Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2004, Az. VIII ZR 77/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3002

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 26. Mai 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 9 Bb, Cl a) Eine mietvertragliche [X.], die den Mieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Fristen zur Ausführung von Schönheitsrepa-raturen zu einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung verpflichtet und ihm die Wahl zwischen der Zahlung und einer fachgerechten Renovierung überläßt, benachtei-ligt den Mieter nicht unangemessen. b) Zu den Voraussetzungen der Erstattung von Gutachtenskosten, wenn der [X.] einen Sachverständigen mit der Feststellung des Zustands der Mietwohnung beauftragt, weil der Mieter seine Zahlungspflicht aus einer solchen Kostenabgel-tungsklausel bestreitet. [X.], Urteil vom 26. Mai 2004 - [X.] - [X.] AG Düsseldorf - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2004 durch [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des [X.] vom 27. Februar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche wegen Schönheitsreparaturen aus einem Mietverhältnis. Die Kläger mieteten mit Wirkung ab 1. Juli 1998 von dem Beklagten und seiner Ehefrau eine Wohnung in [X.]. Der Mietvertrag vom 27. April 1998 enthält unter anderem folgende [X.]n: "§ 8 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume – 2. Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen in den Mieträumen – fachmännisch auszuführen bzw. ausführen zu lassen. – Diese Arbeiten sind - 3 - ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten [X.] nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, [X.], Flure[n], Treppenhäuser[n] in Alleinbenutzung – spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten – spätestens nach sieben Jahren zu tätigen. – § 12 Beendigung der Mietzeit 1. Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger
Vornahme der Schönheitsreparaturen - vgl. § 8 Ziff. 2 - befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle - vgl. § 8 Ziff. 2 - vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines Kostenvor-anschlages oder durch fachgerechte Renovierung durch den Mieter." Unter § 24 des Mietvertrags ist handschriftlich eingetragen: "2. Die Wohnung wurde Mitte 1996 renoviert (Wände, Decken etc.) und wird [in] derzeitigem gutem Zustand am 1. Juli 1998 über-nommen." Das Mietverhältnis endete am 31. August 2000. Der Beklagte und seine Ehefrau rechneten gegen Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung der Mietkau-tion und auf Auszahlung eines Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung in Höhe von insgesamt 3.751,61 DM (1.918,17 •) mit Gegenforderungen in [X.] von 2.673,15 DM (1.366,76 •) auf, über deren Bestehen die Parteien strei-ten. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind lediglich noch zwei Aufrech-nungsforderungen in Höhe von insgesamt 1.831,86 DM (936,62 •), und zwar: 1. zeitanteilig auf die Dauer des Mietverhältnisses (26 Monate) bezogene Renovierungskosten in Höhe von 895,80 DM (458,02 •) auf der Grundlage des Kostenvoranschlages eines Malermeisters vom - 4 - 18. September 2000 in Höhe von 2.067,25 DM betreffend drei Wohn-räume und die Diele; die Kläger behaupten, sie hätten vor ihrem Aus-zug fachgerechte [X.] durchgeführt; 2. Kosten eines Sachverständigengutachtens über den Zustand der Wohnung, die Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen [X.] und die zur Herstellung eines fachmännisch renovierten Zustands erforderlichen Maßnahmen vom 7. November 2000 in Höhe von 936,06 DM (478,60 •). Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.673,15 DM erhobenen Klage in Höhe eines Betrages von 1.995,15 DM (1.020,10 •) stattgegeben. Der [X.] hat hiergegen Berufung eingelegt und Klageabweisung beantragt, soweit er zur Zahlung eines 163,29 DM übersteigenden Betrags verurteilt worden ist. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen zweitinstanzlichen [X.] auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch der Kläger sei nicht infolge der von dem Beklagten und seiner Ehefrau erklärten Aufrechnung erloschen. Ein Gegenanspruch auf [X.] anteiliger Renovierungskosten nach § 12 des Mietvertrags bestehe nicht, da die Klausel gemäß § 9 [X.] unwirksam sei. Sie normiere eine Wahlschuld im Sinne des § 262 [X.]. Eine Auslegung der Klausel dahingehend, daß dem - 5 - Mieter eine Ersetzungsbefugnis oder ein nicht bindendes Wahlrecht hinsichtlich der Abgeltungszahlung eingeräumt werde, verbiete § 5 [X.]. Die [X.] sei auch im Individualprozeß zunächst in einem ersten Auslegungs-schritt umgekehrt anzuwenden, d.h. es sei zu prüfen, ob die Klausel bei [X.] Auslegung unwirksam sei. Da § 12 des Mietvertrags hiernach eine Wahlschuld normiere, gelte, soweit der Mieter die Durchführung der Renovierung wähle, die gewählte Leistung als die von Anfang an allein ge-schuldete. Damit schuldeten die Kläger jedoch eine Renovierung bereits vor Ablauf der in § 8 des Mietvertrags vereinbarten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters, da er an die einmal getroffene Wahl gebunden sei und befürchten müsse, auf die Erfüllung sämtlicher Schönheitsreparaturen in Anspruch ge-nommen zu werden. Auch ein Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten bestehe nicht, da die Beauftragung des Sachverständigen nicht erforderlich gewesen sei. Der Beklagte habe [X.] nicht befürchten müssen, da der Maler-meister, der den Kostenvoranschlag erstellt habe, als Zeuge für den Zustand der Wohnung zur Verfügung gestanden habe. Ein Anspruch aus § 326 [X.] komme nur in Betracht, wenn ein Schadensersatzanspruch wegen nicht bzw. schlecht durchgeführter Schönheitsreparaturen von dem Beklagten geltend gemacht werde; daran fehle es jedoch vorliegend. I[X.] Die unbeschränkt zugelassene Revision führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Kläger die Zu-lassung der Revision nicht auf den mietvertraglichen [X.] be-schränkt. Das [X.] führt zu der von ihm bejahten grundsätzlichen Be-deutung der Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aus, die für den [X.] Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob im Fall der Vermietung einer unrenovierten Wohnung eine [X.], nach der der Mieter wahlweise im Sinne des § 262 [X.] die Abgeltung durch anteilige [X.] der Kosten der Schönheitsreparaturen oder deren Vornahme zu bewirken hat, gemäß § 9 [X.] unwirksam sei, sei höchstrichterlich bislang nicht ent-schieden. Es kann offenbleiben, ob eine Beschränkung der Revisionszulassung vorliegend zulässig gewesen wäre (vgl. hierzu [X.] 153, 358, 360 ff.; Senats-urteil vom 5. November 2003 - [X.] ZR 320/02, [X.]Report 2004, 262 unter [X.], [X.]. m.w.Nachw.). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß das [X.] die Zulassung der Revision hinsichtlich einer der beiden Aufrech-nungsforderungen hat beschränken wollen. Hierzu bestand auch kein Anlaß, da die vom [X.] für klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage entgegen der Auffassung der Kläger als Vorfrage für beide Gegenansprüche erheblich ist. Wäre die Klausel unwirksam, bestünde weder ein vertraglicher Kostenabgel-tungsanspruch, noch könnte der Vermieter die zur Feststellung des - vermeintlichen - Anspruchs aufgewendeten Sachverständigenkosten erstattet verlangen. 