Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2018, Az. 1 StR 116/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11287

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:040418B1STR116.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/18

vom
4. April
2018
in
dem Sicherungsverfahren und
der Strafsache
gegen

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. April
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 4.
Dezember 2017 mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben; davon ausgenommen sind diejenigen zu den äußeren Tatgeschehen, die bestehen blei-ben.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten und Beschuldigten (im Folgenden lediglich: Beschuldigten) in dem wegen eines Teils der verfahrensgegenständli-chen Taten als Strafverfahren und wegen einer weiteren Tat im Sinne von §
264
StPO als Sicherungsverfahren geführten Verfahren freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Seine dagegen gerichtete Revision erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antrags-1
2
-
3
-
schrift des [X.] unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Das [X.] hat

insoweit ohne Rechtsfehler

die rechtswidrige Begehung von drei [X.] des Beschuldigten näher festgestellt. [X.] durch einen Psychiater beraten hat es dabei jeweils eine Aufhebung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, der seit langem an einer dem [X.] der krankhaften seelischen Störung im Sinne von §
20 StGB zugeordneten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis ([X.]: [X.]) leidet und deswegen in der Vergangenheit häufig stationär behandelt worden war, nicht auszuschließen vermocht.
2.
Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychi-atrischen Krankenhaus (§
63 StGB) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die vom [X.] der Unterbringungsentscheidung zugrunde gelegte Schuldfä-higkeitsbeurteilung enthält durchgreifende Rechtsfehler. Sie lässt nicht [X.] erkennen, dass der Beschuldigte die [X.] jeweils im Zu-stand sicher erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
a)
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur [X.] werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der [X.](en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldun-fähig oder sicher erheblich vermindert schuldfähig war (etwa [X.], Beschluss vom 8.
November 2017

4 StR 242/17, Rn.
5; in NStZ-RR 2018, 12 f. nur [X.]). Wie das [X.] im Ausgangspunkt an sich nicht verkannt hat, erfordert die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des [X.] zur Tatzeit bzw. zu den [X.] aus einem der in §
20 StGB be-zeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von §
21 StGB erheblich vermindert war, grundsätzlich eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; etwa [X.], 3
4
5
-
4
-
Urteil vom 30. März 2017

4 StR 463/16, [X.], 165, 166 und [X.] vom 21.
November 2017

2 StR 375/17, Rn.
5; in NStZ-RR 2018, 69 nur redaktioneller Leitsatz
jeweils mwN). Nach der Feststellung, bei dem Täter liegt eine psychische Störung vor, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des §
20 StGB zu subsumieren ist, bedarf es näherer Feststellungen zum Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die [X.] Anpassungsfähigkeit des [X.]. Aufgrund der festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des [X.] bei Begehung der [X.] in re-levanter Weise beeinträchtigt gewesen sein (vgl. [X.] jeweils aaO).
Die Frage, ob bei Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des §
20 StGB bei

mit sachverständiger Hilfe festgestelltem

gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds die Schuldfähigkeit des [X.] aufgehoben oder im Sinne von §
21 StGB
erheblich beeinträchtigt war, ist eine Rechtsfrage. Um sie beantworten zu können und zudem eine revisionsgerichtliche Kontrolle der tat-gerichtlichen Entscheidung darüber zu ermöglichen (vgl. [X.], Urteil vom 29.
September 2015

1 StR 287/15, NJW 2016, 341
f.;
Beschluss vom 29.
Juni 2016

1 [X.], [X.], 592 f.), bedarf es im Urteil des Tatge-richts konkretisierender und widerspruchsfreier Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungs-möglichkeiten des [X.] in der konkreten Tatsituation und damit auf die Ein-sichts-
oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; siehe [X.], Urteil vom 30. März 2017

4 StR 463/16, [X.], 165, 166;
Beschluss vom 21.
November 2017

2 StR 375/17, Rn.
5; in NStZ-RR 2018, 69 nur redaktio-neller Leitsatz und
Beschluss vom 28.
Januar 2016

3 StR 521/15, [X.], 135). Solche Darlegungen sind im Rahmen der [X.] auch deshalb geboten, weil die im Rahmen des §
63 StGB zu erstellende 6
-
5
-
Gefährlichkeitsprognose maßgeblich auch an den Zustand des [X.] bei Be-gehung der [X.] anknüpft ([X.], Beschluss vom 18. November 2013

1 [X.], [X.], 75, 77;
Urteil vom 29.
September 2015

1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.).
b)
Wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigt hat, genügt das angefochtene Urteil den gestellten Anforderungen an widerspruchs-freie Darlegungen zur Schuldfähigkeitsbeurteilung nicht.
Im Rahmen seiner Feststellungen geht das [X.] von einer nicht ausschließbaren vollständigen Aufhebung der Steuerungs-
und Einsichtsfähig-keit des Beschuldigten bei den [X.] aus (UA S.
5). Auch wenn psychi-sche Störungen, bei denen sowohl die Einsichts-
als auch die [X.] aufgehoben sind, eher eine Ausnahme darstellen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Januar 2006

