Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.03.2018, Az. IX R 22/17

9. Senat | REWIS RS 2018, 12461

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Gegenstand

(Kein Abzug vom Nießbraucher getragener Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b EStDV nach dessen Tod durch den Eigentümer)


Leitsatz

NV: Hat der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielende Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch durch den Tod des Nießbrauchers innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehen .

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2017 7 K 7078/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob die als Eheleute zusammenveranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) bei ihrer Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2015 im Rahmen der Einkünfte des [X.] aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenabzug für Erhaltungsaufwendungen geltend machen können, die die am ... Januar 2014 verstorbene Mutter des [X.], deren Alleinerbe er ist, vor ihrem Tod bezahlt hat und für welche von der Erblasserin eine Verteilung nach § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) beantragt wurde.

2

[X.] übertrug die Mutter dem Kläger unentgeltlich das Eigentum an zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien in der [X.], [X.] und [X.] in [X.] Sie behielt sich jeweils den lebenslangen Nießbrauch vor. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieser Objekte wurden weiter bei der Mutter erfasst.

3

[X.] wandte die Mutter für Erhaltungsaufwendungen am Objekt [X.] 217.503 € auf. Die Mutter beantragte eine Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf fünf Jahre und zog im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuer für 2013 Werbungskosten in Höhe von (217.503 € : 5 =) 43.501 € und bei der Einkommensteuer für 2014 Werbungskosten in Höhe von (43.501 € : 12 =) 3.625 € ab. Zur Finanzierung der Aufwendungen nahm die Mutter mit Vertrag vom 1. Juli 2013 ein Darlehen bei der S-Bank (S) in Höhe von 235.000 € auf. In dem Vertrag werden als Verwendungszwecke der Einbau einer Zentralheizungsanlage und weitere Sanierungsmaßnahmen in dem Objekt benannt. Der Kläger übernahm zur Besicherung dieses Darlehens eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 258.500 € und bestellte eine Grundschuld an dem Objekt. Die nach dem Tod der Mutter fällig gewordenen monatlichen Raten für das im Zeitpunkt ihres Todes noch in Höhe von 226.161,55 € valutierende Darlehen entrichtete der Kläger an die S. Er löste das von seiner Mutter aufgenommene Darlehen ab und nahm zu diesem Zweck ein neues Darlehen bei der S auf.

4

Ebenfalls im [X.] wandte die Mutter für Erhaltungsaufwendungen am Objekt [X.] 41.727 € auf. Sie beantragte eine Verteilung auf zwei Jahre und zog insoweit im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuer für 2013 Werbungskosten in Höhe von (41.727 € : 2 =) 20.864 € und bei der Einkommensteuer für 2014 Werbungskosten in Höhe von (20.864 € : 12 =) 1.739 € ab.

5

[X.] wandte die Mutter weitere Erhaltungsaufwendungen am Objekt [X.] in Höhe von 2.175 € auf. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 wurde eine Verteilung auf zwei Jahre beantragt und bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2014 ein Werbungskostenabzug in Höhe von (2.175 € : 2 : 12 =) 91 € berücksichtigt.

6

Ebenfalls im [X.] wandte die Mutter Erhaltungsaufwendungen am Objekt [X.] in Höhe von 834 € auf. In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 wurde eine Verteilung auf zwei Jahre beantragt und bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2014 ein Werbungskostenabzug in Höhe von (834 € : 2 : 12 =) 35 € berücksichtigt.

7

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 die folgenden Erhaltungsaufwendungen aus den Vorjahren als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung geltend:

        

Objekt A-Straße aus dem [X.]:

           

(43.501 € ./. 3.625 € =) 39.876 €;

        

Objekt B-Straße aus dem [X.]:

           

(20.864 € ./. 1.739 € =) 19.125 €;

        

Objekt B-Straße aus dem [X.]:

           

(2.175 € : 2 ./. 91 € =) 997 €.

8

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) berücksichtigte die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen erklärungsgemäß in dem Einkommensteuerbescheid der Kläger für 2014.

9

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger die folgenden Erhaltungsaufwendungen aus den Vorjahren als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung geltend:

        

- Objekt A-Straße aus dem [X.]:

43.501 €;

        

- Objekt B-Straße aus dem [X.]:

1.088 €;

        

- Objekt C-Straße aus dem [X.]:

419 €.

