Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.12.2018, Az. XI ZR 196/18

11. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 931

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Gegenstand

Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei negativer Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 21. März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 14.419 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

2

Der Wert der Feststellung, dass die Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten haben, richtet sich - ebenso wie die im Hinblick auf das [X.] vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Widerrufs erfolgten Umwandlung des [X.] in ein Rückgewährschuldverhältnis - nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. [X.] beanspruchen zu können meinen und die sich auf 14.419 € beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - [X.], [X.], 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - [X.], [X.], 204 Rn. 2 und vom 10. Juli 2018 - [X.], juris Rn. 2). Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des [X.] errechneten Saldo schulden, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 aaO Rn. 3 und vom 10. Juli 2018 aaO Rn. 4).

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Matthias

      

Menges     

      

Derstadt     

      

Meta

XI ZR 196/18

04.12.2018

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 21. März 2018, Az: 8 U 99/18

§ 26 Nr 8 S 1 ZPOEG, § 3 ZPO, § 9 ZPO, § 97 Abs 1 ZPO, § 346 BGB, §§ 346ff BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB vom 27.07.2011, § 488 BGB, § 495 BGB vom 24.07.2010

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.12.2018, Az. XI ZR 196/18 (REWIS RS 2018, 931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 931


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 196/18

Bundesgerichtshof, XI ZR 196/18, 04.12.2018.


Az. 8 U 99/18

OLG Bamberg, 8 U 99/18, 20.03.2019.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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