Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2005, Az. XII ZR 93/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5121

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 9. Februar 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 242 [X.], 1375 Abs. 2, 1379 Abs. 1 Zum Recht eines Ehegatten auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen des anderen Ehegatten i.S. des § 1375 Abs. 2 BGB. [X.], Urteil vom 9. Februar 2005 - [X.]/02 - [X.] [X.]

- 2 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. [X.]ezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.]r. Hahne und [X.], [X.], Prof. [X.]r. Wagenitz und [X.]ose für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 20. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 27. März 2002 aufgehoben. [X.]ie Berufung der Antragsgegnerin gegen das Teilurteil des Amts-gerichts - Familiengericht - [X.] vom 27. September 2000 wird zurückgewiesen. [X.]ie Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Von Rechts wegen

Tatbestand: [X.]ie Parteien sind Ehegatten und leben seit 1996 getrennt. In dem seit dem 4. Februar 1997 rechtshängigen Scheidungsverfahren streiten sie unter anderem - im Wege wechselseitiger Stufenklagen - um Zugewinnausgleich. [X.]ie Ehefrau (Antragsgegnerin) hatte vorprozessual ein Verzeichnis über-mittelt, nach dem ihr Endvermögen aus dem hälftigen Miteigentum am [X.] der Parteien, einem Pkw und einem Guthaben von 3.813,37 [X.]M auf dem Girokonto Nr. 5– bei der [X.]

(im - 3 - folgenden "[X.]") bestand. Nachdem der Ehefrau bereits mit Teilurteil vom 14. Oktober 1998 eine ergänzende Auskunft über ihr Endvermögen aufge-geben worden war, hatte das Amtsgericht sie mit Teilurteil vom 26. Januar 2000 verurteilt, dem Ehemann (Antragsteller) Auskunft "über die Verwendung des durch monatliche Einzahlungen von 1.200 [X.]M aufgelaufenen [X.] bei der [X.] , Konto Nr. [X.]" zu erteilen. [X.]abei ist das Amtsgericht vom Vortrag des Ehemannes ausgegangen, daß von November 1987 bis September 1995 von seinem Girokonto, auf das die monat-lichen Gehälter der Parteien überwiesen worden seien, monatlich 1.200 [X.]M auf das vorgenannte Sparkonto der Ehefrau überwiesen worden seien. [X.]a das Guthaben auf diesem Konto im [X.]ezember 1995 - unstreitig - nur noch knapp 30.000 [X.]M betragen habe, müsse die Ehefrau einen Teil dieses Guthabens "zur Seite geschafft" haben. [X.]ie Ehefrau erteilte dahin Auskunft, daß das Sparguthaben am 1. Sep-tember 1995 29.134,14 [X.]M betragen habe und von ihr auf den gemeinsamen [X.] der Parteien übertragen worden sei. Eine weitergehende, auf den [X.] der überwiesenen, aber nicht mehr vorhandenen Beträge bezogene [X.] lehnte die Ehefrau ab, da das Teilurteil vom 26. Januar 2000 sie zur [X.] nur über das "aufgelaufene" Sparguthaben verpflichte. Auf einen erneuten Auskunftsantrag des Ehemannes hat das Amtsge-richt mit Teilurteil vom 27. September 2000 die Ehefrau verurteilt, dem [X.] "Auskunft über die Verwendung der von November 1987 bis September 1995 auf das Konto bei der [X.]

