegen, [X.] der [X.] [X.] der Beklagten abweichend vom Standrohr der Pollerleuchte der[X.] gestaltet sei. Zwar sei der Mast der Leuchte der Beklagten nicht - wiebei der Pollerleuchte - in einer der zylindrischen Rundung des [X.]genau folgenden Form eines Rohres gehalten, er weise aber bei [X.]ontaler Sichtauf die Leuchte durch die nebeneinander gesetzten, insgesamt die Breite des[X.] aufnehmenden und fortsetzenden kantigen [X.] eine ge-stalterische Konstruktion auf, die ebenso wie beim [X.] den optischenEindruck einer in "einem Guû" gehaltenen Form erwecke. Bei seitlicher Be-trachtung sei dies zwar anders, die Ähnlichkeit bei [X.]ontaler Sicht begraber die Gefahr, [X.] ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des Verkehrs trotzder wahrgenommenen Abweichungen der Produkte annehme, es handele sichum eine Zweitlinie desselben Herstellers oder um Erzeugnisse von Herstellern,die wirtschaftlich oder organisatorisch miteinander verbunden seien. Gerade[X.] den Teil des Verkehrs, dem nur die Pollerleuchte der [X.] bekannt sei,werde wegen der nahezu identischen Übereinstimmung der [X.]sowie der Gestaltung des [X.]es und des Standrohres der Leuchtender Schluû naheliegen, das Modell der Beklagten sei eine "hohe" Version [X.] der [X.] in Form einer Straûen- oder Wegeleuchte.Die erforderlichen subjektiven Unlauterkeitsmerkmale seien ebenfallsgegeben. Die Beklagte habe ihr Modell einer Straûenleuchte erst nach der f-fentlichen Vorstellung des [X.]s auf den Markt gebracht. Dies spreche- 14 -da[X.], [X.] der Beklagten als unmittelbarer Wettbewerberin der [X.] das[X.] bereits bekannt gewesen sei. Es sei deshalb unlauter, wenn [X.] nicht alle ihr mlichen und zumutbaren [X.]nahmen getroffen habe,um der Gefahr einer Verwechslung ihrer [X.] mit dem [X.]ausreichend entgegenzuwirken.Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei gegeben, weil nachder Lebenserfahrung davon auszugehen sei, [X.] die Verletzungshandlung [X.] zu einem Schaden der [X.] ge[X.]t habe.Die [X.] kweiter Auskunftserteilung und - im Hinblick auf diean eine Geschmacksmusterfigkeit heranreichende wettbewerbliche [X.] - auch Rechnungslegung verlangen.I[X.] Diese Beurteillt der revisionsrechtlichen Nachprfung [X.]. Die [X.] [X.]en zur Aufhebung des Berufungsurteils undzur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, [X.] die Voraus-setzungen [X.] [X.] aus erzendem wettbewerbsrechtlichem [X.] (§ 1 UWG) gegeben seien.a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,[X.] [X.] aus erzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz ge-gen die Verwertung eines [X.]emden Leistungsergebnisses ig vom Be-stehen eines Schutzes aus Geschmacksmusterrecht gegeben sein k,wenn besondere Begleitumstvorliegen, die auûerhalb des sondergesetz-- 15 -lichen Tatbestands liegen (vgl. - zum Urheberrecht - [X.]Z 134, 250, 267 - [X.]; 140, 183, 189 - Elektronische Pressearchive; vgl. weiter [X.][X.], UWG, 2. Aufl., § 1 [X.]. 487 ff.; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Allg. [X.]. 31 ff. m.w.[X.] Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses, das wettbewerbs-rechtliche Eigenart besitzt und bei den angesprochenen Verkehrskreisen einegewisse Bekanntheit erlangt hat, ist dementsprechend wettbewerbswidrig,wenn dadurch die Gefahr einer betrieblichen Herkunftstschung [X.]wird. Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weiseund der Intensitt der bernahme sowie den besonderen [X.] dabei eine Wechselwirkung. Je grûer die [X.] und [X.] der Grad der bernahme ist, desto geringer sind [X.] an die besonderen Umst, die die [X.](vgl. [X.], Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, [X.], 251, 253 =[X.], 153 - Messerkennzeichnung, m.w.[X.]) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, [X.] [X.] der [X.] "[X.]" ([X.]r "[X.]") wettbewerbliche Eigenart zu-kommt.Eine solche wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, [X.] die konkreteAusgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, dieinteressierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Be-sonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], Urt. [X.]/99, [X.], 207, 209 - Noppenbahnen, m.w.[X.] 16 -Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart der Pollerleuchtein der besonderen Kombination ihrer Gestaltungselemente gesehen. Im [X.] ist diese Beurteilung zutreffend; sie wird insoweit von der Revision auchnicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner [X.], die der Pollerleuchte der [X.] wettbewerbliche Eigenart verlei-hen, nicht vollstig herausgearbeitet. Es hat insbesondere wesentlicheMerkmale nicht bercksichtigt, in denen sich die Pollerleuchte der [X.] vonder angegriffenen [X.] "[X.]" unterscheidet. Diesem Versmnisentspricht die unzutreffende Annahme des Berufungsgerichts, bei der Stra-ûenleuchte "[X.]" sei der Leuchtenkopf der Pollerleuchte der [X.] nahe-zu identiscrnommen.Die Pollerleuchte ist dadurch gekennzeichnet, [X.] die [X.] in eine betont feste, formgeschlossene Struktur eingeft ist. [X.] [X.] aus dem rohr[X.]migen Pollerschaft als dessen Fortset-zung, ist aber von diesem klar abgesetzt durch einen etwas hervortretendenMetallring, dem am oberen Ende der [X.] eine runde Metallkappe ent-spricht. Sie hat dementsprechend eine gewisse hnlichkeit mit einer Versand-rolle [X.] Plakate mit zwei aufgesetzten [X.]n. Nach rckwrts wirddie [X.] - etwas abgesetzt - konzentrisch von einem halbzylinder[X.]mi-gen Blendsegel aus rem Blech umfangen. Die konzentrisch um die[X.] herum[X.]enden beiden Halterungen dieses Blendsegels setzenjeweils radial an der oberen [X.] der [X.] und dem [X.] unten einfassenden Metallring an, wodurch die [X.] optisch einemassive Metallfassung erlt, die sie in ihrer Funktion als technisch wichtigsterTeil des [X.] heraushebt. Die Metallteile des [X.] [X.] formen so eine straffe Struktur, in der die [X.] - wie in- 17 -einem ffneten Futteral - zugleich prsentiert und gesctzt wird. [X.] und Standrohr der Pollerleuchte bilden infolge der konsequenten Be-schrkung auf schlichte Zylinderformen eine Einheit als Leuchtstab, die [X.] Assoziationen an eine Fackel oder ein Streichholz hervorruft.c) Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht angegriffen - fest-gestellt, [X.] die Pollerleuchte der [X.] im Verkehr bereits bekannt war, alsdie Beklagte ihre [X.] "[X.]" auf den Markt brachte.d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind aber die besonde-ren Merkmale, die der Pollerleuchte der [X.] wettbewerbliche Eigenart ge-ben, bei der angegriffenen Straûenleuchte der Beklagten "[X.]" nicht in einerWeisrnommen, [X.] eine noch relevante Herkunftstschung in Betrachtkommen kte. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend dargelegt, [X.] sichdie Beurteilung der hnlichkeit der beiderseitigen Erzeugnisse auf deren Ge-samtwirkung beziehen [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 7.11.1980 - I ZR 57/78, [X.], 273, 275 - [X.]). Seine Annahme, [X.] die beanstandete [X.] der Beklagten auch bei dieser Betrachtungsweise als Aus[X.]ungder Pollerleuchte der [X.] in der "hohen" Version einer Straûen- oder We-geleuchte erscheine, beruht aber - wie die Revision zu Recht rt - auf einemunzureichenden Vergleich der einander rstehenden [X.]) Das Berufungsgericht hat es unterlassen, die Besonderheiten [X.] der [X.] der Beklagten als solche zu erfassen. Seine Be-urteilung, die Leuchte der Beklagten habe die Gestaltungsmerkmale des[X.] der Pollerleuchte "[X.]" nahezu identiscrnommen, [X.] 18 -Die Straûenleuchte "[X.]" weist im Leuchtenkopf eine senkrecht ge-stellte [X.] aus satiniertem Glas auf, die oben durch eine Metallkappegesctzt ist. Die [X.] steht zumindest optisch [X.]ei vor einem etwas [X.] Blendsegel aus rem Blech, das sie als Halbzylinder umgreift. Anihrem unteren Ende erscheint die [X.] nicht abgeschlossen, sondern wielocker r zwei ineinandergesteckte Metallr gestlpt. Eine verbindendeMetallstruktur, in die Blendsegel und [X.] eingebunden [X.], fehlt.Vielmehr erinnert der Leuchtenkopf an lose ineinandergelegte Papierrollen,hinter deren rckwrtige Hlfte etwas abgesetzt ein ebenso gebogenes Blattgestellt ist.Der Leuchtenkopf der Straûenleuchte "[X.]" ist [X.]eistehend auf einemrechtwinkligen [X.] befestigt, der an einem Mast angebracht ist. In der [X.] verlft ein Rechteckrohr ([X.] 80 x 50 x 4), flankiert jeweils vonL-Profilen ([X.]e 80 x 40 x 4), wodurch in der Vorderansicht der Eindruck drei-er rechtwinkliger [X.]. Diese sind im oberen Teil nur durch einzelneQuerstreben miteinander verbunden und werden erst im Sockelbereich zu-sammenge[X.]t. Sie sind aber auch hier noch als einzelne Gestaltungsele-mente unterscheidbar. Im Gesamteindruck wird die Straûenleuchte "[X.]"damit geprt durch eine Zusammenstellung zylindrischer (beim Leuchtenkopf)und rechtwinkliger Formen (beim [X.]). Der rechtwinklig [X.] ist unverllt bloûer [X.] des rund gestalteten [X.], der [X.] gestellt ist. In der Vorderansicht sind Leuchtenkopf und Mast dadurch [X.] bezogen, [X.] beide in etwa dieselbe Breite aufweisen, sowie [X.], [X.] die [X.] und die beiden Kanten des dahinter gestellten- 19 -Metallsegels im Mast optisch nach unten fortgesetzt werden durch das [X.] und die daneben verlaufenden beiden L-Profile.(2) Die bereinstimmungen zwischen der Pollerleuchte "[X.]" und [X.] "[X.]" beschrken sich auf bestimmte Grundelemente. Bei-de Leuchten haben senkrecht gestellte zylindrische [X.] aus sati-niertem Glas, die rckwrts von einem halbrunden [X.] und nachoben hin durch eine Metallkappe gesctzt sind. Aus der Vorderansicht ent-spricht bei beiden Leuchten die Breite des [X.] im wesentlichen derdes [X.]s. Der Leuchtenkopf wird dabei durch seine geringfig breitereAusgestaltung etwas hervorgehoben.(3) Der Gesamteindruck der Leuchten ist jedoch sehr verschieden. [X.], [X.] die Straûenleuchte "[X.]" als "hohe" Version der Pollerleuchte"[X.]" erscheint, kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keineRede sein.Die unzutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts beruht nicht nurauf der unrichtigen Annahme, [X.] die [X.] der beiden Leuchten na-hezu identisch seien, sondern auch auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilungderbereinstimmungen der beiden Leuchten allein aus dem Blickwinkel der Vor-deransicht. [X.]gebend [X.] die Beurteilung