Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. III ZR 147/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4075

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 147/01Verkündet am:14. März 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja FStrG § 8; GBBerG § 9; BGB §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1Muß infolge der Verbreiterung einer im Beitrittsgebiet gelegenen Straße aneinem Teil einer die Straße kreuzenden Erdgasleitung eine Schutzrohrver-längerung vorgenommen werden, der sich bisher außerhalb des öffentlichenStraßenraums befunden hat und durch eine beschränkte persönliche Dienst-barkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert ist, so hat grundsätzlichder Träger der Straßenbaulast die Kosten der Sicherung dieses Leitungs-teils zu tragen.BGH, Urteil vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 -OLG Naumburg LG Stendal- 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 14. Mrz 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa undGalkefür Recht erkannt:Die Revision der Klrin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats desOberlandesgerichts Naumburg vom 19. April 2001 wird zurückge-wiesen.Die Klrin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegenTatbestandIm Zuge des 1998 erfolgten Ausbaus des Knotenpunkts Bundesstraûe190/K.-K.-Straûe in der Ortslage S. muûten an der von G. C. zur ZentralstationSt. führenden Erdgasleitung der Beklagten eine Schutzrohrverlrung vor-genommen und eine Meûsle versetzt werden.Da zwischen der klagenden Bundesrepublik Deutschland und dem be-klagten Energieversorgungsunternehmen unterschiedliche Auffassungen dar-über bestanden, wer von ihnen die Kosten der im Zusammenhang mit dem- 3 -Knotenausbau notwendig gewordenen Leitungsrung zu tragen hat, ver-einbarten die Parteien im September 1998, daû die Beklagte die Anle-rung unverzlich in Auftrag geben, die Klrin die Kosten einstweilen vorle-gen und diltige Klrung der Kostentragungspflicht auf dem Rechtswegeerfolgen solle.Die Klrin verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr ent-sprechend der getroffenen Vereinbarung aufgewendeten Betrages von33.018,33 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Aufdie Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klrin die Wiederherstellungdes landgerichtlichen Urteils.EntscheidungsgrDie Revision hat keinen Erfolg.1.a) Kann die Befugnis eines Energieversorgungsunternehmens, ffentli-che Straûenflchen fr Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, nurauf einer (fortdauernden) straûenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigungnach dem Recht der DDR (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straûenverordnung- StraûenVO - vom 22. August 1974, DDR-GBl. I S. 515) beruhen, so sind nachder mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats die Kosten fr eineetwaige durch eine Straûrung nach der Wiedervereinigung notwendiggewordene Verlegung oder Sicherung der Versorgungsleitung entsprechend- 4 -dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsge-danken regelmûig nicht vom Trr der Straûenbaulast, sondern von demVersorgungsunternehmen zu tragen (Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144,29, 45; 138, 266, 274 f).Diese Rechtsprechung, auf die sich die Revision in erster Linie beruft,ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, fr die vorliegendeFallgestaltung nicht einschlig.§ 13 StraûenVO betrifft allein die Nutzffentlicher Straûen. Der Be-griff der ffentlichen Straûe wurde im Straûenrecht der DDR, nicht anders alsdies im Straûenrecht der Bundesrepublik Deutschland geregelt ist, eigens defi-niert. Nach § 3 der Ersten Durchfrungsbestimmung zur Straûenverordnung(Erste DVO) vom 22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 522) sind Bestandteile derffentlichen Straûen insbesondere der in § 4 Abs. 1, 4 und 5 der Ersten DVOr umschriebene (Erdkrper, Verkehrsflchen einschlieûlich ihrer Befesti-gungen, Leit-, Seiten-, Rand-, Trenn-, Mittel- und Freistreifen) Straûenkrperund der vffentlichen Straûen bedeckte bzw. zwischen den Straûenbe-grenzungslinien liegende Grund und Boden. Nach dem unstreitigen Parteivor-bringen muûten im Zuge der Verbreiterung des Straûenkrpers um etwa 5 mdas im ursprlichen Kreuzungsbereich die Erdgasleitung umgebendeSchutzrohr verlrt und die frr ebenfalls auûerhalb des Straûengrund-stcks gelegene Meûsle versetzt werden. Der von der Schutzrohrverle-rung betroffene Leitungsteil und der bisherige Standort der Meûsle befandensich auf einem benachbarten, in Privateigentum stehenden Grundstck. Daûdieses Nachbargrundstck schon vor dem Straûenausbau, wenn auch nur teil-weise, zum ffentlichen Straûenraum im Sinne der §§ 3 und 4 der Ersten DVO- 5 -rt haben kte, ist nicht ersichtlich und von der Klrin auch nicht gel-tend gemacht worden.b) Allerdings entlt § 16 Abs. 3 StraûenVO eine weitere Folgekosten-regelung, wonach dann, wenn eine Energiefortleitungsanlage innerhalb derSchutzzone des § 16 Abs. 1 Buchst. c StraûenVO verlegt worden