Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.01.2017, Az. 30 W (pat) 8/14

30. Senat | REWIS RS 2017, 16610

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "EXPODOME" – bösgläubige Markenanmeldung – Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Antragstellerin – Behinderungsabsicht - Kostenauferlegung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 41 400

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2017 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzendem sowie der Richter [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 3. April 2013 wird aufgehoben.

Die Löschung der Marke 307 41 400 wird angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens trägt die Markeninhaberin.

Der Gegenstandswert wird auf ... Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

[X.]ie am 25. Juni 2007 angemeldete Wortmarke

2

[X.]

3

ist am 30. August 2007 für die Antragsgegnerin unter der Nummer … für die Waren der

4

„Klasse 22: Zelte“

5

in das beim [X.] geführte Register eingetragen worden.

6

[X.]ie Antragstellerin hat am 12. Januar 2012 die Löschung der angegriffenen Marke beantragt, da sie [X.] angemeldet und entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] eingetragen worden sei. Mit Schreiben vom 14. März 2012 hat die Antragsgegnerin der Löschung widersprochen.

7

Hintergrund des vorliegenden Löschungsverfahrens ist folgender Sachverhalt:

8

[X.]ie Antragstellerin ist ein [X.] Unternehmen, das seit seiner Gründung im Februar 2002 Kuppel- und Faltzelte herstellt und diese europaweit vertreibt. Sie ist Inhaberin der [X.] „[X.]“ (eingetragen am 2. September 2002) sowie von sechs im Jahr 2011 angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsmarken mit dem Stammbestandteil „[X.]“ („[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „expoarch“, „[X.]“, „[X.]WAVE“).

9

[X.] für Zelte und deren Vertrieb innerhalb der [X.] und insbesondere in [X.].

[X.]ie Antragsgegnerin war zunächst Inhaberin der Firma [X.] und sodann Geschäftsführerin deren Rechtsnachfolgerin, der [X.], eines auf mobile „Promotions-Systeme“ spezialisierten Familienunternehmens, welches Markenzelte aus eigener Herstellung liefert oder von namhaften Herstellern importiert.

[X.]ie Antragstellerin und die von der Antragsgegnerin geführten Unternehmen ([X.] sowie sodann [X.]) standen seit 2003 in Geschäftsbeziehungen. In einem Newsletter der Antragstellerin vom 27. August 2003 (Anlage [X.]) wird für die [X.] ausgeführt:

[X.] trugen.

In einem „Textentwurf für Brief an [X.] Händler wegen [X.]“, der Antragstellerin übersandt mit E-Mail vom 13. Februar 2005 (Anlage [X.]) bezeichnete sich die [X.]. als „[X.]istributor“ der Antragstellerin für [X.], über den die Aufträge einschließlich Service und Garantiearbeiten ausschließlich abgewickelt werden sollten. In der E-Mail vom 13. Februar 2005 bat die [X.] die Antragstellerin zudem um „Vollmacht“, um als „Importeur“ die notwendigen Maßnahmen bzgl. „Internetseiten von schwarzen Schafen“ veranlassen zu können und schlug vor, dass „wir die Überwachung und Gegenwehr (Abmahnung etc.) von hier aus für den [X.]n Markt erledigen“.

[X.]ie Antragstellerin überließ es der Antragsgegnerin, die Internet-[X.]omain „expodome.de“ auf sich zu registrieren.

Am 25. Juni 2007 meldete die Antragsgegnerin die Streitmarke beim [X.] an, wobei die Beteiligten darum streiten, ob die Antragstellerin hiervon Kenntnis hatte bzw. ob sie die Markenanmeldung wissentlich geduldet hat.

Ebenso umstritten sind die weiteren Einzelheiten der Geschäftsbeziehungen und die Hintergründe der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten. [X.]ie Antragstellerin behauptet, dass zwischen der Antragstellerin und der von der Antragsgegnerin vertretenen [X.] (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin [X.]) seit 2003 eine Vertriebsvereinbarung sowie von 2006 bis 2009 eine exklusive Vertriebsvereinbarung für den [X.]n Markt bestanden habe, die die Antragstellerin jedoch im Januar 2009 gekündigt habe. [X.]ie Antragsgegnerin stellt dies in Abrede: Mangels Vertriebsvereinbarung habe es auch keine Kündigung derselben im Januar 2009 geben können. Erstmals in diesem [X.]raum, Anfang 2009, habe die Antragstellerin die [X.] in eine Vertriebsorganisation einbinden wollen, was diese jedoch wegen inakzeptabler Bedingungen abgelehnt habe.

In einer E-Mail der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 6. Februar 2009 (Anlage [X.]) heißt es zum Punkt „Markenpflege“ u. a.:

„- Lt. [X.] die einzigen Händler die die Expo-Marken gefördert haben

- [X.] muss Markenaufbau in [X.] selber finanzieren

- [X.] unterstützt jedoch den weiteren Markenaufbau (jedoch nicht finanziell).“

[X.]er E-Mail vom 6. Februar 2009 war im Entwurf eine sog. [X.] beigefügt, die allerdings nicht unterschrieben worden ist und über deren Bedeutung die Beteiligten streiten. Hierin heißt es u. a., dass die Antragstellerin Inhaberin mehrerer Marken mit dem Stammbestandteil „expo“, darunter auch „expodome“ sei. [X.]ie [X.] dürfe als „offizieller Händler“ der Antragstellerin lediglich deren Marken vertreiben. Weiter heißt es: „

[X.] als Gemeinschaftsmarke … beim [X.] (nunmehr [X.]IPO) für Waren und [X.]ienstleistungen der Klassen 18, 22 (u. a. Zelte), 35 und 43 an (Anlage [X.] 8).

[X.] sowie die verfahrensgegenständliche, für die Seniorität herangezogene Streitmarke gestützt ([X.] [X.] 9).

