Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. IV ZR 91/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10037

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am:

27. Januar 2010

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 2315 Abs. 1, 2316 Abs. 1, Abs. 4 a) Erfolgt eine Zuwendung "im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgelt-lich", ist für die Pflichtteilsberechnung im [X.] zu ermitteln, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung gemäß §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB, eine Anrechnung gemäß § 2315 Abs. 1 BGB oder kumulativ Ausglei-chung und Anrechnung gemäß § 2316 Abs. 4 BGB anordnen wollte. b) Ausschlaggebend für den Willen des Erblassers ist, ob mit seiner Zuwen-dung zugleich auch eine Enterbung des Empfängers mit bloßer Pflichtteils-berechtigung festgelegt (Anrechnung) oder aber nur klargestellt werden soll-te, dass der Empfänger lediglich zeitlich vorgezogen bedacht wird, es im Übrigen aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwendung im Erbfall verbleiben soll (Ausgleichung). c) Genügen Erben im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast - soweit ih-nen möglich - konkret zum Wert der Zuwendung vorzutragen, obliegt es dem Pflichtteilsberechtigten im Rahmen der ihn treffenden Auskunftspflich-ten diesem Vorbringen seinerseits substantiiert zu entgegnen. [X.], Urteil vom 27. Januar 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2010 für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 19. Zi-vilsenats des [X.] vom 25. März 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 196.707,98 • Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger macht gegen seine Schwester (Beklagte zu 1) und de-ren Kinder (Beklagte zu 2 und 3) Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungs-ansprüche nach der 2005 verstorbenen Mutter bzw. Großmutter der [X.] (Erblasserin) geltend. 1 Mit Vertrag vom 31. Dezember 1981 (Übergabevertrag) übertrug die Erblasserin mit Wirkung zum 1. Januar 1982 den 1965 von ihrem 2 - 3 -

Ehemann (Vater bzw. Großvater der Parteien) geerbten und seitdem von ihr betriebenen Großhandel für Herrentextilien und [X.] auf den Kläger. Die Übertragung erfolgte gemäß Nr. 7 des [X.] "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich".
Der Kläger führte den Betrieb bis 1996 fort. 3 Durch notarielles Testament vom 4. Januar 1985 setzte die Erblas-serin die Beklagten zu ihren Erben ein. 4 Der Kläger berechnet seinen Pflichtteil zuletzt auf 190.742,98 • nach einem aufgrund erstinstanzlicher Beweisaufnahme von ihm ange-nommenen Nachlasswert von 762.871,93 •; hinzu komme eine Pflicht-teilsergänzung in Höhe von 5.965 • aufgrund einer Schenkung der Erb-lasserin an die Beklagte zu 3 über 23.859,44 •. 5 Die Beklagten sind der Auffassung, dem Kläger stünden wegen der Übertragung des Großhandelsbetriebes und wegen umfangreicher nach § 2057a BGB auszugleichender Sonderleistungen keine erbrechtlichen Ansprüche mehr zu. Nach Ansicht des [X.] hat dagegen der Betrieb bei Übertragung keinen Wert gehabt. 6 Beide Vorinstanzen haben unter Berücksichtigung der [X.] 1981 die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. 7 - 4 -

Entscheidungsgründe: 8 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochte-nen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht.
I. Das Berufungsgericht hält den Kläger wegen der ihm im Wege "vorweggenommener Erbfolge" übergebenen Firma nach den §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB für ausgleichspflichtig. Mit Rücksicht darauf könnten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht festge-stellt werden, selbst wenn zu seinen Gunsten von einem Nachlasswert von 762.871,93 • ausgegangen und keine Ausgleichung besonderer Leistungen der Beklagten zu 1 nach § 2057a BGB vorgenommen werde. 9 Der Kläger habe den Vortrag der Beklagten, er habe bezogen auf den Todestag der Erblasserin mit dem ihm übertragenen Betrieb einen [X.] in Höhe von 400.000 • bis 450.000 • erhalten, nicht sub-stantiiert bestritten. Zwar treffe die Beklagten die Beweislast für das Be-stehen von [X.]. Der Kläger trage aber eine sekundäre Darlegungslast für den Wert der Zuwendung im Umfang seiner [X.] gemäß § 2057 BGB. Der habe er nicht genügt, weil er die Unterlagen, die zur Feststellung des Unternehmenswertes mit betriebs-wirtschaftlicher Methode notwendig seien - vor allem die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten fünf Jahre vor dem [X.] - nicht vorgelegt habe. 10 Sein Vortrag, er sei niemals im Besitz dieser Unterlagen gewesen, sei unglaubhaft. Selbst wenn ihm aber heute in [X.]gelung weiterer noch vorhandener Unterlagen eine Substantiierung des [X.] - 5 -

