Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2000, Az. V ZR 39/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2556

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:7. April 2000R i e g e l ,[X.] Ges[X.]häftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:[X.] § 1004a)Der Betreiber eines [X.] und der Vermieter des Grundstü[X.]ks, aufdem der Betrieb stattfindet, können als mittelbare Störer für die Behinderung [X.] zu dem Na[X.]hbargrundstü[X.]k dur[X.]h die Drogenszene verantwortli[X.]h sein,die si[X.]h auf der öffentli[X.]hen Straße vor den bena[X.]hbarten Grundstü[X.]ken bildet.b)Der Anspru[X.]h des Na[X.]hbarn auf Einstellung des Betriebes eines [X.] wegen Behinderung des Zugangs zu seinem Grundstü[X.]k kann wegen [X.] an der Aufre[X.]hterhaltung des [X.]; in diesem Falle steht dem Na[X.]hbarn ein Ausglei[X.]hsanspru[X.]h in Geld zu, dersi[X.]h an den Grundsätzen der Enteignungsents[X.]hädigung ausri[X.]htet.[X.], Urt. v. 7. April 2000 - [X.] - [X.] 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] dur[X.]h [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Tropf, [X.] und [X.] Re[X.]ht erkannt:Auf die Revision des [X.] und die Ans[X.]hlußrevision der [X.] wird, unter Zurü[X.]kweisung der weitergehenden [X.], das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] am [X.] vom 16. Dezember 1998 im Kostenpunkt undinsoweit aufgehoben, als es den Anspru[X.]h des [X.] auf na[X.]h-barre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]h in Geld (Zahlung und Feststellung) ab-gewiesen und die [X.] verurteilt hat, Maßnahmen zu [X.], damit Nutzer des [X.] und DrogendealerBewohner und Besu[X.]her ni[X.]ht am Betreten des Grundstü[X.]ks des[X.] hindern.Die Sa[X.]he wird zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidungüber den na[X.]hbarre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h an das [X.], das au[X.]h über die Kosten des [X.] ents[X.]heiden hat, zurü[X.]kverwiesen. Im weiteren Umfang derAufhebung wird auf die Berufung der [X.] das Urteil [X.] [X.] am [X.], 4. Zivilkammer, vom 19. [X.] abgeändert und die Klage abgewiesen.Von Re[X.]hts wegen- 4 -Tatbestand:Der Kläger ist Eigentümer eines im [X.] von [X.] am[X.] gelegenen, zur gewerbli[X.]hen Nutzung bebauten Grundstü[X.]ks. Die [X.] zu 1 ist Eigentümerin des [X.], in dem bis 1989 ein [X.] betrieben wurde. Sie hat die Liegens[X.]haft zum Betrieb eines [X.], das die Tagesstätte "[X.]", einen Straßens[X.]halter zum kostenlo-sen Spritzenaustaus[X.]h, das Frauen-Café "[X.]" sowie eine ärztli[X.]heAmbulanz umfaßt, an den [X.] zu 2 vermietet.Der Kläger hat von den [X.] in erster Linie die Einstellung des [X.] verlangt. Hilfsweise hat er deren [X.], geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Nutzer des [X.] (a) sein Grundstü[X.]k ni[X.]ht betreten und (b) ni[X.]htverunreinigen, ([X.]) Bewohner und Besu[X.]her ni[X.]ht am Betreten hindern sowie (d)vor dem Grundstü[X.]k keine gebrau[X.]hten Spritzen zurü[X.]klassen und (e) keineMens[X.]henansammlungen bilden. Mit dem weiteren Hilfsantrag hat er wegenBeeinträ[X.]htigung der Erträgnisse des Grundstü[X.]ks ab 1. März 1992 einenna[X.]hbarre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]h in Höhe von monatli[X.]h 15.000 DM geltend