Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.12.2015, Az. 2 BvR 2735/14

2. Senat | REWIS RS 2015, 733

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

AUSLAND ÖFFENTLICHES RECHT VERFASSUNG STRAFRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) MENSCHENWÜRDE GRUNDRECHTE STRAFVERFAHREN AUSLÄNDERRECHT STRAFVOLLZUG VERFAHRENSGRUNDSÄTZE OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zur Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der Identitätskontrolle gem Art 23 Abs 1 S 3 GG iVm Art 79 Abs 3 GG, Art 1 Abs 1 GG - Zulässigkeitsanforderungen an Verfassungsbeschwerden zur Aktivierung der Identitätskontrolle - Schuldgrundsatz als Teil der Verfassungsidentität


Leitsatz

1. Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet im Wege der Identitätskontrolle den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall.

2. Die strengen Voraussetzungen für eine Aktivierung der Identitätskontrolle schlagen sich in erhöhten Zulässigkeitsanforderungen an entsprechende Verfassungsbeschwerden nieder.

3. Der Schuldgrundsatz gehört zur Verfassungsidentität. Er muss daher auch bei einer Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Strafurteils gewahrt werden.

4. Die deutsche Hoheitsgewalt darf die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen. Umfang und Ausmaß der Ermittlungen, zu deren Vornahme das Gericht im Hinblick auf die Einhaltung des Schuldprinzips verpflichtet ist, richten sich nach Art und Gewicht der vom Verurteilten vorgetragenen Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des durch Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Mindeststandards.

Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 7. November 2014 - III - 3 Ausl 108/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt; er wird in diesem Umfang aufgehoben. Damit wird der Beschluss des [X.] vom 27. November 2014 - III - 3 Ausl 108/14 - gegenstandslos.

2. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

3. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

1

Die [X.]beschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers nach [X.] auf der Grundlage eines [X.] Haftbefehls, der zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangenen Strafurteils erlassen wurde.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der [X.]. Mit rechtskräftigem Urteil der [X.] von [X.] aus dem [X.] wurde er in Abwesenheit wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie der Einfuhr und des Besitzes von Kokain zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt. [X.] wurde er aufgrund eines Auslieferungsersuchens der [X.]ischen Republik, das sich auf einen [X.] Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft bei der [X.] von [X.] aus demselben Jahr stützt, in [X.] festgenommen.

3

a) Mit dem [X.] Haftbefehl wird die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe begehrt. Aus dem [X.] Haftbefehl geht hervor, dass dem Beschwerdeführer das zugrunde liegende Urteil aus dem [X.] nicht persönlich zugestellt wurde. Das Formblatt zum [X.] Haftbefehl lautet insoweit:

d) Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:

1. Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.

2. Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.

3. Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

3.4 der Person wurde die Entscheidung nicht persönlich zugestellt, aber

- sie wird die Entscheidung unverzüglich nach der Übergabe zugestellt erhalten, und

- sie wird bei der Zustellung der Entscheidung ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und

- sie wird von der Frist in Kenntnis gesetzt werden, über die sie verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen, die … Tage beträgt.

4

Punkt 3.4 hatte die Generalstaatsanwaltschaft [X.] angekreuzt. Punkt 2, wonach die ersuchende Behörde bestätigt, dass die auszuliefernde Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, ließ sie hingegen offen. Die Länge der in Punkt 3.4 des Formblatts zum [X.] Haftbefehl genannten Antragsfrist gab die Generalstaatsanwaltschaft [X.] ebenfalls nicht an.

5

b) Buchstabe d, Punkt 3.4 des Formblatts zum [X.] Haftbefehl geht auf Art. 4a Abs. 1 Buchstabe d Rahmenbeschluss 2002/584/[X.] des Rates vom 13. Juni 2002 über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ([X.] Nr. [X.] vom 18. Juli 2002, [X.]) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/[X.] des Rates vom 26. Februar 2009 ([X.] Nr. L 81 vom 27. März 2009, [X.]) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss über den [X.] Haftbefehl bzw. [X.]) zurück. Art. 4a Abs. 1 [X.] lautet:

Entscheidungen, die im [X.] an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht persönlich erschienen ist

(1) Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten [X.] Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem [X.] Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des [X.]s

a) rechtzeitig

i) entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

ii) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

oder

b) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;

oder

c) nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

i) ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;

oder

ii) innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat;

oder

d) die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber

i) sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann

und

ii) von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß dem einschlägigen [X.] Haftbefehl verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen.

6

[X.] hat eine nach Artikel 8 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2009/299/[X.] zulässige Erklärung abgegeben ([X.] <[X.]> Nr. L 97 vom 16. April 2009, [X.]), infolge derer der Rahmenbeschluss spätestens ab dem 1. Januar 2014 Anwendung findet auf die Anerkennung und Durchführung von Entscheidungen der zuständigen [X.] Behörden, die im [X.] an eine Verhandlung ergangen sind, bei der die betroffene Person nicht anwesend war.

7

c) Die für die Vollstreckung eines [X.] Haftbefehls maßgeblichen nationalen Vorschriften finden sich im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - [X.] - ([X.] 1982 [X.]1). In der hier anwendbaren Fassung des [X.] ([X.] [X.]721) lauteten § 73 und § 83:

§ 73 Grenze der Rechtshilfe

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der [X.] Rechtsordnung wi[X.]prechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, [X.] und Zehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die [X.] enthaltenen Grundsätzen im Wi[X.]pruch stünde.

§ 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn

3. bei Ersuchen zur Vollstreckung das dem Ersuchen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte zu dem Termin nicht persönlich geladen oder nicht auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war, es sei denn, dass der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder ihm nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend überprüft wird, und auf Anwesenheit bei der Gerichtsverhandlung eingeräumt wird … .

8

d) Mit Beschluss vom 14. August 2014 entschied das [X.], dass mit Blick auf das Vorliegen eines [X.] die sich aus § 83 Nr. 3 [X.] ergebenden Voraussetzungen derzeit nicht feststellbar seien.

9

Aus den Angaben der [X.] Behörden folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit habe, nachträglich eine umfassende gerichtliche Überprüfung der in seiner Abwesenheit erfolgten Verurteilung im Sinne einer neuen tatsächlichen Überprüfung der Feststellungen zum Schuldvorwurf und der erkannten Rechtsfolge zu erreichen. Dem [X.] Haftbefehl lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer dies durch einen einfachen Rechtsbehelf erreichen könne, der nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft sei und der ihm keine Beweislast auferlege. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Art. 630 ff. [X.] (Codice di procedura penale - [X.] Strafprozessordnung) sei als außerordentlicher Rechtsbehelf ein Instrument mit Ausnahmecharakter und als solches an streng geregelte Wiederaufnahmegründe - insbesondere das Vorliegen neuer Beweise - gebunden. Das [X.] forderte von den [X.] Behörden deshalb ergänzende Auskünfte zur tatsächlichen Kenntnis des Beschwerdeführers vom Verhandlungstermin und seiner anwaltlichen Vertretung sowie eine Zusicherung, dass ihm nach seiner Überstellung vorbehaltlos das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren in seiner Anwesenheit eingeräumt werde, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend geprüft werde.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 teilte die Generalstaatsanwaltschaft [X.] mit, dass nach Art. 175 [X.] der Verurteilte innerhalb von dreißig Tagen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist beantragen könne, welche im Fall der Auslieferung aus dem Ausland mit dem Datum der Überstellung beginne. Über diesen Antrag werde der [X.] entscheiden, der bei Antragstellung tätig sei, im Falle einer Verurteilung der [X.], der für die Rechtsmitteleinlegung zuständig sei. Gegen die Anordnung, die den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückweise, könne Kassationsbeschwerde eingelegt werden. Ferner heißt es (zitiert nach der im Ausgangsverfahren in Auftrag gegebenen Übersetzung):

Falls dem Antrag stattgegeben wird, muss erneut eine Hauptverhandlung gegen den Verurteilten stattfinden, welcher erneut durch Anordnung geladen wird. Dem Verurteilten wird sein Verteidigungsrecht ohne Vorbehalt zugesichert.

Außerdem fügte die Generalstaatsanwaltschaft den Wortlaut des Art. 175 [X.] in der Fassung des [X.] vom 22. April 2005, also in der vor der Strafprozessreform aus dem [X.] geltenden Fassung, bei. Dieser lautet auszugsweise (zitiert nach der im Ausgangsverfahren in Auftrag gegebenen Übersetzung):

2. Falls ein Versäumnisurteil oder ein Strafbefehl erlassen wurde, wird der Verurteilte auf seinen Antrag in die Rechtmittelfristen oder Einspruchsfristen wiedereingesetzt, es sei denn, dass dieser in Kenntnis des Verfahrens oder der Verfügung war und freiwillig auf Einspruch oder Rechtsmittel verzichtet hat. Zu diesem Zwecke wird die Justizbehörde jede erforderliche Prüfung vornehmen.

Über die Kenntnis des Beschwerdeführers vom Verhandlungstermin und seine anwaltliche Vertretung gab die Generalstaatsanwaltschaft [X.] keine näheren Auskünfte.

e) Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Abwesenheit und ohne seine Kenntnis verurteilt worden. Ferner trug er unter Berufung auf [X.] Literatur vor, die Wiedereinsetzung zur Einlegung eines Rechtsmittels stehe einem Recht auf das entzogene erstinstanzliche Verfahren nicht gleich. Die "verspätete" Berufung genüge wegen der beschränkten Prüfungskompetenz grundsätzlich nicht den Anforderungen an eine nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs. Im Regelfall finde in der Hauptverhandlung keine erneute Beweisaufnahme statt. Es handele sich um ein reines Aktenverfahren, in dem eine Beweisaufnahme nur in Ausnahmefällen möglich sei. Nach aktueller Gesetzeslage sei eine erneute Beweisaufnahme im Falle einer Abwesenheitsverurteilung nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer teilte dem [X.] den Inhalt des einschlägigen Art. 603 [X.] in [X.]r und [X.] Sprache mit. Dieser ist in seinen Absätzen 1 bis 3 seit seinem Inkrafttreten 1988 unverändert und lautet ([X.]ische Strafprozeßordnung, Zweisprachige Ausgabe, [X.]/König/[X.]/Riz/[X.], 1991):

1. Hat eine [X.] in der Berufungsschrift oder in den gemäß Artikel 585 Absatz 4 hinterlegten Gründen die neuerliche Aufnahme von Beweisen, die bereits im Verfahren erster Instanz aufgenommen worden sind, oder die Aufnahme neuer Beweise beantragt, so ordnet das Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass es auf Grund der Aktenlage nicht entscheiden kann, die Erneuerung des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung an.

2. Sind die neuen Beweise erst nach dem Verfahren erster Instanz entstanden oder aufgefunden worden, so ordnet das Gericht in den in Artikel 495 Absatz 1 vorgesehenen Grenzen die Erneuerung des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung an.

3. Die Erneuerung des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung wird von Amts wegen angeordnet, wenn das Gericht sie für unumgänglich notwendig erachtet (604 Abs. 6).

Der Beschwerdeführer machte geltend, nach dem möglicherweise anwendbaren (mittlerweile allerdings durch Gesetz vom 28. April 2014 abgeschafften) Art. 603 Abs. 4 [X.] 1988 werde eine neue Gerichtsverhandlung nur durchgeführt, wenn der Verurteilte nachweise, dass er von dem gegen ihn geführten Verfahren in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt Kenntnis gehabt und diesen Umstand auch nicht zu vertreten habe. Der Beschwerdeführer teilte auch den Inhalt von Art. 603 Abs. 4 [X.] 1988 in [X.]r und [X.] Sprache mit. Dieser lautet ([X.]ische Strafprozeßordnung, Zweisprachige Ausgabe, [X.]/König/[X.]/Riz/[X.], 1991):

4. Das Gericht ordnet außerdem die Erneuerung des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung an, wenn der in erster Instanz säumige Angeklagte einen entsprechenden Antrag stellt und den Beweis erbringt, dass er wegen Zufalls, wegen höherer Gewalt oder deswegen, weil er keine Kenntnis vom [X.] erhalten hatte, nicht erscheinen konnte, freilich vorausgesetzt, dass dieser Umstand im gegebenen Fall nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist oder dass er sich, wenn die Ladung zum Verfahren erster Instanz durch Aushändigung an den Verteidiger in den in Artikeln 159, 161, Absatz 4, und 169 vorgesehenen Fällen erfolgt ist, nicht willentlich der Kenntnisnahme von den Verfahrenshandlungen entzogen hat.

Die in Art. 603 Abs. 4 [X.] 1988 geregelte Beweis- und Darlegungslast sei identisch mit der Regelung in den früheren (vor 2005 geltenden) Fassungen des Art. 175 Abs. 2 [X.]. Diese hätten dem Verurteilten die Beweis- und Darlegungslast hinsichtlich seiner [X.] über das Verfahren auferlegt, was nach der einhelligen Rechtsprechung der [X.]e ein Auslieferungshindernis begründet habe. Es liege nahe, dass Art. 603 Abs. 4 [X.] 1988 auf ihn anwendbar sei, weil nach einer Entscheidung der [X.] [X.] vom 17. Juli 2014 ([X.] 36848) auf [X.], die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. April 2014 durchgeführt worden seien, die alte Rechtslage Anwendung finde. Die Entscheidung der [X.] teilte der Beschwerdeführer dem [X.] im Wortlaut mit. Dass Art. 603 Abs. 4 [X.] 1988 auf ihn anwendbar sei, werde auch dadurch belegt, dass die Generalstaatsanwaltschaft [X.] den Wortlaut des Art. 175 [X.] in der vor der Strafprozessreform des Jahres 2014 geltenden Fassung von 2005 übersandt habe.

f) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. November 2014 erklärte das [X.] die Auslieferung für zulässig. § 83 Nr. 3 [X.] stehe ihr nicht entgegen. Nach den ergänzenden Angaben der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 7. Oktober 2014 gehe der [X.] davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren habe, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend überprüft werde und in dem ihm auch ein Recht auf Anwesenheit zustehe. Eine solche Überprüfung des Anklagevorwurfs sei durch den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 175 [X.] in der dort mitgeteilten Fassung gewährleistet. Danach werde der Verurteilte "auf seinen Antrag in die Rechtsmittel- oder Einspruchsfristen wieder eingesetzt, es sei denn, dass dieser in Kenntnis des Verfahrens oder der Verfügung" gewesen sei "und freiwillig auf den Einspruch oder Rechtsmittel verzichtet" habe.

Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein tatsächlich wirksamer, von seinem Antrag abhängiger und nicht im Ermessen der [X.] Justizbehörden stehender Rechtsbehelf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung stehe. Zugleich sei eine umfassende Überprüfung des [X.] gewährleistet. Offen bleiben könne, ob diese Prüfung im Rahmen einer Berufungshauptverhandlung oder in einem neuen erstinstanzlichen Verfahren stattfinde. Es sei schon fraglich, ob der Einwand des Beschwerdeführers, das Berufungsverfahren nach [X.]m Recht biete keine umfassende Überprüfung im Sinne des § 83 Nr. 3 [X.], überhaupt durchgreifen könne. Selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen - im Rahmen des [X.] Berufungsverfahrens ("[X.]", Art. 593 ff. [X.]) in der Hauptverhandlung im Regelfall keine erneute Beweisaufnahme stattfinde, so handele es sich doch um ein Rechtsmittel, mit dem sowohl die Tat- als auch die Rechtsfrage der erneuten Prüfung unterworfen würden (unter Verweis auf [X.], Einführung in das [X.] Strafrecht und Strafprozessrecht, 2009, [X.]). Daraus ergebe sich, dass in der Sache eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung des [X.] stattfinde, in deren Rahmen eine erneute Beweisaufnahme "jedenfalls nicht ausgeschlossen" sei.

Ein solches Verfahren genüge den Anforderungen des § 83 Nr. 3 [X.]. Die Vorschrift gehe auf Art. 5 Nr. 1 [X.] (in der Fassung vom 13. Juni 2002, [X.] Nr. [X.] vom 18. Juli 2002, [X.]) zurück. Bei dessen Umsetzung in [X.] Recht seien (zwar) die Voraussetzungen, unter denen ein Abwesenheitsurteil Grundlage der Auslieferung sein könne, an die von Rechtsprechung und Schrifttum zu § 73 [X.] entwickelten Grundsätze angenähert worden. Aus den zu § 73 [X.] entwickelten Grundsätzen ergebe sich indes kein Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren im Sinne einer vollständigen ersten Tatsachen- und Rechtsinstanz. Vielmehr reiche die Möglichkeit, sich nach Erlangung der Kenntnis von dem Urteil rechtliches Gehör verschaffen und wirksam verteidigen zu können. Dass mit der Einführung von § 83 Nr. 3 [X.] eine Anhebung des zu § 73 [X.] entwickelten Standards habe verbunden werden sollen, sei nicht ersichtlich.

Unabhängig von diesen allgemeinen Erwägungen ergebe sich für den vorliegenden Fall auch aus dem Antwortschreiben der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 7. Oktober 2014 hinreichend deutlich, dass der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer in einem neuen Gerichtsverfahren umfassend überprüft werde. Nach diesem Schreiben bestehe im Falle der Wiedereinsetzung ausdrücklich ein Anspruch auf eine neue Hauptverhandlung und eine erneute Ladung; auch werde dem Beschwerdeführer sein Verteidigungsrecht ohne Vorbehalt zugesichert. Auf die Frage, ob dieser gegebenenfalls einen Anspruch auf Nichtigkeitsfeststellung und/oder auf eine Wiederaufnahme gemäß Art. 603 Abs. 4 [X.] habe, komme es nach alledem nicht mehr an. Die Einholung eines Rechtsgutachtens zur aktuellen Rechtslage in [X.] sei nicht erforderlich gewesen.

2. a) Mit Gegenvorstellung vom 13. November 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 175 [X.] könne er nach [X.]m Strafprozessrecht überhaupt nur erreichen, in die Rechtsmittelfrist einer Berufung eingesetzt zu werden. Das ergebe sich bereits aus dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 7. Oktober 2014. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vortrage, es werde erneut eine Hauptverhandlung gegen den Verurteilten stattfinden, könne damit nur die Durchführung einer Berufungshauptverhandlung (Art. 593 ff. [X.]) gemeint sein, da Art. 175 [X.] lediglich die Wiedereinsetzung in eine Rechtsmittelfrist der Berufung ermögliche. Das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen oder die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten, hätte der Beschwerdeführer nach [X.]m Strafprozessrecht nur ganz ausnahmsweise, da er die Beweislast dafür trage, dass er von dem damaligen Verfahren keine Kenntnis gehabt habe. Ob eine erneute Beweisaufnahme stattfinde oder nicht, stehe zudem im Ermessen des [X.]s.

b) Mit Beschluss vom 27. November 2014 wies das [X.] die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Der [X.] halte an seiner Auffassung fest, dass dem Beschwerdeführer bereits mit der - effektiv gegebenen - Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist des [X.] Berufungsverfahrens die Möglichkeit einer umfassenden Überprüfung des gegen ihn gerichteten Vorwurfs im Sinne von § 83 Nr. 3 [X.] zur Verfügung stehe, da auf diese Weise eine vollständige Überprüfung der Stichhaltigkeit des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht gewährleistet sei. Dass die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 6 Abs. 3 [X.] im Rahmen der Berufungshauptverhandlung eingeschränkt wären, vermöge der [X.] mit Blick auf die ergänzende Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 7. Oktober 2014 nicht zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des [X.] Gerichtshofs für Menschenrechte bestehe im Übrigen bei einem in erster Instanz ergangenen Abwesenheitsurteil kein Anspruch auf Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens; vielmehr solle eine Neuverhandlung vor einem Rechtsmittelgericht genügen.

Dass der [X.] im Jahre 1985 die verspätete Berufung nach [X.]m Recht als nicht ausreichende Überprüfungsmöglichkeit angesehen habe, führe vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Nach den damals maßgeblichen Vorschriften habe das Berufungsgericht über die Stichhaltigkeit der Anklage unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten nur entscheiden dürfen, wenn es der Ansicht gewesen sei, dass ein Verstoß der zuständigen Behörden gegen die bei der Erklärung einer strafverfolgten Person für "latitante" (untergetaucht) oder gegen die bei der Zustellung von Verfahrensdokumenten zu beachtenden Bestimmungen vorgelegen habe; zudem habe der Angeklagte beweisen müssen, dass er sich der Gerechtigkeit nicht habe entziehen wollen.

Eine derartige Beschränkung des [X.] Berufungsgerichts vermöge der [X.] jedoch auch unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken für das auf diesen nunmehr anwendbare Berufungsverfahren nicht zu erkennen. Die danach jedenfalls bestehende Möglichkeit einer erneuten Erhebung bereits in erster Instanz erhobener Beweise bei der Überprüfung des [X.] genüge den vom [X.] in seinem Beschluss vom 7. November 2014 bereits ausführlich dargelegten Anforderungen an eine umfassende Überprüfung des Anklagevorwurfs im Sinne des § 83 Nr. 3 [X.]. Die konkrete Ausgestaltung und Praxis des Berufungsverfahrens nach [X.] Recht könne im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung an einen anderen Mitgliedstaat der [X.] [X.] insoweit kein Maßstab sein.

II.

Auf den mit der [X.]beschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die [X.] des Zweiten [X.]s mit Beschluss vom 27. November 2014 entschieden, die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der [X.]ischen Republik bis zur Entscheidung über die [X.]beschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen auszusetzen. Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 hat die [X.] des Zweiten [X.]s und mit Beschluss vom 3. November 2015 der Zweite [X.] die einstweilige Anordnung vom 27. November 2014 für die Dauer von jeweils weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die [X.]beschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 [X.]).

III.

Mit seiner [X.]beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Art. 3 und Art. 103 Abs. 1 [X.], seines Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 [X.], Art. 6 Abs. 3 [X.]), eine Verletzung der nach Art. 25 [X.] verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards sowie einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 [X.]. Er habe zu keinem Zeitpunkt davon Kenntnis gehabt, dass in [X.] ein Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren gegen ihn geführt worden sei. Zudem sei nicht gewährleistet, dass ihm nach seiner Auslieferung das Recht auf ein Gerichtsverfahren eingeräumt werde, in dem die Tatvorwürfe in seiner Anwesenheit erneut in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft würden.

Eine ausreichende Zusicherung der [X.] Regierung liege insoweit nicht vor. Dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 7. Oktober 2014 komme nicht die notwendige völkerrechtliche Verbindlichkeit zu. Das [X.] habe die fehlende ausdrückliche Zusicherung nicht durch eine eigenständige Würdigung des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 7. Oktober 2014 ersetzen dürfen. Es hätte überprüfen müssen, ob dieser Zusicherung mit absoluter Sicherheit vertraut werden könne. Bestehende [X.], etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens des [X.], habe es nicht ausgeschöpft.

Dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft [X.] lasse sich auch nicht entnehmen, in welcher Weise und in welchem Rechtszug neu verhandelt würde. Da Art. 175 [X.] nur die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gewähre, sei nach [X.]m Strafverfahrensrecht (Art. 593 ff. [X.]) eine erneute Beweisaufnahme nicht garantiert. Das Berufungsverfahren sei ein reines "Aktenverfahren", bei dem es nur in Ausnahmefällen zu einer erneuten Beweisaufnahme komme. Dies hänge davon ab, ob dem Beschwerdeführer der Nachweis der Unkenntnis von dem in Abwesenheit gegen ihn geführten Verfahren gelinge. Ob eine neue Beweisaufnahme durchgeführt werde, stehe zudem im Ermessen des [X.]s. Dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft lasse sich nicht entnehmen, dass mit der neuen Verhandlung eine erstinstanzliche Hauptverhandlung gemeint sei.

IV.

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen. Der [X.], der Bundesrat, die Bundesregierung, alle Landesregierungen, der [X.] und die Generalstaatsanwaltschaft [X.] hatten Gelegenheit zur Äußerung. Von den Äußerungsberechtigten hat nur der [X.] Stellung genommen. Er hält die [X.]beschwerde für unbegründet.

Die Rechtsanwendung durch das [X.] sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die fachgerichtliche Würdigung der Erklärungen der [X.] Strafverfolgungsbehörden sei jedenfalls vertretbar. Die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 7. Oktober 2014 habe das [X.] als völkerrechtlich verbindliche Zusicherung eines neuen Verfahrens unter Wahrung der vollständigen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verstehen dürfen. Die Erklärung enthalte sowohl die Zusicherung eines Verfahrens, in welchem der Tatvorwurf in tatsächlicher Hinsicht geprüft werde, als auch der Wahrung der Verteidigungsrechte.

Das [X.] sei verfassungsrechtlich nicht gehalten gewesen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es sei von [X.] wegen nicht zu beanstanden, dass das [X.] der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vertraue. [X.] sei ein Mitgliedstaat der [X.] [X.], der bei der Anwendung seiner nationalen Rechtsnormen an die Vorgaben der [X.] der [X.] [X.] und die [X.] gebunden sei. Dass [X.] die eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzen würde, habe das [X.] nicht unterstellen müssen, zumal dies dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zuwiderlaufe, der das Recht der [X.] [X.] präge.

Der Einwand des Beschwerdeführers, das [X.] habe die Regelungen des [X.] Strafverfahrensrechts unzureichend interpretiert, gehe fehl. Die Behauptung, aus der Rechtsprechung der [X.] [X.] ergebe sich, dass auf Verurteilungen, die vor dem 28. April 2014 erfolgt seien, Art. 175 [X.] in seiner früheren Fassung anzuwenden sei, greife nicht durch. Eine solche Lesart sei im [X.] nicht belegt. Dass die [X.] [X.] - unter eklatantem Bruch der [X.] Menschenrechtskonvention und entgegen dem eindeutigen Willen des [X.] Gesetzgebers - zu der vor 2005 geltenden Rechtslage zurückgekehrt sei, erscheine derart fernliegend, dass es keiner weiteren Ausführungen hierzu bedurft habe. Zudem bezögen sich die Darlegungen des Beschwerdeführers primär auf die - offenbar im [X.] aufgehobene - Regelung zum Nichtigkeitsverfahren.

Der vom Beschwerdeführer behaupteten Umkehr der Beweislast zu seinen Lasten stehe jedenfalls die Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 7. Oktober 2014 entgegen, die die Anwendbarkeit der [X.] in der seit 2005 geltenden Fassung von Art. 175 [X.] bestätigt habe. Dieser Fassung sei eine Beweislast zum Nachteil des Angeklagten nicht zu entnehmen. Das [X.] habe deshalb keinen Grund zu der Annahme gehabt, der Antragsteller müsse - im Wiederaufnahmeverfahren - seine fehlende Kenntnis von dem gegen ihn in Abwesenheit geführten Verfahren beweisen.

In Anbetracht der Zusicherung der [X.] Behörden habe das [X.] auch nicht der Frage nachgehen müssen, ob dem Beschwerdeführer die neue Hauptverhandlung in einem erstinstanzlichen Verfahren oder - bei mangelndem Erfolg eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des [X.] aus dem Jahre 1992 - in einem Berufungsverfahren eröffnet würde. Es habe entscheidend darauf abstellen dürfen, dass der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf nach seiner Überstellung in einer Tatsacheninstanz unter Wahrung sämtlicher Verteidigungsrechte geprüft werde. Die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 7. Oktober 2014 sichere dies unter Buchstabe d zu. Im Übrigen genüge es den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und wirksame Verteidigung in einem Verfahren wahrnehmen könne. Die Einhaltung dieser Mindestvoraussetzungen habe das [X.] angesichts der vorliegenden Zusicherung als gewährleistet betrachten dürfen.

B.

Die [X.]beschwerde ist zulässig. Die strengen Voraussetzungen für eine [X.] (vgl. Rn. 49) sind erfüllt. Im [X.] zutreffend setzt sich die Beschwerdeschrift mit den verfassungsrechtlichen Aspekten von in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteilen sowie mit den damit zusammenhängenden Aufklärungspflichten der Gerichte auseinander. Aus der [X.]beschwerde ergibt sich nachvollziehbar die Möglichkeit, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach [X.] kein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen wird, durch den das in seiner Abwesenheit ergangene Strafurteil in einer Weise angefochten werden kann, die seine nach dem Grundgesetz unabdingbaren und von der Garantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 [X.] umfassten Verteidigungsrechte gewährleistet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]). Wird die Verletzung der [X.] geltend gemacht, so prüft das [X.] - ungeachtet der bisherigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von [X.]beschwerden und Vorlagen, mit denen die Verletzung in Grundrechten des Grundgesetzes durch sekundäres Gemeinschafts- beziehungsweise [X.]srecht gerügt wurde (vgl. [X.] 73, 339 <378 ff.>; 102, 147 <161 ff.>) - einen solchen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß im Rahmen der [X.] (vgl. [X.] 113, 273 <295 ff.>; 123, 267 <344, 353 f.>; 126, 286 <302 f.>; 129, 78 <100>; 134, 366 <384 f. Rn. 27>; dazu sogleich unter C.I.2.bis 5.).

C.

Die [X.]beschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 [X.].

I.

