Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2020, Az. 2 StR 94/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 10834

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[X.]:[X.]:BGH:2020:061020B2STR94.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 94/20
vom
6. Oktober
2020
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 6. Oktober
2020 beschlossen:
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und [X.] zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des [X.] vom 1.
November 2019 und die dem Nebenkläger im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§
473 Abs.
1 StPO).
Der Antrag des Angeklagten vom 9. Januar 2020, ihm im [X.] für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin

L.

aus G.

beizuordnen, wird zurückgewie-
sen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 10.
Juli 2019

2 [X.], juris Rn.
17).
Franke

Krehl

Zeng

Grube

Schmidt

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
606 Js 15625/19 1 KLs

Meta

2 StR 94/20

06.10.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2020, Az. 2 StR 94/20 (REWIS RS 2020, 10834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 10834

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2 StR 181/19

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