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Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei negativer Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 21. März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 14.419 €.
Der Wert der Feststellung, dass die Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten haben, richtet sich - ebenso wie die im Hinblick auf das [X.] vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Widerrufs erfolgten Umwandlung des [X.] in ein Rückgewährschuldverhältnis - nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. [X.] beanspruchen zu können meinen und die sich auf 14.419 € beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - [X.], [X.], 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - [X.], [X.], 204 Rn. 2 und vom 10. Juli 2018 - [X.], juris Rn. 2). Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des [X.] errechneten Saldo schulden, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 aaO Rn. 3 und vom 10. Juli 2018 aaO Rn. 4).
[X.] |
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Grüneberg |
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Matthias |
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Menges |
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Derstadt |
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Meta
04.12.2018
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Koblenz, 21. März 2018, Az: 8 U 99/18
§ 26 Nr 8 S 1 ZPOEG, § 3 ZPO, § 9 ZPO, § 97 Abs 1 ZPO, § 346 BGB, §§ 346ff BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB vom 27.07.2011, § 488 BGB, § 495 BGB vom 24.07.2010
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.12.2018, Az. XI ZR 196/18 (REWIS RS 2018, 931)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 931
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, XI ZR 196/18, 04.12.2018.
OLG Bamberg, 8 U 99/18, 20.03.2019.
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