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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 330/10 vom 24. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 4. März 2010 wird mit der Maßgabe, dass die in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] [X.] Ott
Meta
24.08.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2010, Az. 2 StR 330/10 (REWIS RS 2010, 3856)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3856
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