, Konto [X.], monatlich eingezahlten 1.200 [X.]M zu erteilen". Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Ehefrau hat das [X.] den Antrag [X.]. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Ehemann sein Auskunfts-begehren weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: [X.]as Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach Auffassung des [X.]s ist die Berufung zulässig, da der Ehefrau durch die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs Aufwendun-gen entstünden, deren Höhe die [X.] übersteige. [X.]ie Ehefrau sei nicht mehr im Besitz des Sparbuchs. [X.]ie Rekonstruktion allein der Überweisun-gen erfordere deshalb nach Schätzung der [X.] einen Kostenaufwand von 1.800 bis 2.000 [X.]M, wenn vier bis sechs Überweisungen monatlich [X.] gelegt würden. Zwar habe sich die Ehefrau zur Angabe der Zahl der Abbu-chungen außerstande erklärt. Zusätzlicher Aufwand entstehe ihr jedoch durch die Angabe des Verwendungszwecks der Abhebungen; dieser Aufwand sei schon deshalb erheblich, weil er Überlegungen und Nachforschungen zu [X.] erfordere, die sich über acht Jahre erstreckten und zudem bis zu [X.]. [X.]iese auf § 3 ZPO gestützten Überlegungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Ermessensfehler (vgl. etwa [X.]sbeschluß vom 24. Juli 2002 - [X.] ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597) nicht erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. 2. [X.]ie Berufung hat nach Ansicht des [X.]s allerdings nicht schon deshalb Erfolg, weil das Amtsgericht über denselben Streitgegenstand schon einmal rechtskräftig entschieden habe. [X.]as Teilurteil vom 26. Januar 2000 habe durch den Bezug auf das "aufgelaufene Sparguthaben" nur die [X.] des zu einem bestimmten [X.]punkt vorhandenen Guthabens erfaßt; für eine Verurteilung zur Auskunft über einen längeren, bis 1987 zurückreichen-den [X.]raum fänden sich weder in den Entscheidungsgründen noch in der An-tragsbegründung Anhaltspunkte. [X.]iese Ausführungen sind frei von Rechtsirr-tum; auch die Revision erinnert gegen sie nichts. - 5 - 3. [X.]ie Berufung ist nach Auffassung des [X.]s jedoch be-gründet, weil die Ehefrau dem Ehemann nicht zu der begehrten Auskunft ver-pflichtet sei. [X.]er Einrichtung und Unterhaltung des Sparkontos der Ehefrau lie-ge keine Ehegatteninnengesellschaft zugrunde, da die Ehegatten mit dem Kon-to keinen über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck [X.] hätten. Auch sei insoweit zwischen den Ehegatten kein Auftragsverhältnis begründet worden. [X.]ie Ehefrau sei zwar als Kontoinhaberin über das Konto verfügungsberechtigt, aber keinen Weisungen des Ehemannes in bezug auf die Verwendung des Guthabens unterworfen gewesen. Soweit die monatliche Überweisung von 1.200 [X.]M auf das Sparkonto aus dem Einkommen des [X.]es gestammt und die Ehefrau damit auch dessen Vermögen verwaltet habe, liege darin kein Auftrag, sondern eine Regelung der Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ein Anspruch auf Auskunft über die Verwendung der auf das [X.] überwiesenen Gelder ergebe sich auch nicht aus § 242 in Verbindung mit § 1375 BGB, da der Ehemann keine illoyale Vermögensverfügung durch die Ehefrau behaupte. Sein Vortrag beschränke sich darauf, die Ehefrau habe ei-nen Teil des [X.] "beiseite geschafft"; damit werde die von § 1375 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Vermögensverfügung aber gerade verneint. Eine Pflicht zur Erteilung der begehrten Auskunft folge auch nicht aus § 1353 BGB. Zwar sei diese Vorschrift Grundlage eines Anspruchs auf Unterrichtung über die Vermögensbewegungen während der Ehe "in großen Zügen"; auch werde aus ihr eine Obliegenheit der Ehegatten zur wechselseitigen Unterrichtung über die Verwendung des Familieneinkommens "in groben Zügen" hergeleitet. Eine sol-che Verpflichtung oder Obliegenheit sei hier jedoch ausgeschlossen, weil die Ehe der Parteien gescheitert sei. [X.]ies folge aus § 1353 Abs. 2 2. Alt. BGB so-wie aus dem Zweck der sich aus § 1353 BGB ergebenden [X.]: [X.]iese seien Ausfluß der sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft - 6 - ergebenden Rechtspflicht, auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten [X.] Rücksicht zu nehmen. Blieben diese Ansprüche auch nach dem Scheitern der Ehe bestehen, würden sie nicht mehr der ehelichen Lebensge-meinschaft, sondern - zweckwidrig - der Kontrolle der vermögensmäßigen Akti-vitäten des anderen Ehegatten und der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen diesen dienen. Im gesetzlichen Güterstand würde die Zubilligung eines solchen Unterrichtungsanspruchs zudem die Systematik der Auskunftspflichten sprengen. 4. [X.]iese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) [X.]em [X.] ist allerdings darin zu folgen, daß sich das Auskunftsverlangen des Ehemannes weder aus § 713 BGB noch aus § 666 BGB rechtfertigt. Zwischen den Parteien bestand keine über den Zweck der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatten-innengesellschaft. Auch kann aus den vom [X.] genannten Grün-den nicht von einem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien (zu den [X.] vom 5. Juli 2000 - [X.] ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 und vom 29. Januar 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 558, 559) ausgegangen werden. b) Richtig ist auch, daß sich das Verlangen des Ehemannes auf Auskunft über Verbleib und Verwendung der in der [X.] von November 1987 bis [X.] 1995 auf das Sparkonto der Ehefrau überwiesenen Beträge nicht auf § 1379 Abs. 1 BGB stützen läßt. [X.]er Anspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB ist auf Auskunft über das Endvermögen zum [X.]punkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1375 Abs. 1, § 1384 BGB) gerichtet; er erstreckt sich, wie der [X.] mehrfach entschieden hat, nicht auf illoyale Vermö-gensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzu-- 7 - rechnen sind ([X.] 82, 132, 138 = FamRZ 1982, 27; [X.]surteile vom 19. April 2000 - [X.] ZR 62/98 - [X.], 948, 950 und vom 26. März 1997 - [X.] ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803). c) Hinsichtlich derartiger illoyaler [X.] kommt aller-dings ein Recht auf Auskunft gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der die Auskunft beanspruchende Ehegatte Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt ([X.] aaO; [X.]surteile vom 19. April 2000 und vom 26. März 1997, jeweils aaO). An einem solchen Vortrag soll es hier nach [X.] des [X.]s fehlen. [X.]er Ehemann habe keine illoyalen Ver-mögensverfügungen der Ehefrau behauptet. Er habe - im Gegenteil - geltend gemacht, die Ehefrau habe einen Teil des [X.] "beiseite geschafft"; damit werde die von § 1375 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Vermögensminderung aber gerade verneint. Mit diesen Erwägungen hat das [X.], wie die Revision zu Recht rügt, den Vortrag des Ehemannes indes unzutreffend gewürdigt (§ 286 ZPO). [X.]ie Ehefrau hatte vorprozessual über den Bestand ihres Vermögens zum Ehezeitende Auskunft erteilt und dabei als Aktiva lediglich ihr hälftiges Miteigen-tum am Hausgrundstück der Parteien, einen Pkw und ein Guthaben von 3.813,37 [X.]M auf ihrem Girokonto bei der [X.] benannt. In der ihr vom Amtsgericht durch Teilurteil vom 26. Januar 2000 aufgegebenen ergänzenden, das Sparguthaben bei der [X.] betreffenden Auskunft hat sie mitge-teilt, daß dieses Guthaben am 1. September 1995 29.134,14 [X.]M betragen habe und von ihr auf den gemeinsamen [X.] der Parteien übertragen worden sei. Aus dem Vortrag des Ehemannes in den Schriftsätzen vom 9. Juni 2000 in er-ster Instanz und vom 19. März 2001 in zweiter Instanz ergibt sich, daß sich der Ehemann die [X.]arlegungen der Ehefrau über den Bestand ihres [X.] - 8 - zum Stichtag zu eigen gemacht hat. [X.]enn er hat ihre Auskunft als solche nicht mehr bestritten und insbesondere nicht mehr beantragt, deren Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Vielmehr hat er ihre Auskunft zum Anlaß genommen, nunmehr Auskunft über die Verwendung der zum Stichtag nicht mehr vorhan-denen Gelder zu verlangen. Seine Behauptung, die Ehefrau habe Gelder vom Sparkonto bei der [X.] "beiseite geschafft", bedeutet deshalb [X.], daß diese Beträge im Vermögen der Ehefrau noch vorhanden, die [X.] der Ehefrau über ihr Endvermögen also unrichtig sei. Vielmehr ist der Vor-trag des Ehemannes vor dem Hintergrund der Einlassung der Ehefrau, über kein weiteres als das von ihr angegebene Vermögen zu verfügen, dahin zu [X.], daß die Ehefrau in [X.] Gelder von diesem Konto verlagert, ihr Vermögen mithin im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB "vermindert" habe. Mit dieser Behauptung hat der Kläger seiner [X.]arlegungspflicht hinsicht-lich der einen Auskunftsanspruch nach § 242 in Verbindung mit § 1375 Abs. 2 BGB begründenden Tatsachen genügt. Wie der [X.] ausgeführt hat, dürfen an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit unentgeltlicher Zuwendungen an [X.]ritte, von [X.] oder von in [X.] begangenen Handlungen, die das Endvermögen des Handelnden vermindert haben, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden ([X.] aaO = [X.]). [X.]as wäre hier der Fall, wollte man von dem Kläger eine nähere [X.]arlegung über die - letztlich von ihm nur zu vermutenden - vermögensmindernden Manipulationen der [X.] hinsichtlich ihres Sparkontos erwarten. d) Erweist sich das [X.] somit bereits aus § 242 in Verbindung mit § 1375 Abs. 2 BGB als begründet, kommt es auf die vom [X.] erörterte (Zulassungs-)Frage, ob dem Ehemann ein Anspruch auf die begehrte Auskunft aus § 1353 BGB zuzuerkennen ist, nicht an. - 9 - 3. [X.]as Berufungsurteil kann danach nicht bestehen bleiben. [X.]er [X.] kann - mit Ausnahme der Kosten - in der Sache abschließend entscheiden. [X.]ie Klage auf Auskunftserteilung ist - wie dargelegt - begründet, ohne daß es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. [X.]ie Berufung der Ehefrau gegen das Teilurteil des Amtsgerichts, das sie zur Auskunftserteilung verpflichtet hat, ist dement-sprechend als unbegründet zurückzuweisen. Hahne [X.] [X.]
Wagenitz [X.]ose

Meta

XII ZR 93/02

09.02.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2005, Az. XII ZR 93/02 (REWIS RS 2005, 5121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5121

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