Hoheitsakte der [X.] [X.] und - soweit sie durch das [X.]srecht determiniert werden - Akte der [X.] öffentlichen Gewalt sind mit Blick auf den Anwendungsvorrang des [X.]srechts grundsätzlich nicht am Maßstab der im Grundgesetz verankerten Grundrechte zu messen (1.). Der Anwendungsvorrang findet seine Grenze jedoch in den durch Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] für [X.] erklärten Grundsätzen der Verfassung (2.). Dazu gehören namentlich die Grundsätze des Art. 1 [X.] einschließlich des in der [X.] verankerten [X.]s im Strafrecht (3.). Die Gewährleistung dieser Grundsätze ist auch bei der Anwendung des Rechts der [X.] [X.] oder unionsrechtlich determinierter Vorschriften durch die [X.] öffentliche Gewalt im Einzelfall sicherzustellen (4.). Eine Verletzung dieses unabdingbaren Maßes an Grundrechtsschutz kann vor dem [X.] allerdings nur gerügt werden, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die Würde des Menschen im konkreten Fall tatsächlich beeinträchtigt wird (5.).

1. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] wirkt die Bundesrepublik [X.] an der Gründung und Fortentwicklung der [X.] [X.] mit. Für den Erfolg der [X.] [X.] ist die einheitliche Geltung ihres Rechts von zentraler Bedeutung (vgl. [X.] 73, 339 <368>; 123, 267 <399>; 126, 286 <301 f.>). Als Rechtsgemeinschaft von derzeit 28 Mitgliedstaaten könnte sie nicht bestehen, wenn die einheitliche Geltung und Wirksamkeit ihres Rechts nicht gewährleistet wäre (vgl. grundlegend [X.], Urteil vom 15. Juli 1964, [X.]/[X.], 6/64, [X.]. 1964, [X.]251 <1269 f.>). Art. 23 Abs. 1 [X.] enthält insoweit auch ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das unionale Recht (vgl. [X.] 126, 286 <302>).

Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die [X.] zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher die im Zustimmungsgesetz zu den [X.] enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des [X.]srechts. Der Anwendungsvorrang des [X.]srechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales [X.]recht (vgl. [X.] 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision im konkreten Fall in aller Regel zu dessen Unanwendbarkeit (vgl. [X.] 126, 286 <301>).

Auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 [X.] kann der Integrationsgesetzgeber nicht nur Organe und Stellen der [X.] [X.], soweit sie in [X.] öffentliche Gewalt ausüben, von einer umfassenden Bindung an die Grundrechte und andere Gewährleistungen des Grundgesetzes freistellen, sondern auch [X.] Stellen, die Recht der [X.] [X.] vollziehen (vgl. Streinz, [X.]licher Grundrechtsschutz und [X.]s Gemeinschaftsrecht, 1989, [X.]7 ff.). Das gilt nicht zuletzt für die Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene, wenn diese Sekundär- oder Tertiärrecht umsetzen, ohne dabei über einen Gestaltungsspielraum zu verfügen (vgl. [X.] 118, 79 <95>; 122, 1 <20>). Umgekehrt sind die bei Bestehen eines Gestaltungsspielraums zur Ausfüllung erlassenen Rechtsakte einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich (vgl. [X.] 122, 1 <20 f.>; 129, 78 <90 f.>).

2. Der Anwendungsvorrang reicht jedoch nur soweit, wie das Grundgesetz und das Zustimmungsgesetz die Übertragung von Hoheitsrechten erlauben oder vorsehen (vgl. [X.] 73, 339 <375 f.>; 89, 155 <190>; 123, 267 <348 ff.>; 126, 286 <302>; 129, 78 <99>; 134, 366 <384 Rn. 26>). Der im Zustimmungsgesetz enthaltene Rechtsanwendungsbefehl kann nur im Rahmen der geltenden [X.]ordnung erteilt werden (vgl. [X.] 123, 267 <402>). Grenzen für die Öffnung [X.] Staatlichkeit ergeben sich - jenseits des im Zustimmungsgesetz niedergelegten [X.] in seiner konkreten Ausgestaltung - aus der in Art. 79 Abs. 3 [X.] niedergelegten [X.]identität des Grundgesetzes (a). Dies ist mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 [X.]) vereinbar (b) und wird auch dadurch bestätigt, dass sich im [X.]recht der meisten anderen Mitgliedstaaten der [X.] [X.] vergleichbare Grenzen finden (c).

a) Der Anwendungsvorrang des [X.]srechts wird im Wesentlichen durch die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] verfassungsänderungs- und [X.] ausgestaltete [X.]identität des Grundgesetzes begrenzt (aa). Zu deren Sicherstellung dient die [X.] durch das [X.] ([X.]).

aa) Soweit Maßnahmen eines Organs oder einer sonstigen Stelle der [X.] [X.] Auswirkungen zeitigen, die die durch Art. 79 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit den in Art. 1 und 20 [X.] niedergelegten Grundsätzen geschützte [X.]identität berühren, gehen sie über die grundgesetzlichen Grenzen offener Staatlichkeit hinaus. Auf einer primärrechtlichen Ermächtigung kann eine derartige Maßnahme nicht beruhen, weil auch der mit der Mehrheit des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] entscheidende Integrationsgesetzgeber der [X.] [X.] keine Hoheitsrechte übertragen kann, mit deren Inanspruchnahme eine Berührung der von Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützten [X.]identität einherginge (vgl. [X.] 113, 273 <296>; 123, 267 <348>; 134, 366 <384 Rn. 27>). Auf eine Rechtsfortbildung zunächst verfassungsmäßiger [X.] kann sie ebenfalls nicht gestützt werden, weil das Organ oder die Stelle der [X.] [X.] damit ultra vires handelte (vgl. [X.] 134, 366 <384 Rn. 27>).

[X.]) Im Rahmen der [X.] ist zu prüfen, ob die durch Art. 79 Abs. 3 [X.] für unantastbar erklärten Grundsätze durch eine Maßnahme der [X.] [X.] berührt werden (vgl. [X.] 123, 267 <344, 353 f.>; 126, 286 <302>; 129, 78 <100>; 134, 366 <384 f. Rn. 27>). Diese Prüfung kann - wie der [X.] (vgl. [X.] 37, 271 <277 ff.>; 73, 339 <387>; 102, 147 <161 ff.>) oder die [X.] ([X.] 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>; 123, 267 <353 ff.>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <382 ff. Rn. 23 ff.>) - im Ergebnis dazu führen, dass [X.]srecht in [X.] in eng begrenzten Einzelfällen für unanwendbar erklärt werden muss. Um zu verhindern, dass sich [X.] Behörden und Gerichte ohne weiteres über den Geltungsanspruch des [X.]srechts hinwegsetzen, verlangt die europarechtsfreundliche Anwendung von Art. 79 Abs. 3 [X.] zum Schutz der Funktionsfähigkeit der unionalen Rechtsordnung und bei Beachtung des in Art. 100 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens aber, dass die Feststellung einer Verletzung der [X.]identität dem [X.] vorbehalten bleibt (vgl. [X.] 123, 267 <354>). Dies wird auch durch die Regelung des Art. 100 Abs. 2 [X.] unterstrichen, nach der bei Zweifeln, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, das [X.] angerufen werden muss (vgl. [X.] 37, 271 <285>). Mit der [X.] kann das [X.] auch im Rahmen einer [X.]beschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.]) befasst werden (vgl. [X.] 123, 267 <354 f.>).

b) Die [X.] verstößt nicht gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 3 [X.]. Sie ist vielmehr in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] der Sache nach angelegt (vgl. zur Berücksichtigung der nationalen Identität auch [X.], Urteil vom 2. Juli 1996, [X.][X.], [X.]/93, [X.]. 1996, [X.], Rn. 35; Urteil vom 14. Oktober 2004, [X.], [X.]/02, [X.]. 2004, [X.], Rn. 31 ff.; Urteil vom 12. Juni 2014, [X.] und [X.], [X.]/13, [X.]:[X.], Rn. 34) und entspricht insoweit auch den besonderen Gegebenheiten der [X.] [X.]. Die [X.] ist ein [X.]-, [X.]-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsverbund, der seine Grundlagen letztlich in völkerrechtlichen [X.] der Mitgliedstaaten findet. Als Herren der Verträge entscheiden diese durch nationale Geltungsanordnungen darüber, ob und inwieweit das [X.]srecht im jeweiligen Mitgliedstaat Geltung und Vorrang beanspruchen kann (vgl. [X.] 75, 223 <242>; 89, 155 <190>; 123, 267 <348 f., 381 ff.>; 126, 286 <302 f.>; 134, 366 <384 Rn. 26>). Nicht entscheidend ist, ob die Geltungsanordnung - wie in [X.] (Art. 55 [X.].), [X.] (Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt [X.]s zur [X.] [X.], [X.] Republik [X.] Nr. 744/1994) oder [X.] (Art. 96 Abs. 1 SpanVerf.) - im nationalen [X.]recht oder - wie in [X.] - im Zustimmungsgesetz ([X.] 1972; vgl. Court of Appeal, Macarthys v. [X.], <1981> 1 All ER 111 <120>; Macarthys v. [X.], <1979> 3 All ER 325 <329>; House of Lords, [X.], <1982> 2 All ER 402 <415>) ausdrücklich niedergelegt ist, ob sie - wie in [X.] - aufgrund einer systematischen, teleologischen und historischen Auslegung dem Zustimmungsgesetz entnommen oder ob die Nachrangigkeit des nationalen Rechts gegenüber dem [X.]srecht - wie in [X.] - durch eine einzelfallbezogene Handhabung des nationalen Rechts erreicht wird (vgl. [X.], Entscheidung Nr. 170/1984, [X.], [X.], [X.]).

Es bedeutet daher keinen Wi[X.]pruch zur Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ([X.], Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]), wenn das [X.] unter eng begrenzten Voraussetzungen die Maßnahme eines Organs oder einer Stelle der [X.] [X.] für in [X.] ausnahmsweise nicht anwendbar erklärt (vgl. [X.] 37, 271 <280 ff.>; 73, 339 <374 ff.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <174 f.>; 102, 147 <162 ff.>; 123, 267 <354, 401>).

Eine substantielle Gefahr für die einheitliche Anwendung des [X.]srechts ergibt sich daraus nicht. Zum einen wird gerade im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Grundsätze des Art. 1 [X.] eine Verletzung schon deshalb nur selten vorkommen, weil Art. 6 [X.], die [X.] und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] [X.] in der Regel einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] [X.] gewährleisten (vgl. nur [X.], Urteil vom 9. November 2010, Schecke und [X.], [X.]/09 und [X.], [X.]. 2010, [X.], Rn. 43 ff.; Urteil vom 8. April 2014, [X.] und [X.], [X.]/12 und [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 23 ff.; Urteil vom 13. Mai 2014, [X.] und [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 42 ff., 62 ff., 89 ff.; Urteil vom 6. Oktober 2015, [X.], [X.]2/14, [X.]:[X.], Rn. 91 ff.). Zum anderen sind die dem [X.] vorbehaltenen Kontrollbefugnisse zurückhaltend und europarechtsfreundlich auszuüben (vgl. [X.] 126, 286 <303>). Soweit erforderlich, legt es seiner Prüfung dabei die Maßnahme in der Auslegung zugrunde, die ihr in einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.] durch den Gerichtshof der [X.] [X.] gegeben wurde. Das gilt nicht nur im Rahmen der [X.], sondern auch vor der Feststellung der Unanwendbarkeit einer Maßnahme von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der [X.] [X.] in [X.] wegen einer Berührung der durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 und 20 [X.] geschützten [X.]identität (vgl. [X.] 123, 267 <353>; 126, 286 <304>; 134, 366 <385 Rn. 27>).

c) Die Vereinbarkeit der verfassungsgerichtlichen [X.] mit dem [X.]srecht wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass sich, mit Modifikationen im Detail, auch im [X.]recht zahlreicher anderer Mitgliedstaaten der [X.] [X.] Vorkehrungen zum Schutz der [X.]identität und der Grenzen der Übertragung von Souveränitätsrechten auf die [X.] finden (vgl. insoweit [X.] 134, 366 <387 Rn. 30>). Die weitaus überwiegende Zahl der [X.]- und Obergerichte der anderen Mitgliedstaaten teilt für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Auffassung des [X.]s, dass der (Anwendungs-)Vorrang des [X.]srechts nicht unbegrenzt gilt, sondern dass ihm durch das nationale ([X.]-)Recht Grenzen gezogen werden (vgl. für das [X.]: [X.], Urteil vom 6. April 1998 - I 361/1997 -, Abschn. 9.8; für die [X.]: [X.], Urteil vom 12. Juli 2012 - 3-4-1-6-12 -, Abs.-Nr. 128, 223; für die [X.]: [X.], Entscheidung Nr. 2006-540 DC vom 27. Juli 2006, 19. Erwägungsgrund; Entscheidung Nr. 2011-631 DC vom 9. Juni 2011, 45. Erwägungsgrund; [X.], Urteil vom 8. Februar 2007, [X.] , [X.], [X.] 2008, S. 57 <60 f.>; für [X.]: Supreme Court of Ireland, [X.] v. An Taoiseach, <1987>, [X.] 713 <783>; [X.] Ltd. v. Grogan, <1989>, [X.] 753 <765>; für die [X.]ische Republik: [X.], Entscheidung Nr. 98/1965, [X.], [X.] 1966, [X.]46; Entscheidung Nr. 183/1973, [X.], [X.] 1974, [X.]; Entscheidung Nr. 170/1984, [X.], [X.], [X.]; Entscheidung Nr. 232/1989, Fragd; Entscheidung Nr. 168/1991; Entscheidung Nr. 117/1994, [X.]; für die [X.]: Satversmes tiesa, Urteil vom 7. April 2009 - 2008-35-01 -, Abs.-Nr. 17; für die [X.]: [X.], Urteile vom 11. Mai 2005 - [X.] -, Rn. 4.1., 10.2.; vom 24. November 2010 - [X.] -, Rn. 2.1. ff.; vom 16. November 2011 - [X.] -, Rn. 2.4., 2.5.; für das Königreich [X.]: Tribunal [X.], Erklärung vom 13. Dezember 2004, [X.] 1/2004, Punkt 2 der Entscheidungsgründe, [X.] 2005, S. 339 <343> und Entscheidung vom 13. Februar 2014, [X.], Punkt 3 der Entscheidungsgründe, [X.] 2014, S. 475 <477 f.>; für die [X.]: [X.], Urteil vom 8. März 2006, [X.]. [X.], Abschn. [X.]; Urteil vom 3. Mai 2006, [X.]. [X.], Rn. 53; Urteil vom 26. November 2008, [X.]. [X.] 19/08, Rn. 97, 113, 196; Urteil vom 3. November 2009, [X.]. [X.] 29/09, Rn. 110 ff.; Urteil vom 31. Januar 2012, [X.]. [X.] 5/12, Abschn. [X.]; für das [X.]: High Court, Urteil vom 18. Februar 2002, Thoburn v. Sunderland City Council, <2002> [X.] , Abs.-Nr. 69; [X.], Urteil vom 22. Januar 2014, R v. The Secretary of State for Transport, <2014> [X.] 3, Abs.-Nr. 79, 207; Urteil vom 25. März 2015, [X.], <2015> [X.] 19, Abs.-Nr. 54, 58, 72 bis 92).

