Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2012, Az. 4 StR 628/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 10333

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 628/11

vom
10. Januar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar
2012
ge-mäß §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. September 2011 wird als unzulässig [X.].
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die [X.] der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt.
Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach §
64 StGB angeordnet worden ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2010

4 [X.], StraFo 2011, 53 m.w.N.). Hieran hat sich durch die Novellie-1
2
3
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3
-
rung der §§
64, 67 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
vom 16.
Juli 2007 ([X.] I S.
1327) nichts geändert (Senatsbeschluss aaO).
Ernemann [X.]Franke

Mutzbauer [X.]

Meta

4 StR 628/11

10.01.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2012, Az. 4 StR 628/11 (REWIS RS 2012, 10333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10333

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