Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. VII ZB 40/17

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6495

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:050718BVIIZB40.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 40/17

vom

5. Juli
2018

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2
a)
Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs.
1 Satz
2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunter-halt im Sinne des 3.
und 11. Kapitels des [X.] (im [X.] an [X.], Beschluss vom 25. November 2010 -
VII [X.], NJW-RR 2011, 706).
b)
Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nach den [X.] Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen [X.] konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Miet-preisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im [X.] an [X.], [X.] vom 23. Juli 2009 -
VII ZB 105/08, [X.], 1747).

In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohn-bedarf dieser Personen decken, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterkunft und Heizung fiktiv nach den Kosten zu [X.], die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen [X.] aufwenden müsste.
c)
Das sozialrechtliche Kopfteilprinzip ([X.], [X.], 681) ist im formalisier-ten
Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen des §
850d Abs.
1 Satz
2 ZPO nicht anzuwenden.
[X.], Beschluss vom 5. Juli 2018 -
VII ZB 40/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli
2018
durch die Richter Dr.
Kartzke,
[X.] und Prof. Dr. Jurgeleit
und die Richterinnen Graßnack
und Dr.
Brenneisen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des
Gläubigers
gegen den
Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 28. April 2017 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen
eines nichtehelichen minderjährigen Kindes des Schuldners, die gemäß § 7 Abs. 1 [X.] auf ihn übergegangen sind. Durch [X.] des Amtsgerichts

Vollstreckungsgericht

vom 21. September 2016 wurden [X.] des Schuldners gegen den Drittschuldner [X.] und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Der Schuldner bewohnt mit seiner Ehefrau und einer gemeinsamen min-derjährigen Tochter [X.]. Gemäß § 850d ZPO wurde zugunsten des Schuldners ein Pfändungs-freibetrag vom Nettoeinkommen in Höhe von
monatlich

sowie
zur gleich-mäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der Personen, die dem unter-haltsberechtigten nichtehelichen Kind
gleichstehen,
der hälftige Anteil des [X.] festgesetzt, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des 1
2
-
3
-
Schuldners verbleibt.
Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht

Vollstreckungsgericht

den dem Schuldner verbleibenden Pfändungsfreibe-trag vom Nettoeinkommen auf monatlich 944,66

Hierbei hat es den

ca. 65 % der Mietkosten, in Ansatz gebracht, der der Höhe nach dem Anteil des Einkommens des Schuldners am Familieneinkommen entspricht

.
Die vom Gläubiger hier-gegen gerichtete sofortige Beschwerde, mit der er geltend gemacht hat, zu-gunsten des Schuldners sei ein nach [X.] zu bemessender Mietanteil in zu berücksichtigen, wonach sich ein Sockelbetrag für den

ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möch-te der Gläubiger weiterhin die Zurückweisung des vom Schuldner gestellten [X.] erreichen.

II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthaf-te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Kosten für
Unterkunft und Heizung als Teil des notwendigen Unterhalts, der dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2
ZPO zu belassen sei, seien nicht nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend dem "Kopfteilprinzip" auf die im Haushalt lebenden Personen zu verteilen. Vielmehr seien bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs des jeweiligen [X.] grundsätzlich dessen tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Hei-3
4
5
-
4
-
zung zu berücksichtigen, soweit sie angemessen seien. Da in Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft zusam-menwohne
und nur der Schuldner die Wohnkosten für die gesamte Bedarfsge-meinschaft trage, die tatsächlichen Aufwendungen für eine einzelne Person nicht angemessen sein dürften, seien bei der Berechnung des fiktiven [X.] die angemessenen Kosten für Unterkunft und Hei-zung zu berücksichtigen, die anzusetzen wären, lebte er tatsächlich allein in einem Haushalt.
Bei dieser fiktiven
Berechnung sei davon auszugehen, dass der allein wohnende
Schuldner über eine etwa 40-50
m² große Wohnung verfüge und entsprechende Heizkosten anfielen, welche mit einem Pauschalbetrag anzuset-zen seien. Unter Berücksichtigung der Mietspiegel der letzten Jahre für E. sei -
und Heizkosten einer Person noch als angemessen anzusehen, so dass -
im Ergebnis
-
der vom Amtsgericht angesetzte Betrag nicht zu beanstanden sei.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Beschwerdegericht hat dem
Antrag des Schuldners, den ihm auf-grund des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts

Vollstreckungsgericht
vom 21.
September
2016 gemäß §
850d Abs.
1 Satz
2
ZPO monatlich pfandfrei zu belassö-hen, zu Recht stattgegeben.
a) Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des §
850d Abs.
1 Satz
2
ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebens-unterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des [X.] ([X.], Beschluss
vom 25.
November
2010 -
VII
ZB
111/09
Rn.
9, [X.] 2011, 706; Beschluss vom 5. August 2010 -
VII ZB 17/09
Rn.
3, FamRZ
2010, 1798; Beschluss vom 12. Dezember 2007 -
VII ZB 38/07
Rn.
13, 6
7
8
9
-
5
-
NJW-RR 2008, 733 m.w.N.).
Bestandteil des notwendigen Unterhalts im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist ein Betrag in Höhe des Regelsatzes nach dem [X.] ([X.], Beschluss vom 25.
November
2010 -
VII [X.]
Rn. 13 m.w.N., NJW-RR 2011, 706).
§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestimmt
weiter, dass der Leistungsbedarf für die [X.] in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt wird.
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach konkretem Bedarf ersetzt, soweit sie nicht den angemessenen Umfang übersteigen. Die Ange-messenheit der Aufwendungen ist nach den konkreten Umständen des Einzel-falls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln.
Dabei ist vorrangig das ortsübliche [X.], wie es sich aus einem qua-lifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder un-mittelbar aus einer Mietdatenbank

