Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. III ZR 147/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4075

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:14. März 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 8; GBBerG § 9; BGB §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1Muß infolge der Verbreiterung einer im Beitrittsgebiet gelegenen Straße aneinem Teil einer die Straße kreuzenden Erdgasleitung eine Schutzrohrver-längerung vorgenommen werden, der sich bisher außerhalb des öffentlichenStraßenraums befunden hat und durch eine beschrän[X.] persönliche Dienst-barkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert ist, so hat grundsätzlichder Träger der Straßenbaulast die Kosten der Sicherung dieses [X.] zu tragen.[X.], Urteil vom 14. März 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] LG Stendal- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 19. April 2001 wird [X.].Die [X.] hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegenTatbestandIm Zuge des 1998 erfolgten Ausbaus des Knotenpunkts Bundesstraûe190/K.-K.-Straûe in der Ortslage S. [X.]ten an der von [X.] zur ZentralstationSt. führenden Erdgasleitung der Beklagten eine Schutzrohrverlrung vor-genommen und eine [X.] versetzt werden.Da zwischen der klagenden [X.] und dem [X.] Energieversorgungsunternehmen unterschiedliche Auffassungen dar-über bestanden, wer von ihnen die Kosten der im Zusammenhang mit dem- 3 -Knotenausbau notwendig gewordenen Leitungsrung zu tragen hat, ver-einbarten die Parteien im September 1998, [X.] die Beklagte die Anle-rung unverzlich in Auftrag geben, die [X.] die Kosten einstweilen vorle-gen und diltige Klrung der Kostentragungspflicht auf dem Rechtswegeerfolgen solle.Die [X.] verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr ent-sprechend der getroffenen Vereinbarung aufgewendeten Betrages von33.018,33 DM nebst Zinsen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. [X.] Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen.Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die [X.] die Wiederherstellungdes landgerichtlichen Urteils.[X.] Revision hat keinen [X.]) Kann die Befugnis eines Energieversorgungsunternehmens, ffentli-che [X.]flchen fr Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, nurauf einer (fortdauernden) straûenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigungnach dem Recht der [X.] (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 der [X.]verordnung- [X.] - vom 22. August 1974, [X.]-GBl. I S. 515) beruhen, so sind [X.] mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats die Kosten fr eineetwaige durch eine Straûrung nach der [X.] notwendiggewordene Verlegung oder Sicherung der Versorgungsleitung entsprechend- 4 -dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 [X.] zum Ausdruck gekommenen Rechtsge-danken regelmûig nicht vom Trr der [X.], sondern von [X.] zu tragen (Senatsurteile [X.]Z 148, 129, 135; 144,29, 45; 138, 266, 274 f).Diese Rechtsprechung, auf die sich die Revision in erster Linie beruft,ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, fr die vorliegendeFallgestaltung nicht einschlig.§ 13 [X.] betrifft allein die [X.] [X.]. Der [X.] der ffentlichen Straûe wurde im [X.]recht der [X.], nicht anders [X.] im [X.]recht der [X.] geregelt ist, eigens defi-niert. Nach § 3 der [X.](Erste DVO) vom 22. August 1974 ([X.]-GBl. [X.]) sind Bestandteile derffentlichen [X.] insbesondere der in § 4 Abs. 1, 4 und 5 der [X.] umschriebene (Erdkrper, Verkehrsflchen einschlieûlich ihrer Befesti-gungen, Leit-, Seiten-, Rand-, Trenn-, Mittel- und Freistreifen) [X.] der vffentlichen [X.] bedec[X.] bzw. zwischen den [X.]be-grenzungslinien liegende Grund und Boden. Nach dem unstreitigen Parteivor-bringen [X.]ten im Zuge der Verbreiterung des [X.]krpers um etwa 5 [X.] im ursprlichen Kreuzungsbereich die [X.] und die [X.] ebenfalls auûerhalb des [X.]grund-stcks gelegene [X.] versetzt werden. Der von der Schutzrohrverle-rung betroffene Leitungsteil und der bisherige Standort der [X.] befandensich auf einem benachbarten, in [X.] stehenden [X.]