ist (die von100 m bei Autobahnen bis zu 20 m bei Bezirks- oder Kreisstraûen reicht), dienotwendige Zustimmung des Rechtstrrs der jeweiligen Straûe nur unter derBedingung erteilt werden darf, daû der stigte Rechtstrr die straûen-baubedingten Folrungen auf seine Kosten vornimmt. Ob und inwieweitdieser Bestimmung auch nach dem Auûerkrafttreten der Straûenverordnungder DDR noch Bedeutung zukommt, kann indes dahinstehen. Die Abstandsre-gelung des § 16 Abs. 1 Buchst. c StraûenVO gilt nur fr Straûen auûerhalb derOrtslage. Nach den tatrichterlichen Feststellungen befindet sich der vorliegendin Rede stehende Bereich der B 190 innerhalb der Ortslage.2.Der auf dem benachbarten Privatgrundstck verlaufende Teil der Erd-gasleitung der Beklagten war, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfreierkannt hat und von der Revision auch nicht in Frage gestellt wird, vor Durch-frung der Ausbaumaûnahmen durch eine beschrkte persliche Dienst-barkeit dinglich gesichert.a) Nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom20. Dezember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes- RegVBG -, BGBl. I S. 2182, 2192) werden die im Beitrittsgebiet gelegenenGrundstcke, auf denen sich am 3. Oktober 1990 Energiefortleitungsanlagenbefunden haben, auûerhalb des Grundbuchs auf gesetzlichem Wege mit einer- 6 -beschrkten perslichen Dienstbarkeit belastet. Bstigt ist das Unter-nehmen - hier die Beklagte -, das die betreffende Anlage bei Inkrafttreten desGrundbuchbereinigungsgesetzes am 25. Dezember 1993 (vgl. Art. 20RegVBG) betrieben hatte.Maûgeblich fr das Entstehen der Dienstbarkeit und die Bestimmungdes Rechteinhabers sind allein die am 3. Oktober 1990 bzw. 25. Dezember1993 herrschenden tatschlichen Verltnisse. Der Nachweis, daû der Grund-stckseigentmer mit dem stigten Energieversorgungsunternehmen oderdessen Rechtsvorr vor der Verlegung der Leitung eine Nutzungsverein-barung getroffen hatte - wie dies nach der jeweils bei Errichtung der Leitunggeltenden Energieverordnung der DDR fr die Begrines energierecht-lichen Mitbenutzungsrechts eigentlich notwendig war (vgl. eingehend hierzuSenatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) -, muû nicht gefrt werden (SenatsurteilaaO S. 48).b) Allerdings ist nach § 9 Abs. 2 GBBerG das Entstehen einer Dienst-barkeit bei solchen Leitungen ausgeschlossen, die sicr oder iffentli-chen Verkehrswegen und Verkehrsflchen befinden.Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG rt zu den Bundesfernstraûen vor allemder Straûenkrper, der insbesondere aus dem Straûengrund, dem Straûenun-terbau sowie der Straûendecke nebst den Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicher-heitsstreifen besteht (vgl. zu diesen Begriffen Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraûengesetz, 5. Aufl., § 1 Rn. 35-37, 41). Diese Bestim-mung ist im Kern deckungsgleich mit den §§ 3 und 4 der Ersten DVO. Es be-steht kein Anhalt, daû die Zuordnung des von der Erdgasleitung der Beklagten- 7 -in Anspruch genommenen Bodens zffentlichem Straûenraum vor dem3. Oktober 1990 anders zu beurteilen sein kte als nach Herstellung derdeutschen Einheit. Die Klrin hat derartiges auch nicht geltend gemacht.3.Da die Parteien keine abweichenden vertraglichen Abreden getroffenhaben, hat die Klrin nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGBdie Kosten der straûenbaubedingten Leitungsrung zu tragen (vgl. Senats-urteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.Rspr.Nachw.; zuletzt Senatsbe-schluû vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - zur Verffentlichung vorgesehen).Dabei ist es aufgrund der dinglichen Wirkung des auf dem Leitungstrassen-grundstck lastenden Rechts ohne Belang, daû die Änderung der Leitung nichtvon dem Eigentmer des Grundstcks verlangt worden ist, sondern den Inter-essen eines Dritten (des Trrs der Straûenbaulast) gedient hat, dem derGrundstckseigentmer die Inanspruchnahme seines Grundstcks fr Zweckedes Straûenausbaus bzw. der Straûenverbreiterung gestattet hat.4.Allerdings wrde der Beklagten die dingliche Sicherung ihrer Erdgaslei-tung nichts tzen, wenn die Absicherung der auf dem belasteten Privatgrund-stck befindlichen Anlagenteile und die Verlegung der Meûsle die notwendi-ge Folge der Verlegung oder sonstigen Änderung von in oder auf ffentlichemStraûengrund befindlichen Leitungsteilen gewesen wre, hinsichtlich der demVersorgungsunternehmen keine enteignungsrechtlich gesctzte Rechtspositi-on zugesttte. r Fall so, so handelte es sich bei den hier vor-genommenen Änderungen nur um tatschliche Auswirkungen der Verpflich-tung,- 8 -die im Straûenbereich befindliche Leitung - ohne Kostenerstattungsanspruch -rten Straûenverltnissen anzupassen (vgl. Senatsurteil BGHZ148, 129, 138).Eine derartige Fallkonstellation liegt nicht vor.WurmStreckSchlickKapsaGalke

Meta

III ZR 147/01

14.03.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. III ZR 147/01 (REWIS RS 2002, 4075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4075

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