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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:061020B2STR94.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 94/20
vom
6. Oktober
2020
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 6. Oktober
2020 beschlossen:
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und [X.] zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des [X.] vom 1.
November 2019 und die dem Nebenkläger im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§
473 Abs.
1 StPO).
Der Antrag des Angeklagten vom 9. Januar 2020, ihm im [X.] für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin
L.
aus G.
beizuordnen, wird zurückgewie-
sen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 10.
Juli 2019
2 [X.], juris Rn.
17).
Franke
Krehl
Zeng
Grube
Schmidt
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
606 Js 15625/19 1 KLs
Meta
06.10.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2020, Az. 2 StR 94/20 (REWIS RS 2020, 10834)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 10834
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