ge-ma[X.]ht.Das Landgeri[X.]ht hat dem Hilfsantrag auf Vornahme der zu (a) bis ([X.])begehrten Maßnahmen stattgegeben. Den Hauptantrag und die [X.] hat es abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger [X.] sowie die [X.] zu (d) und (e) mit der Maßgabe weiterver-folgt, daß die Verhinderung von Mens[X.]henansammlungen s[X.]hle[X.]hthin begehrtwerde. Zusätzli[X.]h hat er unter den Gesi[X.]htspunkten des S[X.]hadensersatzes und- 5 -des na[X.]hbarre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hs die Zahlung von 128.245 DM nebst [X.] Ertragsminderung in den Jahren 1992 bis 1996 und die Feststellungverlangt, daß die [X.] den dur[X.]h den Betrieb des [X.]weiter entstandenen und entstehenden S[X.]haden zu ersetzen haben. DasOberlandesgeri[X.]ht hat die Berufung des [X.] und die Berufung der Beklag-ten, die die volle Abweisung der Klage zum Ziel hatte, zurü[X.]kgewiesen.Mit der Revision (Kläger) und der Ans[X.]hlußrevision (Beklagte) verfolgendie Parteien ihre zweitinstanzli[X.]hen Anträge weiter.Ents[X.]heidungsgründe:[X.] Berufungsurteil geht davon aus, daß Drogensü[X.]htige und Drogen-dealer das Grundstü[X.]k des [X.] betreten, verunreinigen und den [X.] Bewohner und Besu[X.]her behindern. Die Drogenszene erstre[X.]ke si[X.]h aufden Gehweg vor dem Grundstü[X.]k des [X.] und habe abträgli[X.]he Auswir-kungen auf die Vermietbarkeit des Anwesens. Die Mens[X.]henansammlungenund die von diesen hinterlassenen Verunreinigungen des Gehsteiges hättenihre Ursa[X.]he im Betrieb des [X.]. Daher sei eine umfassendeund dauernde Beseitigung der Beeinträ[X.]htigungen nur dur[X.]h dessen [X.] zu errei[X.]hen. Dies könne der Kläger aber ni[X.]ht verlangen, denn das [X.] diene unmittelbar dem öffentli[X.]hen Interesse, nämli[X.]h [X.] der Stadt [X.] am [X.]. Es könne dahinstehen, ob in einemsol[X.]hen Falle ein Beseitigungsanspru[X.]h überhaupt auss[X.]heide oder aus-nahmsweise dann bestehe, wenn si[X.]h nur dur[X.]h S[X.]hließung des Betriebs we-- 6 -sentli[X.]he Beeinträ[X.]htigungen abwehren ließen. Zur Beseitigung der physis[X.]henEinwirkungen auf den Zugang zum Grundstü[X.]k des [X.] dur[X.]h [X.] Drogensü[X.]htigen auf dem Gehsteig rei[X.]he es aus, wenn die [X.]dur[X.]h geeignete Maßnahmen den Zugang freihielten. Die [X.] könnteneigene Kräfte oder einen privaten Si[X.]herheitsdienst damit beauftragen, [X.] vor dem Drogenhilfezentrum wie au[X.]h den Zugang zum Anwesen des[X.] zu si[X.]hern. Dies könne - soweit es si[X.]h um Kunden des [X.] handele - notfalls unter Einsatz körperli[X.]hen Zwanges ges[X.]hehen. [X.] Kläger die Einstellung des [X.] ni[X.]ht verlangen könne,s[X.]hieden au[X.]h Ansprü[X.]he auf S[X.]hadensersatz oder na[X.]hbarre[X.]htli[X.]hen Aus-glei[X.]h aus.Dies hält den Re[X.]htsmitteln der Parteien nur teilweise stand.