Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.03.2021, Az. 4 B 24/20

4. Senat | REWIS RS 2021, 7619

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Gegenstand

Funktionsfähigkeit einer Erdbeben-Messstation als öffentlicher Belang


Leitsatz

Die Funktionsfähigkeit einer seismologischen Messstation kann einen öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 12. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 260 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - [X.]E 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 [X.] - [X.] 2020, 173 Rn. 4).

3

1. Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,

ob die Funktionsfähigkeit einer Erdbebenmessstation einen unbenannten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] darstellt.

4

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Auf sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (stRspr, vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - 4 [X.] - [X.] 407.4 § 5 [X.] Nr. 10, vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - [X.]E 109, 268 <270>, vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 - [X.] 406.11 § 1 [X.] Nr. 114 und vom 16. Juli 2019 - 4 B 9.19 - juris Rn. 4).

5

§ 35 Abs. 3 [X.] enthält keine abschließende Aufzählung der im Außenbereich zu beachtenden öffentlichen Belange (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 19. Oktober 1966 - 4 [X.] 16.66 - [X.]E 25, 161 <163>, vom 15. Mai 1997 - 4 [X.] 23.95 - [X.] 1997, 322 und vom 13. März 2003 - 4 [X.] 3.02 - [X.] 2003, 469 ). Die Norm soll die Außenbereichsverträglichkeit von Vorhaben am jeweiligen Standort sicherstellen. Neben den benannten Belangen sind daher auch sonstige öffentliche Belange rechtserheblich, sofern sie ein ähnliches, wenn nicht stärkeres Gewicht wie die benannten Belange besitzen und von dem Leitgedanken einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse mitumfasst sind ([X.], Urteile vom 29. April 1964 - 1 [X.] 30.62 - [X.]E 18, 247 <250 ff.>, vom 19. Oktober 1966 - 4 [X.] 16.66 - [X.]E 25, 161 <163> und vom 22. September 2016 - 4 [X.] 2.16 - [X.]E 156, 148 Rn. 19; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 72).

6

Wann ein sonstiger öffentlicher Belang vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Funktionsfähigkeit einer seismologischen Messstation kann einen öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] darstellen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 [X.] mit [X.] und Radaranlagen ähnliche Einrichtungen benennt. Das gilt besonders, wenn - wie vorliegend - die seismologische Messstation im Verbund mit weiteren Stationen der Vorwarnung vor Erdbeben sowie der Ortung und Einschätzung nuklearer und chemischer Explosionen dient und damit die auch in § 1 Abs. 6 Nr. 10 [X.] genannten Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes betrifft. Ob der bodenrechtliche Konflikt entsteht, weil eine Anlage ein "freies Blickfeld" benötigt oder aus anderen Gründen ein bestimmter Mindestabstand zu privilegierten [X.] eingehalten werden muss, ist unerheblich. Mehr ist verallgemeinernd nicht auszuführen.

7

2. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob ein unbenannter öffentlicher Belang, dessen Bezeichnung auf einen benannten öffentlichen Belang zurückgeht ("Funktionsfähigkeit" aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 [X.]), einem privilegierten [X.] unter anderen, insbesondere geringeren Voraussetzungen entgegenstehen kann, als der gleich bezeichnete benannte öffentliche Belang,

ist nicht entscheidungserheblich. In einem Revisionsverfahren klärungsfähig und -bedürftig können nur Rechtsfragen sein, die auch für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts von Bedeutung waren. Das Revisionsgericht ist nicht gehalten, nach Art eines Gutachtens Rechtsfragen zu klären, die sich die Vorinstanz nicht gestellt und die sie deshalb auch nicht beantwortet hat ([X.], Beschlüsse vom 25. April 2016 - 4 B 10.16 - [X.] 84 Nr. 202 = juris Rn. 5 und vom 6. September 2017 - 4 [X.] 20.17 - [X.] 85 Nr. 182 = juris Rn. 3). Der Verwaltungsgerichtshof hat den öffentlichen Belang der Funktionsfähigkeit seismologischer Messstationen und seine Voraussetzungen nicht § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 [X.] entnommen. Der Umstand, dass es sowohl bei den im Gesetz benannten [X.] und Radaranlagen als auch bei seismologischen Messstationen um die "Funktionsfähigkeit" der Anlagen geht, führt nicht zur Anwendbarkeit dieser Norm. Vielmehr sind für die Funktionsfähigkeit von technischen Anlagen deren jeweilige Besonderheiten und Anforderungen in den Blick zu nehmen. Die insoweit bestehenden Unterschiede zwischen Radaranlagen und seismologischen Messstationen hat die Vorinstanz betrachtet und gewürdigt ([X.] Rn. 69 ff.).