2 [X.], [X.], 167, 168;
Beschluss vom 21.
November 2017

2 StR 375/17, NStZ-RR 2018, 69 Rn.
7), bildet dies allein noch keinen durchgreifenden Rechtsmangel. Allerdings lässt sich die genannte Feststellung mit den weiteren Urteilsgründen nicht widerspruchsfrei vereinba-ren. So leitet das [X.] seine rechtliche Würdigung damit ein, der Be-schuldigte habe sich bei Begehung der Taten jeweils in einem Zustand befun-den, in dem
er

zumindest nicht ausschließbar

unfähig gewesen sei, nach der bei ihm vorhandenen Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen, zu handeln (UA S.
13 f.). Davon habe sich das [X.], beraten durch den psychiatrischen Sachverständigen, überzeugt
(UA S.
14). Damit stellt das [X.] aber allein auf die Steuerungsfähigkeit ab.
Zu dem damit ohnehin bereits vorhandenen gewissen Widerspruch zu den bereits genannten Feststellungen (UA S.
5) treten weitere Unklarheiten in den die Schuldfähigkeitsbeurteilung betreffenden Darlegungen hinzu. Nach den 7
8
9
-
6
-
wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen, auf den das [X.] seine Überzeugungsbildung stützt, ist dieser davon ausgegangen, dem Beschuldigten habe nicht ausschließbar krankheitsbedingt die
Einsichtsfähig-keit vollständig gefehlt (UA S.
14). Der bei dem Beschuldigten vorhandene wahnhafte Zustand führe aus psychiatrischer Sicht dazu, dass der Beschuldigte nicht in den Lage (gewesen) sei, über Recht und Unrecht zu reflektieren, was dem Fehlen der Einsichtsfähigkeit im Sinne von §
20 StGB entspreche (UA S.
14 unten). Weiter heißt es in der Darstellung des Gutachtens, der [X.]e könne mit Sicherheit die Voraussetzungen für eine erheblich vermin-derte Steuerungsfähigkeit annehmen, die Aufhebung der Einsichtsfähigkeit aber nicht ausschließen (UA S.
15 oben). Dem folgt das [X.] aus eige-ner Überzeugung in vollem Umfang und nimmt (nunmehr) an, es sei die [X.] nicht ausschließbar aufgehoben gewesen (UA S.
15 Mitte). Zur Steuerungsfähigkeit verhält sich das [X.] in der vorgenannten [X.] nicht mehr.
c)
Angesichts der mehrfach nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringenden Darlegungen über die Auswirkungen der bei dem Beschuldigten diagnostizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis auf die Schuld-fähigkeit des Beschuldigten bei den [X.] bildet selbst der Gesamtzu-sammenhang der Urteilsgründe bei Anlegung des aufgezeigten Maßstabs der Widerspruchsfreiheit keine insoweit tragfähige Grundlage für die [X.]. Wegen des in unzureichenden Darlegungen zur Schuldfähig-keitsbeurteilung liegenden Rechtsfehlers bedarf es neben der Aufhebung der Unterbringungsentscheidung auch der Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen (§
353 Abs.
2 StPO). Die Feststellungen zu den äußeren Abläu-fen der drei [X.] sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Sie bleiben daher bestehen.
10
-
7
-
Der Umstand, dass allein der Beschuldigte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs von der am 21.
Juni 2016 begangenen, im Strafverfahren verfolgten prozessualen Tat ([X.] der Urteilsgründe) gemäß §
358 Abs. 2 Satz
2 StPO nicht entgegen, weil die Unterbringung gemäß §
63 StGB und der auf §
20 StGB gestützte Freispruch gleichermaßen von der Be-wertung der Schuldfähigkeit abhängen und deshalb zwischen beiden Entschei-dungen aus sachlich-rechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang besteht (siehe nur [X.], Beschluss vom 21.
November 2017

2 StR 375/17, NStZ-RR 2018, 69 Rn.
13 mwN).
3.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a)
Angesichts der häufigen und insgesamt über mehrere Jahre [X.] stationären Aufenthalte des Beschuldigten im Bezirkskrankenhaus L.

könnte sich die Hinzuziehung eines Sachverständigen (§
246a StPO) anbieten, der nicht bereits in die dortige Behandlung des Beschuldigten einge-bunden war.
b)
Sollte sich bei der erneuten Begutachtung ebenfalls ein auch durch akustische Halluzinationen (dialogische Stimmen) mitgeprägtes
Wahnsystem bei dem Beschuldigten ergeben, wird es näherer Darlegungen sowohl zum In-halt dieses Wahnsystems und seiner konkreten Ausprägung als auch zu den Auswirkungen des [X.] auf die Schuldfähigkeit bedürfen (vgl. dazu etwa [X.], Urteil vom 30.
März 2017

4 StR 463/16, [X.], 165, 166).
c)
Für den Fall, dass sich in der neuen Hauptverhandlung wiederum ein wahnhaftes Störungsbild, etwa die bislang diagnostizierte Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, als gegenüber dem bei dem Beschuldigten eben-11
12
13
14
15
-
8
-
falls vorhandenen schädlichen Gebrauch von Alkohol führendes Störungsbild erweist, dürfte auch im Rahmen von §
72 Abs.
1 und 2 StGB eine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) kaum in Betracht kommen. Typischerweise wird eine derartige Psychose der für die Anordnung des §
64 StGB erforderlichen hinreichenden Aussicht auf einen Therapieerfolg entgegenstehen (vgl. insoweit [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2016

1 [X.], [X.], 592 f. mwN). Ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und eine Alkoholabhängigkeit werden zudem regelmäßig im Vollzug der Maßregel §
63 StGB mitbehandelt werden können ([X.] aaO mwN).
Raum [X.] Radtke

Fischer Hohoff

Meta

1 StR 116/18

04.04.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2018, Az. 1 StR 116/18 (REWIS RS 2018, 11287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11287

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 116/18 (Bundesgerichtshof)

Anforderungen an eine widerspruchsfreie Darlegung der Schuldfähigkeitsbeurteilung


1 StR 594/16 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Darlegung der Unterbringungsvoraussetzungen im Urteil


4 StR 595/16 (Bundesgerichtshof)

Sicherungsverfahren: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei psychischer Erkrankung und hinzutretendem Alkoholgenuss


1 StR 594/16 (Bundesgerichtshof)


4 StR 595/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.