Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.02.2014, Az. 30 W (pat) 57/12

30. Senat | REWIS RS 2014, 7469

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "GERA AWS ALARM-, WACH- UND SICHERHEITSSERVICE GMBH (Wort-Bild-Marke)/AWS" – Dienstleistungsidentität – zur Kennzeichnungskraft – klangliche Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 031 828

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 27. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des [X.] Jacobi

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 45 des [X.] vom 5. Oktober 2009 und vom 10. September 2012 aufgehoben.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2008 007 172 wird die Löschung der Marke 30 2008 031 828 angeordnet.

Gründe

I.

1

Das in den Farben Blau und [X.] gestaltete Wort-/Bildzeichen

Abbildung

2

ist am 15. Mai 2008 angemeldet und am 25. August 2008 als Marke für die Dienstleistungen der

3

Klasse 45: „Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten und Personen“

4

in das beim [X.] geführte Register eingetragen worden.

5

Die Eintragung dieser Marke ist am 26. September 2008 veröffentlicht worden.

6

Hiergegen ist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 30 2008 007 172

7

[X.]

8

die am 5. Februar 2008 angemeldet und seit 26. Mai 2008 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 37, 41 und 45 eingetragen ist. Der Widerspruch stützt sich allein auf die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 45

9

„Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Dienstleistungen eines Sicherheitsdienstes, einschließlich Personen- und Werkschutz; nächtlicher Wachdienst; zivile Schutzdienste; Sicherheitsbegleitung (Eskorte); Überwachung von Einbruchsalarmen; Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit von Sachen und Personen; Überprüfung der Sicherheit von Fabriken; Rechtsberatung“.

Die Markenstelle für Klasse 45 des [X.]es hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien identisch. Die Widerspruchsmarke sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Wegen des erhöhten Interesses an der Ausgestaltung und Qualität der angebotenen Dienstleistungen begegneten die angesprochenen Verkehrskreise den Unternehmen und damit auch deren Kennzeichnungen regelmäßig mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad, so dass die hier gegebenen Unterschiede in den Kennzeichnungen sicher erkannt und erinnert werden würden. Die angegriffene Marke sei eine Kombinationsmarke, die einen anderen bildlichen Gesamteindruck habe als die Widerspruchsmarke. Auch in klanglicher Hinsicht werde der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch die Gesamtheit ihrer Zeichenelemente bestimmt. Der Verkehr werde die angegriffene Marke nicht auf das - mit der Widerspruchsmarke übereinstimmende - Element „[X.]“ verkürzen und die weiteren Bestandteile weglassen; denn offensichtlich bestehe ein sachlicher Bezug der Buchstabenfolge „[X.]“ zu der Sachinformation „[X.], [X.]“, die zumindest in ihrer Kernaussage „Alarm-, Wach- und Sicherheitsservice“ nicht schwierig zu erfassen sei.

[X.] sei deutlich unterdurchschnittlich. So seien beide Beteiligte im Wach- und Sicherheitsgewerbe tätig und verwendeten beiderseits das in diesem Gewerbe völlig geläufige Akronym „[X.]“ mit seinen deutlich beschreibenden Anklängen. Die Buchstaben „W“ und „S“ wiesen jedenfalls in aller Regel auf dieses Gewerbe hin. Bei dieser Sachlage genügten die festzustellenden Unterschiede zwischen den Marken, um eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit auszuschließen. Die Annahme einer Markenähnlichkeit käme nur dann in Betracht, wenn der Bestandteil „[X.]“ die angegriffene Marke prägen bzw. eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen würde. Dies sei jedoch wegen der Kennzeichnungsschwäche dieses Elements nicht der Fall.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Einen bestimmten Sachantrag hat er nicht gestellt; die angekündigte Beschwerdebegründung ist nicht eingereicht worden.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht die Gefahr von Verwechslungen (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. [X.] [X.], 1098, Rn. 44 - [X.]/[X.]; [X.], 933, Rn. 32 - [X.]; [X.], 915, Rn. 45 - [X.]; [X.], 1040, Rn. 25 - [X.]/pure; [X.], 930, Rn. 22 - [X.]/[X.]; [X.], 64, Rn. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 235, Rn. 15 - [X.]/[X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. [X.], 833, Rn. 30 - Culinaria/[X.]; [X.], 1040, Rn. 25 - [X.]/pure; [X.], 930, Rn. 22 - [X.]/[X.]; [X.], 64, Rn. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 1103, Rn. 37 - Pralinenform II; [X.] GRUR 2008, 343 Nr. 48 - [X.]/[X.]).