Das [X.] setzte in dem Einkommensteuerbescheid der Kläger für 2015 vom 9. Januar 2017 die Einkommensteuer auf 90.158 € fest. Dabei fehlinterpretierte das [X.] die Angaben in den Anlagen [X.] und 2015 und übersah die von den Klägern eingereichte Übersicht zu den Erhaltungsaufwendungen der Mutter. Bei dem Objekt [X.] setzte es nur einen Betrag in Höhe von 3.625 € an und führte dazu in den Erläuterungen aus, höhere Aufwendungen könnten nach den Abzügen in den Vorjahren nicht mehr berücksichtigt werden. Bei dem Objekt [X.] erkannte es neben den erklärten Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 1.088 € aus dem [X.] noch Aufwendungen in Höhe von 1.739 € aus dem [X.] an. Dieser Betrag sei noch übrig gewesen. Bei dem Objekt [X.] erkannte es den geltend gemachten Abzug in Höhe von 419 € nicht an, weil im Vorjahr keine entsprechenden Aufwendungen erklärt worden seien.

Den gegen den Einkommensteuerbescheid für 2015 eingelegten Einspruch wies das [X.] nach vorherigem [X.], dass die Werbungskostenabzüge für die in den Vorjahren getätigten Erhaltungsaufwendungen der Erblasserin nicht mehr gewährt werden sollten, durch Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2017 als unbegründet zurück und setzte die Einkommensteuer 2015 auf 92.410 € fest.

Die Kläger erhoben hiergegen Klage.

Die Klage wies das Finanzgericht ([X.]) als unbegründet ab und führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2017, 1415 veröffentlichten Urteil vom 12. Juli 2017 im Wesentlichen aus, die von der Erblasserin getragenen Erhaltungsaufwendungen könnten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des [X.] aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Eine Übertragung verbleibender Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV scheide in [X.] aus. Aus dem Beschluss des Großen Senats des [X.] ([X.]) vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04 ([X.]E 220, 129, [X.], 608) ergebe sich, dass dafür eine gesetzliche Regelung erforderlich wäre. Eine solche gesetzliche Anordnung fehle aber für nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV. § 11d Abs. 1 EStDV könne insoweit nicht analog angewendet werden. Dass der Kläger als Sicherheitengeber und Erbe für das von der Mutter aufgenommene Darlehen einzustehen habe, könne die Zurechnung der von der Erblasserin getragenen Erhaltungsaufwendungen an den Kläger nicht begründen.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des [X.] aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 9. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2017 mit der Maßgabe zu ändern, dass Erhaltungsaufwendungen [X.] von § 82b EStDV aus dem [X.] beim Objekt [X.] in Höhe von 43.501 €, aus dem [X.] beim Objekt [X.] in Höhe von 1.088 € und aus dem [X.] beim Objekt [X.] in Höhe von 417 € abgezogen werden,

hilfsweise, die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizungsanlage im [X.] in dem Objekt [X.] in Höhe von 167.776,59 € den Herstellungskosten zuzuordnen und entsprechende Absetzungen für Abnutzungen (AfA) zu berücksichtigen.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass ein interpersoneller Übergang der von der [X.] getragenen, aber nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV auf den Kläger als Eigentümer der vermieteten Objekte ausscheidet (siehe unter 1.). Der Hilfsantrag ist unzulässig (siehe unter 2.).

1. Für den Abzug der von der [X.] getragenen Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV bei den Einkünften des [X.] aus Vermietung und Verpachtung fehlt die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage.

a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Grundsätzlich sind Werbungskosten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Veranlagungszeitraum abzuziehen, in dem sie geleistet worden sind. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r Doppelbuchst. [X.] [X.]. § 82b Abs. 1 Satz 1 EStDV kann der Steuerpflichtige größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des [X.] nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 EStG auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Wird das Gebäude während des [X.] veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des [X.] im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen (§ 82b Abs. 2 Satz 1 EStDV). Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird (§ 82b Abs. 2 Satz 2 EStDV).

b) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das [X.] im Streitfall zu Recht angenommen, dass ein interpersoneller Übergang des verbliebenen Teils der Erhaltungsaufwendungen auf den Kläger als Eigentümer ausscheidet.

[X.]) Zwischen den Beteiligten steht zu Recht außer Streit, dass in der Person der [X.] die Voraussetzungen für deren Wahlrechtsausübung gemäß § 82b Abs. 1 EStDV vorgelegen haben.

