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Zulassung von Ton- und Filmaufnahmen bei Entscheidungsverkündung im Einzelfall
Für die Verkündung der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2019 ergehenden Entscheidung werden Ton- und [X.] sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zugelassen.
Es gelten die auf der Homepage des [X.] veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 [X.] kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des [X.] nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Ton- und [X.] sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Entscheidung für die strafrechtliche Beurteilung des ärztlich assistierten Suizids besteht an einer Ton- und Bildübertragung der Urteilsverkündung ein besonderes öffentliches Interesse. [X.] Belange sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Mutzbauer |
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Sander |
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Meta
01.07.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 8. März 2018, Az: 502 KLs 1/17
§ 169 Abs 3 S 1 GVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2019, Az. 5 StR 393/18 (REWIS RS 2019, 5924)
Papierfundstellen: NJW 2019, 3089 REWIS RS 2019, 5924
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 5 StR 393/18, 03.07.2019.
Bundesgerichtshof, 5 StR 393/18, 01.07.2019.
Bundesgerichtshof, 5 StR 132/18, 03.07.2019.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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