Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/01vom5. Dezember 2001in der [X.] versuchten schweren Raubes u.a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2001 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. August 2001 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO). Daß die [X.] die naheliegende Mög-lichkeit eines Vollrausches (§ 323 a StGB) nicht erörtert hat, [X.] den Angeklagten nicht.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] von [X.]
Meta
05.12.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. 3 StR 447/01 (REWIS RS 2001, 343)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 343
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.