[X.] an. In der E-Mail, auf die wegen ihrer weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage [X.] 15), heißt es einleitend u. a.:

Mit Schreiben vom 29. März 2011 (Anlage [X.] 16) antwortete die Antragsgegnerin für die [X.], dass man für den Aufbau der Marke „[X.]®“ und deren Einführung allein in [X.] ca. ... € investiert habe. Weiter heißt es u. a.:

[X.] bereits einige Jahre vor der Markenanmeldung der Antragsgegnerin vertrieben habe und es sich um ihr „geistiges Eigentum“ handele. [X.]a die Antragsgegnerin bzw. ihre Firma bereits damals „[X.]“ in [X.] gewesen sei, sei ihr dieser Umstand bestens bekannt gewesen und eine Markenanmeldung habe nur mit schriftlicher Zustimmung der Antragstellerin erfolgen dürfen. Zu einer „Agentenmarke“ habe die Antragstellerin keinerlei Zustimmung gegeben. Wenn dies eine Reaktion darauf sei, dass die Antragstellerin ihre Produkte nicht mehr exklusiv über die S… GmbH vertreibe und die Antragsgegnerin die Antragstellerin offensichtlich in ihre Vertriebskanäle zwingen wollte, müsse auf eine bösgläubige Markenanmeldung geschlossen werden. In der Sache sei daran zu erinnern, dass die Antragstellerin nahezu sämtliche relevanten Messeauftritte mit erheblichen Beträgen finanziert habe; auch sei zu bedenken, dass [X.] nur ein geringer Teil des Umsatzes sei und sich die Haupttätigkeit auf die Marke [X.] stütze, so dass man sicherlich nicht von angeblich investierten 250.000 Euro sprechen könne. [X.]ie Antragstellerin sei an einer einvernehmlichen Lösung interessiert, aber nicht bereit, einen wesentlich höheren Betrag als die angebotenen 2000,- € für den „Rückkauf“ der „eigenen Marke“ zu zahlen.

[X.] in [X.] über die Vertriebsorganisation der Antragstellerin verkauft“ würden. Sodann heißt es:

Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 (Anlage [X.] 20) mahnte die Antragsgegnerin für die [X.] den vorgenannten Geschäftspartner der Antragstellerin (die [X.], [X.] in [X.]) aus der Gemeinschaftsmarke … [X.] ab.

Mit Schreiben Ihrer [X.]n vom 22. Juli 2011 (Anlage [X.] 21) begründete die Antragstellerin den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Markenanmeldung; zugleich unterbreitete sie der Antragsgegnerin ein neues Angebot zu einer einvernehmlichen Lösung, wobei sie vorschlug, 7500,- € für die Übernahme der Gemeinschaftsmarke [X.] zu zahlen und bzgl. des [X.]n Marktes eine nicht ausschließliche Lizenzvereinbarung zu schließen mit wechselseitigen [X.]uldungspflichten.

[X.]“ vertreibt,“ sofern der Vertrieb direkt durch die Antragstellerin oder eine von ihr kontrollierte Vertriebsorganisation erfolge. Einen entsprechenden Vertragsentwurf werde die Antragsgegnerin „wohlwollend prüfen“.

Mit Schreiben ihrer [X.]n vom 12. [X.]ezember 2011 ([X.] zu [X.] 22) mahnte die Antragsgegnerin den aktuellen Vertriebspartner der Antragstellerin ([X.], als Inhaber der [X.] in S) sowohl aus der Gemeinschaftsmarke … als auch aus der verfahrensgegenständlichen Streitmarke ab.

[X.] stellte.

[X.] für sämtliche Waren für nichtig, wobei eine bösgläubige Markenanmeldung bejaht wurde.

Mit vorliegend angefochtenem Beschluss vom 3. April 2013 hat dagegen die Markenabteilung 3.4 des [X.]es den Antrag auf Löschung der Streitmarke zurückgewiesen.

[X.] hinreichend dargelegt, welcher der Antragsgegnerin - als Geschäftsführerin der S… GmbH - zudem bekannt gewesen sei. Jedoch habe ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin an der Eintragung der Streitmarke bestanden, da die S… GmbH der die Antragsgegnerin die [X.] gestattet habe - unstreitig unter der Bezeichnung [X.] auch Zelte mit Kuppeldach angeboten habe, welche nicht von der Antragstellerin hergestellt worden seien.

[X.]-Namens und der [X.]omains gesprochen worden. [X.]ie Registrierung der [X.]omain „expodome.de“ habe die Antragsgegnerin jedenfalls ihrem Vertriebspartner, der S… GmbH, überlassen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin auch die Anmeldung der Streitmarke zumindest geduldet habe, zumal der elektronische Schriftverkehr eine enge und wohl auch gute Zusammenarbeit zwischen den Parteien zum [X.]punkt der Markenanmeldung und darüber hinaus belege.

[X.]“ Zelte mit Kuppeldach anbiete, die nicht von der Antragstellerin hergestellt worden seien, so dass die Förderung des eigenen [X.] im Vordergrund stehe. Ebenso sei denkbar, dass sich bei Markenanmeldung der Benutzungswillen der Antragsgegnerin auf den Vertrieb der Produkte der Antragstellerin bezogen habe. Gegen die Absicht einer zweckfremden Nutzung zum Anmeldezeitpunkt spreche schließlich der große zeitliche Abstand zwischen der Markenanmeldung am 25. Juni 2007 und dem Beginn der Abmahntätigkeit. Zwar habe die Antragsgegnerin im Jahr 2011 Vertriebspartner der Antragstellerin aus der Streitmarke abgemahnt und die Antragstellerin mittelbar zum Abschluss von Alleinvertriebsvereinbarungen aufgefordert. [X.]ies erlaube aber nicht den Rückschluss, dass die Antragsgegnerin bereits zum [X.]punkt der Markenanmeldung im Jahr 2007 in erster Linie beabsichtigt habe, die Antragstellerin in ihrer Tätigkeit zu behindern.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

[X.] vertrieben, welche nicht von der Antragstellerin stammten. [X.]ie Marke [X.] gehe alleine auf die Antragstellerin zurück, worum auch die Antragsgegnerin von Beginn der Geschäftsbeziehung an gewusst habe. Nicht die Antragsgegnerin, sondern die Antragstellerin sei es gewesen, die kontinuierlich am Markt mit einer um den [X.] „expo“ kreierten [X.] aufgetreten sei. Erst nach der Aufkündigung der [X.] habe die Antragsgegnerin den Vertrieb von [X.]rittanbieter-Zelten unter der Bezeichnung [X.] aufgenommen.

[X.]-Zelten“ alleine mit der Markeninhaberin in [X.] erhebliche Umsätze erzielt (2004: … €; 2005: … €; 2006: … €; 2007: … €; 2008:

… €; 2009: … €; 2010: … €; 2011: … €). [X.]iese Umsatzzahlen belegten einen erheblichen Besitzstand der Antragstellerin.

[X.]ie der E-Mail vom 6. Februar 2009 angefügte [X.] stelle dabei, wenngleich sie nicht unterschrieben worden sei, die inhaltliche Zusammenarbeit der Parteien in der Vergangenheit dar.