3. Zu den Schutzgütern der in Art. 79 Abs. 3 [X.] niedergelegten [X.]identität, die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche Gewalt geschützt sind, gehören die Grundsätze des Art. 1 [X.], also die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]), aber auch der in der [X.] des Art. 1 Abs. 1 [X.] verankerte Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. [X.] 123, 267 <413>).

4. Die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] für [X.] erklärten Schutzgüter dulden auch keine Relativierung im Einzelfall (vgl. [X.] 113, 273 <295 ff.>; 123, 267 <344>; 126, 286 <302 f.>; 129, 78 <100>; 129, 124 <177 ff.>; 132, 195 <239 ff. Rn. 106 ff.>; 134, 366 <384 ff. Rn. 27 ff.>). Dies gilt insbesondere mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 [X.]. Die Menschenwürde stellt den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar (vgl. [X.] 27, 1 <6>; 30, 173 <193>; 32, 98 <108>; 117, 71 <89>). Ihre Achtung und ihr Schutz gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (vgl. [X.] 45, 187 <227>; 131, 268 <286>; stRspr), denen auch der in der [X.] und in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Ausdruck kommende Integrationsauftrag und die Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. [X.] 123, 267 <354>; 126, 286 <303>; 129, 124 <172>; 132, 287 <292 Rn. 11>) Rechnung tragen müssen. Vor diesem Hintergrund gewährleistet das [X.] im Wege der [X.] den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 [X.] unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall.

5. Die strengen Voraussetzungen für eine Aktivierung der [X.] schlagen sich in erhöhten Zulässigkeitsanforderungen an entsprechende [X.]beschwerden nieder. Es muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit im konkreten Fall die durch Artikel 1 [X.] geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist.

II.

Die angegriffene Entscheidung des [X.]s überschreitet die durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 [X.] gezogenen Grenzen. Der Vollzug des Rahmenbeschlusses über den [X.] Haftbefehl betrifft das [X.], das in der Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 [X.]) und im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.]) wurzelt und Teil der unverfügbaren [X.]identität des Grundgesetzes ist (1.). Dies rechtfertigt und gebietet eine auf dieses Schutzgut beschränkte Prüfung der Entscheidung des [X.]s am Maßstab des Grundgesetzes, obwohl diese unionsrechtlich determiniert ist (2.). Zwar genügen die der Entscheidung zugrunde liegenden Vorgaben des [X.]srechts und das zu dessen Umsetzung ergangene [X.] Recht den Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 [X.], da sie die notwendigen Rechte des Verfolgten bei Auslieferungen zur Vollstreckung von in Abwesenheit ergangenen Strafurteilen gewährleisten und eine angemessene Sachverhaltsaufklärung der mit der Auslieferung befassten Gerichte nicht nur zulassen, sondern fordern (3.). Ihre Anwendung durch das [X.] verletzt das [X.] und damit den Beschwerdeführer jedoch in seinem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 [X.], weil sie der Bedeutung und Tragweite der Menschenwürde bei der Auslegung der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht hinreichend Rechnung trägt (4.).

1. Durch den Vollzug des Rahmenbeschlusses über den [X.] Haftbefehl kann Art. 1 Abs. 1 [X.] verletzt werden, weil bei einer Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils eine strafrechtliche Reaktion auf ein sozialethisches Fehlverhalten durchgesetzt wird, die ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar wäre (a). Auch in dem unionsrechtlich determinierten Verfahren der Auslieferung aufgrund eines [X.] Haftbefehls müssen daher die der Ermittlung des wahren Sachverhalts dienenden rechtsstaatlichen Mindestgarantien an [X.] des Beschuldigten sichergestellt sein, die zur Verwirklichung des materiellen [X.]s erforderlich sind (b).

a) Das Strafrecht beruht auf dem [X.] ([X.] 123, 267 <413>; 133, 168 <197 Rn. 53>). Dieser den gesamten Bereich staatlichen Strafens beherrschende Grundsatz ist in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert (vgl. [X.] 45, 187 <259 f.>; 86, 288 <313>; 95, 96 <140>; 120, 224 <253 f.>; 130, 1 <26>; 133, 168 <197 Rn. 53>). Mit seiner Grundlage in der [X.] des Art. 1 Abs. 1 [X.] gehört der [X.] zu der wegen Art. 79 Abs. 3 [X.] unverfügbaren [X.]identität, die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche Gewalt geschützt ist (vgl. [X.] 123, 267 <413>). Er muss daher auch bei einer Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils gewahrt werden.

aa) Der Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" (nulla poena sine culpa) setzt die Eigenverantwortung des Menschen voraus, der sein Handeln selbst bestimmt und sich kraft seiner Willensfreiheit zwischen Recht und Unrecht entscheiden kann. Dem Schutz der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 [X.] liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten (vgl. [X.] 45, 187 <227>; 123, 267 <413>; 133, 168 <197 Rn. 54>). Deshalb bestimmt Art. 1 Abs. 1 [X.] auf dem Gebiet der Strafrechtspflege die Auffassung vom Wesen der Strafe und dem Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. [X.] 95, 96 <140>) sowie den Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. [X.] 57, 250 <275>; 80, 367 <378>; 90, 145 <173>; 123, 267 <413>; 133, 168 <197 f. Rn. 54>). Mit der Strafe wird dem Täter ein sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen (vgl. [X.] 20, 323 <331>; 95, 96 <140>; 110, 1 <13>; 133, 168 <198 Rn. 54>). Das damit verbundene [X.] berührt den Betroffenen in seinem in der Menschenwürde wurzelnden Wert- und Achtungsanspruch (vgl. [X.] 96, 245 <249>; 101, 275 <287>). Eine solche staatliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. [X.] 20, 323 <331>; 95, 96 <140>; 133, 168 <198 Rn. 54>).

[X.]) Der [X.] ist somit zugleich ein zwingendes Erfordernis des Rechtsstaatsprinzips. Das Rechtsstaatsprinzip ist eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes ([X.] 20, 323 <331>; 133, 168 <198 Rn. 55>). Es sichert den Gebrauch der Freiheitsrechte, indem es Rechtssicherheit gewährt, die Staatsgewalt an das Gesetz bindet und Vertrauen schützt ([X.] 95, 96 <130>). Das Rechtsstaatsprinzip umfasst als eine der Leitideen des Grundgesetzes auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit (vgl. [X.] 7, 89 <92>; 7, 194 <196>; 45, 187 <246>; 74, 129 <152>; 122, 248 <272>) und schließt den Grundsatz der Rechtsgleichheit als eines der grundlegenden Gerechtigkeitspostulate ein (vgl. [X.] 84, 90 <121>). Für den Bereich des Strafrechts werden diese rechtsstaatlichen Anliegen in dem Grundsatz aufgenommen, dass keine Strafe ohne Schuld verwirkt wird ([X.] 95, 96 <130 f.>; 133, 168 <198 Rn. 55>). Gemessen an der Idee der Gerechtigkeit müssen Straftatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. [X.] 20, 323 <331>; 25, 269 <286>; 27, 18 <29>; 50, 205 <214 f.>; 120, 224 <241>; stRspr). Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des [X.] stehen (vgl. [X.] 20, 323 <331>; 45, 187 <228>; 50, 5 <12>; 73, 206 <253>; 86, 288 <313>; 96, 245 <249>; 109, 133 <171>; 110, 1 <13>; 120, 224 <254>; 133, 168 <198 Rn. 55>). In diesem Sinne hat die Strafe die Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. [X.] 45, 187 <253 f.>; 109, 133 <173>; 120, 224 <253 f.>; 133, 168 <198 Rn. 55>).

b) Die Verwirklichung des [X.]es ist gefährdet, wenn die Ermittlung des wahren Sachverhalts nicht sichergestellt ist (aa). Die Zumessung einer angemessenen Strafe, die zugleich einen sittlich-ethischen Vorwurf darstellt, setzt die Auseinan[X.]etzung mit der Persönlichkeit des Angeklagten und damit grundsätzlich dessen Anwesenheit voraus. Der [X.] macht daher Mindestgarantien von [X.] im Strafprozess erforderlich, durch die gewährleistet wird, dass der Beschuldigte Umstände vorbringen und prüfen lassen kann, die zu seiner Entlastung führen oder für die Strafzumessung relevant sein können ([X.]). Diese Garantien müssen auch bei der Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils gewahrt werden ([X.]).

aa) Die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle [X.] nicht verwirklichen lässt, ist zentrales Anliegen des Strafprozesses (vgl. [X.] 57, 250 <275>; 118, 212 <231>; 122, 248 <270>; 130, 1 <26>; 133, 168 <199 Rn. 56>). Dessen Aufgabe ist es, den Strafanspruch des Staates um des Schutzes der Rechtsgüter Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmigen Verfahren durchzusetzen und dem mit Strafe Bedrohten eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte zu gewährleisten. Der Strafprozess hat das aus der Würde des Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf, zu sichern und entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen bereitzustellen (vgl. [X.] 122, 248 <270>; 133, 168 <199 Rn. 56>). Dem Täter müssen Tat und Schuld prozessordnungsgemäß nachgewiesen werden (vgl. [X.] 9, 167 <169>; 74, 358 <371>; 133, 168 <199 Rn. 56>). Bis zum Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. [X.] 35, 311 <320>; 74, 358 <371>; stRspr).

[X.]) Ziel und Aufgabe des Strafverfahrens ist es, die dem Täter und der Tat angemessene Strafe auszusprechen. Im [X.] Rechtskreis ist mit Strafe weit mehr als ein belastender Rechtseingriff oder ein Übel, das den Täter trifft, gemeint. Als Charakteristikum der Kriminalstrafe wird hier neben einem solchen Eingriff oder Übel mit dem Strafausspruch auch ein Tadel oder Vorwurf zum Ausdruck gebracht. Es handelt sich um einen [X.] Vorwurf oder um eine besondere sittliche Missbilligung. Mit Strafe im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht nur der Vorwurf irgendeiner Rechtsverletzung gemeint, sondern die Verletzung eines Teils des Rechts, das eine tiefere, nämlich eine sozial-ethische Fundierung besitzt (vgl. [X.] 25, 269 <286>; 90, 145 <200 - abw. M.>; 95, 96 <140>; 96, 10 <25>; 96, 245 <249>; 109, 133 <167>; 109, 190 <217>; 120, 224 <240>; 123, 267 <408>; siehe im Vergleich hierzu die Bewertung von Geldbußen in [X.] 42, 261 <263>; aus der Literatur siehe nur [X.], in: [X.] Kommentar, Band 1, 12. Aufl. 2007, Einleitung Rn. 1; [X.], in: [X.], StGB, 2. Aufl. 2012, [X.]. zu §§ 38 ff., Rn. 14; [X.]., [X.] 2011, S. 636 <646>; Roxin, Strafrecht AT, Band 1, 4. Aufl. 2006, § 3 Rn. 46, [X.]). Daraus folgt aber, dass eine Strafe, die die Persönlichkeit des [X.] nicht umfassend berücksichtigt, keine der Würde des Angeklagten angemessene Strafe sein kann. Dies wiederum setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht in der öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten einen Einblick in seine Persönlichkeit, seine Beweggründe, seine Sicht der Tat, des Opfers und der Tatumstände erhält. Jedenfalls muss für den Angeklagten das Recht gewährleistet sein, insbesondere rechtfertigende, entschuldigende oder strafmildernde Umstände dem Gericht persönlich, im Gegenüber von Angeklagtem und [X.], darzulegen. Denn der Vorwurf eines [X.] Fehlverhaltens ist ein die Persönlichkeit des Verurteilten treffender Vorwurf (vgl. [X.] 96, 245 <249>; 101, 275 <287>), der ihn in seinem Wert- und Achtungsanspruch, der in der Menschenwürde wurzelt, berührt.

[X.]) Die durch den [X.] gebotenen Mindestgarantien von [X.] im Strafprozess sind auch bei der Entscheidung über die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils zu beachten (1). Die [X.] Gerichte trifft insoweit eine "Gewährleistungsverantwortung" mit Blick auf den ersuchenden Staat (2).

(1) In ständiger Rechtsprechung geht das [X.] davon aus, dass bei der Auslieferung zur Vollstreckung von [X.] die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze (vgl. [X.] 59, 280 <282 ff.>; [X.]K 3, 27 <32>; 3, 314 <317>; 6, 13 <18>; 6, 334 <341 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 17. November 1986 - 2 BvR 1255/86 -, NJW 1987, S. 830 <830>; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -, NJW 1991, [X.]411 <1411>) beziehungsweise der unverzichtbare Bestand der [X.] öffentlichen Ordnung ([X.] 63, 332 <338>) zu beachten sind. Der [X.] hat daher die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen ausländischen Strafurteils für unzulässig erklärt, sofern der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens unterrichtet noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet war, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und effektiv zu verteidigen (vgl. [X.] 63, 332 <338>; [X.]K 3, 27 <32 f.>; 3, 314 <318>; 6, 13 <18>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -, NJW 1991, [X.]411 <1411>).

Soll der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum bloßen Objekt eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden, muss er die Möglichkeit haben, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen sowie deren Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen.

(2) Die zuständigen Auslieferungsgerichte tragen insoweit auch für die Behandlung des Verfolgten im ersuchenden Staat Verantwortung. Zwar endet die grundrechtliche Verantwortlichkeit der [X.] öffentlichen Gewalt grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden souveränen Staat nach dessen eigenem, von der Bundesrepublik [X.] unabhängigen Willen gestaltet wird (vgl. [X.] 66, 39 <56 ff., 63 f.>). Gleichwohl darf die [X.] Hoheitsgewalt die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere [X.] reichen (vgl. [X.] 59, 280 <282 f.>; 60, 348 <355 ff.>; 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>; 108, 129 <136 f.>; 113, 154 <162 f.>).

Das über die Auslieferung entscheidende Gericht trifft deshalb eine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, die ebenfalls dem Schutz von Art. 1 Abs. 1 [X.] unterfällt (a). Dies gilt unbeschadet des den [X.] Auslieferungsverkehr beherrschenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens (b).

(a) Inhalt und Umfang der prozessualen Aufklärungspflicht im gerichtlichen Auslieferungsverfahren lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern hängen von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab.

Zu dem von den [X.] Gerichten zu ermittelnden Sachverhalt gehört insbesondere die Behandlung, die der Verfolgte im ersuchenden Staat zu erwarten hat. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung haben sie grundsätzlich die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung einer behaupteten Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundsätze von Amts wegen durchzuführen; den Betroffenen trifft insoweit keine Beweislast (vgl. [X.] 8, 81 <84 f.>; 52, 391 <406 f.>; 63, 215 <225>; 64, 46 <59>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, [X.], S. 324 <326>; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 15. Dezember 1996 - 2 BvR 2407/96 -, juris, Rn. 6; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 9. September 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 <3112>).