Nach diesen Grundsätzen kann die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht verneint werden.

1. Die angegriffene Marke beansprucht mit den Dienstleistungen der Klasse 45 „Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten und Personen“ Schutz für identische Produkte.

[X.] ist durchschnittlich.

Arbeitsgemeinschaft Wach- und Sicherheitsunternehmen“; „[X.] Sicherheits- und Ermittlungsbüro Wetteraukreis“; [X.]-Wachschutz Stendal GmbH“, beschrieben als „Wach- und Sicherheitsdienst Stendal“; „[X.] Wach- und Sicherungs oHG“; „[X.] Aschaffenburger Wach- und Schließgesellschaft“; „[X.]-Security“; „[X.] Allgemeine Wirtschafts- und Sicherheitsdienste“; „[X.] Sicherheitssysteme Elektrotechnik“; „[X.] Schule für Ausbildung/Weiterbildung und Sicherheit“; „Arbeitshilfen Wach- und Sicherungsdienste [X.]“).

[X.] ist auch keine sonst feststehende Abkürzung für die im Identitätsbereich liegenden Dienstleistungen „Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten und Personen“. Weder das DUDEN Wörterbuch der Abkürzungen (5. Aufl. 2005, [X.]) noch die einschlägigen Abkürzungsverzeichnisse im [X.] (z. B. www.abkuerzungen.de, www.acronymattic.com oder www.acronymfinder.com) enthalten für die Buchstabenfolge „[X.]“ insoweit eine zur Beschreibung geeignete Langform. Soweit die [X.] [X.] „[X.]“ als Abkürzung für „Automatisches Warnsystem“ im Gleisbau benennt (vgl. Anlagen 20 und 21 zum Erinnerungsbeschluss), handelt es sich - soweit ersichtlich - um eine Bezugnahme auf ein Kennzeichen der [X.] („Einsatzrichtlinie der DB Netz AG für Automatische Warnsysteme [[X.]] zur Warnung von Arbeitskräften im Gleisbereich - Richtlinie 479“, vgl. [X.], [X.] 7/2007, S. 432).

Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Buchstabenfolge „[X.]“ unabhängig von ihrer Bedeutung als Kennzeichnungsmittel werbeüblich verbraucht sein könnte.

Die Widerspruchsmarke ist deshalb durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

[X.] jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht ein.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (z. B. [X.], 833, Rn. 45 - Culinaria/[X.]; [X.], 1040, Rn. 25 - [X.]/pure; [X.], 930, Rn. 22 - [X.]/[X.]; [X.], 64, Rn. 15 - Maalox/[X.]; [X.], 729 Rn. 23 - [X.]). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. [X.]/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 211). Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] [X.], 413, Rn. 19 - [X.]/SIR; GRUR 2005, 1042, Rn. 28 - [X.] LIFE; [X.]. 2004, 843, Rn. 29 - [X.]; BGH [X.], 235, Rn. 15 - [X.]/[X.]; [X.], 484, Rn. 32 - [X.]; [X.], 60, Rn. 17 - coccodrillo; [X.], 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder).

Danach hat die Markenstelle eine Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint; denn in klanglicher Hinsicht besteht für die angesprochenen Verkehrskreise sehr wohl eine ausgeprägte Ähnlichkeit. Angesprochen sind sowohl Fachkreise als auch der Endverbraucher, die Dienstleistungen sicherheitsrelevanter Art und ihren Kennzeichnungen eher aufmerksam begegnen.

