Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2018, Az. 4 StR 184/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 2822

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Gegenstand

Wechsel in der Person des Beistands


Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin    [X.].  , ihr anstelle von Rechtsanwältin [X.].  aus [X.]Rechtsanwältin [X.]aus N.    als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die [X.] durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143 [X.] in Betracht ([X.], Beschlüsse vom 15. März 2001 - 3 [X.] und vom 24. Juni 2010 - 3 [X.], [X.], 714; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 397a Rn. 16 mwN). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Dass die Nebenklägerin „wünscht, von der Kollegin [X.]vertreten zu werden“, reicht hierfür nicht aus.

[X.]

Meta

4 StR 184/18

16.10.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 21. Juni 2018, Az: 4 StR 184/18, Beschluss

§ 143 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2018, Az. 4 StR 184/18 (REWIS RS 2018, 2822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2822


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 StR 184/18

Bundesgerichtshof, 4 StR 184/18, 16.10.2018.


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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 384/20

4 StR 184/18

Zitiert

3 StR 156/10

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