Wer als Vorbehaltsnießbraucher an Mietwohngrundstücken --wie im Streitfall die [X.] den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, kann grundsätzlich alle selbstgetragenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, bei denen objektiv ein Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Das gilt auch für größere Reparaturaufwendungen, die als Erhaltungsaufwand sofort oder gemäß § 82b EStDV auf zwei bis fünf Jahre verteilt abziehbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 14. November 1989 IX R 110/85, [X.], 442, [X.] 1990, 462, m.w.N.; [X.] vom 25. September 2017 IX S 17/17, [X.], 1603).

[X.]) Durch den Tod der [X.] erlosch der Nießbrauch (§ 1061 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) und der Kläger trat als Eigentümer kraft Gesetzes (§§ 566 Abs. 1, 1056 Abs. 1 BGB) --insoweit unabhängig von seiner Alleinerbenstellung und der damit verbundenen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB, § 45 der Abgabenordnung --AO--)-- anstelle der [X.] als Vermieter in die sich aus dem Mietverhältnissen ergebenden Rechte und Pflichten ein. Nach dem Tod der [X.] erzielte daher der Kläger die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Objekte.

cc) Es besteht indes keine gesetzliche Grundlage für einen interpersonellen Übergang des verbliebenen Teils der von der [X.] getragenen Erhaltungsaufwendungen auf den Kläger.

(1) Die von der verstorbenen [X.] getragenen Erhaltungsaufwendungen haben zunächst die persönliche Leistungsfähigkeit der Mutter des [X.] gemindert. Unabhängig davon, ob und inwieweit der Kläger die Darlehen nach dem Tod der [X.] übernommen hat, setzt ein Übergang der verbleibenden intertemporal verteilten Erhaltungsaufwendungen der Erblasserin eine gesetzliche Grundlage voraus.

(2) Eine ausdrückliche Regelung für die Überleitung von intertemporal verteilten Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b Abs. 1 EStDV nach dem Tod der [X.] auf den Eigentümer existiert nicht (gleicher Ansicht [X.] Münster, Urteil vom 15. April 2016  4 K 422/15 E, E[X.] 2016, 896, rechtskräftig, für den Fall der vertraglichen Aufhebung des Nießbrauchrechts).

(3) Die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV ermöglicht für die nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen weder in direkter Anwendung noch analog einen interpersonellen Übergang auf den Kläger.

([X.]) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich gemäß § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV die [X.] nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des [X.] oder dem Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten und nach dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre.

([X.]) Eine unmittelbare Anwendung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV scheidet im Streitfall bereits deshalb aus, weil lediglich der Übergang von steuerlich noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen in Streit steht. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus dem Urteil des Senats vom 4. Oktober 2016 IX R 26/15 ([X.], 27, [X.] 2017, 343) zur Vornahme von [X.] bei mittelbarer Grundstücksschenkung. Anders als im Streitfall ging es in jenem Urteil um die Berechtigung des Beschenkten, nach § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV [X.] auf die vom [X.] getragenen Anschaffungskosten vorzunehmen.

(cc) Der Kläger kann die nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 11d Abs. 1 EStDV in Anspruch nehmen.

Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke des § 11d Abs. 1 EStDV für Fälle des § 82b EStDV besteht nicht. Zum einen regelt die Vorschrift des § 11d Abs. 1 EStDV lediglich die Bemessungsgrundlage und über den Hundertsatz den Abzugszeitraum, setzt aber, weil keine selbständige Anspruchsgrundlage für den Abzug von [X.], die Berechtigung des Rechtsnachfolgers zum Abzug der [X.] bereits voraus (Beschluss des [X.] des [X.] vom 23. August 1999 GrS 2/97, [X.]E 189, 160, [X.] 1999, 782, unter [X.]; [X.]-Urteil in [X.], 27, [X.] 2017, 343, Rz 12). Danach kann aus dieser Vorschrift auch nicht die Rechtsgrundlage für den Übergang und die Berechtigung des [X.] zum Abzug der von der [X.] getragenen Erhaltungsaufwendungen abgeleitet werden.

