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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Wechsel in der Person des Beistands
Der Antrag der Nebenklägerin [X.]. , ihr anstelle von Rechtsanwältin [X.]. aus [X.]Rechtsanwältin [X.]aus N. als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die [X.] durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143 [X.] in Betracht ([X.], Beschlüsse vom 15. März 2001 - 3 [X.] und vom 24. Juni 2010 - 3 [X.], [X.], 714; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 397a Rn. 16 mwN). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Dass die Nebenklägerin „wünscht, von der Kollegin [X.]vertreten zu werden“, reicht hierfür nicht aus.
[X.]
Meta
16.10.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 21. Juni 2018, Az: 4 StR 184/18, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2018, Az. 4 StR 184/18 (REWIS RS 2018, 2822)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 2822
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Bundesgerichtshof, 4 StR 184/18, 16.10.2018.
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