Umfang und Ausmaß der Ermittlungen, zu deren Vornahme das Gericht im Hinblick auf die Einhaltung des [X.]s verpflichtet ist, richten sich nach Art und Gewicht der vom Verfolgten vorgetragenen Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des durch Art. 1 Abs. 1 [X.] gebotenen Mindeststandards. Als Beweismittel kommen dabei sämtliche [X.] in Betracht, die nach den Grundsätzen der Logik, allgemeiner Erfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet sind oder geeignet sein können, die Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein entscheidungserheblicher Tatsachen und von der Richtigkeit einer Beurteilung oder Wertung von Tatsachen zu begründen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 21. Aufl. 2015, § 98 Rn. 3; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2012, § 30 Rn. 22). Auch bietet sich eine Anfrage beim ersuchenden Staat an (vgl. § 30 Abs. 1, § 78 Abs. 1 [X.]). Gegebenenfalls kann es erforderlich werden, ein Gutachten oder eine amtliche Auskunft einzuholen.

(b) Dies bedeutet nicht, dass die Grundlagen eines Auslieferungsersuchens von [X.] Gerichten stets umfassend nachvollzogen werden müssten. Gerade im [X.] Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Dieses Vertrauen kann jedoch erschüttert werden. Die Grundsätze, die den Auslieferungsverkehr auf völkerrechtlicher Grundlage beherrschen (aa), sind auf Auslieferungen im Vollzug des Rahmenbeschlusses über den [X.] Haftbefehl im hier in Rede stehenden Umfang übertragbar ([X.]).

(aa) Im Auslieferungsverkehr zwischen [X.] und anderen [X.] ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des [X.] grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen. Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (vgl. [X.] 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>). Ausnahmen sind nur in beson[X.] gelagerten Fällen gerechtfertigt (vgl. [X.] 60, 348 <355 f.>; 63, 197 <206>; 109, 13 <33>; 109, 38 <59>).

Der Verfolgte hat - wie auch im asylrechtlichen Verfahren - eine Darlegungslast, mit der er den an der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung beteiligten Stellen hinreichende Anhaltspunkte für ihre Ermittlungen geben muss (vgl. [X.]K 6, 334 <342>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, [X.], S. 324 <326>). Anlass zur Prüfung, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem vom Grundgesetz geforderten Mindeststandard an Grundrechtsschutz vereinbar sind, kann insbesondere bestehen, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (vgl. [X.] 59, 280 <282 ff.>; 63, 332 <337>; [X.]K 3, 27 <31 f.>; 6, 13 <17>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -, NJW 1991, [X.]411 <1411>).

Eine entsprechende, im Auslieferungsverfahren erteilte, völkerrechtlich verbindliche Zusicherung ist grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. [X.] 63, 215 <224>; 109, 38 <62>; [X.]K 2, 165 <172 f.>; 3, 159 <165>; 6, 13 <19>; 6, 334 <343>; 13, 128 <136>; 13, 557 <561>; 14, 372 <377>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 -, juris, Rn. 16).

Die von einem Verfolgten behauptete Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung steht einer Auslieferung nicht schon dann entgegen, wenn sie aufgrund eines bekanntgewordenen früheren Vorfalls nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Vielmehr müssen begründete Anhaltspunkte für die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung vorliegen (vgl. [X.] 108, 129 <138>; [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten [X.]s vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, juris, Rn. 4; vom 31. Mai 1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, [X.] <2884>; vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, [X.], S. 324 <326>). Es müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden. Auf konkrete Anhaltspunkte kommt es in der Regel nur dann nicht an, wenn in dem ersuchenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht. Die Auslieferung in [X.], die eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweisen, wird regelmäßig die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der elementaren Grundsätze der [X.] verfassungsrechtlichen Ordnung begründen (vgl. [X.] 108, 129 <138 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 15. Oktober 2007 - 2 BvR 1680/07 -, NVwZ 2008, [X.]1 <72>).

([X.]) Dies gilt, soweit es um die Gewährleistung des [X.]s geht, auch für Auslieferungen, die auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses über den [X.] Haftbefehl stattfinden.

Zwar ist einem Mitgliedstaat der [X.] [X.] im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des [X.] grundsätzlich besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Die [X.] bekennt sich zur Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören (vgl. Art. 2 [X.]). Ihre Mitgliedstaaten haben sich sämtlich der [X.] Menschenrechtskonvention unterstellt. Soweit sie [X.]srecht durchführen, sind sie überdies an die Gewährleistungen der [X.] gebunden (vgl. Art. 51 Abs. 1 [X.]). Das Vertrauen in die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des [X.] umfasst namentlich die im [X.] Haftbefehl getätigten Angaben des um Auslieferung ersuchenden Mitgliedstaats. Das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, bestehende [X.] auszuschöpfen oder positiv festzustellen, dass dem um Auslieferung ersuchenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Wahrung des [X.]s vertraut werden kann.

Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wird jedoch dann erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden. Das über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidende Gericht trifft insoweit die Pflicht, Ermittlungen hinsichtlich der Rechtslage und der Praxis im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, wenn der Betroffene hinreichende Anhaltspunkte für solche Ermittlungen dargelegt hat. Anlass zur Prüfung, ob die Auslieferung mit der [X.]identität des Grundgesetzes vereinbar ist, besteht nicht allein deswegen, weil das Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist. Ein Mitgliedstaat, der um die Auslieferung zur Vollstreckung einer in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Entscheidung nach Art. 4a Abs. 1 [X.] ersucht, erklärt durch seine ordnungsgemäß getätigten Angaben im Formblatt, dass der Verfolgte entweder tatsächlich von der Verhandlung und davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch in seiner Abwesenheit ergehen kann (vgl. Art. 4a Abs. 1 Buchstabe a [X.]), dass der Verfolgte in Kenntnis der Verhandlung von einem Rechtsbeistand vertreten wurde (vgl. Art. 4a Abs. 1 Buchstabe b [X.]) oder dass der Verfolgte berechtigt ist, einen Rechtsbehelf gegen die Verurteilung einzulegen, bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann (vgl. Art. 4a Abs. 1 Buchstabe c und d [X.]).

Stellt sich nach Abschluss der Ermittlungen heraus, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard vom ersuchenden Mitgliedstaat nicht eingehalten wird, darf das zuständige Gericht die Auslieferung nicht für zulässig erklären.

2. Die Absicherung des [X.]en [X.]s rechtfertigt und gebietet eine auf diese verfahrensrechtlichen Mindestgarantien beschränkte Prüfung der Entscheidung des [X.]s am Maßstab des Grundgesetzes, obwohl diese unionsrechtlich determiniert ist. Dem Rahmenbeschluss über den [X.] Haftbefehl kommt in der [X.] Rechtsordnung grundsätzlich Anwendungsvorrang zu (a). Dieser enthält nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] [X.] in Bezug auf die Auslieferung bei [X.] eine abschließende Regelung (b). Das entbindet das [X.] jedoch nicht von der Verpflichtung, auch bei einer Auslieferung auf der Grundlage eines [X.] Haftbefehls die Grundsätze des Art. 1 Abs. 1 [X.] in der Ausprägung des [X.]es sicherzustellen (c).

a) Am Anwendungsvorrang des [X.]srechts nehmen auch [X.] teil. In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des [X.]srechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziel in Einklang steht (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2004, [X.], [X.]/01 bis [X.]/01, [X.]. 2004, [X.], Rn. 115 f.; Urteil vom 5. September 2012, [X.] Da [X.], [X.]/11, [X.]:[X.], Rn. 56).

In der Sache hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass die nationalen Justizbehörden die Vollstreckung eines [X.] Haftbefehls nur in den im Rahmenbeschluss über den [X.] Haftbefehl vorgesehenen Fällen ablehnen können (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2008, [X.] und [X.], [X.]/08 [X.], [X.]. 2008, [X.], Rn. 51; Urteil vom 30. Mai 2013, [X.], [X.]/13 [X.], [X.]:[X.], Rn. 36 m.w.N.). In der Rechtssache [X.] hat er betont, dass die Geltung des Rahmenbeschlusses nicht dadurch beeinträchtigt werden könne, dass ein Staat Vorschriften des nationalen Rechts, und hätten sie auch [X.]rang, gegen diesen ins Feld führt (vgl. [X.], Urteil vom 26. Februar 2013, [X.], [X.]/11, [X.]:[X.], Rn. 59). Grenzen einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts hat er bislang nicht thematisiert, obwohl das [X.] Tribunal [X.] seine Vorlage damit begründet hatte, dass die Auslieferung zur Vollstreckung von [X.] eine Verletzung des [X.] eines fairen Verfahrens im Sinne der [X.]n Verfassung in einer Weise darstellen könne, die die Menschenwürde berühre (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 20; das [X.] Tribunal [X.] hat daraufhin allerdings betont, dass für den Fall, dass das Recht der [X.] [X.] in seiner weiteren Entwicklung nicht mehr mit der [X.]n Verfassung in Einklang zu bringen wäre, die Wahrung der Souveränität des [X.]n Volkes und der Vorherrschaft, mit der sich die Verfassung versehen hat, in letzter Instanz verlangen könnten, die Probleme über die einschlägigen verfassungsrechtlichen Verfahren anzugehen, so Entscheidung vom 13. Februar 2014, [X.], Punkt 3 der Entscheidungsgründe, [X.] 2014, S. 475 <478>).

b) Art. 4a [X.] regelt die Bedingungen, von denen Auslieferungen zur Vollstreckung von [X.] abhängig gemacht werden können, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs abschließend.

Nach Art. 1 Abs. 2 [X.] vollstrecken die Mitgliedstaaten einen [X.] Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, einem [X.] Haftbefehl Folge zu leisten, und dürfen seine Vollstreckung nur in den Fällen an Bedingungen knüpfen, die in den Art. 3 bis 5 des Rahmenbeschlusses aufgeführt sind (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2008, [X.] und [X.], [X.]/08 [X.], [X.]. 2008, [X.], Rn. 51; Urteil vom 30. Mai 2013, [X.], [X.]/13 [X.], [X.]:[X.], Rn. 36 m.w.N.).

Die Vollstreckung eines [X.] Haftbefehls darf - wie im 10. Erwägungsgrund der [X.] zum Rahmenbeschluss vorgesehen - nach Auffassung des Gerichtshofs daher nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 6 Abs. 1 [X.] enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Art. 7 Abs. 1 [X.] mit den Folgen von Art. 7 Abs. 2 [X.] festgestellt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 2013, [X.], [X.]/13 [X.], [X.]:[X.], Rn. 49). Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhe auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage seien, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf [X.]sebene und insbesondere in der [X.] anerkannten Grundrechte zu bieten. Daher müssten Personen, gegen die ein [X.] Haftbefehl erlassen worden sei, etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten im [X.] nutzen, um die Rechtmäßigkeit des Verfahrens der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung oder auch des strafrechtlichen Hauptverfahrens, das zur Verhängung dieser Strafe oder Maßregel geführt habe, in Frage zu stellen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Dezember 2010, [X.], [X.]/10 [X.], [X.]. 2010, [X.], Rn. 70 f.).

In der Rechtssache [X.] hat der Gerichtshof speziell mit Blick auf Art. 4a [X.] entschieden, dass die Vollstreckung eines Haftbefehls nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden dürfe, dass die in Abwesenheit ausgesprochene Verurteilung im [X.] überprüft werden könne (vgl. [X.], Urteil vom 26. Februar 2013, [X.], [X.]/11, [X.]:[X.], Rn. 46), wenn der Betroffene einer der vier in dieser Bestimmung aufgeführten Fallgestaltungen unterfalle (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 61). Überdies gestatte es auch Art. 53 [X.] den Mitgliedstaaten nicht, die Übergabe einer in Abwesenheit verurteilten Person von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Verurteilung im [X.] einer Überprüfung unterworfen werden könne (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 64).

c) Diese Vorgaben entbinden [X.] Behörden und Gerichte jedoch nicht von der Verpflichtung, auch bei einer Auslieferung zur Vollstreckung eines [X.] Haftbefehls die Grundsätze des Art. 1 Abs. 1 [X.] sicherzustellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 [X.]). Sie sind vielmehr gehalten, beim Vollzug des Rahmenbeschlusses über den [X.] Haftbefehl und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sicherzustellen, dass die von Art. 1 Abs. 1 [X.] geforderten Mindestgarantien von [X.] auch im ersuchenden Mitgliedstaat beachtet werden, oder - wo dies nicht möglich ist - von einer Auslieferung abzusehen. Insoweit wird der den [X.] Auslieferungsverkehr beherrschende Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens durch die Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 [X.] begrenzt. In diesem Umfang trifft das Gericht auch die beschriebene verfassungsrechtliche Ermittlungspflicht.

3. Einer unter Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] begründeten Begrenzung des dem Rahmenbeschluss zukommenden Anwendungsvorrangs bedarf es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht, weil sowohl der Rahmenbeschluss selbst (a) als auch das diesen umsetzende Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (b) eine Auslegung gebieten, die den von Art. 1 Abs. 1 [X.] geforderten Mindestgarantien von [X.] bei einer Auslieferung Rechnung trägt. Insofern genügen die einschlägigen Vorgaben des [X.]srechts den durch das Grundgesetz zur Absicherung des [X.]en [X.]s gebotenen Mindestgarantien von [X.].

a) Die Pflicht, einem [X.] Haftbefehl Folge zu leisten, ist schon unionsrechtlich begrenzt (vgl. Vogel, in: [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.], [X.], Art. 82 A[X.] Rn. 37 ; [X.], NJW 2013, [X.]279 <1280>). Das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, das ausweislich des 10. Erwägungsgrundes der [X.] des Rahmenbeschlusses Grundlage für den Mechanismus des [X.] Haftbefehls ist, kann erschüttert werden; erhebliche Grundrechtsverletzungen im Einzelfall sind selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen grundsätzlich in der Lage sind, einen dem Grundgesetz gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten. Einem [X.] Haftbefehl ist auch nach unionsrechtlichen Maßstäben nicht Folge zu leisten, wenn er den Anforderungen des Rahmenbeschlusses nicht genügt (aa) oder die Auslieferung mit einer Verletzung der unionalen Grundrechte einherginge ([X.]). Auch aus der Sicht des [X.]srechts gilt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens insoweit nicht unbegrenzt ([X.]), so dass die Verweigerung der Auslieferung wegen eines [X.] Haftbefehls zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Strafurteils unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann (dd).

aa) Nach Art. 4a Abs. 1 [X.] kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten [X.] Haftbefehls verweigern, wenn nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 4a Abs. 1 Buchstabe a und b [X.] sieht eine Pflicht zur Auslieferung zwecks Vollstreckung von Entscheidungen vor, die im [X.] an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, wenn diese Person tatsächlich offiziell von der Verhandlung und davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch bei Abwesenheit ergehen kann, beziehungsweise diese Person in Kenntnis der Verhandlung von einem Rechtsbeistand vertreten wurde. Insofern handelt es sich um Fälle, in denen die Person auf ihr persönliches Anwesenheitsrecht aus freiem Willen und unmissverständlich verzichtet hat.