Die Markenstelle ist im Ausgangspunkt zwar zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Kollisionsmarken in ihrer Gesamtheit klanglich und schriftbildlich in erheblicher Weise dadurch unterscheiden, dass die angegriffene Marke neben dem mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Wortbestandteil „[X.]“ noch zahlreiche weitere Wort- und Grafikbestandteile enthält.

Nicht zutreffend ist jedoch die weitere Erwägung der Markenstelle, die angegriffene Marke werde nicht durch ihren Bestandteil „[X.]“ geprägt, entweder weil zwischen dem Akronym „[X.]“ und den weiteren Bestandteilen „Alarm-, Wach- und Sicherheitsservice" ein sachlicher Bezug bestehe oder weil ihr Element „[X.]“ kennzeichnungsschwach sei.

 „[X.]“ ist vielmehr der im Mittelpunkt stehende allein kennzeichnungskräftige und damit prägende Bestandteil der angegriffenen Marke.

Die grafische Gestaltung der angegriffenen Marke, insbesondere die im [X.] abgebildeten gekreuzten Schlüssel als Symbol für die beanspruchten Sicherheitsdienstleistungen, kommt klanglich nicht zum Ausdruck. Der Verkehr orientiert sich bei einer Kombination von Wort und Bild nämlich regelmäßig an dem - die einfachste Möglichkeit zur Benennung bietenden - Wortbestandteil, wenn dieser - wie hier - kennzeichnungskräftig ist (vgl. zuletzt BGH I ZR 49/12, Urteil vom 31. Oktober 2013, Rn. 30 - [X.]). „[X.]“ tritt als geografische Angabe und Hinweis auf den möglichen Erbringungsort zurück. Auch die Elemente „[X.] [X.]“ treten als den Gegenstand der Dienstleistung und die Rechtsform ihres [X.] beschreibende Angaben zurück. Insoweit war allein zu erwägen, ob „[X.]“ - als in Alleinstellung betrachtet kennzeichnungskräftiges Element - von der das Akronym auflösenden schutzunfähigen Angabe „[X.] [X.]“ isoliert werden kann. Dagegen könnte die Erwägung sprechen, dass „[X.]“ im Verhältnis zur Wortkombination eine lediglich „akzessorische Stellung“ einnehmen könnte, weil die Buchstabenfolge vom Verkehr möglicherweise nur als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen wird (vgl. [X.] [X.], 616, Rn. 38 - [X.]/[X.] und [X.]; Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2013, BPatG 30 W (pat) 12/12 - [X.]). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass „[X.]“ und seine Auflösung „[X.] [X.]“ erst bei einer analysierenden Betrachtung, zu der auch der aufmerksame Verkehr nicht neigt, in einen Zusammenhang gebracht werden. Sofort erkennbar ist die Auflösung der Abkürzung in der siegelförmigen Umschrift nämlich nicht. Die Buchstabenfolge „[X.]“ steht durch ihre Größe und grafisch gestaltete Anordnung vielmehr so im Vordergrund, dass sie unabhängig und isoliert von der beschreibenden Wortfolge wahrgenommen wird (vgl. auch BPatG 29 W (pat) 67/11 - ASC plus attendorner system components). Von einer der Annahme einer Prägung entgegenstehenden lediglich akzessorischen Stellung von „[X.]“ in der angegriffenen Marke kann deshalb nicht ausgegangen werden.

Für eine sprachliche Verkürzung der angegriffenen Marke auf das Element „[X.]“ spricht neben der grafischen Herausstellung schließlich, dass die Auflösung des [X.] durch „[X.] [X.]“ - entgegen der Auffassung des [X.] - für die angesprochenen Verkehrskreise doch eher sperrig ist ([X.], 719, Rn. 37 - idw Informationsdienst Wissenschaft).

Die angegriffene Marke wird mithin von ihrem Bestandteil „[X.]“ geprägt, der mit der Widerspruchsmarke klanglich übereinstimmt.

In der Gesamtabwägung kann angesichts dieser hochgradigen Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden, so dass unter Aufhebung der [X.] die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen ist.

4. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.], da [X.] für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

Meta

30 W (pat) 57/12

27.02.2014

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.02.2014, Az. 30 W (pat) 57/12 (REWIS RS 2014, 7469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7469

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