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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 21/99vom8. September 2000in der BeschwerdesacheNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: jaSGG § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3;GVG § 17a Abs. 4 Satz 4Für die Klage eines Unternehmens, das u.a. Produkte für die enterale Ernäh-rung (Sondenernährung) vertreibt, gegen eine Betriebskrankenkasse, mit derhauptsächlich erstrebt wird, der Beklagten zu untersagen, ihren VersichertenProdukte für die enterale Ernährung aus einem eigenen Hilfsmittelbestand zurVerfügung zu stellen, wenn dies nicht nur leihweise erfolgt, sowie andere Un-ternehmen als die Klägerin mit der Versorgung ihrer Versicherten zu beauftra-gen, sofern ein Versicherter sein Wahlrecht zugunsten der Klägerin ausgeübthat und deren angebotene Preise marktüblich sind, ist der Rechtsweg zu denSozialgerichten eröffnet.BGH, Beschluß vom 8. September 2000 - I ZB 21/99 - OLG Köln LG Köln- 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. September 2000durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die RichterDr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscherbeschlossen:Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Be-schluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom11. August 1999 aufgehoben.Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Juni 1999 abgeän-dert.Es wird festgestellt, daß zur Entscheidung über das Klagebegehrendie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind.Die Sache wird an das Sozialgericht Köln verwiesen.Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.Der Beschwerdewert wird auf 75.000,-- DM festgesetzt.- 3 -Gründe:I. Die Klägerin vertreibt u.a. Produkte für die enterale Ernährung (Son-denernährung) und dazugehörige Hilfsmittel wie Ernährungssonden und Pum-pen. Sie nimmt die beklagte Betriebskrankenkasse, eine Körperschaft des öf-fentlichen Rechts, auf Unterlassung in Anspruch, ihren Versicherten Produktefür die enterale Ernährung aus einem eigenen Hilfsmittelbestand zur Verfügungzu stellen, wenn dies nicht leihweise erfolgt, und andere Unternehmen als dieKlägerin mit der Versorgung ihrer Versicherten mit Produkten für die enteraleErnährung zu beauftragen, sofern ein Versicherter sein Wahlrecht zugunstender Klägerin ausgeübt hat und deren angebotene Preise marktüblich sind. Demliegt folgender Sachverhalt zugrunde:Ein Internist verordnete einer bei der Beklagten versicherten Patientinwegen einer Schlucklähmung als Dauerernährung Sondennahrung und ent-sprechende Hilfsmittel gemäß einem von der Klägerin gefertigten Antrag. NachDarstellung der Klägerin hatte die Versicherungsnehmerin der Beklagten siebereits zuvor - in Ausübung ihres Versichertenwahlrechts - mit der Belieferungvon Sondennahrung und der dafür notwendigen Betreuung beauftragt.Mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 übersandte die Klägerin der Be-klagten im Auftrag der Versicherungsnehmerin - unter Beifügung eines Kosten-voranschlages - einen Antrag auf Dauergenehmigung für Sondenernährungund Zubehör. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom4. Dezember 1998 ab und führte zur Begründung aus, sie werde der Versi-cherten die notwendigen Hilfsmittel aus ihrem eigenen Hilfsmittelbestand zur- 4 -Verfügung stellen. In einem weiteren Schreiben der Beklagten an die Klägerinvom 11. Dezember 1998 heißt es u.a. wie folgt:Das wichtigste Anliegen der BKK ist das Wohl unserer Versi-cherten. Aus diesem Anspruch folgt unsere Verpflichtung, dem ein-zelnen Versicherten die bestmögliche Leistung zukommen zu las-sen. Falls aber mehrere Anbieter die gleiche Leistung zur Verfü-gung stellen können, haben wir im Interesse der gesamten Versi-chertengemeinschaft das günstigste Angebot auszuwählen. Unsliegt zur Versorgung der oben genannten Versicherten ein preis-werteres Angebot vor.Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 11. Dezember 1998erfolglos aufgefordert, den von ihr für die Versicherungsnehmerin der Beklag-ten eingereichten Antrag auf der Grundlage ihres Kostenvoranschlages biszum 15. Dezember 1998 zu genehmigen.Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verstoße mit ihrem ableh-nenden Verhalten insbesondere gegen § 1 UWG i.V. mit § 127 Abs. 3 SGB V.Die letztgenannte Vorschrift räume einem Träger der gesetzlichen Krankenver-sicherung nicht das Recht ein, seine Versicherten selbst zu versorgen oder- etwa aus Kostengründen - die Versorgung auf einen oder bestimmte "bevor-zugte" Leistungserbringer zu bündeln, mit denen die Krankenkasse besondereVerträge abgeschlossen habe.- 5 -Die Klägerin hat beantragt,der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittelzu untersagen,a)ihren Versicherten Produkte für die enterale Ernährung, insbe-sondere Sondennahrung, aus einem eigenen Hilfsmittelbestandunmittelbar zur Verfügung zu stellen, wenn dies nicht leihweiseerfolgt,und/oderb)entgegen einem zugunsten der Klägerin ausgeübten Wahlrechtihrer Versicherten ein anderes Unternehmen mit der Versorgungdieser Versicherten mit Produkten für die enterale Ernährung zubeauftragen, wenn die von der Klägerin angebotenen Preisemarktüblich sind.Die Beklagte ist dem Klagebegehren in der Sache entgegengetreten undhat zudem die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichtengerügt; sie hält die Zuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1Nr. 3 SGG für gegeben.Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichenGerichtsbarkeit für zulässig erachtet. Die dagegen gerichtete sofortige Be-schwerde ist erfolglos geblieben.- 6 -Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelas-senen weiteren sofortigen Beschwerde.II. Die (zulässige) weitere sofortige Beschwerde hat Erfolg.1. Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgerichtentschieden, daß für den Rechtsstreit als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit nach§ 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. Dazu hates ausgeführt:Die Entscheidung, ob für das streitgegenständliche Klagebegehren ge-mäß § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten er-öffnet sei, hänge maßgeblich davon ab, ob das Schwergewicht des Rechts-streits bei dem Aufgabenbereich anzusiedeln sei, dessen Erfüllung den Kran-kenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen desSozialgesetzbuches V obliege. Im Streitfall gehe es indes darum, daß die Be-klagte außerhalb der ihr nach dem Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgabeninsoweit in Wettbewerb zur Klägerin trete, als sie Produkte für die enterale Er-nährung und entsprechendes Zubehör, wie beispielsweise Ernährungssondenund Pumpen, selbst einkaufe und vorhalte, um alsdann Patienten, die bereitsKunden der Klägerin seien, darauf zu verweisen, das ärztlich verordnete undbenötigte Produkt müsse von ihr, der Beklagten, bezogen werden. Nicht dieErfüllung der den Krankenkassen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestim-mungen des Sozialgesetzbuches V obliegenden Aufgaben sei von streitent-scheidender Bedeutung, sondern es gehe hauptsächlich um die Frage, ob derEingriff der Beklagten in den Wettbewerb Dritter unlauteren Behinderungswett-bewerb i.S. des § 1 UWG darstelle. Ein derartiger wettbewerbsrechtlicher An-- 7 -spruch eines privaten Unternehmens gegen eine Krankenkasse werde von derRechtswegverweisung des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG nicht erfaßt.2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Beidem von der Klägerin verfolgten Klagebegehren handelt es sich um eine Strei-tigkeit, für die entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gemäß § 51Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichts-barkeit eröffnet ist.a) Nach der genannten Bestimmung entscheiden die Gerichte der Sozi-algerichtsbarkeit u.a. über Streitigkeiten aufgrund von Entscheidungen derKrankenkassen, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffenwerden. Allerdings beschränkt sich die in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG ent-haltene Regelung, wie dem Gesetzeswortlaut und dem Bericht des Ausschus-ses für Arbeit und Sozialordnung vom 24. November 1988 (BT-Drucks. 