Vor diesem Hintergrund sei die Streitmarke von der Antragsgegnerin [X.] zur Störung des Besitzstandes der Antragstellerin sowie zu [X.] angemeldet worden.

[X.] als Gemeinschaftsmarke angemeldet und die Antragstellerin hiergegen Widerspruch eingelegt habe.

Zuvor sei die Antragstellerin über die Anmeldung der Streitmarke (wie auch der Gemeinschaftsmarke …) nicht informiert gewesen und habe diese auch zu keinem [X.]punkt geduldet. [X.]ie [X.]uldung der [X.]omain „expodome.de“ sei alleine erfolgt, um der Beschwerdegegnerin als exklusiver Vertriebspartnerin die Möglichkeit zu eröffnen, sich für die Produkte der Beschwerdeführerin eine Internetpräsenz in [X.] zu schaffen; sie beinhalte aber keinesfalls zugleich eine Zustimmung zu der Anmeldung der Streitmarke.

Entgegen der Markenabteilung lasse sich auch ein die Anmeldung der Streitmarke rechtfertigendes Eigeninteresse nicht konstruieren: [X.]agegen spreche bereits, dass die Antragsgegnerin die Vorbenutzung der Streitmarke für andere Zelte als die der Antragstellerin für den [X.]raum vor Februar 2009 nicht belegt habe. [X.]ie weitere Annahme der Markenabteilung, dass die Antragsgegnerin die Bezeichnung gerade auch „für die Antragstellerin“ habe schützen lassen wollen, sei durchweg fernliegend, zumal für Versuche [X.]ritter, in den rechtsfreien Raum einzudringen, nichts ersichtlich sei. Schließlich stehe der Annahme eines berechtigten Eigeninteresse bereits entgegen, dass die Antragsgegnerin aus der Eintragung zusätzliche und nicht berechtigte Vorteile gezogen habe, indem sie Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Antragstellerin eingelegt, den neuen Vertriebspartner der Antragstellerin aus Streitmarke abgemahnt und schließlich im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Beteiligten versucht habe, den Preis für die Ablösung der Streitmarke in die Höhe zu treiben.

In der Gesamtschau handele es sich um den klassischen Fall einer [X.]en Markenanmeldung, die nur in der Absicht erfolgt sei, eine formale Rechtsstellung im Konfliktfall dazu zu nutzen, sie gegen den berechtigten Inhaber einzusetzen. [X.]er [X.]raum zwischen der Markenanmeldung und dem Vorgehen aus der Marke stehe der Feststellung einer [X.] dabei nicht entgegen, zumal in diesem [X.]fenster aufgrund der Vertriebsvereinbarung für die Antragsgegnerin lediglich noch keine Veranlassung zu einem Vorgehen aus der Streitmarke bestanden habe.

[X.]ie Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3. April 2013 aufzuheben und die Löschung der Marke Nr. … „[X.]“ anzuordnen.

[X.]ie Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

[X.] im Anmeldezeitpunkt lediglich beschreibend für kuppelartige Präsentationszelte verwendet, zumal die Bezeichnung für eine bestimmte Form von Präsentationsräumen auf Messen von [X.]ritten bereits vor der Antragstellerin verwendet worden sei. [X.]eshalb sei zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin [X.] zur Kennzeichnung ihrer Produkte entwickelt habe; vielmehr dürfte sie sie von [X.]rittanbietern übernommen haben.

[X.] trugen, reiche hierfür nicht aus, da ein Vorbenutzungsrecht dem Markenrecht fremd sei.

[X.] angeboten, dies auch schon vor dem [X.], wie es auch der Zeuge L… bestätigen können.

[X.] interessiert gewesen. Zum Anmeldezeitpunkt habe daher ein sachlicher Grund für die Anmeldung der Streitmarke seitens der Antragsgegnerin bestanden.

Entgegen der Behauptung der Antragstellerin habe es auch keine Vertriebsvereinbarung zwischen den Parteien, erst recht nicht im Sinne eines Alleinvertriebsrechts der Swiss [X.]isplay GmbH, gegeben. Allerdings sei die [X.] durchaus an einer langfristigen Belieferung durch die Antragstellerin interessiert gewesen und habe es deshalb auch übernommen, Kaufverhandlungen mit Kunden zu führen, die durch die Antragstellerin an sie verwiesen wurden.

Erstmals Anfang 2009 habe die Antragstellerin die [X.] in eine Vertriebsorganisation einbinden wollen. [X.]ie E-Mail der Antragstellerin vom 6. Februar 2009 gebe aber nicht den Inhalt des Gesprächs zwischen den Beteiligten wieder, sondern die einseitige Auffassung der Antragstellerin. [X.]a die in der [X.] festgelegten Bedingungen für die [X.] inakzeptabel gewesen seien, sei dieser Vertrag auch nicht unterschrieben worden.

[X.] für sich in [X.] anzumelden, habe die Antragstellerin ebenfalls Kenntnis gehabt, was wiederum der Zeuge L… bestätigen könne.

[X.] durch die Antragsgegnerin in [X.] über Jahre geduldet habe.

Nach alledem habe die Antragsgegnerin im maßgeblichen Anmeldezeitpunkt nicht [X.], sondern mit eigenem Benutzungswillen gehandelt, der sich insbesondere auch auf den Vertrieb der Produkte der Antragstellerin in [X.] bezogen habe.

Weder im Anmeldezeitpunkt, noch zu einem späteren [X.]punkt habe die Antragsgegnerin vorgehabt, die Antragstellerin in ihrer Tätigkeit zu behindern, zumal auch bereits keine [X.]situation zwischen den Beteiligten bestanden habe. Vielmehr sei das Verhalten der Antragsgegnerin alleine auf die Förderung des eigenen [X.] ausgerichtet gewesen. [X.]ies werde auch dadurch belegt, dass es erst mehr als ein Jahr nach der Einstellung der Belieferung der [X.]GmbH durch die Antragstellerin überhaupt zu markenrechtlichen Auseinandersetzungen gekommen sei.

[X.] unentgeltlich zu dulden. Wie sich aus dem Schreiben ergebe, habe die Antragsgegnerin auch keinen Abschluss von Lizenzvereinbarungen o. ä. angestrebt. Abgemahnt worden sei lediglich ein Händler in [X.], dessen Auftreten nicht habe erkennen lassen, ob er in die Vertriebsorganisation der Antragstellerin eingebunden gewesen sei oder nicht.