Art. 4a Abs. 1 Buchstabe c und d [X.] erfasst dagegen Konstellationen, in denen die betroffene Person berechtigt ist, einen Rechtsbehelf gegen die Verurteilung einzulegen, bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann. Dem Angeklagten wird es in diesen Fällen also ermöglicht, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe durch ein Gericht auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen zu lassen. Das setzt voraus, dass auch das für ein eventuelles Rechtsbehelfsverfahren zuständige Gericht den Angeklagten anhört und prozessrechtlich dazu in der Lage ist, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen. Soweit Art. 4a Abs. 1 Buchstabe d (i) [X.] ein Verfahren vorschreibt, bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden "kann", wird dem mit der Sache befassten Gericht damit kein Ermessen eingeräumt. Das in Art. 4a Abs. 1 Buchstabe d (i) [X.] verwendete Verb "kann" dient vielmehr der Kennzeichnung der Befugnisse des Gerichts und bedeutet so viel wie "in der Lage ist". Treffender ist in der [X.] Fassung von einem "retrial, or an appeal, in which the person has the right to participate and which allows the merits of the case, including fresh evidence, to be re-examined", die Rede oder in der [X.] Fassung von einer "nouvelle procédure de jugement ou (…) une procédure d'appel, à laquelle l'intéressé a le droit de participer et qui permet de réexaminer l'affaire sur le fond, en tenant compte des nouveaux éléments de preuve".

Dieses Verständnis von Art. 4a Abs. 1 Buchstabe d (i) [X.] entspricht auch dem Willen des [X.] Gesetzgebers. Die Regelung wurde durch den Rahmenbeschluss 2009/299/[X.] des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der [X.] 2002/584/[X.], 2005/214/[X.], 2006/783/[X.], 2008/909/[X.] und 2008/947/[X.], zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im [X.] an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist ([X.]. <[X.]> Nr. L 81 vom 27. März 2009, [X.] - "Rahmenbeschluss über Abwesenheitsurteile") in den Rahmenbeschluss über den [X.] Haftbefehl eingefügt. Ziel des Rahmenbeschlusses war es gemäß dessen Art. 1 Abs. 1, die Verfahrensrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, zu stärken, zugleich die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern und insbesondere die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. Erwägungsgrund 11 des Rahmenbeschlusses über Abwesenheitsurteile lautet:

Die gemeinsamen Lösungen in Bezug auf die Gründe für die Nichtanerkennung in den einschlägigen geltenden [X.]n sollten den unterschiedlichen Gegebenheiten in Bezug auf das Recht der betroffenen Person auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren Rechnung tragen. Eine solche Wiederaufnahme des Verfahrens oder Berufung bezweckt die Wahrung der Verteidigungsrechte und ist durch folgende Aspekte gekennzeichnet: Die betroffene Person hat das Recht, anwesend zu sein, der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, wird (erneut) geprüft und das Verfahren kann zur Aufhebung der ursprünglich ergangenen Entscheidung führen.

Die Formulierung "der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, wird (erneut) geprüft" zeigt, dass der Rat ersichtlich nicht von einem Ermessen des mit dem Berufungs- oder Wiederaufnahmeverfahren betrauten [X.]s, sondern davon ausging, dass die betroffene Person einen Anspruch darauf hat, dass die Beweismittel, die sie zu ihrer Entlastung vorbringt, erneut oder erstmals geprüft werden.

Teleologische Überlegungen erhärten diesen Befund. Könnte das Gericht von einer erneuten Prüfung des Sachverhalts gegen den Willen des in Abwesenheit Verurteilten absehen, könnte es eine erneute Prüfung der ihm zur Last gelegten Vorwürfe vereiteln. Der Verteidigung würde die Möglichkeit genommen, in einem Wiederaufnahmeverfahren die Zulassung neuer Beweise zu beantragen (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Entscheidung vom 9. September 2003, Nr. 30900/02; [X.] , Sejdovic v. [X.], Urteil vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, § 85). Die prozessuale Möglichkeit, das Abwesenheitsurteil anzufechten, würde sich in diesem Fall als unwirksam erweisen (vgl. auch [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 30; [X.], Urteil vom 14. Juni 2001, Nr. 20491/92, § 55).

[X.]) Auch die Bindung der Mitgliedstaaten der [X.] [X.] an die Grundrechte (1), die Ausstrahlungswirkung der Grundrechtecharta auf das [X.] (2) sowie die Rechtsprechung des [X.] Gerichthofes für Menschenrechte, die für die Bestimmung der sachlichen Tragweite des Art. 4a Abs. 1 [X.] beachtlich ist, sprechen für die dargelegte Auslegung des Art. 4a Abs. 1 Buchstabe d (i) [X.] (3).

(1) Die Mitgliedstaaten der [X.] [X.] dürfen - ungeachtet des Art. 7 [X.] - einander nicht die Hand zu Menschenrechtsverletzungen reichen (Art. 6 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 15. Mai 2013 - [X.] 31 [X.] 442/13 <119/13> -, [X.], [X.]10 <711>). Bei der Durchführung des [X.]srechts müssen sie die [X.]sgrundrechte beachten (vgl. Art. 51 Abs. 1 [X.]; [X.], Urteil vom 12. November 1969, [X.], 29/69, [X.]. 1969, [X.], Rn. 7; Urteil vom 13. Juli 1989, Wachauf, 5/88, [X.]. 1989, [X.]09, Rn. 19; Urteil vom 16. Juni 2005, [X.], [X.]/03, [X.]. 2005, [X.], Rn. 58 f.). Diese sind daher auch für die Auslegung (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 1983, [X.]Rat, [X.]/82, [X.]. 1983, [X.], Rn. 15; Urteil vom 16. Juni 2005, [X.], [X.]/03, [X.]. 2005, [X.], Rn. 58 ff.) und Rechtmäßigkeit (vgl. Art. 263, 267 Abs. 1 Buchstabe b A[X.]; Art. 51 Abs. 1 [X.]; [X.], Urteil vom 3. Mai 2007, [X.], [X.]/05, [X.]. 2007, [X.], Rn. 45; Urteil vom 26. Februar 2013, [X.], [X.]/11, [X.]:[X.], Rn. 48 ff.) des Rahmenbeschlusses über den [X.] Haftbefehl maßgeblich.

In diesem Sinne heißt es in Art. 1 Abs. 3 [X.] ausdrücklich, dass der Rahmenbeschluss nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 [X.] niedergelegt sind, zu achten. Nach dem 12. Erwägungsgrund achtet der Rahmenbeschluss die Grundrechte und wahrt die in Art. 6 [X.] anerkannten Grundsätze, die in der Grundrechtecharta, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen (Satz 1). Konsequenterweise darf keine Bestimmung des Rahmenbeschlusses in dem Sinne ausgelegt werden, dass eine Pflicht zur Übergabe einer Person besteht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann (Satz 2). Gemäß dem 13. Erwägungsgrund soll zudem niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

Vor diesem Hintergrund ist ein [X.] Haftbefehl dann nicht zu vollstrecken, wenn dem die gegenüber dem Rahmenbeschluss über den [X.] Haftbefehl vorrangige Grundrechtecharta entgegensteht (vgl. [X.]sdokumente [X.] <2006> 8 endgültig vom 24. Januar 2006, [X.] und [X.] <2011> 175 endgültig vom 11. April 2011, [X.]; BTDrucks 15/1718, [X.]4; [X.] 70/06, S. 31; Schlussanträge [X.] Bot zu [X.], [X.], [X.]/08, [X.]. 2009, [X.], Rn. 147 ff. und zu [X.], [X.], [X.]/09, [X.]. 2010, [X.], Rn. 87 f.; [X.] Cruz Villalón zu [X.], [X.], [X.]/09, [X.]. 2010, [X.], Rn. 43 f.; [X.] Mengozzi zu [X.], [X.] da [X.], [X.]/11, [X.]:[X.], Rn. 28; [X.] Sharpston zu [X.], [X.], [X.]/11, [X.]:[X.], Rn. 69 ff.).

Das wird durch die Entstehungsgeschichte des Rahmenbeschlusses bestätigt. Zwar konnte sich der Vorschlag, als weiteren Ablehnungsgrund vorzusehen, dass das Auslieferungsersuchen mit den Grundprinzipien des Vollstreckungsstaats oder der öffentlichen Ordnung unvereinbar ist, nicht durchsetzen. Dieser Vorschlag fand allerdings nur deshalb keinen Nie[X.]chlag im Text des Rahmenbeschlusses, weil sowohl in Art. 1 Abs. 3 [X.] als auch in den Erwägungsgründen 10, 12, 13 und 14 darauf verwiesen wird, dass für die strikte Wahrung der Grundrechte und individuellen Freiheiten, wie sie in der [X.] Menschenrechtskonvention gewährleistet sind und sich aus den gemeinsamen [X.]überlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben (Art. 6 Abs. 2 [X.]), Sorge zu tragen ist (vgl. [X.] 14867/01 vom 4. Dezember 2001, S. 3).

(2) Die Grundrechtecharta verlangt im Hinblick auf Auslieferungen zur Vollstreckung von Abwesenheitsverurteilungen, dass auch das für ein eventuelles Rechtsbehelfsverfahren zuständige Gericht den Angeklagten hört und prozessrechtlich in der Lage ist, die diesem zur Last gelegten Vorwürfe nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen.

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist ein allgemeiner Grundsatz des [X.]srechts (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 1986, [X.], [X.]/84, [X.]. 1986, [X.]651, Rn. 19; Erläuterungen zur [X.], [X.] Nr. [X.] vom 14. Dezember 2007, [X.]7 <29>). Dazu gehört - als [X.] - auch der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem gerichtlichen Verfahren nach Art. 47 [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.] [X.], [X.], nach Art. 6 [X.] Rn. 369 ). Dieser Anspruch gewährleistet, dass der [X.] erst nach der Anhörung der [X.]en und der Würdigung der Beweismittel über den Antrag entscheidet und seine Entscheidung begründet (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 1998, [X.] und [X.]/[X.], [X.]/97 P, [X.]. 1998, [X.], Rn. 24).

(3) Nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 [X.] haben die Rechte der Grundrechtecharta, soweit sie den durch die [X.] garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der Konvention verliehen wird. Das Recht der [X.] kann zwar einen weitergehenden Schutz gewähren (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 2 [X.]); das Schutzniveau nach der Grundrechtecharta darf jedoch nicht unter jenes der Konvention sinken. Nach den Erläuterungen zur Grundrechtecharta entspricht Art. 47 Abs. 2 [X.] dem Art. 6 Abs. 1 [X.] und Art. 48 [X.] dem Art. 6 Abs. 2 und 3 [X.] (vgl. Erläuterungen zur [X.], [X.] Nr. [X.] vom 14. Dezember 2007, [X.]7 <30>). Vor diesem Hintergrund stellen die Garantien des Art. 6 [X.] in der Auslegung durch den [X.] Gerichtshof für Menschenrechte Mindestgarantien auch für den Rahmenbeschluss auf, hinter die dieser nicht zurückfallen darf.

Nach der [X.] Menschenrechtskonvention ist eine Auslieferung unzulässig, wenn begründete Tatsachen ("substantial grounds") für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Falle ihrer Auslieferung einem realen Risiko ("real risk") der Folter, einer unmenschlichen oder herabwürdigenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. [X.] <[X.]enum>, [X.] vs. [X.], Urteil vom 7. Juli 1989, [X.], § 91) oder eine eklatante Verweigerung eines fairen Verfahrens droht ("risks suffering a flagrant denial of a fair trial"; vgl. [X.] <[X.]enum>, [X.] vs. [X.], Urteil vom 7. Juli 1989, [X.], § 113).

Insoweit verpflichtet Art. 6 [X.] jedes nationale Gericht zur Prüfung, ob der Verfolgte Kenntnis vom Verfahren erlangt hat (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 18. Mai 2004, Nr. 67972/01, § 72). Art. 6 Abs. 1 [X.] gewährt zudem einen Anspruch auf rechtliches Gehör und in der Sache ein Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren. Jede [X.] muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, Beweise anzubieten, und sich zu allen erbrachten Beweisen oder Vorbringen äußern können, die darauf gerichtet sind, die Entscheidung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 18. März 1997, Nr. 21497/93, § 33). Das Gericht hat die Pflicht, die Ausführungen und Beweisangebote der [X.]en ernsthaft zu prüfen (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 19. April 1994, Nr. 16034/90, § 59). In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung die Möglichkeit haben müssen, zu Vortrag und Beweismitteln der anderen Seite Stellung zu nehmen (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 13. Februar 2001, Nr. 24479/94, § 44).

Für ein faires Strafverfahren ist es von zentraler Bedeutung, dass der Angeklagte persönlich am Verfahren teilnimmt (vgl. [X.], Poitrimol v. [X.], Urteil vom 23. November 1993, Nr. 14032/88, § 35). Das dient nicht nur allgemein seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern gibt dem Gericht auch die Möglichkeit, die Stichhaltigkeit seiner Aussagen zu prüfen und sie mit denen des Opfers und der Zeugen zu vergleichen (vgl. [X.], a.a.[X.], § 35). Auch wenn dies nicht ausdrücklich in Art. 6 Abs. 1 [X.] angeführt wird, so folgt doch aus Sinn und Zweck dieses Rechts, dass eine Person, die einer Straftat angeklagt ist, das Recht hat, an der Verhandlung teilzunehmen (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 27). Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten können allerdings mit der Konvention vereinbar sein, wenn dieser auf sein Anwesenheits- und Verteidigungsrecht verzichtet hat oder ein Gericht die ihm zur Last gelegten Vorwürfe erneut in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüft, nachdem es den Angeklagten gehört hat (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 29 f.; [X.], Urteil vom 14. Juni 2001, Nr. 20491/92, § 55).