von bereinstimmungen ist der je-weilige Gesamteindruck, den die verschiedenen Erzeugnisse bei ihrer bestim-mungsgemûen Benutzung dem Betrachter vermitteln. [X.]n wie diePollerleuchte "[X.]" und die Straûenleuchte "[X.]" werden jedoch nicht nuraus einem einzigen Blickwinkel, sondern - etwa im Vorbeigehen - aus ganz- 20 -verschiedenen Blickrichtungen wahrgenommen. Danach wird [X.], [X.] die Leuchten sehr unterschiedlich gestaltet sind. Der geschlosse-nen Form der Pollerleuchte "[X.]", bei der die [X.] aus einem Stan-drohr [X.] und wie in einem Futteral prsentiert wird, stehen bei der Stra-ûenleuchte "[X.]" ffnete [X.]. [X.] und [X.] nicht nur voneinander, sondern auch vom [X.] abgesetzt. Der [X.]selbst ist aus der Vorderansicht in drei Streben gegliedert, aus der [X.] ein schlichtes rechtwinkliges Metallstck mit vorstehendem, ebenfallsrechtwinkligem L-[X.] als Sttze [X.] den [X.]eistehenden Leuchtenkopf. Derunbefangene Betrachter kann keireinstimmenden Gesamteindruckfeststellen, sondern nur Gemeinsamkeiten in praktischen Grundgegebenheiten.Zu [X.] insbesondere der Gedanke, bei einer [X.] einehochkant gestellte [X.] zu verwenden und mit einem halbrunden, kon-zentrisch angeordneten Metallsegel zu versehen, das diese einerseits sct-zen und andererseits den Lichtaustritt lenken soll. Dabei [X.] das Blendsegel,wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auch eine praktische Funktion [X.], wie er unter [X.] als Schutz vorunerwschten Lichteinwirkungen gefordert wird.Es kann unterstellt werden, [X.] der Gedanke, eine [X.] mit ei-ner senkrecht gestellten [X.] auszustatten und mit einem [X.] zu versehen, zuerst bei der Pollerleuchte "[X.]" verwirklicht [X.] deshalb Betrachter, denen die Pollerleuchte bekannt ist, bei der Straûen-leuchte "[X.]" an diese erinnert werden. Dies ist jedoch von der [X.]selbst dann hinzunehmen, wenn damit im Einzelfall eine Herkunftstschungverbunden sein sollte (vgl. dazu auch [X.] [X.], 207, 210 - Nop-penbahnen). Andernfalls [X.] sich der erzende Leistungsschutz aus § 1- 21 [X.] nicht mehr auf den Schutz des konkreten wettbewerblich [X.]. Es [X.] vielmehr Schutz gewrt werden [X.] einegestalterische und praktische Grundidee, die einem Sonderschutz nicht zu-lich [X.]) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, [X.] das [X.] den subjektiven [X.], dessen Vorliegen Vor-aussetzung [X.] die Zuerkennung von [X.]n aus erzendem wettbe-werbsrechtlichen Leistungsschutz ist (vgl. [X.]Z 117, 115, 117 f. - Pullovermu-ster, m.w.N.), verfahrensfehlerhaft festgestellt hat. Die Revision [X.], [X.] das Berufungsgericht nicht den angebotenen Zeugenbeweis zuder Behauptung der Beklagten erhoben hat, die Straûenleuchte "[X.]" [X.] nur in Unkenntnis der Pollerleuchte "[X.]", sondern sogar vor der [X.] der entsprechenden Geschmacksmuster der [X.] geschaffen undinteressierten Unternehmen vorgestellt worden.2. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prfen haben, ob die [X.]ihre Klage auf ihr [X.] Geschmacksmuster Nr. [X.] 03 572.6 und ihr in-ternationales Geschmacksmuster Nr. DM/041 326 sttzen kann (§ 14aGeschmMG).II[X.] Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.[X.]. [X.] Bornkamm- 22 - Pokrant Bscher

Meta

I ZR 265/99

21.02.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. I ZR 265/99 (REWIS RS 2002, 4431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4431

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