558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 2009 -
VII ZB 105/08
Rn. 23,
[X.], 1747; Beschluss vom 18. Juli 2003 -
IXa [X.], juris Rn. 16, [X.]Z 156, 30;
[X.], FEVS 60, 145, juris Rn. 13 ff.).
In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufge-wendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohn-bedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, ist die Hö-he des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterkunft und Heizung fik-tiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Um-ständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen [X.] aufwenden müsste. Zutreffend stellt das Beschwerdegericht darauf ab, dass hierzu
die fiktiv anfallenden Wohn-
und Heizkosten für eine alleinstehende Person anzusetzen sind.
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Aufwen-dungen des Schuldners für Unterkunft
und Heizung
in diesem Fall nicht nach dem sozialrechtlichen Kopfteilprinzip zu verteilen. Im formalisierten Zwangsvoll-10
11
-
6
-
streckungsverfahren (vgl. hierzu allg.: [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2015 -
VII
ZB
42/14
Rn.
7, NJW-RR 2016, 319; Beschluss vom 29.
März 2012

V
ZB
103/11
Rn.
9, ZWE
2012, 270; Beschluss vom 29.
Mai
2008

IX
ZB
102/07
Rn. 18, [X.]Z 177, 12; Beschluss vom 30.
Januar
2004

IXa
ZB
233/03,
juris Rn.
8,
WM 2004, 646) findet das Kopfteilprinzip
ein-schließlich der hiervon bestehenden
Ausnahmen
keine Anwendung.
Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, Feststellungen dazu zu treffen, ob der Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und ob der Gesamtbedarf dieser Bedarfsgemeinschaft auch unter
Berücksichtigung des Einkommens der mit dem Schuldner in dieser [X.] lebenden Personen nicht durch eigene Kräfte und Mittel gedeckt ist
und ob Umstände vorliegen, die im Einzelfall eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip rechtfertigen.
aa) Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensi-tät anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft [X.] mit anderen Personen nutzen. Dies bedeutet, dass innerhalb einer [X.] die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Hilfebedürftigen
grundsätzlich nach [X.] zu erfolgen hat und es ohne Belang ist, wer den Mietzins schuldet und wer welchen Teil der
Wohnung tat-sächlich nutzt (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 681 Rn. 20 ff. m.w.N.; [X.], 265). Die Anwendung des Kopfteilprinzips setzt voraus, dass eine Bedarfs-gemeinschaft besteht und der Gesamtbedarf dieser [X.] nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Bei Personen, die in einer Bedarfsge-meinschaft leben, ist dabei unter anderem auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.], 681 Rn. 11).
Dabei sind Ausnahmen vom Kopfteilprinzip beispielsweise bei einem über das normale
Maß hinausge-henden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit denkbar oder wenn der [X.] eines 12
-
7
-
Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft wegen einer bestandskräftigen Sanktion weggefallen ist und die Anwendung des Kopfteilprinzips zu Mietschulden für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen würde (vgl. [X.], [X.], 681 Rn. 23
m.w.N.
zur Rspr.).
bb) Zur Feststellung dieser für die Anwendung des Kopfteilprinzips erfor-derlichen Voraussetzungen
und etwaiger zu berücksichtigender Ausnahmen
ist das formalisierte
Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geeignet. In diesem [X.] wird dem Vollstreckungsgericht die für die Anwendung des Kopfteilprin-zips erforderliche Prüfung nicht abverlangt. Das Vollstreckungsgericht hat [X.] nicht zu prüfen, ob nach sozialrechtlichen Kriterien eine Bedarfsgemein-schaft vorliegt und der Gesamtbedarf dieser [X.] aus eigenen Kräften und Mitteln nicht vollständig gedeckt ist und ob nach
den Umständen des [X.] eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip eingreift.
cc) Der Schuldner wird durch die Unanwendbarkeit
des
sozialrechtlichen
Kopfteilprinzips zur
Bestimmung des ihm für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu belassenden Betrags im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO
nicht
in unzulässiger Weise begünstigt. Denn es steht grundsätzlich zur
freien Disposition des [X.], wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel einsetzt.
Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch ge-genüber von Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden (vgl. [X.], Urteil vom 23. August 2006 -
XII ZR 26/04
Rn. 22
m.w.N.,
NJW 2006, 3561).
c) Das Beschwerdegericht hat

von der Rechtsbeschwerde unbean-standet

die nach den konkreten Umständen vom Schuldner als Einzelperson fiktiv aufzuwendenden Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der orts-13
14
15
-
8
-
üblichen Vergleichsmiete in Höhe von [X.] nicht erkennen.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Kartzke
[X.]
Jurgeleit

Graßnack

Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.01.2017 -
10 M 1255/16 -

LG [X.],
Entscheidung vom 28.04.2017 -
13 [X.]/17 -

16

Meta

VII ZB 40/17

05.07.2018

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. VII ZB 40/17 (REWIS RS 2018, 6495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6495

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 40/17 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Bemessung des unpfändbaren notwendigen Unterhalts des Schuldners; Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft; Ermittlung …


B 14 AS 85/12 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen bei Bedarfsgemeinschaften - …


VII ZB 103/08 (Bundesgerichtshof)


B 14 AS 35/19 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen - Abweichung vom …


L 13 AS 59/16 (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 40/17

VII ZB 111/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.