Für eine Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin im [X.]punkt der Markenanmeldung sei daher nichts ersichtlich. Eine [X.] könne lediglich der Antragstellerin vorgeworfen werden, die ihrerseits grundlos die Belieferung der [X.] eingestellt und vertragliche Verpflichtungen nicht mehr erfüllt habe.

[X.]ie Annahme, die Antragsgegnerin habe dieses Verhalten der Antragstellerin ebenso wie die Tatsache, dass diese einmal Interesse daran haben würde, eine markenrechtliche Produktlinie aufzubauen, bereits im Jahr 2007 vorausgesehen, sei abwegig.

Auf die Terminsladung gemäß Verfügung des [X.]s vom 25. November 2016 hat der [X.] der Antragsgegnerin mit [X.] vom 29. [X.]ezember 2016 mitgeteilt, dass der hilfsweise gestellte Terminsantrag zurückgenommen werde. Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2017 sind die Antragsgegnerin und ihr [X.]r, wie mit [X.] vom 29. [X.]ezember 2016 angekündigt, nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.]ie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.

[X.][X.]ME wegen Nichtigkeit nach § 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] zu Unrecht zurückgewiesen.

[X.]enn auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls steht zur Überzeugung des [X.]s fest, dass die Antragsgegnerin bei der Anmeldung der Streitmarke [X.] war, so dass die Streitmarke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] eingetragen worden ist. [X.]aher war der Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

1. [X.]er Löschungsantrag ist zulässig. [X.]er Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse kann von jeder Person gestellt werden (§ 54 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Für die Antragslöschung nach § 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] besteht keine Ausschlussfrist.

2. Gemäß § 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] wird die Eintragung einer Marke auf Antrag gelöscht, wenn sie bösgläubig angemeldet worden ist.

Bösgläubigkeit eines Anmelders i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] liegt vor, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig - insbesondere im Sinne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit - erfolgt ist ([X.], 510, 511 – S. 100; [X.] 30 W (pat) 61/09 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 830, 839 ff.). [X.]er [X.] soll Anmeldungen von Marken erfassen, die von vornherein nicht dazu bestimmt sind, im Interesse eines lauteren [X.] Waren und [X.]ienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren, sondern [X.]ritte im Wettbewerb zu behindern ([X.], Markenrecht, 4. Aufl. 2016, Rn. 168). Auszugehen ist davon, dass ein Anmelder nicht allein deshalb unlauter handelt, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (vgl. [X.] [X.]. 2013, 792, Rn. 37 - Malaysia [X.]airy Industries). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen.

Ausgehend hiervon kann ein [X.]er Markenerwerb nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder [X.]ienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren ([X.], 1034 - [X.]; [X.], 1032, 1034 - [X.] 2000; [X.], 621, 623, Nr. 21 - AKA[X.]EMIKS).

[X.]arüber hinaus kann der Erwerb eines formalen Markenrechts, unabhängig vom Bestehen eines schutzwürdigen inländischen Besitzstandes eines [X.]ritten, aber auch dann [X.] [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] sein, wenn sich die Anmeldung der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig darstellt. [X.]as wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein [X.] die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des [X.]kampfes einsetzt (vgl. [X.] [X.], 917, Rn. 20 - [X.]; [X.], 621, 623, Rn. 21 - AKA[X.]EMIKS; [X.], 160, Rn. 18 - [X.]OR[X.]ARONE; [X.], 581 - [X.]; [X.], 414 - [X.] Schaumgebäck; [X.], 510 - S. 100; [X.], 1032 - [X.] 2000; GRUR 1998, 1034 - [X.]; [X.], 110 - [X.]; [X.], Markenrecht, 4. Auflage, Rn. 171). [X.]abei ist die maßgebliche Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des [X.]s bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen [X.] gerichtet ist ([X.] [X.], 581, 582 - [X.]). [X.]aher wird die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht schon durch die Behauptung oder den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens ausgeschlossen. Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, wobei sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes darstellen kann, sich ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben kann ([X.], 242, 243 f. – [X.]; [X.], 510 ff. – S. 100; [X.], 744, 746 f.- S.100).

Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Löschung der verfahrensgegenständlichen Marke wegen Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] im Anmeldezeitpunkt gegeben.

3. Auf die von der Markenabteilung im Ausgangspunkt bejahte Frage, ob die Antragstellerin zum [X.]punkt der Anmeldung der Streitmarke an der Bezeichnung [X.] bereits einen schutzwürdigen Besitzstand erworben hatte, kommt es dabei letztlich schon nicht an.

u.a. [X.]“ tatsächlich einen Hinweis auf die Antragstellerin als Vorbenutzerin der Marke (vgl. [X.], 412, 414 - Analgin; Ströbele/[X.], ebenda) erkennt. Unabhängig von der Unbestimmtheit der Formulierung („[X.].

4. Jedoch stellt sich die Anmeldung der Streitmarke unabhängig von dem Bestehen eines solchen Besitzstandes bereits deshalb als wettbewerbs- und sittenwidrig dar, weil zur Überzeugung des [X.]s feststeht, dass das Verhalten der Antragsgegnerin in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Antragstellerin gerichtet war, so dass eine [X.] bestand.

5. Maßgeblich für das Vorliegen einer [X.] spricht dabei im vorliegenden Fall zum einen, dass die Markenanmeldung innerhalb einer engen, langjährigen Geschäftsbeziehung, die gerade auch durch die langjährige Benutzung des Zeichens [X.] zur Kennzeichnung ihrer Produkte (insbesondere von Zelten) durch die Antragstellerin geprägt war, erfolgt ist.

a) Eine rechtsmissbräuchliche [X.] liegt dabei immer dann nahe, wenn der [X.] die Benutzungsabsicht des [X.]ritten deshalb kennt oder kennen muss, weil er ursprünglich mit dem [X.]ritten zusammengearbeitet hat und/oder nunmehr in einer Konkurrenzsituation zu ihm steht (vgl. [X.] [X.], 917 (Nr. 23) - [X.]; Ströbele/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 894).

b) So liegt der Fall auch hier, ohne dass es auf die umstrittenen Einzelheiten der Geschäftsbeziehung zwischen den Beteiligten ankommt. Insbesondere der Vortrag der Antragsgegnerin zu dem Nichtvorliegen einer formellen Vertriebsvereinbarung kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, wenngleich anzumerken ist, dass sich das Unternehmen der Antragsgegnerin am 13. Februar 2005 (mit E-Mail der B… eK an die Antragstellerin nebst „Textentwurf für Brief an [X.] Händler wg. [X.], vgl. Anlage [X.]) selbst als „[X.]istributor für [X.]“ der Antragstellerin bezeichnet hat, der in [X.] ausschließlich für die Vertragsabwicklung sowie etwaige Garantie- und Serviceleistungen zuständig sein sollte.