[X.] Erfolg bleibt die Revision des [X.], soweit sie si[X.]h gegen [X.] auf Einstellung des Betriebs des [X.] wendet.1. Der Anspru[X.]h s[X.]heitert allerdings, wovon das Berufungsgeri[X.]htre[X.]htsfehlerfrei ausgeht, ni[X.]ht daran, daß die Voraussetzungen des Abwehran-spru[X.]hs aus § 1004 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht erfüllt wären.a) Die vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellten Übergriffe auf das Grund-stü[X.]k des [X.] und die Behinderung des Zugangs zu diesem stellen [X.] 7 -trä[X.]htigungen des Eigentums im Sinne des § 1004 Abs. 1 [X.] dar. Sie gehenüber bloß ideelle oder ästhetis[X.]he Einwirkungen, die nur begrenzt abwehrfähigsind ([X.] [X.]Z 54, 56, 59; 95, 307, 309), hinaus. Daß der Zugang über ei-nen öffentli[X.]hen Weg, hier den Gehsteig vor den bena[X.]hbarten Grundstü[X.]ken,verläuft, steht dem Anspru[X.]h des Eigentümers auf Beseitigung der Störungni[X.]ht entgegen ([X.], Urt. v. 13. März 1998, [X.], NJW 1998, 2058 [X.]) Die Beeinträ[X.]htigungen sind den [X.] als Störern zuzure[X.]hnen.Allerdings werden die Übergriffe auf das Grundstü[X.]k des [X.] und die [X.] des Zuganges ni[X.]ht unmittelbar dur[X.]h Handlungen der [X.]bewirkt. Unmittelbare Handlungsstörer sind die Teilnehmer der Drogenszene,die si[X.]h vor den bena[X.]hbarten Grundstü[X.]ken bildet. Handlungsstörer im Sinnedes § 1004 Abs. 1 [X.] ist aber au[X.]h derjenige, der die Beeinträ[X.]htigung desNa[X.]hbarn dur[X.]h einen anderen in adäquater Weise dur[X.]h seine Willensbetäti-gung verursa[X.]ht (mittelbarer Störer; [X.] [X.]Z 49, 340, 347). Ein adäquaterZusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsa[X.]he im allgemeinen und ni[X.]htnur unter besonders eigenartigen, unwahrs[X.]heinli[X.]hen und na[X.]h dem gewöhn-li[X.]hen Verlauf der Dinge außer Betra[X.]ht zu lassenden Umständen geeignet ist,einen Erfolg dieser Art herbeizuführen ([X.]Z 57, 137, 141; 137, 11, 19).aa) Diese Voraussetzungen sind dur[X.]h den Betrieb des [X.] seitens des [X.] zu 2 erfüllt. Die Ansammlung von Drogensü[X.]hti-gen und von Drogendealern sowie die damit einhergehenden Übergriffe aufdas Grundstü[X.]k des [X.] und die Verunreinigung des [X.] dur[X.]h Fi-xerutensilien, Blut und Fäkalien sind adäquate Folgen des Betriebs des [X.]s. Ähnli[X.]h wie der Lärm von Besu[X.]hern eines Clubs, der [X.] beim An- und Abfahren verursa[X.]ht wird ([X.], Urt. v. 11. Juni 1963,- 8 -[X.] ZR 55/62, NJW 1963, 2020), oder Beeinträ[X.]htigungen dur[X.]h an einer [X.] wartende Fahrgäste ([X.], Urt. v. 21. September 1960,V [X.], [X.] 1961, 498) sind derartige Umstände mit dem [X.] typis[X.]herweise verbunden und ihm daher zuzure[X.]hnen.[X.]) Mittelbare Handlungsstörerin ist au[X.]h die Beklagte zu 1. [X.] ist ihre Re[X.]htsstellung als Eigentümerin und Vermieterin des Grund-stü[X.]ks, auf dem der störende Betrieb stattfindet. Das Rei[X.]hsgeri[X.]ht ist in [X.] Re[X.]htspre[X.]hung davon ausgegangen, daß der Eigentümer eines Grund-stü[X.]ks für Störungshandlungen seines Mieters verantwortli[X.]h gema[X.]ht [X.], wenn er sein Grundstü[X.]k dem Mieter mit der Erlaubnis zu jenen [X.] überlassen hat oder wenn er es unterläßt, den Mieter von dem na[X.]hdem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträ[X.]htigenden Gebrau[X.]hder Mietsa[X.]he abzuhalten ([X.], 162, 163 f; 97, 25, 26; 134, 231, 234; 159,129, 136). Der [X.] ist dem im Grundsatz gefolgt und hat für den Fall [X.] zum störenden Gebrau[X.]h hervorgehoben, daß der Anspru[X.]h [X.] ni[X.]ht an entgegenstehenden vertragli[X.]hen Bindungen des Störerss[X.]heitern muß ([X.]Z 129, 329, 335; Urt. v. 11. November 1966, [X.]