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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 628/11
vom
10. Januar
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar
2012
ge-mäß §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. September 2011 wird als unzulässig [X.].
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die [X.] der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt.
Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach §
64 StGB angeordnet worden ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2010
4 [X.], StraFo 2011, 53 m.w.N.). Hieran hat sich durch die Novellie-1
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rung der §§
64, 67 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
vom 16.
Juli 2007 ([X.] I S.
1327) nichts geändert (Senatsbeschluss aaO).
Ernemann [X.]Franke
Mutzbauer [X.]
Meta
10.01.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2012, Az. 4 StR 628/11 (REWIS RS 2012, 10333)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10333
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