. Daûdieses Nachbargrundstck schon vor dem [X.]ausbau, wenn auch nur teil-weise, zum ffentlichen [X.]raum im Sinne der §§ 3 und 4 der [X.] 5 -rt haben [X.], ist nicht ersichtlich und von der [X.] auch nicht gel-tend gemacht worden.b) Allerdings [X.] § 16 Abs. 3 [X.] eine weitere Folgekosten-regelung, wonach dann, wenn eine Energiefortleitungsanlage innerhalb [X.] des § 16 Abs. 1 Buchst. c [X.] verlegt worden ist (die [X.] m bei Autobahnen bis zu 20 m bei Bezirks- oder Kreisstraûen reicht), dienotwendige Zustimmung des [X.] der jeweiligen Straûe nur unter [X.] erteilt werden darf, [X.] der stigte [X.] die straûen-baubedingten Folrungen auf seine Kosten vornimmt. Ob und inwieweitdieser Bestimmung auch nach dem Auûerkrafttreten der [X.]verordnungder [X.] noch Bedeutung zukommt, kann indes dahinstehen. Die Abstandsre-gelung des § 16 Abs. 1 Buchst. c [X.] gilt nur fr [X.] auûerhalb [X.]. Nach den tatrichterlichen Feststellungen befindet sich der [X.] Rede stehende Bereich der [X.] innerhalb der [X.] auf dem benachbarten [X.] verlaufende Teil der [X.] der Beklagten war, wie das Berufungsgericht weiter [X.] hat und von der Revision auch nicht in Frage gestellt wird, vor Durch-frung der Ausbaumaûnahmen durch eine beschr[X.] persliche Dienst-barkeit dinglich gesichert.a) Nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom20. Dezember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes- [X.] -, BGBl. I S. 2182, 2192) werden die im Beitrittsgebiet gelegenen[X.]e, auf denen sich am 3. Oktober 1990 Energiefortleitungsanlagenbefunden haben, auûerhalb des Grundbuchs auf gesetzlichem Wege mit [X.] 6 -beschr[X.]n perslichen Dienstbarkeit belastet. [X.] ist das Unter-nehmen - hier die Beklagte -, das die betreffende Anlage bei Inkrafttreten [X.] am 25. Dezember 1993 (vgl. Art. 20[X.]) betrieben hatte.[X.] fr das Entstehen der Dienstbarkeit und die [X.] sind allein die am 3. Oktober 1990 bzw. 25. [X.] herrschenden tatschlichen Verltnisse. Der Nachweis, [X.] der Grund-stckseigentmer mit dem stigten Energieversorgungsunternehmen oderdessen [X.] vor der Verlegung der Leitung eine Nutzungsverein-barung getroffen hatte - wie dies nach der jeweils bei Errichtung der Leitunggeltenden Energieverordnung der [X.] fr die [X.] energierecht-lichen Mitbenutzungsrechts eigentlich notwendig war (vgl. eingehend hierzuSenatsurteil [X.]Z 144, 29, 31 ff) -, [X.] nicht gefrt werden ([X.]) Allerdings ist nach § 9 Abs. 2 GBBerG das Entstehen einer Dienst-barkeit bei solchen Leitungen ausgeschlossen, die sicr oder iffentli-chen Verkehrswegen und Verkehrsflchen befinden.Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 [X.] rt zu den [X.] vor allemder [X.]krper, der insbesondere aus dem [X.]grund, dem [X.]un-terbau sowie der [X.]decke nebst den Trenn-, Seiten-, Rand- und [X.] besteht (vgl. zu diesen Begriffen Grupp, in: Marschall/[X.]/[X.], [X.]gesetz, 5. Aufl., § 1 Rn. 35-37, 41). Diese Bestim-mung ist im [X.] deckungsgleich mit den §§ 3 und 4 der [X.]. Es [X.] kein Anhalt, [X.] die Zuordnung des von der Erdgasleitung der [X.] -in Anspruch genommenen Bodens zffentlichem [X.]raum vor dem3. Oktober 1990 anders zu beurteilen sein [X.] als nach Herstellung derdeutschen Einheit. Die [X.] hat derartiges auch nicht geltend gemacht.3.Da die Parteien keine abweichenden vertraglichen Abreden getroffenhaben, hat die [X.] nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 [X.] Kosten der straûenbaubedingten Leitungsrung zu tragen (vgl. Senats-urteile [X.]Z 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.Rspr.Nachw.; zuletzt [X.] vom 31. Januar 2002 - [X.]/01 - zur [X.] vorgesehen).Dabei ist es aufgrund der dinglichen Wirkung des auf dem [X.], [X.] die Änderung der Leitung [X.] des [X.]s verlangt worden ist, sondern den Inter-essen eines Dritten (des [X.] der [X.]) gedient hat, dem der[X.]seigentmer die Inanspruchnahme seines [X.]s fr Zweckedes [X.]ausbaus bzw. der [X.]verbreiterung gestattet [X.] der Beklagten die dingliche Sicherung ihrer Erdgaslei-tung nichts tzen, wenn die Absicherung der auf dem belasteten [X.] befindlichen Anlagenteile und die Verlegung der [X.] die notwendi-ge Folge der Verlegung oder sonstigen Änderung von in oder auf ffentlichem[X.]grund befindlichen Leitungsteilen gewesen wre, hinsichtlich der [X.] keine enteignungsrechtlich gesctzte [X.]. r Fall so, so handelte es sich bei den hier vor-genommenen Änderungen nur um tatschliche Auswirkungen der [X.] im [X.]bereich befindliche Leitung - ohne Kostenerstattungsanspruch -rten [X.]verltnissen anzupassen (vgl. Senatsurteil [X.]Z148, 129, 138).Eine derartige Fallkonstellation liegt nicht vor.[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 147/01

14.03.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. III ZR 147/01 (REWIS RS 2002, 4075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4075

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