Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. IV ZR 275/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4988

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 275/03

Verkündet am:

16. Februar 2005

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln
- 24. Zivilkammer - vom 11. Dezember 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Reiseveranstalter-Insol-venzversicherung in Anspruch.

Er hatte eine 14-tägige Pauschalreise für vier Personen in die [X.] bei einem Reiseveranstalter gebucht, den Gesamtpreis von 5.398 DM vor Reiseantritt bezahlt und vom Veranstalter einen den Anforderungen des § 651 k BGB entsprechenden Sicherungsschein der [X.] erhal-ten. Die Reise wurde Ende Juli/Anfang August 2001 durchgeführt. Nach ihrem Abschluß machte der Kläger Schadensersatz- und Minderungsan-sprüche wegen Mängeln geltend und erstritt am 29. Januar 2002 ein Ver-säumnisurteil über insgesamt 10.690 DM gegen den Reiseveranstalter. - 3 -

Bereits am 10. Januar 2002 war ein vorläufiger Insolvenzverwalter für das Unternehmen des Reiseveranstalters bestellt worden.

Deshalb verlangt der Kläger Deckung von der [X.], aller-dings nur in Höhe des Preises, den er für die Reise bezahlt hat.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 651 k BGB nicht, daß vom Versicherungsschutz auch Ansprüche des [X.] wegen Mängeln erfaßt seien. Auch Art. 7 der Richtlinie des [X.] vom 13. Juni 1990 (90/314/[X.], [X.] 1990 Nr. L 158/59 ff.), der durch § 651 k BGB in [X.] Recht umgesetzt worden ist, fordere lediglich, daß im Fall der Zahlungsunfä-higkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters die Erstattung ge-zahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt wür-den. Ein Insolvenzschutz für Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln einer vor Eintritt der Insolvenz bereits abgeschlossenen Reise sei dage-gen nicht vorgesehen. Insofern stehe der Reisende nicht anders als je-der Gläubiger, der vorgeleistet habe und mit Ansprüchen wegen Schlechterfüllung der Gegenleistung aufgrund einer Insolvenz seines Schuldners ausfalle. - 4 -

2. Demgegenüber geht die Revision unter Hinweis auf das Senats-urteil vom 28. März 2001 ([X.] - NJW 2001, 1934 = [X.], 714 jeweils unter 4 b) davon aus, daß § 651 k BGB richtlinienkonform auszulegen sei. Die Richtlinie 90/314/[X.] bezwecke einen umfassen-den Schutz des Reisenden auch im Hinblick auf mangelhafte [X.], wie insbesondere die Regelungen in Art. 5 zeigten. Nach dem 20. Erwägungsgrund dieser Richtlinie sei sowohl dem Verbraucher als auch der [X.] damit gedient, wenn der [X.] verpflichtet sei, Sicherheiten für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses nachzuweisen. Eine Beschränkung der Sicherheiten auf bestimmte Schäden sei an dieser Stelle nicht vorgesehen. Aus Art. 7 der Richtlinie ergebe sich lediglich der Höhe nach eine Begrenzung auf die gezahlten Beträge. Der [X.] ([X.]) gewähre dem Reisenden in seiner bisherigen Rechtspre-chung zur Pauschalreiserichtlinie einen umfassenden Schutz gegen Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung. Die Revision hält eine Vorlage der Sache an den [X.] nach Art. 234 Abs. 3 EGV zur Klärung der [X.] für unausweichlich, ob die in Art. 7 der Richtlinie vorgeschriebene Si-cherung auch Ansprüche des Reisenden wegen [X.] umfasse.

3. Die Entscheidung der Vorinstanzen erweist sich jedoch im Er-gebnis als richtig. Eine Vorlage an den [X.] kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil § 651 k BGB die von der Revision gewünschte Ausle-gung nicht zuläßt. Darüber hinaus ergibt sich aus der gesicherten Recht-sprechung des [X.] zu der hier in Rede stehenden Richtlinie, daß Art. 7 eine Sicherung des Reisenden nur für die dort genannten [X.] 5 -

densfälle fordert, unter die sich die hier geltend gemachten Ansprüche aber nicht einordnen lassen.