/63,[X.] 1966, 1300, 1302; vgl. au[X.]h Urt. v. 7. Januar 1966, [X.], [X.] 1966,343, 345 f; v. 10. Juli 1998, [X.], [X.] 1998, 2203). Der Vorbehalt hat,wie si[X.]h aus den Ents[X.]heidungen im näheren ergibt, ni[X.]ht die Störereigen-s[X.]haft des Überlassenden, sondern dessen Vermögen zum Gegenstand, [X.] abzuhelfen (dazu na[X.]hf. [X.])). Die Rüge der [X.], es fehle an derFeststellung, daß der Mietvertrag über die Betriebsräume der [X.] zu 1überhaupt eine Handhabe biete, auf den [X.] zu 2 zum Zwe[X.]ke der Be-seitigung der Beeinträ[X.]htigung einzuwirken, ist für den Tatbestand der [X.] Sinne des § 1004 Abs. 1 mithin ni[X.]ht maßgebli[X.]h.- 9 -[X.]) Allerdings s[X.]heidet eine Haftung aus § 1004 Abs. 1 [X.] aus, wennfeststeht, daß der Kläger einen ihm zuerkannten Beseitigungsanspru[X.]h unterkeinen Umständen dur[X.]hzusetzen vermag. Zu einer Leistung, die unstreitigni[X.]ht mögli[X.]h ist, darf niemand verurteilt werden ([X.] [X.]Z 62, 388, [X.] diesem Punkte bedurfte indessen das Berufungsurteil, entgegen der [X.] der [X.], keiner weiteren tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen. Daß der [X.] zu 2 dur[X.]h Einstellung des von ihm unterhaltenen Betriebes den Störun-gen ein Ende setzen kann, liegt auf der Hand. Das Unvermögen der [X.]zu 1, auf den [X.] zu 2 im Sinne der Abstellung der Störungen einzuwir-ken, steht ni[X.]ht fest. Auf Tatsa[X.]henvortrag, wona[X.]h der Betrieb des [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h Gegenstand des vertragli[X.]hen Gebrau[X.]hs war, [X.] die Ans[X.]hlußrevision ni[X.]ht zu verweisen. Aber au[X.]h wenn dies der Fallwäre, stünde ni[X.]ht fest, daß der [X.] zu 1 ein Re[X.]ht zur ordentli[X.]hen Lö-sung des Mietvertrags vers[X.]hlossen wäre, das die vom Kläger verlangte [X.] ermögli[X.]hte. Im übrigen hat es der [X.] genügen lassen, daß die Mög-li[X.]hkeit, auf dem [X.] der Verurteilung des Vermieters aus§ 1004 Abs. 1 [X.] Re[X.]hnung zu tragen, ni[X.]ht ausges[X.]hlossen ist. Dies [X.] Verhältnis der beiden [X.] besonders nahe. Vor allem sind aber au[X.]hdie Einwirkungen der Verurteilung des [X.] zu 2 auf das bestehendeMietverhältnis in Re[X.]hnung zu stellen (Urt. v. 11. November 1966,[X.]/63, aaO). Ein Interesse des [X.] zu 2 an einer mietre[X.]htli[X.]henGestattung reduziert si[X.]h ohne weiteres im Umfang seiner eigenen Verurtei-lung.2. Der Abwehranspru[X.]h s[X.]heitert aber an dem an der Drogenhilfeein-ri[X.]htung bestehenden Allgemeininteresse. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung- 10 -des Bundesgeri[X.]htshofs kann ein Abwehranspru[X.]h, der die Einstellung einesBetriebs oder einer Anlage zur Folge hätte, ausges[X.]hlossen sein, wenn diestörenden Einwirkungen der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im [X.] liegen und von öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Trägern oder, wie hier, vonunmittelbar dem öffentli[X.]hen Interesse verpfli[X.]hteten gemeinwi[X.]htigen Einri[X.]h-tungen ausgehen ([X.]Z 29, 314, 317 [Autobahn]; [X.], Urt. v. 21. [X.] 1960, V [X.], [X.] 1961, 498 f [[X.]]; [X.]Z 48, 98, 104[Autobahn]; [X.]Z 60, 119, 122 [Ho[X.]hspannungsleitung]; Urt. v. 13. [X.], [X.], [X.], 770 [Mülldeponie]; [X.]Z 91, 20, 23 [[X.]]; zustimmend [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 903 Rdn. 121; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 906 Rdn. 41; [X.], [X.], 12. [X.] 906 Rdn. 69; [X.]