[X.]-Produkten an die Antragsgegnerin zur Weiterbearbeitung weiterleitete. Auch die von der Antragstellerin genannten, im Rahmen der gemeinsam Geschäftsbeziehung seit 2004 erzielten Umsatzzahlen hat die Antragsgegnerin schon nicht in Abrede gestellt.

[X.] der Antragstellerin, wobei kein Zweifel besteht, dass es sich bei [X.] um eine auf die Antragstellerin zurückgehende und von dieser verwendeten Produktkennzeichnung handelt. Für die Folgezeit ist sodann unstreitig, dass die von der Antragsgegnerin geführten Unternehmen von der Antragstellerin u. a. ([X.] bezog, die von der Antragstellerin mit dem Zeichen [X.] gekennzeichnet waren, dies auch noch im Anmeldezeitpunkt.

c) Ausgehend hiervon erscheint es vorliegend, ungeachtet der Frage der zivilrechtlichen Einordnung der Geschäftsbeziehung als [X.], maßgeblich, dass die Antragstellerin im Verhältnis zu der Antragsgegnerin darauf vertrauen durfte, dass sie ihre eigenen Zelte auch weiterhin im Inland ungehindert unter der von ihr seit Jahren genutzten Bezeichnung [X.] vertreiben konnte, ohne dass die Antragsgegnerin ihre im Rahmen der engen Geschäftspartnerschaft erworbenen Kenntnisse über das Fehlen eines registerrechtlichen Markenschutzes zum Schaden der Antragstellerin verwenden und sie in ihrer wettbewerblichen Entfaltungsfreiheit behindern würde (vgl. so auch schon [X.], Entsch. der Löschungsabteilung v. 13. Februar 2013, [X.].: 6197 [X.], Rn. 27, 31- [X.]). [X.]ieses Vertrauen hat die Antragsgegnerin verwerflich missbraucht. Insoweit sie aufgrund der seit 2003 andauernden, engen Geschäftsbeziehung ihrer Unternehmen mit der Antragstellerin um die langjährige Benutzung des Zeichens [X.] für Zelte durch diese wusste, ungeachtet dessen aber die verfahrensgegenständliche - zur Produktkennzeichnung der Antragstellerin identische sowie das identische Warenspektrum abdeckende - Markenanmeldung vornahm, um diese sodann im Krisenfall als [X.]ruckmittel gegen die Antragstellerin einzusetzen (hierzu ausführlich im Folgenden, Ziffer 6), belegt dies ihre rechtsmissbräuchliche [X.].

d) [X.]er hiergegen gerichtete Vortrag der Antragsgegnerin zu einer vermeintlichen (beschreibenden) Verwendung des Zeichens [X.] durch [X.]ritte ist bereits rechtlich unerheblich, da es für die Beurteilung der Bösgläubigkeit [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] vorliegend alleine maßgeblich ist, ob die Anmeldung der Streitmarke mit [X.] erfolgt und daher rechtlich zu missbilligen ist. Auch die Anmeldung einer unterstellt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 [X.] schutzunfähigen Marke - wofür vorliegend indes keine Anhaltspunkte bestehen - ist nach allgemeinen Grundsätzen dann als bösgläubig zu erachten, wenn die Anmeldung, wie hier, als solche als sittenwidrig zu bewerten ist (vgl. Ströbele/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 901).

[X.] trugen, und sie hierauf gestützt sogar einen eigenen „Besitzstand“ an der Bezeichnung begründen will (hierzu noch im Folgenden), erscheint ihr weiterer Einwand, auch die Antragstellerin selbst habe das Zeichen lediglich „beschreibend“ verwendet, bereits widersprüchlich. [X.]ie Behauptung wird im Übrigen durch die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen widerlegt, aus denen hervorgeht, dass die Antragstellerin [X.] auch schon vor dem Anmeldezeitpunkt in Verkaufsprospekten, Produktinformationen sowie als Aufdruck auf den jeweiligen Zelten als Logo (in graphisch aufbereiteter Form) und mithin marken- mäßig verwendet hat (vgl. etwa die Anlage [X.] 2 mit Produktinformationen, Katalogseiten und Preislisten aus den Jahren 2005 bis 2007). [X.]abei zeigt auch die von der Antragstellerin ([X.]TRA[X.]E) um die Vorsilbe „[X.]“ kreierte [X.] deutlich, dass die Produktbezeichnung [X.] bewusst und gezielt gewählt wurde (vgl. so schon [X.], Entsch. der Löschungsabteilung v. 13. Februar 2013, [X.].: 6197 [X.], Rn. 31 - [X.]). Im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen - wobei lediglich exemplarisch erneut auf den [X.] der [X.] vom 27. August 2003 (bezogen auf das „neue Produkt [X.]“ der Antragstellerin), aber z. B. auch die E-Mail der B… vom 13. Februar 2005 (in welcher diese selbst Maßnahmen zum Schutz der von der Antragstellerin verwendeten Kennzeichnungen vorschlägt, vgl. Anlage [X.]) - kann die Antragsgegnerin nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass ihr die langjährige Benutzung des Zeichens [X.] durch die Antragstellerin zur markenmäßigen Produktkennzeichnung bekannt war.

6. Über die Anmeldung der Streitmarke innerhalb einer engen, langjährigen Geschäftspartnerschaft hinaus lässt ferner auch das Verhalten der Antragsgegnerin nach Erlangung des Markenschutzes erkennen, dass es ihr nicht nur an einer Förderung der eigenen [X.]position, sondern in erster Linie daran gelegen war, die von der Antragstellerin seit langem genutzte Bezeichnung [X.] im Konfliktfall für diese zu sperren oder jedenfalls - was für die Feststellung einer [X.] ausreicht (vgl. [X.], a. a. [X.], - [X.]) - deren Benutzung zu erschweren.

a) Wenngleich sich die Annahme einer markenrechtlich missbilligten [X.] noch nicht alleine aus der bloßen Tatsache von Angriffen aus der Marke herleiten lässt, da sich solche Aktionen grundsätzlich im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich geschützter Rechtspositionen bewegen und deshalb nicht von vorneherein als Missbrauch angesehen dürften (vgl. [X.]. 2012, 647, Nr. 33 - [X.]; Ströbele/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 891), treten vorliegend weitere, über die bloße Wahrnehmung von Markenrechten hinausgehende negative Umstände hinzu, welche belegen, dass mit der Markenanmeldung ein Missbrauch der registerrechtlichen Stellung beabsichtigt war, die durch das Markenrecht nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. Ströbele/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 891).

b) [X.]enn die Markeninhaberin hat nicht alleine am 12. [X.]ezember 2011 den neuen Vertriebspartner der Antragsgegnerin aus der Streitmarke abgemahnt und schon zuvor, am 21. Februar 2011, u. a. aus der Streitmarke Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarke Nr. 7046071 [X.] der Antragstellerin erhoben.