wertes nicht möglich sein sollte, müsse ihm wegen schuldhafter Beweis-vereitelung die Beweislast für einen die Klageforderung zumindest teil-weise rechtfertigenden Wert der Zuwendung auferlegt werden. Eine Schätzung des Unternehmenswertes gemäß § 287 ZPO sowie weitere Sachaufklärung durch Vernehmung des Steuerberaters oder Einholung eines Sachverständigengutachtens scheide in [X.]gelung belastbarer Anknüpfungstatsachen aus.

[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 12 Bereits der Ansatz des Berufungsgerichts, der Kläger könne bei unentgeltlichen Zuwendungen im Wege der "vorweggenommenen Erbfol-ge" - nur - gemäß § 2316 Abs. 1 BGB i.V. mit § 2050 Abs. 3 BGB aus-gleichspflichtig sein, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht schließt damit die weiteren vom Gesetz in §§ 2315 Abs. 1 und 2316 Abs. 4 BGB vorgesehenen Möglichkeiten, wie [X.] bei der Er-mittlung von Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen sein können, von vornherein aus, ohne dass dafür eine Grundlage benannt wird oder sonst ersichtlich ist (1). Aber auch die nur unvollkommen angegebene und [X.] nicht sicher nachvollziehbare Berechnung der [X.] § 2316 Abs. 1 BGB ist rechtsfehlerhaft (2). Eine eigene [X.] gemäß § 563 Abs. 3 ZPO ist dem Senat mangels Entschei-dungsreife nicht möglich (3). 13 1. Ob und wie [X.] sich auf eine Pflichtteilsberechnung auswirken, hängt zunächst davon ab, welche Anordnungen der Erblasser bei der Zuwendung getroffen hat. 14 - 6 -

15 a) In Betracht kommen dafür erstens die Anordnung, die Zuwen-dung zur Ausgleichung zu bringen gemäß §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB, zweitens die Bestimmung, die Zuwendung auf den Pflichtteil anzu-rechnen gemäß § 2315 Abs. 1 BGB, sowie drittens gemäß § 2316 Abs. 4 BGB die Zuwendung nach beiden vorgenannten Bestimmungen [X.] und zugleich anzurechnen. Dabei folgt die Ermittlung des Ausgleichs-, [X.] oder Ausgleichs-/Anrechnungspflichtteils nach den jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen ganz unter-schiedlichen Berechnungsweisen, die je nach den Umständen des Falles insbesondere den Vermögensverhältnissen, [X.]n und Pflicht-teilsberechtigten auch zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen können (vgl. statt aller [X.], 4. Aufl. § 2315 [X.]. 11 ff., § 2316 [X.]. 9 ff., 20 ff.). Das erklärt sich aus den verschie-denen Berechnungssystemen, nach denen - zusammengefasst - bei [X.] Ausgleichung der Wert der Zuwendung von dem Erbteil abgezogen und erst von diesem so ermittelten Betrag der Pflichtteil berechnet wird, während bei einer Anrechnung der Pflichtteil zunächst selbst berechnet und dann von diesem Pflichtteil der Wert der Zuwendung abgezogen wird (vgl. [X.], MittRheinNotK 1976, 479, 493). Bei einer gleichzeitigen Ausgleichungs- und Anrechnungsanordnung ist schließlich zunächst der Pflichtteil im Wege der Ausgleichung zu bestimmen und dieser Wert da-nach um die Hälfte des Zuwendungswertes zu kürzen (vgl. [X.], MittRheinNotK 1992, 289, 300). Nach den jeweiligen Vermögensverhält-nissen und Pflichtteilsberechtigungen kann eine "Anrechnung auf den Erb- und Pflichtteil" gemäß § 2316 Abs. 4 BGB sogar dazu führen, dass der Pflichtteil des [X.] größer ist, als wenn nur die Anrechnung angeordnet wäre; bei lediglich pflichtteilsberechtigten Ab-kömmlingen und nur einer berücksichtigungsfähigen Zuwendung ist der Pflichtteil des [X.] bei Anwendung des § 2315 - 7 -