a) Unstreitig hat die Beklagte Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 651 k BGB versprochen. Abgesehen von Aufwendungen des [X.], die für seine Rückreise infolge Zahlungsunfähigkeit des [X.] entstehen (§ 651 k Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB), beschränkt sich die Pflicht zur Sicherstellung des Reisenden gemäß § 651 k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB auf die Rückerstattung des bereits gezahlten Reise-preises, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Veranstalters ausfallen. Unter diesen Wortlaut der Vorschrift läßt sich der vorliegende Fall nicht subsumieren: Denn Reiseleistungen sind nicht ausgefallen, sondern bis zur Rückkehr erbracht worden; außerdem ist der Veranstal-ter vor Abschluß der Reise nicht zahlungsunfähig geworden.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. März 2001 (aaO) in [X.] gezogen, daß durch § 651 k BGB die Vorschrift des Art. 7 der EG-Richtlinie über Pauschalreisen (aaO) in [X.] Recht umgesetzt [X.] ist. Das Ziel des Art. 7 der Richtlinie hat der Senat unter Bezug auf die Rechtsprechung des [X.] im Schutz des Verbrauchers gegen Risi-ken gesehen, die sich aus der Insolvenz des Reiseveranstalters ergeben (ähnlich [X.], Urteil vom 10. Dezember 2002 - [X.] - NJW 2003, 743 unter [X.]). Der Senat hat auf der Grundlage der Rechtspre-chung des [X.] weiter ausgeführt, Art. 7 bezwecke den vollständigen Schutz der in dieser Vorschrift genannten Rechte der Verbraucher und damit den Schutz der Verbraucher gegen sämtliche in diesem Artikel ge-- 6 -

nannten Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit des [X.] ergeben. Art. 7 lautet in der [X.] Fassung: Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, weist nach, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rück-reise des Verbrauchers sichergestellt sind.

Der vollständige Schutz, den Art. 7 der Richtlinie bietet, bezieht sich mithin auf Ansprüche des Verbrauchers auf Erstattung gezahlter, aber wegen entfallener Reiseleistungen nicht verbrauchter Geldbeträge sowie auf seinen Rücktransport an den Ausgangsort der Reise. [X.] wird der Verbraucher hinsichtlich dieser Rechte durch Art. 7 nur, soweit sie durch Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters gefährdet sind ([X.] NJW 1993, 3293, 3295).

Zwar war in Art. 7 des der Richtlinie vorangegangenen Kommissi-onsentwurf vom 23. März 1988 ([X.] Nr. C 96/5 ff.) vorgesehen, daß die Reiseveranstalter den versicherungsfähigen Teil der von ihnen nach der Richtlinie überhaupt zu tragenden Haftung versichern sollten, womit auch die in Art. 5 des Entwurfs vorgesehene Mängelhaftung umfaßt war (so auch die 20. Begründungserwägung dieses Entwurfs). [X.] ist die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters in der Richtlinie gewordenen Fassung des Art. 7 in der dargestellten Weise einge-schränkt worden. Diese Entstehungsgeschichte bestärkt die bereits aus dem Wortlaut des Art. 7 der Richtlinie zu entnehmende Begrenzung der Sicherungspflicht auf bestimmte Ansprüche und Risiken. Mehr oder [X.] als eine Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie war vom [X.] - 7 -

Gesetzgeber mit der Einführung von § 651 k BGB nicht beabsichtigt (BT-Drucks. 12/5354 [X.] und 11).

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Auslegung des § 651 k BGB ausgeschlossen, die von Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entste-hungsgeschichte abweichend zu einer Sicherungspflicht des [X.] auch für Gewährleistungsansprüche führen würde, die nach abgeschlossener Reise wegen einer erst danach eingetretenen Insolvenz nicht durchgesetzt werden können. Das entspricht der insoweit einhelli-gen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa [X.] RuS 1998, 342; [X.]/[X.], BGB [2001] § 651 k [X.]. 9; [X.]/Tonner, 4. Aufl. § 651 k [X.]. 11; [X.]/[X.], [X.]. § 651 k [X.]. 8; Erman/[X.], [X.]. § 651 k [X.]. 6; [X.]/[X.]/[X.], BGB § 651 k [X.]. 6; [X.]/[X.], [X.]. § 651 k [X.]. 2; [X.], Reiserecht, 4. Aufl. [X.]. 456 d, 457; [X.], Reiserecht § 651 k [X.]. 10; [X.]/[X.], [X.]. § 651 k Anm. 1).

