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PDF anzeigen[X.]/01vom25. September 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. September 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil in [X.] überprüft.[X.] Wahl Schluckebier [X.]
Meta
25.09.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2001, Az. 1 StR 270/01 (REWIS RS 2001, 1217)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1217
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