Die Anwesenheit der Strafverteidigung - sei es im Ausgangsverfahren oder bei nochmaliger Prüfung - gehört zu den wesentlichen Anforderungen von Art. 6 [X.]. Ist es der Verteidigung in einem Wiederaufnahmeverfahren gestattet, an der Verhandlung vor dem ([X.] teilzunehmen und die Zulassung neuer Beweise zu beantragen, ist eine neue Bewertung des [X.] in faktischer und rechtlicher Hinsicht möglich. Das Verfahren kann dann in seiner Gesamtheit als fair angesehen werden (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Entscheidung vom 9. September 2003, Nr. 30900/02; [X.] , Sejdovic v. [X.], Urteil vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, § 85). Umgekehrt führt die Weigerung des Gerichts, das Verfahren wiederzueröffnen, im Falle einer Abwesenheitsverurteilung - von den erwähnten Ausnahmen abgesehen - regelmäßig zu einem Verstoß gegen Art. 6 [X.] und die ihm zugrunde gelegten Prinzipien (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 24. März 2005, Nr. 9808/02, § 56).

Ein Rechtsmittel muss in dieser Hinsicht effektiv sein. Deshalb darf dem Angeklagten nicht der Nachweis dafür obliegen, dass er sich einer Verurteilung nicht entziehen wollte oder seine Abwesenheit auf höhere Gewalt zurückgeht (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 30). Den nationalen Behörden bleibt es allerdings unbenommen zu prüfen, ob der Angeklagte gute Gründe für seine Abwesenheit hatte oder ob sich in seiner Prozessakte etwas findet, das eine unverschuldete Abwesenheit stützt (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 14. Juni 2001, Nr. 20491/92, § 57; [X.] , Sejdovic v. [X.], Urteil vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, § 88).

Verzichtet eine Person aus freiem Willen ausdrücklich oder konkludent auf die Garantie eines fairen Verfahrens, stehen dem weder Wortlaut noch Geist von Art. 6 [X.] entgegen (vgl. [X.], [X.], Entscheidung vom 30. November 2000, Nr. 52868/99; Sejdovic v. [X.], Urteil vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, § 86). Der Verzicht muss allerdings unmissverständlich ausgedrückt werden und gewissen Mindestanforderungen genügen (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Entscheidung vom 9. September 2003, Nr. 30900/02). Dass ein Angeklagter, der nicht persönlich informiert wurde, auf mangelhafter faktischer Grundlage als flüchtig ("latitante") eingestuft wird, rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme eines freiwilligen Verzichts auf Anwesenheits- und Verteidigungsrechte (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 28; [X.] , Sejdovic v. [X.], Urteil vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, § 87).

[X.]) Dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auch nach [X.]srecht nicht schrankenlos ist, bedeutet zugleich, dass die nationalen Justizbehörden bei entsprechenden Anhaltspunkten unionsrechtlich berechtigt und verpflichtet sind, die Einhaltung der rechtsstaatlichen Anforderungen zu prüfen, selbst wenn der [X.] Haftbefehl in formaler Hinsicht den Voraussetzungen des Rahmenbeschlusses entspricht (vgl. Böse, in: [X.]/[X.]/[X.], Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Vor § 78 Rn. 26, 35 ). Das [X.]srecht steht daher Ermittlungen hinsichtlich der Wahrung der in der Grundrechtecharta garantierten rechtsstaatlichen Anforderungen durch die nationalen Justizbehörden nicht nur nicht im Wege, es verlangt sie. Zu Recht entfällt nach Ansicht der [X.] [X.] die Pflicht zur Vollstreckung eines [X.] Haftbefehls, wenn die vollstreckende Justizbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls davon überzeugt ist, dass die Übergabe zu einem Verstoß gegen die Grundrechte des Betroffenen führen würde (vgl. [X.]sdokument [X.] <2011> 175 endgültig vom 11. April 2011, [X.]). Entstehende Verzögerungen im Auslieferungsverkehr sind hinzunehmen, auch wenn dies dem Ziel des Rahmenbeschlusses über den [X.] Haftbefehl zuwiderläuft, die Auslieferung zu beschleunigen (vgl. Erwägungsgrund 1 und 5 [X.] [X.]). Dementsprechend sieht der Rahmenbeschluss auch keine starren Fristen für die Vollstreckung eines [X.] Haftbefehls vor (vgl. Art. 17 Abs. 2 <"sollte">, Abs. 3 <"sollte">, Abs. 4 <"Sonderfällen">, Abs. 7 <"bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände"> [X.]).

Ausweislich des [X.] belässt der Rahmenbeschluss den Mitgliedstaaten unter anderem die Freiheit zur Anwendung ihrer verfassungsmäßigen Regelungen über ein ordnungsgemäßes und faires Gerichtsverfahren (vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 2013, [X.], [X.]/13 [X.], [X.]:[X.], Rn. 53). Außerdem müssen Entscheidungen zur Vollstreckung eines [X.] Haftbefehls einer ausreichenden Kontrolle durch die Gerichte der Mitgliedstaaten unterliegen (8. Erwägungsgrund; vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 2013, [X.], [X.]/13 [X.], [X.]:[X.], Rn. 46). Eine effektive gerichtliche Kontrolle im Sinne der Art. 47, 52 Abs. 3 [X.], Art. 6, 13 [X.] setzt jedoch auch aus der Sicht des [X.]srechts voraus, dass das zuständige Gericht in der Lage ist, entsprechende Ermittlungen anzustellen, solange nur die praktische Wirksamkeit des durch den Rahmenbeschluss errichteten Auslieferungssystems nicht in Frage gestellt wird (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 53; zum parallelen Problem im Asylrecht: [X.], Urteil vom 21. Dezember 2011, [X.], [X.]/10 und [X.]/10, [X.]. 2011, [X.], Rn. 94).

dd) Damit bleiben die unionsrechtlichen Anforderungen an die Vollstreckung eines [X.] Haftbefehls nicht hinter denjenigen zurück, die das Grundgesetz als von Art. 1 Abs. 1 [X.] gebotene Mindestgarantien von [X.] enthält. Ob und inwieweit zur Auslegung des Rahmenbeschlusses über den [X.] Haftbefehl auf Art. 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] zurückzugreifen ist, wonach die [X.] die jeweilige nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, und der Rahmenbeschluss daher unter Berücksichtigung der mitgliedstaatlichen Rechtslage auszulegen ist (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.] [X.], [X.], Art. 4 [X.] Rn. 13 ), kann deshalb offen bleiben.

b) Auch das den Rahmenbeschluss über den [X.] Haftbefehl umsetzende Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen begegnet im Hinblick auf den [X.] und seine in der Garantie der Menschenwürde verankerten Gewährleistungsinhalte insoweit keinen Bedenken. § 73 Satz 2 [X.] sieht vor, dass bei Ersuchen nach dem [X.] ("Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der [X.] [X.]") die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn die Erledigung zu den in Art. 6 [X.] enthaltenen Grundsätzen im Wi[X.]pruch stünde. Wie immer diese Verweisung im Einzelnen zu verstehen sein mag, hindert sie Behörden und Gerichte jedenfalls nicht daran, bei der Auslegung der §§ 78 ff. [X.] den norminternen Direktiven des Art. 1 Abs. 1 [X.] Rechnung zu tragen (vgl. allgemein [X.] 7, 198 <205 ff.>; 115, 320 <367>; stRspr).

4. Die angegriffene Entscheidung des [X.]s wird diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht. Zwar hat es zutreffend gesehen, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers nur zulässig ist, wenn ihm nach seiner Überstellung ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Es hat jedoch den Umfang der ihm obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und damit Bedeutung und Tragweite von Art. 1 Abs. 1 [X.] (a) verkannt. Der Beschwerdeführer hat substantiiert dargelegt, dass ihm das [X.] Prozessrecht nicht die Möglichkeit eröffne, eine erneute Beweisaufnahme im Berufungsverfahren zu erwirken. Dem ist das [X.] nicht in ausreichendem Maße nachgegangen. Es hat sich damit zufrieden gegeben, dass eine erneute Beweisaufnahme in [X.] "jedenfalls nicht ausgeschlossen sei". Dies verletzt die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1 [X.] (b).

a) Beim Vollzug des Rahmenbeschlusses über den [X.] Haftbefehl und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen müssen die Gerichte im Einzelfall sicherstellen, dass die Rechte des Verfolgten zumindest insoweit gewahrt werden, als sie am Schutz des Art. 1 Abs. 1 [X.] teilhaben. Mit Blick auf den in Art. 1 Abs. 1 [X.] verankerten [X.] gehört dazu, dass dem Verfolgten, der in Abwesenheit verurteilt wurde und nicht über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens unterrichtet war, zumindest die tatsächliche Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Kenntniserlangung wirksam zu verteidigen, insbesondere Umstände vorzubringen und prüfen zu lassen, die zu seiner Entlastung führen können. Das über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidende Gericht trifft eine Pflicht, Ermittlungen hinsichtlich der Rechtslage und Praxis im ersuchenden Staat vorzunehmen, wenn der Verfolgte hinreichende Anhaltspunkte für entsprechende Ermittlungen dargelegt hat. Inhalt und Umfang dieser Aufklärungspflicht bemessen sich nach den vom Verfolgten vorgebrachten Anhaltspunkten für eine Unterschreitung des durch die Menschenwürde garantierten Mindeststandards. Stellt sich nach Abschluss der Ermittlungen heraus, dass dieser Mindeststandard vom ersuchenden Mitgliedstaat nicht eingehalten wird, darf das zuständige Gericht die Auslieferung nicht für zulässig erklären.

b) Zwar ist der [X.]ischen Republik - wie allen Mitgliedstaaten der [X.] [X.] - auch im Auslieferungsverkehr grundsätzlich Vertrauen im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des [X.] entgegenzubringen. Im vorliegenden Fall haben sich jedoch Fragen ergeben, die eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich gemacht hätten.

Die Generalstaatsanwaltschaft [X.] hat mit dem [X.] Haftbefehl erklärt, dass dem Beschwerdeführer die Entscheidung, mit der die Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt worden ist, nicht persönlich zugestellt worden sei, er diese aber unverzüglich nach der Übergabe erhalten werde. Der Beschwerdeführer habe zudem ein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem er teilnehmen könne und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden könne. Sie hat damit konkludent erklärt, dass es dem Beschwerdeführer ermöglicht werde, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nach Anhörung durch ein Gericht in faktischer und rechtlicher Hinsicht überprüfen zu lassen. Darüber hinaus hat die Generalstaatsanwaltschaft [X.] mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 erklärt, dass der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist innerhalb von dreißig Tagen beantragen und sich ohne Vorbehalt verteidigen könne.

Das allein genügte im vorliegenden Fall jedoch nicht, um den von Art. 1 Abs. 1 [X.] gebotenen Mindeststandard an [X.] und damit die Subjektstellung des Beschwerdeführers in dem in [X.] durchzuführenden Strafprozess sicherzustellen. Denn der Beschwerdeführer hat begründete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ihm trotz der Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft [X.] keine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet sei, sich zu verteidigen, insbesondere Umstände vorzubringen und prüfen zu lassen, die zu seiner Entlastung führen können (aa). Die Begründung des [X.]s, es reiche aus, dass im Berufungsverfahren eine erneute Beweisaufnahme "jedenfalls nicht ausgeschlossen" sei, ist nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Bedenken auszuräumen ([X.]). Auch mit Blick auf weitere Umstände hätte für das [X.] Anlass bestanden, die Wahrung des dem Beschwerdeführer zustehenden [X.] an prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten eingehender zu prüfen ([X.]).

aa) Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem [X.] mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 erklärt, dass er in Abwesenheit und ohne seine Kenntnis verurteilt worden sei, ohne auf sein Anwesenheitsrecht aus freiem Willen und unmissverständlich verzichtet zu haben. Dabei hat er plausibel dargelegt, dass er mit der ihm nach [X.]m Recht eröffneten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erreichen könne, in die Rechtsmittelfrist für eine Berufung eingesetzt zu werden. Auch hat er unter Hinweis auf Fundstellen zum [X.] Strafprozessrecht in der [X.]n Literatur vorgetragen, dass die nach [X.]m Recht mögliche verspätete Berufung den Anforderungen an eine nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs wegen der beschränkten Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts nicht genüge, weil in der [X.] keine erneute Beweisaufnahme stattfinde. Um dies zu belegen, hat er dem [X.] den Inhalt von Art. 603 [X.] in der Fassung des Gesetzes vom 28. April 2014 wie auch nach der Gesetzeslage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in [X.]r und [X.] Sprache mitgeteilt.