Danach kommt eine richtlinienkonforme Auslegung in der von der Revision gewünschten Richtung schon deshalb nicht in Betracht, weil § 651 k BGB in der hier streitigen Frage einen unterschiedlicher Ausle-gung zugänglichen Entscheidungsspielraum nicht eröffnet (zu dieser Voraussetzung vgl. [X.]Z 149, 165, 173 f.). Erst recht fehlt jeder An-haltspunkt dafür, daß der Kläger dem Sicherungsschein der [X.] einen über § 651 k Abs. 1 Satz 1 BGB hinausgehenden Umfang des ihm zugesagten Versicherungsschutzes hätte entnehmen können. - 8 -

b) Es kommt hinzu: In seinem Urteil vom 14. Mai 1998 ([X.]. [X.] - [X.], 2201) hat der [X.] in [X.]. 19 festgestellt, die Garantie der "Erstattung der gezahlten Beträge" betreffe die Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder der Konkurs des Veranstalters nach Vertragsschluß und vor Beginn der Erfüllung des Vertrages eintrete oder in denen die Leistungen wäh-rend der Vertragserfüllung eingestellt werden und dem Verbraucher der Teil der Zahlung zu erstatten ist, der den nicht erbrachten Leistungen entspricht. Was die Garantie der "Rückreise des Verbrauchers" angehe, solle diese verhindern, daß letzterer während der Erfüllung des Vertra-ges an seinem Aufenthaltsort deswegen festgehalten wird, weil der [X.] sich wegen der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters weigere, die der Rückreise entsprechende Leistung zu erbringen. Mit diesen Aus-führungen hat der [X.] die beiden Tatbestände des Art. 7 der Richtlinie so präzisiert, daß Ansprüche wegen Mängeln einer bis zum Abschluß vom Veranstalter durchgeführten Reise, die wegen einer erst nach der Reise eingetretenen Insolvenz des Veranstalters nicht durchgesetzt wer-den können, nicht unter die Verpflichtung zur Sicherstellung des [X.] fallen. Der [X.] hat diese Rechtsprechung in einem Urteil vom 15. Juni 1999 ([X.]. [X.]/97 - [X.] - NJW 1999, 3181) bestä-tigt. Dort heißt es in [X.]. 28, die Kläger jenes Falles seien den Risiken ausgesetzt gewesen, denen Art. 7 der Richtlinie gerade begegnen solle. Sie hätten sich nämlich erstens durch Zahlung von Beträgen vor Reise-antritt dem Risiko des Verlustes dieser Beträge und zweitens im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters [X.] dem Risiko ausgesetzt, am Aufenthaltsort festzusitzen, wenn der Beförderer es aufgrund dieser Zahlungsunfähigkeit oder dieses - 9 -

Konkurses ablehne, die aus der Rückreise bestehende Leistung zu erbringen.

Soweit der [X.], wie die Revision hervorhebt, den umfassenden Schutz des Reisenden betont, ist nicht zu übersehen, daß der Gerichts-hof nur den Schutz der in Art. 7 der Richtlinie genannten Rechte der Verbraucher und damit den Schutz des Verbrauchers gegen sämtliche in diesem Artikel genannten, sich aus der Zahlungsunfähigkeit des [X.] ergebenden Risiken im Auge hat (so ausdrücklich [X.]. 61 im Urteil vom 15. Juni 1999 aaO; ferner [X.]. 59 im Urteil vom 8. Oktober 1996 - verb. [X.]. [X.] u.a. - [X.] - NJW 1996, 3141). Das hat auch der Senat in seinem Urteil vom 28. März 2001 (aaO) zugrunde ge-legt.
- 10 -

Danach kommt eine Vorlage an den [X.] hier auch deshalb nicht in Betracht, weil die streitige Frage vom Gerichtshof bereits geklärt ist. Ein Anspruch gegen die Beklagte steht dem Kläger mithin nicht zu.

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 275/03

16.02.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. IV ZR 275/03 (REWIS RS 2005, 4988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4988

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