Im Rahmen der hierauf geführten Verhandlungen zwischen den Beteiligten hat sie zudem die Streitmarke ersichtlich dazu eingesetzt, um die Antragstellerin unter [X.]ruck zu setzen und von ihr (finanzielle sowie sonstige, vertragliche) Gegenleistungen zu erzwingen, was aber einen zweckwidrigen, von [X.] getragenen Einsatz als sog. Sperrmarke indiziert (vgl. hierzu [X.] PAVIS PROMA, 30 W (pat) 61/09 - [X.]; 27 W (pat) 87/09 - [X.]; vgl. [X.], [X.]. 2012, 417, 422).

[X.] in [X.] über „unsere Vertriebsorganisation“ verkauft werden, wozu es einer Vertragsvereinbarung zwischen den Beteiligten bedürfe. [X.]ie Streitmarke wurde demnach von der Antragsgegnerin als [X.]ruckmittel eingesetzt, um höhere finanzielle Gegenleistungen (Schreiben vom 29. März 2011) bzw. bestimmte, ihr günstige Vertragsvereinbarungen durchzusetzen, wobei mit dem Schreiben vom 4. Juli 2011 letztlich, wie es auch die Markenabteilung insoweit zutreffend ausgeführt hat, eine exklusive Vertriebsvereinbarung für [X.] angestrebt wird.

Auch der Hinweis auf das anwaltliche Schreiben vom 2. August 2011 (Anlage [X.]. 36 -38 [X.]) vermag die Antragsgegnerin insoweit nicht zu entlasten. Zwar teilt der [X.] der Antragsgegnerin hierin formell mit, es „liege“ dieser „fern, die Tätigkeit der Antragstellerin behindern zu wollen“.

[X.] in [X.]“ wird aber an den Abschluss einer weiterreichenden Vereinbarung mit der Antragsgegnerin (so auch schon [X.]IPO, Entsch. der Löschungsabteilung v. 13. Februar 2013, [X.].: 6197 [X.], Rn. 32) sowie an Bedingungen geknüpft, dabei u. a. an die „Rücknahme der Markenanmeldung der Antragstellerin beim [X.]“, während die Antragsgegnerin ihrerseits ausdrücklich nicht bereit ist, auf die für sie geschützten Marken zu verzichten. Ergänzend und zur Klarstellung ist dabei auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die [X.] sowie die Versuche der Antragstellerin, die registerrechtliche Position als [X.]ruckmittel (zur [X.]urchsetzung finanzieller Forderungen bzw. einer exklusiven Vertriebsvereinbarung für [X.]) zu missbrauchen, bereits zuvor, in den von der Antragsgegnerin persönlich verfassten Schreiben vom 29. März 2011 sowie vom 4. Juli 2011 manifestiert haben.

c) [X.]er Feststellung einer [X.] steht schließlich auch nicht der von der Markenabteilung hervorgehobene Aspekt der vermeintlich „signifikanten [X.]spanne“ zwischen Markenanmeldung und „Aufnahme der Abmahntätigkeit“ entgegen. [X.]enn in rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes darstellen kann, sich ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben kann (vgl. [X.] [X.], 581, 582 - The [X.]olour of Elégance; [X.], 621, Nr. 32 - AKA[X.]EMIKS; [X.], 917, Nr. 23 - [X.]; vgl. zum Ganzen auch m. w. N. Ströbele/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 889). Insoweit erfüllt zwar ein erst nachträglich bei dem Einsatz der eingetragenen Marke praktiziertes wettbewerbswidriges Verhalten nicht den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.], jedoch können aus [X.] Verhalten des Markeninhabers Rückschlüsse auf seine Absichten gezogen werden (vgl. Ströbele/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 848. 889 m. w. N.).

[X.] anmeldete, erhob die Antragsgegnerin aus der Streitmarke Widerspruch und begann sodann mit ihren Versuchen, die Streitmarke als [X.]ruckmittel zur [X.]urchsetzung finanzieller Forderungen bzw. einer Alleinvertriebsvereinbarung mit der Antragsgegnerin einzusetzen, was die rechtsmissbräuchliche [X.] belegt.

7. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zu berücksichtigende rechtfertigende Umstände oder entlastende Indizien, welche geeignet wären, gegen eine [X.] der Antragsgegnerin zu sprechen, sind demgegenüber nicht ersichtlich.

Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin vorab in die Anmeldung der Streitmarke eingewilligt oder aber - ausdrücklich oder auch nur konkludent - nachträglich hierzu ihre Genehmigung erteilt hätte.

a) [X.]ies gilt selbst dann, wenn man den diesbezüglichen, von der Gegenseite bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin, wonach die S… GmbH das Zeichen [X.] bereits vor 2009 auch für andere Zelte als diejenigen der Antragstellerin verwandt habe, was der Antragstellerin bekannt gewesen sei, unterstellt.