2. In der Sache halten die Ausführungen des [X.] der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die in § 12 Nr. 1 des Mietvertrags enthaltene [X.] nicht gemäß § 9 [X.] (nun-mehr § 307 [X.]) unwirksam; da das Mietverhältnis vor dem 1. Januar 2002 endete, ist diese Norm auf die Inhaltskontrolle der [X.] anzuwenden - 7 - (vgl. Art. 229 § 5 EG[X.]), wovon das [X.] zutreffend ausgegangen ist. Allerdings begegnet die Annahme des [X.], der Klausel sei die Vereinbarung einer Wahlschuld im Sinne des § 262 [X.] zu entnehmen, durch-greifenden Bedenken. [X.]) Die Auslegung der Klausel unterliegt der uneingeschränkten revisi-onsrechtlichen Prüfung. Der Senat geht davon aus, daß [X.], die der hier zu beurteilenden Vertragsbestimmung entsprechen, auch über den Bezirk des [X.] hinaus in [X.] verwendet wer-den (vgl. [X.] 98, 256, 258; 134, 42, 45). [X.]) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven In-halt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglich-keiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. [X.] 102, 384, 389 f.). § 12 Nr. 1 des Mietvertrags sieht vor, daß angelaufene [X.] für die Vornahme der Schönheitsreparaturen nach § 8 Nr. 2 des [X.] "zeitanteilig zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines Kostenvoranschlages oder durch [X.] Renovierung". Durch diese - sprachlich wenig geglückte - Formulierung soll dem Mieter erkennbar die Möglichkeit eingeräumt werden, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, daß er die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen vor Ende der Mietzeit aus Gründen der Kostenersparnis selbst durchführt. Damit sollte ersichtlich dem Rechtsentscheid des Senats vom 6. Juli 1988 ([X.] 105, 71) Rechnung getragen werden, der diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Bei dieser Auslegung der Klausel kommt die Annahme - 8 - einer Wahlschuld im Sinne der §§ 262 ff. [X.], wie sie das [X.] ange-nommen hat, bereits deswegen nicht in Betracht, weil der Mieter nicht zwei, sondern lediglich eine Leistung schuldet, nämlich die zeitanteilige Entschädi-gung hinsichtlich [X.]. Für den durchschnittli-chen Mieter ist ohne weiteres erkennbar, daß ihm durch die eröffnete "Wahl" keine Verpflichtung, sondern ein Recht eingeräumt wird. Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Mietvertragsparteien. Die [X.] ergänzt die vertragliche Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nach dem [X.]; sie soll dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung verlangen kann, wenigstens einen prozentualen Anteil an Re-novierungskosten für den Abnutzungszeitraum während der Mietzeit sichern ([X.] 105, 71, 77, 84). Zugleich kann es jedoch dem Interesse des Mieters entsprechen, seiner Zahlungspflicht durch eine Renovierung in Eigenleistung zuvorzukommen ([X.]O, S. 78 f., 82 f.). Dieser Interessenlage trägt die Klausel Rechnung. Daß der Mieter über die geschuldete zeitanteilige Kostentragung hinaus belastet werden soll, ist ihr nicht zu entnehmen. Insbesondere sprechen weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Klausel für die Annahme, der Mieter sei an seine Erklärung gebunden, wenn er sich für eine Renovierung entschei-det, mit der Folge, daß er nunmehr die nach dem [X.] nicht fälligen Schönheitsreparaturen schulde. Entgegen der in der Revisionserwiderung ver-tretenen Auffassung der Kläger spricht hierfür aus Sicht eines verständigen Mieters auch nicht der Umstand, daß der Mieter nach Beendigung des Mietver-hältnisses und Auszug aus den Mieträumen nicht mehr berechtigt ist, diese zu betreten (vgl. Senat, [X.]O, [X.]). - 9 - cc) In dieser Auslegung hält die [X.] der Inhaltskontrolle gemäß § 9 [X.] stand. Sie entspricht den Voraussetzungen, unter denen der Senat eine formularmäßige [X.] als wirksam ansieht ([X.] 105, 71). Die dem Mieter eingeräumte Befugnis, bei Beendigung des Mietverhält-nisses noch nicht abgelaufene Renovierungsintervalle entweder durch eine zeitanteilige Zahlung "zu entschädigen" oder die betreffenden Räume zu reno-vieren, benachteiligt ihn nicht unangemessen. Dies gilt zum einen im Hinblick darauf, daß die Renovierung nach der Klausel fachgerecht zu erfolgen hat, da Schönheitsreparaturen stets fachgerecht in mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 [X.]) ausgeführt werden müssen ([X.] 105, 71, 78). Zum anderen regelt die Klausel zwar nicht ausdrücklich den Umfang der Renovierung. Sie ist jedoch aus der Sicht einer verständigen Mietpartei so auszulegen, daß der Mieter die Schönheitsreparaturen auch lediglich in einzelnen Räumen der Wohnung aus-führen und er hierdurch seine Zahlungsverpflichtung aus der [X.] entsprechend verringern kann. Selbst wenn die Klausel aber so zu verstehen wäre, daß die Zahlung nur insgesamt durch fachgerechte Renovierung der ge-samten Wohnung abgewendet werden könnte, läge keine unangemessene Be-nachteiligung des Mieters vor. Denn der Mieter ist zur Renovierung insoweit nicht verpflichtet, sondern kann diese freiwillig vornehmen, um die vertraglich geschuldete Kostenbeteiligung nach "angelaufenen" Renovierungsintervallen durch Eigenleistungen abzuwenden, sofern ihm dies wirtschaftlich vorteilhafter erscheint. Der Wirksamkeit der Klausel steht auch nicht entgegen, daß die Kläger nach den Feststellungen des [X.] eine unrenovierte Wohnung übernommen haben, da nach der Klausel die maßgeblichen Fristen jedenfalls nicht vor dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (vgl. Senat, - 10 - [X.]O, [X.] ff.; Senat, Urteil vom 3. Juni 1998 - [X.] ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = [X.], 2145 unter [X.]I 2 b). Soweit die Kläger in ihrer Revisionserwiderung (unter Hinweis auf [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]O § 9 Rdnr. 507 m.w.Nachw.) die [X.] vertreten, die Klausel stelle eine "verkappte [X.]" dar und sei aus diesem Grunde unwirksam, vermag sich der Senat dieser Be-wertung nicht anzuschließen. Im Unterschied zu einer Regelung, die den Mieter verpflichtet, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, und die nicht wirksam in einem vom Vermieter verwendeten [X.] vereinbart werden kann (Senatsurteile vom 3. Juni 1998, [X.]O un-ter [X.]I 2 a, vom 14. Mai 2003 - [X.] ZR 308/02, NJW 2003, 2234 unter [X.] 1, sowie vom 25. Juni 2003 - [X.] ZR 335/02, NJW 2003, 3192 unter [X.]I 2), verpflichtet die hier zu beurteilende [X.], wie ausgeführt, den Mieter gerade nicht zu einer Renovierung von Räumen, für die die Fristen zur Ausführung der Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen sind. b) Zu Recht rügt die Revision des weiteren, daß das [X.] einen Anspruch des Beklagten und seiner Ehefrau auf Erstattung der Sachverständi-genkosten mit der Begründung verneint hat, diese seien nicht erforderlich ge-wesen, da der Malermeister, der den Kostenvoranschlag erstellt habe, als [X.] für den Zustand der Wohnung zur Verfügung gestanden habe. [X.]) In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß Kosten, die dem Vermieter dadurch entstehen, daß er nach Auszug des Mieters einen Sachverständigen mit der Feststellung des Zustands der Wohnung beauftragt, im Rahmen eines bestehenden Schadensersatzanspruchs (hierzu unten [X.][X.]) als Schadensposten erstattungsfähig sind ([X.], 75; [X.] - 11 - [X.] 1983, 76, 77; [X.] 1985, 249, 250; [X.] 1995, 1011, 1012; [X.] Köln NJW-RR 1994, 524; [X.]/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., [X.]; [X.] in [X.]/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 535 Rdnr. 73; [X.]/[X.], Mietrecht, 8. Aufl., § 538 Rdnr. 329; [X.], Mietrecht, 3. Aufl., [X.] 452, [X.]. m.w.Nachw.). [X.] wird dies jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit bzw. der Schadensminderungspflicht eingeschränkt. Danach wird die Erstattungsfähig-keit verneint, wenn die erforderlichen Feststellungen durch einen Laien hätten getroffen werden können ([X.] Hamburg, [X.]O; ähnlich [X.] Köln, [X.]O: [X.] nur, wenn zur Feststellung der Schäden besonderer [X.] erforderlich ist; [X.], [X.]O) oder wenn eine Augenscheinseinnahme un-ter Einschaltung zuverlässiger Zeugen sowie die Fertigung von Lichtbildern ausreichen, was insbesondere angenommen wird, soweit es um die Feststel-lung des Zustands der Wohnung geht (vgl. [X.], [X.]O; nach den Umständen des Einzelfalls differenzierend [X.], [X.]O Rdnr. 330 ff.; zustimmend [X.] in [X.], [X.] Mietrecht, 2. Aufl., [X.]). [X.]) Diese Einschränkungen sind jedenfalls in der Regel nicht gerechtfer-tigt (vgl. [X.]