Abs. 1 BGB oder des § 2316 Abs. 4 BGB allerdings gleich (vgl. Soest-mann aaO S. 494 f., 515). b) Welche dieser Regelungen zur Anwendung kommt, wenn die Zuwendung - wie hier von der Erblasserin und dem Kläger im Übergabe-vertrag ausdrücklich festgelegt - im Wege "vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich" vorgenommen worden ist, kann nur durch Auslegung er-mittelt werden (vgl. [X.] 1925, 2124 Nr. 13; [X.] Nr. 57; Recht 1904, 284 Nr. 1312; [X.] ZEV 1994, 173 m. Anm. [X.] 174; [X.], 329 m. Anm. [X.] f.; [X.]/[X.], BGB [2006] § 2315 [X.]. 19, 23; [X.]/ [X.] aaO § 2316 [X.]. 12; [X.]/[X.], [X.]. § 2315 [X.]. 6; [X.]/[X.], [X.]. § 2315 [X.]. 4, jeweils m.v.w.N.). Der Senatsrechtsprechung ist nicht etwa - wie das Berufungs-gericht angenommen haben könnte - zu entnehmen, dass damit stets nur eine Ausgleichungsanordnung gemäß § 2316 Abs. 1 BGB gemeint sein kann. Vielmehr hat der Senat lediglich anerkannt, dass es - abhängig von den jeweiligen Umständen - möglich ist, eine solche Wendung als Ausgleichsanordnung zu verstehen ([X.] 82, 274, 278; Urteil vom 12. Oktober 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 175 unter [X.]). 16 Mit "vorweggenommener Erbfolge" wird zunächst nur die Übertra-gung von Vermögen (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger beschrieben. Sie richtet sich im Grund-satz nicht nach Erbrecht, sondern den Rechtsgeschäften unter Lebenden mit ihren vielfachen Gestaltungsmöglichkeiten. Es obliegt weithin dem Tatrichter durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien des [X.] vereinbart haben ([X.] 113, 310, 313; Senatsurteil vom [X.] - 8 -

bruar 1995 - [X.] - NJW 1995, 1349 unter 2 a = juris [X.]. 11). Dieser tatrichterlichen Aufgabe hat das Berufungsgericht nicht genügt, indem es ohne weiteres meint, allein wegen der Verwendung des [X.] "vorweggenommene Erbfolge" im Vertragstext von einer Ausglei-chung ausgehen zu müssen. Sofern es sich darin durch einen unzurei-chenden Parteivortrag bestärkt gesehen haben sollte, hätte es eines rechtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO bedurft, da dies offensichtlich von den Parteien so nicht erkannt worden ist, zumal ihre Wortwahl in den Schriftsätzen zur Frage, wie die Zuwendung sich auf den Pflichtteil [X.], zwischen "Anrechnung" und "Ausgleichung" wechselt, ohne er-kennbar auf die spezifischen nach dem Gesetzestext damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen abzielen zu wollen. c) Begriff und Motivation legen es bei einer "vorweggenommenen Erbfolge" zunächst eher nahe, dass damit die Eigentumsübertragung als mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht umschrieben werden soll ([X.] vom 1. Februar 1995 aaO), was wiederum für eine Ausgleichs-anordnung spricht, weil so die Berücksichtigung der Zuwendung auf den Erbteil, nicht aber auf den Pflichtteil bezogen wird (vgl. SchlHOLG aaO; [X.] aaO). In einer solchen Anordnung mit Bezug auf den Erbteil ist die Bestimmung der Anrechnung auf den Pflichtteil daher nicht ohne weiteres enthalten, was durch die Entstehungsgeschichte des § 2315 BGB verstärkt wird: Die ursprünglich in § 2288 Abs. 2 Satz 1 der Reichs-tagsvorlage vorgesehene Auslegungsregel, im Zweifel sei von einer [X.] auszugehen, wurde von der Reichstagskommission als zu weitgehend gestrichen ([X.] aaO; [X.] aaO m.w.N.). 18 Eine pflichtteilsmindernde Anrechnungsbestimmung, die auch kon-kludent erfolgen kann (vgl. nur [X.], 306 f.; [X.] aaO; 19 - 9 -