Zum anderen ist in der als [X.] ausgestalteten Einkommensteuer die einzelne natürliche Person das Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG). Bei § 11d Abs. 1 EStDV handelt es sich insoweit um eine atypische Regelung, in der in Ausnahme von der personalen Anknüpfung der Einkommensteuer bereits in der Person des [X.] begründete Besteuerungsmerkmale und Rechtspositionen beim unentgeltlichen Rechtsnachfolger fortwirken (siehe Beschluss des [X.] des [X.] in [X.]E 220, 129, [X.] 2008, 608, dort unter [X.], Rz 87). Sie betrifft [X.], Absetzungen für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen, nicht aber Erhaltungsaufwendungen. Der Anwendungsbereich des § 11d Abs. 1 EStDV umfasst Absetzungen, bei denen ein Sofortabzug in voller Höhe unzulässig und die Verteilung auf mehrere zukünftige Veranlagungszeiträume zwingend ist, während bei den Erhaltungsaufwendungen der Sofortabzug im Zahlungsjahr der Regelfall ist und vom Steuerpflichtigen nur ausnahmsweise die Verteilung nach § 82b Abs. 1 EStDV gewählt werden kann. Die in § 11d Abs. 1 EStDV geregelten Konstellationen unterscheiden sich von den in § 82b Abs. 1 EStDV erfassten Fällen zudem darin, dass die Aufwandsverteilung bei den [X.], Absetzungen für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen dem regelmäßig über einen längeren Zeitraum eintretenden tatsächlichen Wertverzehr entspricht, während bei Erhaltungsaufwendungen grundsätzlich der Aufwand wirtschaftlich sofort entsteht. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 11d Abs. 1 EStDV im Fall des Todes des Einkünfteerzielungssubjekts nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b Abs. 1 EStDV dem Eigentümer zuweisen wollte. Vielmehr hat der Verordnungsgeber in § 82b Abs. 2 EStDV ausdrücklich für bestimmte die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen während des [X.] betreffende Beendigungstatbestände, den Abzug des noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen in dem jeweiligen [X.] und nicht den interpersonellen Übergang auf ein nachfolgendes Einkünfteerzielungssubjekt vorgesehen. Wenn der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 11d Abs. 1 EStDV im Fall des Todes des Einkünfteerzielungssubjekts nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b Abs. 1 EStDV dem Eigentümer hätte zuweisen wollen, dann hätte es zudem einer normativen zeitlichen Abgrenzung zwischen den der [X.] in ihrem Todesjahr zuzurechnenden und den dem Eigentümer in diesem Veranlagungszeitraum anschließend zuzurechnenden Erhaltungsaufwendungen bedurft. Ansonsten wäre nicht geregelt, ob die [X.] im Todesjahr sämtliche den Veranlagungszeitraum betreffenden Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b Abs. 1 EStDV, sie diese nur zeitanteilig bis zum Erlöschen des Nießbrauchs oder der Eigentümer sämtliche den Veranlagungszeitraum betreffenden Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b Abs. 1 EStDV geltend machen darf.

Auch der der Regelung des § 82b Abs. 1 EStDV zugrunde liegende, auf die Person des Steuerpflichtigen zugeschnittene Normzweck der besseren Ausnutzung seiner [X.], indem er seine Erhaltungsaufwendungen interperiodisch gleichmäßig verteilen kann, gebietet nach dessen Tod nicht, verbliebene Erhaltungsaufwendungen dem Eigentümer (Kläger) zuzuweisen.

(4) Die von den Klägern begehrte interpersonelle Übertragung des [X.] folgt im Streitfall auch nicht aus der Gesamtrechtsnachfolge des [X.] als Alleinerbe.

Dass der Kläger mit dem Tod der [X.] auch in steuerlicher Hinsicht Vermieter geworden ist, beruht auf dem Erlöschen des Nießbrauchs und nicht auf der Gesamtrechtsnachfolge.

Im Übrigen wäre ein solcher Übergang auch mit dem der Einkommensteuer zugrunde liegenden Grundsatz der Individualbesteuerung und dem Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit unvereinbar. Die personale Anknüpfung der Einkommensteuer garantiert die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die persönliche Steuerpflicht erstreckt sich auf die Lebenszeit einer Person; sie endet mit ihrem Tod. In diesem Fall ist die Veranlagung auf das bis zum Tod erzielte Einkommen zu beschränken. Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeweils für sich zur Einkommensteuer herangezogen werden und deren Einkünfte getrennt ermittelt und dem jeweiligen Einkommensteuerrechtssubjekt zugerechnet werden (ausführlich Beschluss des [X.] des [X.] in [X.]E 220, 129, [X.] 2008, 608). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die bei der Erblasserin bis zu ihrem Tod nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen nicht auf den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger übergehen und diesem nicht gestatten, diese Werbungskosten von eigenen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Der verbliebene Teil der Erhaltungsaufwendungen wäre vielmehr bei den Einkünften der verstorbenen [X.] aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungszeitraum der Beendigung des Nießbrauchs (2014) abzuziehen gewesen (gleicher Ansicht Schreiben des [X.] vom 30. September 2013, [X.], 1184, Rz 43 i.V.m. Rz 22).