/[X.], [X.]O; zu § 91 ZPO auch Fischer in Bub/[X.], [X.]O [X.] 219). Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, sind, soweit eine An-spruchsgrundlage besteht, als Schadensposten erstattungsfähig (für die [X.] vorprozessualer Anwaltskosten [X.] 127, 348, 350; [X.], Urteil vom 11. Dezember 1986 - [X.]I ZR 268/85, [X.], 247 unter [X.]I 1; Senat, Urteil vom 30. April 1986 - [X.] ZR 112/85 - NJW 1986, 2243 = WM 1986, 1056 unter [X.] 2 b, [X.] m.w.Nachw.; MünchKomm[X.]-[X.], 4. Aufl., § 249 Rdnr. 174 m.w.Nachw.). Zur Rechtsverfolgung zählt auch die vorprozessuale Einschaltung eines Privatgutachters zwecks Schadensermittlung ([X.], Urteil vom 6. November 1973 - [X.], NJW 1974, 34 unter [X.] 1 a - insoweit nicht in - 12 - [X.] 61, 346 abgedruckt; [X.], Urteil vom 29. November 1988 - [X.], NJW-RR 1989, 953 unter [X.] B 1; [X.] 142, 172, 185; [X.], [X.]O Rdnr. 179 m.w.Nachw.). Der Vermieter hat in der Regel ein dringendes und berechtigtes [X.], vorhandene Mängel alsbald beseitigen zu lassen, um die Wohnung [X.] rasch wieder vermieten zu können; ein Beweis durch Augenschein könnte im Falle der Neuvermietung nicht mehr geführt werden. Zur Beweissicherung ist das Gutachten eines Sachverständigen ein objektives und geeignetes Beweis-mittel (vgl. auch [X.], [X.]O). Dem Gericht und einem von diesem beauftrag-ten Sachverständigen wird es häufig eher möglich sein, den Zustand der [X.] und die eine sachkundige Bewertung erfordernde Frage, ob Renovie-rungsmaßnahmen fachgerecht durchgeführt wurden, auf der Grundlage eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens zu beurteilen, das den Zustand der Wohnung nach dem Auszug des Mieters festhält. Der Vermieter muß sich zur Rechtsdurchsetzung grundsätzlich nicht aus Kostengründen auf andere, im konkreten Fall gegebenenfalls weniger geeignete Beweismittel, etwa Zeugen mit nicht zu prognostizierendem Erinnerungsvermögen oder die Vorla-ge von Lichtbildern verweisen lassen. [X.][X.] Auf die Revision des Beklagten ist daher das Berufungsurteil aufzuhe-ben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kläger vor ihrem Auszug fachgerechte Renovierungsarbeiten durchgeführt ha-- 13 - ben; falls dies durch eine Beweisaufnahme geklärt werden muß, trifft die Be-weislast für die ordnungsgemäße Erfüllung den Mieter (Senat, Urteil vom 3. Juni 1998, [X.]O unter [X.]I 2 c; [X.] Celle, [X.], 393). Hinsichtlich der Sachverständigenkosten fehlt es entgegen der [X.] des [X.] nicht von vornherein an einer Anspruchsgrundlage. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch aus § 326 [X.] komme nur in Betracht, wenn ein Schadensersatzanspruch wegen nicht bzw. schlecht durchgeführter Schönheitsreparaturen von dem Beklagten geltend gemacht werde, woran es jedoch vorliegend fehle. Insoweit ist allerdings zu beachten, daß auch die Nichterfüllung des vertraglichen Zahlungsanspruchs aus § 12 Nr. 1 des Mietvertrags unter den Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 [X.] a.F. einen Schadensersatzanspruch begründet. Zu einer abschließenden Beurtei-lung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, reichen die bisher getroffenen Feststellungen jedoch nicht aus. Dr. [X.] [X.] Dr. Leimert
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 77/03

26.05.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2004, Az. VIII ZR 77/03 (REWIS RS 2004, 3002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3002

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