Aus dem Wortlaut des Art. 603 [X.] scheint zu folgen, dass im Berufungsverfahren grundsätzlich keine Erneuerung des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung stattfindet. Nach dessen Absatz 3 wird die erneute Durchführung des Beweisverfahrens von Amts wegen nur angeordnet, wenn sie das Gericht für unbedingt erforderlich hält. Beantragt eine [X.] die Erhebung von Beweisen, verfügt das Gericht die Beweisaufnahme, wenn es nicht in der Lage ist, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden (Abs. 1), oder die neuen Beweise erst nach dem Verfahren erster Instanz entstanden sind oder entdeckt wurden (Abs. 2). Nach Art. 603 Abs. 4 [X.] a.[X.] (1988), der nach Angaben des Beschwerdeführers erst durch Gesetz vom 28. April 2014 abgeschafft worden ist, verfügt der [X.] die Erneuerung des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung nur dann, wenn der in der ersten Instanz abwesende Beschuldigte dies beantragt und nachweist, dass er nicht in der Lage war, vor Gericht zu erscheinen, und zwar aufgrund von Ereignissen zufälligen Charakters oder höherer Gewalt oder weil er keine Kenntnis von der [X.] erhalten hat, sofern dies nicht durch seine Schuld geschehen ist, oder er sich nicht aus freiem Willen der Kenntnisnahme des Verfahrens entzogen hat. Der Beschwerdeführer hat plausibel dargelegt, dass Art. 603 Abs. 4 [X.] 1988 auf ihn Anwendung finden könnte. Zur Begründung hat er auch auf eine Entscheidung ("Sentenza") der [X.] [X.] vom 17. Juli 2014 verwiesen, wonach für Rechtsmittel gegen Verurteilungen in Abwesenheit, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. April 2014 ergangen seien, die alte Rechtslage gelte. Diese Entscheidung hat er dem [X.] im Wortlaut mitgeteilt. Dass im vorliegenden Fall tatsächlich die alte Rechtslage gelten könnte, erscheint auch deshalb nicht fernliegend, weil die Generalstaatsanwaltschaft [X.] in ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2014 den Wortlaut des Art. 175 [X.] in der vor der Strafprozessreform des Jahres 2014 geltenden Fassung übersandt hat. Auch hierauf hat der Beschwerdeführer das [X.] hingewiesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt daher befürchten, dass ihm die Möglichkeit, eine erneute Beweisaufnahme im Berufungsverfahren zu erwirken, nach [X.]m Recht nicht sicher eröffnet ist. Findet Art. 603 Abs. 4 [X.] 1988 Anwendung, müsste er den negativen Beweis erbringen, dass er wegen Zufalls, wegen höherer Gewalt oder deswegen, weil er keine Kenntnis von der [X.] erhalten hat, nicht in der Lage war, vor Gericht zu erscheinen, vorausgesetzt, dass dies nicht durch seine Schuld geschehen ist oder - wenn die [X.] vom Gericht erster Instanz mittels Übergabe an den Verteidiger zugestellt wurde - er sich nicht aus freiem Willen der Kenntnisnahme des Verfahrens entzogen hat. Diese Formel entspricht jener des Art. 175 [X.] in der bis 2005 geltenden Fassung. Hiernach konnte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung eines Rechtsmittels vom Angeklagten beantragt werden, wenn dieser nachwies, dass er von der Verfügung tatsächlich keine Kenntnis erlangt hatte, sofern der Umstand nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen war, oder er sich nicht bewusst der Kenntnisnahme der Verfahrenshandlungen entzogen hatte, wenn das Säumnisurteil durch Aushändigung an den Verteidiger zugestellt worden war (vgl. [X.]ische Strafprozeßordnung, Zweisprachige Ausgabe, [X.]/König/[X.]/Riz/[X.], 1991). Da ein Beweis von [X.] kaum zu führen ist, wurde die alte Fassung des Art. 175 [X.] von den [X.]en (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 1991 - [X.] 413/91 -, [X.] 1993, [X.]; [X.], Beschluss vom 31. Juli 1997 - Ausl. 9/97 -, [X.] 1997, S. 648 <649>; [X.], Beschluss vom 2. Februar 1998 - Ausl 2/97 -, [X.] 1999, [X.]5 <267 f.>; OLG [X.], Beschluss vom 27. August 1998 - 4 Ausl (A) 201/98 - 259 - 250/98 III -, [X.] 1999, [X.] <272>; [X.], Beschluss vom 28. August 1998 - 1 AK 14/98 -, [X.] 1999, [X.]8 <270>; [X.], Beschluss vom 15. Januar 2003 - Ausl 913/01 -, juris, Rn. 38; [X.], Beschluss vom 14. September 2004 - 1 AK 0/04 -, juris, Rn. 10; [X.], Beschluss vom 13. September 2004 - 1 AK 6/04 -, [X.] 2004, S. 547 <548>), vom [X.] (vgl. BGHSt 47, 120 <126>) sowie von der Ersten Sektion und der [X.] des [X.] Gerichtshofs für Menschenrechte mit Blick auf die hier in Rede stehenden Schutzgüter beanstandet (vgl. [X.] , Sejdovic v. [X.], Urteil vom 10. November 2004, Nr. 56581/00, § 40; [X.] , Sejdovic v. [X.], Urteil vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, § 103 ff.). Schon 1985 hatte der [X.] in der Sache [X.] v. [X.] die Wirksamkeit des Rechtsmittels der "scheinbar verspäteten Berufung" nach [X.]m Recht gerügt, weil das Berufungsgericht unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten nur entscheiden durfte, wenn die betreffende Person beweisen konnte, dass sie sich der Justiz nicht habe entziehen wollen (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 31).

Selbst wenn Art. 603 [X.] in seiner durch Gesetz vom 28. April 2014 geänderten Fassung Anwendung finden sollte, ist denkbar, dass dem Beschwerdeführer keine wirksame Möglichkeit eröffnet wird, sich zu verteidigen. Nach Art. 603 [X.] findet eine Beweisaufnahme nämlich nur statt, wenn die Beweise erst nach dem Urteil erster Instanz entstanden oder entdeckt worden sind (Abs. 2), wenn der [X.] nicht in der Lage ist, nach dem Stand der Akten zu entscheiden (Abs. 1) oder wenn er die Durchführung einer Beweisaufnahme für unbedingt erforderlich hält (Abs. 3). Der Wortlaut von Art. 603 [X.] in der der Entscheidung des [X.]s zugrunde gelegten Version legt nahe, dass dem Berufungsgericht ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über eine erneute Beweisaufnahme zukommt. Eine Pflicht des Berufungsgerichts, auf Antrag des Verfolgten überhaupt Beweis zu erheben, ergibt sich daraus nicht. Jedenfalls ist mit Blick auf den wenig bestimmten Wortlaut des Art. 603 Abs. 1 bis 3 [X.] unklar, ob der Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit im Strafverfahren hinreichend Rechnung getragen wird.

Die vom Beschwerdeführer mit Blick auf das [X.] Berufungsverfahren vorgetragenen Bedenken werden dadurch verstärkt, dass in der Vergangenheit mehrere [X.]e die Auslieferung nach [X.] aufgrund einer Abwesenheitsverurteilung mit der Begründung abgelehnt haben, dass nach [X.]m Recht in der Berufungsinstanz eine erneute umfassende gerichtliche Überprüfung der Sachentscheidung nicht stattfinde (vgl. [X.], 2 Ausl. 54/82, 2. September 1983, Nr. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Rechtsprechungssammlung 1949-1992, 2. Aufl. 1993, S. 285 <288 f.>; [X.], [X.]. 77/85, 26. Juni 1985, Nr. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Rechtsprechungssammlung 1949-1992, 2. Aufl. 1993, S. 412 <416>; [X.], [X.]. A. 277/85 (143/85), 24. März 1986, Nr. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Rechtsprechungssammlung 1949-1992, 2. Aufl. 1993, S. 435 <438>; SchlHOLG, Beschluss vom 14. Januar 1994 - 1 Ausl 8/93 -, [X.] 1996, [X.]02 <103>). Die damit verbundenen Bedenken werden auch in der Literatur geteilt (vgl. [X.]/[X.] und [X.], jeweils in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2012, § 15 [X.] Rn. 33e bzw. § 73 [X.] Rn. 86).

[X.]) Den substantiierten und plausiblen Einwänden des Beschwerdeführers hätte das [X.] nachgehen müssen. Seine Ermittlungen stellen sich als unzureichend dar.

Das [X.] versucht, die Bedenken des Beschwerdeführers mit dem Argument auszuräumen, es genüge, wenn im [X.] Berufungsverfahren in der Sache eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Abwesenheitsverurteilung stattfinde, im Rahmen derer eine erneute Beweisaufnahme "jedenfalls nicht ausgeschlossen" sei. Damit ist jedoch nicht sichergestellt, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung der Kenntnis von der Abwesenheitsverurteilung wirksam zu verteidigen, insbesondere entlastende Umstände vorzutragen und deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls Berücksichtigung zu erreichen.

Der Einwand, dass es sich, selbst wenn im [X.] Berufungsverfahren im Regelfall keine erneute Beweisaufnahme stattfinde, doch um ein Rechtsmittel handele, mit dem sowohl die Tat- als auch die Rechtsfrage der erneuten Prüfung unterworfen würden, vermag ebenso wenig zu überzeugen. Wie eine umfassende Überprüfung der Tatfrage ohne Beweisaufnahme erfolgen soll, erschließt sich nicht. Darüber hinaus stützt sich das [X.] für seine Ansicht lediglich auf eine einzige Quelle ([X.], Einführung in das [X.] Strafrecht und Strafprozessrecht, 2009, [X.]). Eine genaue Darstellung des strafrechtlichen Berufungsverfahrens nach [X.]m Recht lässt sich dieser Fundstelle nicht entnehmen. Vielmehr wird auch hier darauf hingewiesen, dass das Verfahren in zweiter Instanz grundsätzlich ein Aktenverfahren sei und keine erneute Beweisaufnahme stattfinde. Wie sich dieser Umstand mit einer erneuten Prüfung der Tatfrage vereinbaren lässt, wird nicht erläutert. Dass in der Sache eine umfassende tatsächliche Überprüfung des [X.] stattfinde und die uneingeschränkte Möglichkeit einer erneuten Erhebung von bereits in erster Instanz erhobenen Beweisen bestehe, wie vom [X.] angenommen, ergibt sich aus der zitierten Quelle nicht.

Der Hinweis des [X.]s in seinem Beschluss vom 27. November 2014, dass bei einem in erster Instanz ergangenen Abwesenheitsurteil kein Anspruch auf Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens bestehe, vielmehr eine Neuverhandlung vor einem Rechtsmittelgericht ausreiche, trägt seine Entscheidung ebenfalls nicht. In der Rechtsprechung des [X.] Gerichtshofs für Menschenrechte, die bei der Auslegung auch der Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen ist (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <317>; 120, 180 <200 f.>; 128, 326 <367 f.>), ist geklärt, dass das Gericht verpflichtet ist, die dem Verurteilten zur Last gelegten Vorwürfe erneut in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, nachdem es diesen gehört hat (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 29; Einhorn v. [X.], Entscheidung vom 16. Oktober 2001, Nr. 71555/01, § 33). Zudem müssen sich die prozeduralen Möglichkeiten nach Recht und Praxis des Vertragsstaates als effektiv erweisen (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 30; [X.], Urteil vom 14. Juni 2001, Nr. 20491/92, § 55). Zwar folgt aus der Entscheidung in der Sache [X.] v. [X.], wie das [X.] zutreffend feststellt, dass bei einem in erster Instanz ergangenen Abwesenheitsurteil kein Anspruch auf Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens besteht. Der Entscheidung kann allerdings nicht entnommen werden, dass dem in Abwesenheit Verurteilten, der keine Kenntnis von dem erstinstanzlichen Verfahren hatte, von vornherein kein Recht auf Durchführung einer Beweisaufnahme zustünde. Vielmehr betont der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung das aus Art. 6 Abs. 1 [X.] fließende Recht, Beweis anzubieten und sich zu allen erbrachten Beweisen oder Vorbringen, die darauf gerichtet sind, die Entscheidung des Gerichts zu beeinflussen, äußern zu können (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 18. März 1997, Nr. 21497/93, § 33; [X.] v. [X.], Urteil vom 13. Februar 2001, Nr. 24479/94, § 44).

Die Auffassung des [X.]s, es genüge, wenn im [X.] Berufungsverfahren in der Sache eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung des [X.] stattfinde, im Rahmen derer eine erneute Beweisaufnahme "jedenfalls nicht ausgeschlossen" sei, greift insoweit zu kurz.

[X.]) Darüber hinaus ist mit Blick auf die Aufklärungspflicht des [X.]s zu bedenken, dass die Rechtslage in [X.] angesichts der in der Vergangenheit erfolgten Beanstandungen durch den [X.] Gerichtshof für Menschenrechte und der zahlreichen Änderungen des [X.] Codice Penale für einen [X.] [X.] nicht ohne weiteres zu überblicken ist. Auch hat die Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 7. Oktober 2014 nur wenig zur Aufklärung beigetragen. Die [X.] Justizbehörden wurden vom [X.] gebeten, ergänzende Auskunft über die tatsächliche Kenntnis des Beschwerdeführers vom Verhandlungstermin und dessen anwaltlicher Vertretung beziehungsweise eine Zusicherung zu erteilen, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung vorbehaltlos das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren in seiner Anwesenheit eingeräumt wird, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend geprüft werden wird. Ergänzende Auskunft über die Kenntnis des Beschwerdeführers vom Verhandlungstermin und dessen anwaltlicher Vertretung gab die Generalstaatsanwaltschaft [X.] nicht, obwohl sie im [X.] Haftbefehl nicht angegeben hatte, ob der Beschwerdeführer zu der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, persönlich erschienen war oder nicht. Eine Zusicherung, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung vorbehaltlos das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren in seiner Anwesenheit eingeräumt wird, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend geprüft werden wird, erteilte sie ebenfalls nicht. Trotz des präzisen Ersuchens um Auskunft und Zusicherung durch das [X.] wies sie lediglich abstrakt darauf hin, dass unter der Bedingung, dass "dem Antrag stattgegeben wird", erneut eine Hauptverhandlung gegen den Verurteilten stattfinden werde. Dem Verurteilten wurde sein Verteidigungsrecht zwar ohne Vorbehalt zugesichert; der Umfang dieses Verteidigungsrechts blieb jedoch unklar.

D.

Einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] [X.] gemäß Art. 267 A[X.] bedarf es nicht. Die richtige Anwendung des [X.]srechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ("acte clair", vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.[X.]I.T., [X.]/81, [X.]. 1982, S. 3415, Rn. 16 ff.). Das [X.]srecht gerät mit dem Menschenwürdeschutz des Grundgesetzes nach Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] im vorliegenden Fall nicht in Konflikt. Der Rahmenbeschluss über den [X.] Haftbefehl verpflichtet, wie dargelegt, [X.] Gerichte und Behörden nicht, einen [X.] Haftbefehl ohne Prüfung auf seine Vereinbarkeit mit den aus Art. 1 Abs. 1 [X.] folgenden Anforderungen zu vollstrecken. Dass die Grenzen der Ermittlungspflicht, insbesondere mit Blick auf den Umfang der nach [X.]srecht zulässigen Ermittlungen und der hiermit verbundenen Verzögerungen beim Vollzug des Haftbefehls in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] [X.] nicht geklärt sind, ändert daran nichts. Jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall ist kein Anhaltspunkt erkennbar, dass [X.]srecht einer Pflicht des [X.]s, die Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers eingehender zu prüfen, entgegen stand. Das gilt vor allem mit Blick auf die substantiierten Anhaltspunkte, die der Beschwerdeführer dem [X.] dafür vorgetragen hat, dass ihm nach [X.]m Prozessrecht keine Möglichkeit eröffnet sei, sich wirksam zu verteidigen.

E.

Da die [X.]beschwerde zulässig und begründet ist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 [X.] vollständig zu erstatten.

Meta

2 BvR 2735/14

15.12.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Düsseldorf, 7. November 2014, Az: III - 3 Ausl 108/14, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 23 Abs 1 S 3 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 4a Abs 1 Buchst d EGRaBes 584/2002, Art 47 EUGrdRCh, Art 52 Abs 3 S 1 EUGrdRCh, Art 8 Abs 3 EURaBes 299/2009REO, Art 6 EUVtr, § 73 S 2 IRG, § 83 Nr 3 IRG, Art 6 Abs 1 MRK, Art 175 Abs 2 StPO ITA vom 22.04.2005, Art 175 Abs 3 StPO ITA vom 22.04.2005, Art 603 StPO ITA, Art 630ff StPO ITA

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.12.2015, Az. 2 BvR 2735/14 (REWIS RS 2015, 733)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1149 REWIS RS 2015, 733 BVerfGE 140, 317-376 REWIS RS 2015, 733


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2735/14

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2735/14, 15.12.2015.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2735/14, 03.11.2015.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2735/14, 27.11.2014.


Az. 3 Ausl 108/14

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Ausl 108/14, 02.09.2016.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 Ausl 108/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


2 BvR 2735/14 (Bundesverfassungsgericht)

Erlass einer einstweiligen Anordnung: vorläufige Untersagung der Auslieferung eines US-Amerikaners nach Italien auf Grundlage eines …


2 BvR 2009/22 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gem Art 47 Abs 1 …


2 BvR 468/16 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Auslieferung eines Deutschen an Polen auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls - Fehlen einer …


III-3 Ausl 108/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.