[X.] aaO § 2315 [X.]. 6), ist damit jedoch [X.] ausgeschlossen. Nach den jeweiligen Umständen können solche Erklärungen des Erblassers durchaus so zu verstehen sein, dass der [X.] ganz allgemein von allem abgezogen werden soll, was der Empfänger aus dem Nachlass zu erhalten habe und zwar in dem Sinne, dass er auf das beschränkt sein soll, was er durch die Zuwendung unter Lebenden von dem Erblasser bereits erhalten hat; die "Bestimmung der Anrechnung auf den Erbteil – (schließt) – die Auslegung nicht aus, dass damit auch die Anrechnung auf den Pflichtteil bestimmt" ist (so ausdrücklich [X.] 1925, 2124 f.).
d) Entscheidend ist nach alledem der im [X.] zu ermit-telnde Erblasserwille, ob mit der Zuwendung zugleich auch eine Enter-bung des Empfängers mit bloßer Pflichtteilsberechtigung gewünscht war und im Übergabevertrag festgelegt werden sollte, oder ob die Klausel le-diglich klarstellen sollte, dass der Empfänger das, was er an sich erst mit dem Tode des Erblassers erhalten sollte, nun schon zu Lebzeiten be-kommt, im Übrigen es aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwen-dung im Erbfall verbleiben soll (vgl. zum Ganzen [X.] aaO S. 482 ff., 489 ff.; [X.] aaO S. 297). Der erkennbare Erblasserwil-le muss für die Annahme einer Anrechnungsbestimmung gemäß § 2315 Abs. 1 BGB mithin auf eine Kürzung der dem Empfänger am [X.] zustehenden Pflichtteilsrechte gerichtet sein, wobei aber die Enter-bungsabsicht bei Formulierung der Anrechnungsbestimmung noch nicht bestanden haben muss; es reicht, dass der Erblasser die Möglichkeit in Betracht gezogen hat ([X.]/[X.] aaO § 2315 [X.]. 21). 20 Diese Ermittlung des Erblasserwillens erfordert eine Gesamtbe-wertung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere auch die [X.] - 10 -

chen Zusammenhänge zwischen Zuwendung und Testamentserrichtung, der Vermögensgegenstand und seine wirtschaftliche Nutzbarkeit durch den Empfänger vor dem Erbfall sowie die Größenordnung der vorgezo-genen Vermögenszuwendung zu berücksichtigen sind. Ebenso können Vorstellungen des Erblassers über eine gleichmäßige Behandlung von Abkömmlingen eine Rolle spielen, wobei zu beachten ist, dass ein sol-cher Erblasserwille bei der Berechnung des Ausgleichspflichtteils [X.] von § 2316 Abs. 1 BGB an Grenzen stößt, weil enterbte [X.]r rechnerisch mit der Hälfte des [X.]s begünstigt bleiben, was [X.] etwa beabsichtigten völligen Gleichstellung entgegensteht (vgl. [X.] aaO § 2316 [X.]. 12; [X.]/[X.] aaO § 2316 [X.]. 12). Die Beweislast für eine pflichtteilsmindernde Anrech-nungsbestimmung [X.] von § 2315 Abs. 1 BGB bleibt indes letztlich beim Erben ([X.] aaO § 2315 [X.]. 6; [X.]/[X.] aaO § 2315 [X.]. 6).
2. Nach den vom Berufungsgericht wohl in seine Berechnung ein-gestellten Werten (Nachlass 762.871,93 •; auf den Erbfallzeitpunkt inde-xierte Zuwendung, vgl. [X.] 96, 174, 181, 400.000 •) trifft seine An-nahme nicht zu, dass mit Rücksicht auf die zugrunde gelegte [X.] gemäß § 2316 Abs. 1 BGB ein Pflichtteils- oder Pflichtteils-ergänzungsanspruch nicht festgestellt werden könne. 22 Dieses Ergebnis ist bei den genannten Zahlen allerdings im Falle einer Anrechnungsbestimmung gemäß § 2315 Abs. 1 BGB zu erreichen, was möglicherweise dem Berufungsgericht bei dem Verständnis der [X.] in Nr. 7 des Übergabevertrages vorgeschwebt hat. Denn der [X.]spflichtteil aus Pflichtteil abzüglich Zuwendung ergibt [X.] - 11 -