Auch wenn die Erblasserin eine andere Person als den Kläger als Erben eingesetzt hätte, wäre der Kläger als Eigentümer Vermieter geworden.

(5) Ein interpersoneller Übergang des verbliebenen Teils der Erhaltungsaufwendungen ergibt sich auch nicht aus der Regelung in R 21.1 Abs. 6 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinie. Danach kann im Fall der unentgeltlichen Übertragung des Gebäudeeigentums der Rechtsnachfolger den beim Rechtsvorgänger noch nicht berücksichtigten Teil der Erhaltungsaufwendungen in dem vom Rechtsvorgänger gewählten restlichen [X.] nach § 82b Abs. 1 Satz 1 EStDV geltend machen. Zum einen hat die Richtlinie als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnormqualität und bindet die Gerichte nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des [X.] des [X.] vom 28. November 2016 GrS 1/15, [X.]E 255, 482, [X.] 2017, 393, Rz 107). Zum anderen ist diese Regelung nach der Auffassung der Finanzverwaltung nicht anwendbar, wenn --wie hier-- das die Grundlage der Einkünfteerzielung bildende Nießbrauchsrecht durch Tod des [X.] (Erblassers) endet.

(6) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger für das von der [X.] aufgenommene Darlehen gebürgt, eine Grundschuld an dem bereits zu diesem Zeitpunkt in seinem Eigentum stehenden Objekt bestellt und das Darlehen nach dem Tod der [X.] abgelöst und zu diesem Zweck ein neues Darlehen aufgenommen hat. Das Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung und die Grundschuldbestellung durch den Kläger sind ebenso wie die Ablösung des bisherigen und die Aufnahme des neuen Darlehens Vorgänge auf der Vermögensebene, die sich als solche nicht steuererhöhend oder -mindernd auswirken und keine interpersonelle Übertragung der von einem anderen Einkommensteuerrechtssubjekt getragenen Erhaltungsaufwendungen bewirken können.

2. Der im Revisionsverfahren erstmals gestellte Hilfsantrag ist unzulässig.

Soweit die Kläger mit der Revision erstmals die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Erneuerung der Heizungsanlage im Jahr 2013 in dem Objekt [X.] in Höhe von 167.776,59 € als Herstellungskosten i.S. des § 255 des Handelsgesetzbuchs geltend machen, fehlt es an einer formellen Beschwer. Ausweislich der Vorentscheidung und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem [X.] hatten die Kläger in der Vorinstanz einen solchen Antrag nicht gestellt.

Eine über das erstinstanzliche Prozessziel hinausgehende Erweiterung kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 [X.]O). Das Wesen des Revisionsverfahrens besteht darin, die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen. Eine solche Entscheidung liegt aber nur insoweit vor, als sie durch den Klageantrag begehrt worden war. Über ein Begehren, das erstmals in der Revisionsinstanz durch Erweiterung des [X.] anhängig gemacht wird, ist gerichtlich noch nicht entschieden, so dass es insoweit an einem Gegenstand der revisionsgerichtlichen Nachprüfung fehlt (vgl. [X.]-Urteile vom 4. April 1974 IV R 7/71, [X.]E 112, 331, [X.] 1974, 522; vom 21. April 1983 IV R 217/82, [X.]E 138, 292, [X.] 1983, 532, und vom 12. September 1995 IX R 78/94, [X.]E 178, 549, [X.] 1996, 16).

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX R 22/17

13.03.2018

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. Juli 2017, Az: 7 K 7078/17, Urteil

§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 82b Abs 1 EStDV 2000, § 11d Abs 1 S 1 EStDV 2000, R 21.1 Abs 6 S 2 EStR 2012, § 11 Abs 2 EStG 2009, § 45 AO, § 566 Abs 1 BGB, § 1056 Abs 1 BGB, § 1061 S 1 BGB, § 1922 BGB, § 123 Abs 1 S 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.03.2018, Az. IX R 22/17 (REWIS RS 2018, 12461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12461

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