8

3. Die Frage,

ob der Errichtung eines privilegierten [X.]s die Funktionsfähigkeit einer seismologischen Messstation als unbenannter Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] bereits dann entgegensteht, wenn die Messstation nicht mehr möglichst lückenlos in zeitlicher und räumlicher Hinsicht Erschütterungen registrieren kann,

ist nicht zulassungserheblich, weil sie sich dem Berufungsgericht in dieser Allgemeinheit nicht gestellt hat und, soweit sie von ihm beantwortet wurde, nicht fallübergreifend geklärt werden kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 6 [X.] - [X.] 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 und vom 6. Mai 2010 - 6 [X.] - [X.] 448.0 § 29 [X.] Nr. 24 = juris Rn. 4).

9

Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die Funktionsfähigkeit der seismologischen Messstation GR[X.]4 und des [X.], zu dem die Station gehört (sog. [X.]), gestört sei, wenn eine technische Beeinträchtigung sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt (vgl. zur Störung der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen [X.], Urteile vom 22. September 2016 - 4 [X.] 6.15 - [X.]E 156, 136 Rn. 11 f. sowie - 4 [X.] 2.16 - [X.]E 156, 148 Rn. 17 f.). Angesichts der Funktion und Aufgaben der Messstation sei dies der Fall, wenn ein nicht nur marginaler Teil der von Erdbeben oder Kernwaffentests herrührenden Erschütterungssignale verloren gehe ([X.] Rn. 71). Wegen der Unterschreitung des in Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. b des [X.] für die Station GR[X.]4 benannten [X.] von 5 km sowie nach einer Einzelfallbetrachtung sei zu erwarten, dass die Messstation und in der Folge das [X.] durch die geplanten Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt werden ([X.] Rn. 76). Die daher gebotene "nachvollziehende Abwägung" ergebe, dass die Funktionsfähigkeit der Messstation GR[X.]4 und des [X.]s dem privilegierten Vorhaben des Baus und Betriebs der Windenergieanlagen entgegenstehe ([X.] Rn. 89 ff.; vgl. [X.], Urteile vom 22. September 2016 - 4 [X.] 6.15 - [X.]E 156, 136 Rn. 30 und - 4 [X.] 2.16 - [X.]E 156, 148 Rn. 38). Ein über den Fall hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf ist weder dargelegt noch ersichtlich.

4. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob Erschütterungen, die auf eine Erdbebenmessstation durch bereits genehmigte Vorhaben und tatsächliche Nutzungen als Vorbelastung einwirken, schutzmindernd berücksichtigt werden müssen, wenn in einem Genehmigungsverfahren, insbesondere nach dem [X.], in Bezug auf privilegierte [X.] (z.B. eine Windenergieanlage) geprüft wird, ob betroffene öffentliche Belange entgegenstehen.

Zur Erläuterung führt die Beschwerde unter Berufung auf das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2017 (- 7 A 7.17 - juris Rn. 58) aus, Erschütterungen, die sich im Rahmen einer tatsächlichen Vorbelastung hielten, könnten einem privilegierten Vorhaben nicht entgegengehalten werden.

Damit unterstellt die Beschwerde Tatsachen, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass sich der Zubau zweier zusätzlicher Windenergieanlagen in jedem Falle auf die Funktionalität des Messstationen-[X.] auswirkt und die zu erwartende Störwirkung zusammen mit der Vorbelastung zu einer nochmals erhöhten Störung führt. Die hinzukommende Störwirkung bleibe gerade nicht unterhalb eines Wertes, der - vergleichbar einer Irrelevanz-Schwelle - die Grenze zur Erheblichkeit einer Zusatzbelastung markiere ([X.] Rn. 83 ff.).

5. Aus diesem Grund ist auch die Frage,

ob der unbenannte öffentliche Belang der Funktionsfähigkeit von seismologischen Messstationen einem privilegierten [X.] entgegenstehen kann, wenn dessen Auswirkungen auf die Messstation aufgrund von Vorbelastungen nicht mehr quantifizierbar sind,

nicht entscheidungserheblich. Der Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass die von den hinzukommenden Windenergieanlagen ausgelösten Erschütterungen nicht quantifizierbar sind, sondern ist davon ausgegangen, dass die von ihnen zu erwartende zusätzliche Störwirkung außer Frage stehe ([X.] Rn. 76 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 24/20

23.03.2021

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12. November 2019, Az: 22 BV 17.2452, Urteil

§ 35 Abs 3 S 1 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 10 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.03.2021, Az. 4 B 24/20 (REWIS RS 2021, 7619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7619

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