[X.]enn die mögliche Kenntnis der Antragstellerin über die Benutzung des Zeichens durch die Antragsgegnerin begründet kein Wissen über Anmeldung und Eintragung der Streitmarke ([X.], [X.], 828-833, Rn. 53 - [X.]iS[X.]). Erst recht ist ihr keine (nachträgliche, auch nur konkludente) Zustimmung zu der Eintragung der Marke zu entnehmen ([X.], a. a. [X.], Rn. 53 - [X.]iS[X.]).

b) Für eine Zustimmung zur Markenanmeldung durch die Antragstellerin spricht ferner auch nicht der Umstand, dass diese es der Antragsgegnerin bzw. der S… GmbH überließ, die [X.]omain „expodome.de“ auf sich registrieren zu lassen. Anders als der Markeninhaber erwirbt der Inhaber einer [X.]omain gerade kein Eigentum an der Internetadresse noch ein sonstiges absolutes Recht, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (vgl. m. w. N. Ströbele/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 879). Im vorliegenden Zusammenhang belegt die Gestattung der [X.]omainregistrierung durch die Antragstellerin daher allenfalls deren generelle Bereitschaft, der Antragsgegnerin gewisse Rechtspositionen und eine Internetpräsenz zur Erleichterung des Vertriebs ihrer Produkte in [X.] zu ermöglichen, wie es auch die Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt hat. Anhaltspunkte auch nur für ein Wissen der Antragstellerin um die Anmeldung und Eintragung der Streitmarke können hingegen hieraus nicht gefolgert werden.

c) Soweit die Antragsgegnerin zur Stützung ihres Vorbringens schließlich im Wesentlichen auf die (von der Gegenseite vorgelegten) E-Mails der Antragstellerin vom 6. Februar 2009 und vom 7. März 2011 verweist, ist diese - deutlich nach dem Anmeldezeitpunkt datierende - E-Mail-Korrespondenz ebenso wenig, weder für sich noch unter Würdigung aller Gesamtumstände, geeignet, auch nur eine Kenntnis der Antragstellerin von der Markenanmeldung zu belegen; erst recht ergeben sich hieraus keine Hinweise auf eine (auch nur konkludente, vorherige oder nachträgliche) Zustimmung zu der Anmeldung und Eintragung der Streitmarke.

[X.]“ erwähnt - belegt allenfalls den Konsens, dass die An tragstellerin sämtliche finanziellen Aufwendungen des „[X.]“ in [X.] zu tragen haben sollte. Es kann nach den Gesamtumständen aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin den Aufbau einer eigenen Marke [X.] finanzieren wollte, die diese dann sogar gegen die Antragstellerin einsetzen konnte, wie vorliegend im Rahmen der späteren Abmahntätigkeit bzw. des Widerspruchs der Antragsgegnerin gegen die eigene Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Antragstellerin geschehen. [X.]ie weitere Formulierung „[X.]“ durch die Antragstellerin datiert. Somit ist sie auch nicht geeignet, die [X.]arlegung der Antragstellerin, sie habe erst aufgrund dieses Widerspruchs von der Streitmarke der Antragsgegnerin erfahren, in Zweifel zu ziehen.

d) Insoweit die Antragsgegnerin im Übrigen in der Beschwerdeinstanz vorträgt, die Antragstellerin habe von der Anmeldung der Streitmarke „Kenntnis“ gehabt bzw. aus dem vorgenannten [X.] gehe hervor, dass die Antragstellerin die Anmeldung und Benutzung der Marke [X.] durch die Antragsgegnerin in [X.] „über Jahre geduldet“ habe, ist darauf hinzuweisen, dass eine bloße Untätigkeit bzw. tatsächliche [X.]uldung keine Zustimmung zur Markeneintragung begründen kann (vgl. [X.], [X.], 828, 831 f. Nr. 49 - [X.]iS[X.]; Ströbele/[X.], a. a. [X.], § 11 Rn. 20). Ausgehend hiervon entbehrt der unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag zu einer vermeintlichen „Kenntnis“ der Antragstellerin von der Anmeldung der Streitmarke nicht alleine (in Ermangelung jeglicher Angaben zum [X.]punkt und zu den Umständen der behaupteten Kenntnisnahme) jeglicher Substantiierung, was seiner Entscheidungserheblichkeit bereits für sich entgegensteht (vgl. m. w. N. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 284 Rn. 9); zugleich ist er auch, da es auf die Zustimmung zur Markenanmeldung ankommt und eine bloße Kenntnis bzw. tatsächliche [X.]uldung dem nicht gleichsteht, rechtlich unerheblich, so dass auf das [X.] nicht zu erkennen war. Für einen konkreten Akt der Zustimmung bzw. für konkrete Umstände, welche jedenfalls geeignet wären, eine (auch nur konkludente) Zustimmung der Antragstellerin zu der Anmeldung und Eintragung der Streitmarke zu belegen, hat die nach allgemeinen Grundsätzen hierfür darlegungs- und beweisbelastete (Ströbele/[X.], a. a. [X.], § 11 Rn. 20) Antragsgegnerin bereits nichts vorgetragen.

8. Entgegen den Ausführungen der Markenabteilung bestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke nicht die Beeinträchtigung [X.]ritter, sondern die Förderung der eigenen [X.]situation der Markeninhaberin im Vordergrund stand (vgl. hierzu [X.] GRUR 2009, 763, Nr. 48 - Lindt & Sprüngli / [X.]; [X.] 2005, 581, 582 - The [X.]olour of Elégance; Ströbele/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 893). Ein berechtigtes Eigeninteresse hat die Markeninhaberin schon nicht dargelegt.

a) Insoweit die Antragsgegnerin sich einerseits auf den Vertrieb der von der Antragstellerin unter der Bezeichnung [X.] hergestellten Zelte und einen hierdurch erworbenen Besitzstand beruft und sie zum anderen pauschal vorträgt, sie habe nicht nur (wie im Grundsatz unstreitig) in der [X.] nach Februar 2009, sondern auch (wie bestritten) „bereits vor Februar 2009 Zelte unter der Bezeichnung [X.] vertrieben, welche (auch) von anderen Herstellern stammten“, hat sie - in Ermangelung jeglichen konkreten Vortrags (etwa zu verkauften Stückzahlen, Umsätzen oder Marktanteilen) - bereits keine Benutzung dargelegt, welche nach Art, Inhalt und Umfang Rückschlüsse auf einen schützenswerten eigenen Besitzstand erlauben würde, so dass das Vorbringen der Antragsgegnerin insgesamt keinen weiteren Feststellungen zugänglich ist. Selbst unter Berücksichtigung der von der Gegenseite genannten Umsatzzahlen, die wie bereits dargelegt ihrerseits zum Beleg eines Besitzstandes nicht ausreichen, ist jedenfalls nichts für eine Vorbenutzung der Marke im beachtlichem Umfang (vgl. hierzu [X.] GRUR 2009, 763, Nr. 48, 51, 52 - Lindt & Sprüngli / [X.]; Ströbele/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 888, 892) und erst recht nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bzw. die von ihr vertretene S… GmbH mit der fraglichen Kennzeichnung [X.] bereits einen gewissen Bekanntheitsgrad (vgl. m. w. N. Ströbele/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 893) auf dem relevanten Markt und bei den relevanten Verkehrskreisen erlangt hätte [X.]er weitere Einwand der Antragstellerin, wonach [X.] vorliegend vom Verkehr als Herkunftshinweis auf die Antragstellerin, nicht aber auf die S… GmbH erkannt werde, kann dabei bereits dahinstehen, wenn auch jedenfalls im Hinblick auf die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin weitergeleiteten Kundenanfragen vieles dafür spricht.