risch einen negativen Wert (762.871,93 • + 400.000 • = 1.162.871,93 • : 4 = 290.717,98 • abzügl. 400.000 • = -109.282,02 •).
Bei einer Ausgleichung verbleibt hingegen - was die Revision [X.] darlegt - ein positiver Ausgleichungspflichtteil (762.871,93 • + 400.000 • = 1.162.871,93 • : 2 [Abkömmlinge] = 581.435,97 • - 400.000 • = 181.435,97 • x 1/2 = 90.717,99 •). 24 Bei einer Kombination von Ausgleichung und Anrechnung scheiden hier wiederum Pflichtteilsansprüche aus, da die Differenz aus Ausglei-chungspflichtteil und halbem [X.] - wie bei einer Anrechnung [X.] - negativ ist (90.717,98 • - 200.000 • = -109.282,02 •). 25 Je nachdem, wie die vom Erblasser und Kläger im [X.] vereinbarte unentgeltliche Betriebsübergabe 1982 "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" gemeint gewesen ist - nur Erbteils- oder auch Pflichtteilsbezug -, entscheidet sich, ob für den Kläger überhaupt noch ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht kommen kann. 26 3. Darüber wird der Tatrichter zunächst erneut zu befinden haben. 27 Der Senat weist für die - je nach dem Ergebnis - gegebenenfalls erforderliche weitere Bearbeitung vorsorglich auf folgendes hin: Neben der Feststellung des [X.] bedarf es auch der des Wertes der Zuwendung. Die Beklagten haben im Rahmen der ihnen auch bezüglich berücksichtigungsfähiger Zuwendungen obliegenden Darlegungs- und Beweislast zum Unternehmenswert ausreichend substantiiert vorgetra-gen. [X.] ist ihnen insbesondere angesichts des Umstandes nicht [X.] - 12 -

lich, dass dem Kläger laut Nr. 8.3 Übergabevertrag sämtliche für die (Fort-)Führung des Betriebes notwendigen und zweckmäßigen Unterla-gen übergeben worden sind. Hinzu kommt - worauf das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend abstellt -, dass er gemäß Nr. 5.4 Abs. 2 und Nr. 6 Übergabevertrag Steuernachforderungen aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung für den [X.]raum bis 31. Dezember 1981 und sämtliche im Unternehmen begründete Verbindlichkeiten nach der Bilanz zum 31. Dezember 1981 übernommen hat, was ohne den Erhalt der [X.] Betriebsunterlagen aus der [X.] vor der Betriebsübergabe für ihn nicht nachzuvollziehen gewesen wäre. Dem Kläger obliegt es daher jetzt, dem Vorbringen der Beklagten seinerseits substantiiert zu entgeg-nen. Sein Vortrag reicht dafür bislang nicht aus. Unter Berücksichtigung, dass seine Auskunftspflichten aus § 2057 BGB oder zusätzlich aus § 242 BGB auch wertbildende Faktoren der Zuwendung erfassen können (vgl. [X.]/[X.] aaO § 2057 [X.]. 6 m.w.N. in [X.]. 11), geht zu seinen Lasten, wenn er sich nicht in der Lage sieht, so konkret und zusammenhängend vorzutragen, dass daraus gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung und durch Vernehmung von Zeugen zu ein-zelnen streitigen Punkten der Wert des Betriebes im [X.]punkt der Über-gabe erschlossen werden kann. Punktuelle und teilweise wenig plausible Angaben wie etwa zu einem Kapitalkonto, Geldzuflüssen aus Spielge-winnen oder sonstigen steuerlichen Aspekten genügen dafür nicht. Schließlich können [X.] solange nicht zuge-sprochen werden, als Feststellungen zu der bislang - aus Sicht des [X.] folgerichtig - offen gelassenen Frage fehlen, inwieweit die 29 - 13 -

Beklagte zu 1 besondere Leistungen gemäß § 2057a BGB zur Ausglei-chung bringen kann. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.03.2008 - 2/7 O 361/05 - O[X.], Entscheidung vom 25.03.2009 - 19 U 126/08 -

Meta

IV ZR 91/09

27.01.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. IV ZR 91/09 (REWIS RS 2010, 10037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10037

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