/[X.], [X.], 1999, § 1004 Rdn. 185; [X.]/[X.], Na[X.]hbars[X.]hutz im zivilen Verwaltungsre[X.]ht, 1972, Rdn. 124; [X.]/[X.], Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rdn. 223). Dies ist zwar,vor allem mit dem Argument, die Bes[X.]hränkung des Abwehranspru[X.]hs bedürfehinsi[X.]htli[X.]h jedes vorrangigen Interesses einer spezialgesetzli[X.]hen Regelung,auf Kritik gestoßen (Mün[X.]hKomm-[X.]/Sä[X.]ker, 3. Aufl., § 906 Rdn. 132; [X.]/[X.], [X.], 1996, § 906 Rdn. 30; Papier, NJW 1974, 1797 ff; Kleinlein,Das System des Na[X.]hbarre[X.]hts, [X.]; [X.], Fests[X.]hrift für S[X.]ha[X.]k, 1966,85, 90). Ihr vermag si[X.]h der [X.] in dieser Allgemeinheit aber ni[X.]ht anzu-s[X.]hließen. Die von der Re[X.]htspre[X.]hung entwi[X.]kelten Grundsätze sind, solangeeine umfassende gesetzli[X.]he Regelung fehlt, unverzi[X.]htbar (zutreffend [X.]/[X.], aaO, § 903 Rdn. 123). Hat zudem, wie hier, das [X.] gesetzli[X.]hen Ausdru[X.]k gefunden (na[X.]hstehend aa), ist einem wesentli-[X.]hen Anliegen der Kritik Re[X.]hnung getragen. Bei einer am Eigentum orientier-ten, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffs wahren-den (na[X.]hstehend zu [X.]) und die Duldungspfli[X.]ht (§ 1004 Abs. 2 [X.]) dur[X.]h- 11 -Ausglei[X.]hsleistungen (unten zu IV) kompensierenden Handhabung ist die Be-grenzung des Abwehranspru[X.]hs am Allgemeininteresse re[X.]htsstaatli[X.]h unbe-denkli[X.]h.aa) Bei der Abwägung außer Betra[X.]ht zu bleiben hat die Frage derZwe[X.]kmäßigkeit der zur Lösung des Drogenproblems konzipierten und prakti-zierten Mittel. Ein gemeinwi[X.]htiges Ziel, das sowohl von Vertretern einer vor-wiegend su[X.]htpräventiven und abstinenzorientierten Ri[X.]htung als au[X.]h von [X.] einer konsumbegleitenden Hilfeleistung verfolgt wird, ist die Ein-dämmung der Su[X.]ht und die Hilfe für die Drogenabhängigen. An der Bekämp-fung des Drogenmißbrau[X.]hs hält au[X.]h das [X.] vom 28. März 2000 ([X.]l. I S. 302) fest, das [X.] ausstiegsorientierter Angebote der Beratung und Therapie als Min-deststandard für die Si[X.]herheit und Kontrolle beim Verbrau[X.]h von Betäu-bungsmitteln in [X.] anordnet (§ 10 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4BtMG i.d.F. der Gesetzesänderung; vgl. au[X.]h Vermittlungsauss[X.]huß, BT-Dru[X.]ks. 14/2796). Das Drogenhilfezentrum der [X.] ri[X.]htet si[X.]h, was imTatsä[X.]hli[X.]hen unter den Parteien ni[X.]ht streitig ist, an der bisher geltenden Ge-setzeslage aus und verzi[X.]htet darauf, den Drogenabhängigen Gelegenheit [X.] in ges[X.]hlossenen Räumen zu geben. Das "[X.]" und dieambulante Arztpraxis dienen dazu, Su[X.]htkranken Hilfe bei der Ernährung, Be-kleidung und Hygiene (Dus[X.]he, Haarpflege, Ungezieferbekämpfung) zu [X.] für eine Betreuung (Substitution, HIV-Therapie) zu sorgen. Die Abgabesteriler Einmalspritzen am Straßens[X.]halter, die Anste[X.]kungsgefahren vorbeu-gen soll, ist dur[X.]h die Gesetzesänderung vom 9. September 1992 ([X.]l. [X.]. 1593) aus den Straftatbeständen des § 29 BtMG herausgelöst worden (§ 29Abs. 1 Satz 2 BtMG).