[X.]ass die Antragsgegnerin generell neben der Absicht, sich die Streitmarke innerhalb einer langjährigen Geschäftsbeziehung zu sichern, um sie im Krisenfall zweckwidrig gegen die Antragstellerin einzusetzen, zum [X.]punkt der Markenanmeldung zugleich einen eigenen Benutzungswillen hatte, steht der Feststellung einer [X.] vorliegend schon nicht entgegen, weil es hierfür schon ausreicht, dass die Verhinderung oder Erschwerung der Benutzung der Marke durch die Antragstellerin ein wesentliches, aber nicht das einzige Motiv der Anmeldung war (vgl. [X.] [X.], 621, Nr. 32 - AKA[X.]EMIKS; [X.], 917, Nr. 23 - [X.]; [X.], [X.] 2008, 482 ff.; vgl. auch m. w. N. [X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 888, 892).

b) In Ansehung der Gesamtumstände nicht beigetreten werden kann ferner der Annahme der Markenabteilung, die Antragsgegnerin habe die Streitmarke [X.] für die S… GmbH „als Vertriebspartnerin der Antragstellerin“ - und damit gleichsam „mittelbar auch für die Antragstellerin“ - schützen wollen.

Zwar kann ein berechtigtes Eigeninteresse an einer Markenanmeldung umso mehr nachzuvollziehen sein, als der ältere Vorbenutzer (hier: die Antragstellerin) eine entsprechende „Markenpflege“ unterlassen hat und deshalb mit Versuchen [X.]ritter gerechnet werden muss, in diesen rechtsfreien Raum einzudringen (([X.] GRUR 2009, 763, Nr. 49 - [X.] / [X.]; [X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 893). [X.]ies setzt aber nach der Rechtsprechung des [X.] u. a. die Tatsache voraus, dass der Anmelder im [X.]punkt der Markenanmeldung da- rum weiß oder wissen muss, dass ein [X.]ritter ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet ([X.] GRUR 2009, 763, Nr. 49 - [X.] / [X.]; [X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 893).

[X.] für den inländischen und europäischen Markt vorgenommen hat, bestehen bereits keine Anhaltspunkte für Versuche [X.]ritter, die Situation eines unterlassenen Markenschutzes für sich und zum Schaden der Antragstellerin oder ihrer Vertriebspartner auszunutzen. Auch die Antragsgegnerin hat hierzu nichts vorgetragen. Vielmehr war es unter Berücksichtigung aller Gesamt- umstände alleine die Antragsgegnerin selbst, die - ungeachtet einer langjährigen und noch laufenden Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin - in den rechts- freien Raum eingedrungen ist und sich die Streitmarke gesichert hat, um diese sodann im Krisenfall als [X.]ruckmittel gegen die Antragstellerin einzusetzen. [X.]ie Annahme eines berechtigten Eigeninteresses gleichsam zum „Schutz“ der Antragstellerin, wie sie die Markenabteilung andeutet, liegt hiervor durchweg fern.

c) [X.]arüber hinaus übersieht die Auffassung der Markenabteilung, dass selbst ein - unterstelltes - grundsätzlich berechtigtes Eigeninteresse an der Markeneintragung dann unberücksichtigt bleiben müsste, wenn im Einzelfall die die konkrete Gefahr besteht, dass die Stellung als Markeninhaber dazu benutzt wird, aus der Eintragung zusätzliche Vorteile zu ziehen, für die kein berechtigtes Interesse mehr besteht (Ströbele/[X.], a. a. [X.], § 8 Rdn. 703). So liegt der Fall aber wie dargelegt hier, da die Antragsgegnerin die innerhalb einer langjährigen Geschäftspartnerschaft angemeldete Streitmarke rechtsmissbräuchlich als [X.]ruckmittel gegen die Antragstellerin zur beabsichtigten [X.]urchsetzung finanzieller und vertraglicher Vorteile benutzt hat.

9. [X.]er Beschwerde war daher stattzugeben. [X.]enn auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls steht zur Überzeugung des [X.]s fest, dass die Antragsgegnerin bei der Anmeldung der Streitmarke bösgläubig war, so dass die Streitmarke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] eingetragen worden ist. [X.]aher war der Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke … [X.] anzuordnen.

10. [X.]ie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens sind der Markeninhaberin aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Zwar trägt in [X.] jeder Beteiligte seine Kosten in der Regel selbst. Bei einer bösgläubigen Anmeldung jedoch entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, dem Anmelder bzw. hier: der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. m: w: N. Ströbele/[X.], a. a. [X.], § 71, Rn. 15). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, davon abzuweichen.

Eine gesonderte Anhörung der Antragsgegnerin zu der getroffenen Kostenentscheidung war nicht geboten, da die Ladung ordnungsgemäß erfolgte und darin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass beim unentschuldigten Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Nimmt ein Beteiligter - wie hier die Antragsgegnerin - die ihm angebotene Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht wahr, so ist sein Recht auf rechtliches Gehör verbraucht (vgl. [X.]E 8, 40, 41 m. w. N.; [X.]/[X.], a. a. [X.], § 83 Rn. 40; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2010., § 83 Rn. 71).

11. [X.]er Gegenstandswert war gemäß §§ 33 Abs. 1 i. V. m. 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen und vorliegend auf ... € festzusetzen. Bei Löschungs-Beschwerdeverfahren ist der Gegenstandswert nach ständiger Rechtsprechung an dem Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Zeichens zu messen. [X.]er [X.] geht aufgrund der Rechtsprechung des [X.] (GRUR 2006, 704 - Markenwert) von einem Regelwert i. H. v. ... € aus (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Februar 2008 27 W (pat) 57/07, [X.], 05297 - [X.]; siehe auch Ströbele/ [X.], a. a. [X.], § 71 Rn. 35). Umstände, die eine höhere oder niedrigere Festlegung nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Meta

30 W (pat) 8/14

26.01.2017

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.01.2017, Az. 30 W (pat) 8/14 (REWIS RS 2017, 16610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16610

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