Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. 3 StR 447/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 343

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[X.]/01vom5. Dezember 2001in der [X.] versuchten schweren Raubes u.a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2001 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. August 2001 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO). Daß die [X.] die naheliegende Mög-lichkeit eines Vollrausches (§ 323 a StGB) nicht erörtert hat, [X.] den Angeklagten nicht.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 447/01

05.12.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. 3 StR 447/01 (REWIS RS 2001, 343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 343

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