- 12 -[X.]) Die Abweisung des [X.] wird au[X.]h den Erfordernissen [X.] und des Mindesteingriffs gere[X.]ht. Denn sie wird dur[X.]h [X.] der [X.] na[X.]h den [X.] zu a) und b) flankiert, ge-gen die si[X.]h die Ans[X.]hlußrevision der [X.] vergebens wendet ([X.]). Der Kläger ist damit in der Lage, Beeinträ[X.]htigungen, die mit dem Fort-bestand des [X.] ni[X.]ht unausweisli[X.]h verbunden sind, abzu-wehren.[X.] Erfolg hat das Re[X.]htsmittel des [X.] au[X.]h insoweit, als es diehilfsweise zum Anspru[X.]h auf Einstellung des Betriebes verfolgten Anträge zu d)und e) zum Gegenstand hat. Die Ablehnung des Antrags zu d) ist re[X.]htsfehler-frei darauf gestützt, daß die Herkunft der Spritzen ungeklärt geblieben ist. [X.] zu e), Maßnahmen zu ergreifen, damit si[X.]h keine Mens[X.]henansamm-lungen vor dem Grundstü[X.]k des [X.] bilden, hat das Berufungsgeri[X.]ht in-haltli[X.]h zu Re[X.]ht dem Antrag zu [X.]), die Behinderung des Zugangs dur[X.]h Men-s[X.]henansammlungen zu beseitigen, zugeordnet. Ein sol[X.]her, an si[X.]h na[X.]h Ab-s[X.]hnitt [X.] a) und b) gegebener Anspru[X.]h s[X.]heitert am Unvermögen der [X.], ihn zu erfüllen (vgl. aaO zu [X.]). Weder Kräften der [X.] selbstno[X.]h privaten Si[X.]herheitsdiensten steht, entgegen der Auffassung des [X.]s, die Befugnis zu, den Gehsteig vor den Grundstü[X.]ken der [X.] von Mens[X.]henansammlungen freizuhalten. Sie sind auf die "Jedermanns-re[X.]hte" der Notwehr und Nothilfe (§ 227 [X.]), des Notstandes (§ 228, 904[X.]) und der Festnahme na[X.]h § 127 StPO bes[X.]hränkt. Die allgemeinen poli-- 13 -zeili[X.]hen Befugnisse zur Aufre[X.]hterhaltung der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit undOrdnung, die zur Dur[X.]hsetzung des ungehinderten Gemeingebrau[X.]hs an deröffentli[X.]hen Straße erforderli[X.]h werden, sind ihnen vers[X.]hlossen. Der abgewie-sene Hilfsantrag zu e) ist mithin, ebensowenig wie die Verurteilung zum Hilfs-antrag [X.]), die die Ans[X.]hlußrevision mit Erfolg bekämpft (unten zu V), geeignet,die [X.] zu beseitigen. Hierüber sind si[X.]h die Parteien im Tat-sä[X.]hli[X.]hen au[X.]h einig. Die [X.] vertreten zudem ausdrü[X.]kli[X.]h den Stand-punkt, nur Maßnahmen der Ordnungspolizei, die si[X.]h indessen zurü[X.]khalte,könnten eine Besserung bringen.[X.] hat die Revision des [X.] dagegen, soweit sie die Ansprü[X.]heauf Zahlung und auf Feststellung der Pfli[X.]ht der [X.] zu weiterem Aus-glei[X.]h in Geld wegen der ni[X.]ht abwehrbaren Zugangsbehinderungen zum [X.] hat.1. Ein Anspru[X.]h auf S[X.]hadensersatz na[X.]h § 823 [X.] kommt allerdingsni[X.]ht in Betra[X.]ht. Die den [X.] au[X.]h im Sinne dieser Vors[X.]hrift zuzure[X.]h-nende Verletzung des Eigentums des [X.] ges[X.]hah ni[X.]ht widerre[X.]htli[X.]h.Dies folgt aus der im Allgemeininteresse begründeten Duldungspfli[X.]ht gemäߧ 1004 Abs. 2 [X.].2. Re[X.]htsirrig ist hingegen die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, an derDuldungspfli[X.]ht s[X.]heitere au[X.]h der Anspru[X.]h auf na[X.]hbarre[X.]htli[X.]hen Aus-glei[X.]h. Dieser Anspru[X.]h ist vielmehr Teil des re[X.]htli[X.]hen Gefüges, das si[X.]h aus- 14 -der Versagung des vollen Abwehrre[X.]hts (Hauptantrag auf Stillegung des [X.]), den verbleibenden Abwehrbefugnissen ([X.] a) und b)) undder Kompensation der Abwehrlü[X.]ke dur[X.]h Geldausglei[X.]h zusammensetzt (vgl.oben zu [X.]). Der na[X.]hbarre[X.]htli[X.]he Ausglei[X.]hsanspru[X.]h tritt in diesem Zu-sammenhang an die Stelle des primären Abwehrre[X.]hts na[X.]h § 1004 Abs. 1[X.]. Der [X.] hält dabei an einer gefestigten Re[X.]htspre[X.]hung fest, die [X.], der si[X.]h aus re[X.]htli[X.]hen oder tatsä[X.]hli[X.]hen Gründen daran gehin-dert sieht, den Abwehranspru[X.]h dur[X.]hzusetzen, einen Ausglei[X.]h in [X.] ([X.]Z 72, 289 [Auss[X.]ha[X.]htungen]; [X.], [X.]Z 85, 375 [Grundstü[X.]ks-vertiefung]; 90, 255 [verunreinigtes Nieders[X.]hlagswasser]; 111, 158 [S[X.]hrot-blei]). Der Inhalt des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs ri[X.]htet si[X.]h an den Grundsätzen derEnteignungsents[X.]hädigung aus ([X.], [X.]Z 85, 375, 386; Urt. v. 4. Juli1997, [X.], [X.] 1997, 2262 f). Bei der Beeinträ[X.]htigung der gewerbli-[X.]hen Nutzung eines Grundstü[X.]ks, um die es hier geht, kann dem Ausglei[X.]h,wie seitens des [X.] ges[X.]hehen, unmittelbar der Ertragsverlust zugrundegelegt werden. Der Bundesgeri[X.]htshof hat dies für Fälle der vorübergehendenBeeinträ[X.]htigung wiederholt ausgespro[X.]hen ([X.]Z 57, 349 [U-Bahnbau]; [X.] [X.]Z 62, 361 [zeitweise Sondernutzung eines Gehwegs]). Für dauerndeBeeinträ[X.]htigungen gilt im Grundsatz ni[X.]hts anderes. Nur ist in diesen Fällendem Ausglei[X.]h der Ertragsminderung mit dem Wert des Objekts eine Grenzegesetzt. Denn der Verkehrswert der entzogenen Substanz, ni[X.]ht die hypotheti-s[X.]he Vermögenslage beim Ausbleiben der Beeinträ[X.]htigung, ist für die Ober-grenze des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs bestimmend ([X.]Z 57, 359, [X.] Bei der erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung wird si[X.]h das [X.] ni[X.]ht auf seine hilfsweise Erwägung, dem Vortrag des [X.] zuden Mietausfällen mangele die Substanz, stützen können. Der Kläger hat die- 15 -Mietausfälle für den in Anspru[X.]h genommenen Zeitraum detailliert und re[X.]hne-ris[X.]h na[X.]hvollziehbar dargestellt. Den erforderli[X.]hen Beweis hat er angetreten.Bei der Feststellung der Ursa[X.]he der Leerstände wird allerdings dem Vortragder [X.], ältere gewerbli[X.]he Objekte, zu denen das Anwesen des [X.]zähle, seien in [X.] ohnehin nur s[X.]hwer zu vermieten, na[X.]hzugehen sein.Hierbei wird au[X.]h der Lage des Grundstü[X.]ks, einerseits im [X.],andererseits in Na[X.]hbars[X.]haft zu neu erstellten Büroho[X.]hhäusern, Re[X.]hnunggetragen werden müssen.[X.] Ans[X.]hlußrevision der [X.] bleibt ohne Erfolg, soweit sie si[X.]hgegen die auf die [X.] zu a) und b) erfolgte Verurteilung wendet. [X.], die re[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen einer Haftung der [X.] alsmittelbare Störer lägen ni[X.]ht vor, trifft aus den zu Abs[X.]hnitt [X.] dargelegtenGründen ni[X.]ht zu.Erfolg hat die Ans[X.]hlußrevision, soweit sie si[X.]h gegen die Verurteilungaus dem Hilfsantrag zu [X.]) wendet. Insoweit gelten die Ausführungen zu dem- 16 -mit der Revision weiter verfolgten Hilfsantrag zu e) des [X.] (Abs[X.]hnitt [X.])entspre[X.]hend.[X.][X.]Tropf[X.]Lemke

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V ZR 39/99

07.04.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2000, Az. V ZR 39/99 (REWIS RS 2000, 2556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2556

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