11/3480) zu entnehmen ist, auf Maßnahmen, die unmittelbar der Er-füllung der den Krankenkassen und den kassenärztlichen Vereinigungen nachdem SGB V obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (BGH, Beschl.v. 15.9.1999 - I ZB 59/98, GRUR 2000, 251, 252 = WRP 2000, 98- Arzneimittelversorgung).Die Entscheidung, ob für die streitgegenständliche Klage der Rechtswegzu den Sozialgerichten eröffnet ist, hängt daher maßgeblich davon ab, ob dasSchwergewicht des Rechtsstreits bei solchen Aufgaben anzusiedeln ist, derenErfüllung den Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichenBestimmungen des SGB V obliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96,WRP 1997, 1199, 1200 - Hilfsmittellieferungsvertrag; BGH GRUR 2000, 251,252 - Arzneimittelversorgung).- 8 -b) Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchesind die beiden Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 4. Dezember und11. Dezember 1998.aa) In dem erstgenannten Schreiben hat die Beklagte der Klägerin mit-geteilt, eine Genehmigung ihres Kostenvoranschlages vom 3. Dezember 1998sei nicht möglich, da der Versicherungsnehmerin das benötigte Hilfsmittel ausihrem, der Beklagten, Hilfsmittelbestand zur Verfügung gestellt werden könne.Die Klägerin sieht darin, daß die Beklagte ihren Versicherten Produktefür die enterale Ernährung aus einem eigenen Hilfsmittelbestand zur Verfügungstellt - ausgenommen, daß dies nur leihweise geschieht (Gegenstand des Kla-geantrages zu a) -, hauptsächlich einen unlauteren Eingriff der Beklagten inden Leistungs- und Preiswettbewerb, da sie auf diese Weise gerade den Wett-bewerb einzelner Anbieter von Produkten für die enterale Ernährung fördere.Die Beurteilung - so hat die Klägerin vorgebracht -, ob eine unlautere Förde-rung fremden Wettbewerbs zum Nachteil eines Mitbewerbers gegeben sei,richte sich hauptsächlich nach der dem Privatrecht angehörenden Bestimmungdes § 1 UWG, so daß die Zivilgerichte für die Entscheidung zuständig seien.Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.Die Beklagte ist eine nach den §§ 147 ff. SGB V errichtete Betriebskran-kenkasse. Sie ist gemäß § 21 Abs. 2 SGB I Leistungsträger der gesetzlichenKrankenversicherung, die in den Vorschriften des Fünften Buches des Sozial-gesetzbuches im einzelnen geregelt ist. Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben dieVersicherten grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die imEinzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichernoder eine Behinderung auszugleichen. In § 2 Abs. 1 SGB V ist bestimmt, daß- 9 -die Krankenkassen den Versicherten die im Dritten Kapitel (§§ 11-68 SGB V)genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12SGB V) zur Verfügung stellen. Die erforderlichen Leistungen werden den Ver-sicherten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V als Sach- oder Dienstleistungen ge-währt, soweit das SGB V nichts Abweichendes vorsieht. Über die Erbringungder Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vor-schriften des Vierten Kapitels des SGB V (§§ 69-140) Verträge mit den Lei-stungserbringern (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Eine Kostenerstattung anstelleder Sach- oder Dienstleistung darf die Krankenkasse gemäß § 13 Abs. 1SGB V nur in den im SGB V vorgesehenen Fällen vornehmen. Die Struktur dergesetzlichen Krankenversicherung wird danach in erster Linie durch das soge-nannte Sachleistungsprinzip geprägt (vgl. Schulin/Wasem, Handbuch des So-zialversicherungsrechts, Bd. 1 Krankenversicherungsrecht, § 3 Rdn. 157 ff.).Mit ihrer im Schreiben vom 4. Dezember 1998 mitgeteilten Entschei-dung, sie werde ihrer Versicherungsnehmerin das benötigte Hilfsmittel aus ih-rem Hilfsmittelbestand zur Verfügung stellen, hat die Beklagte mithin von derdem öffentlichen Recht zuzuordnenden Sachleistungsbefugnis Gebrauch ge-macht. Denn zur Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung nach § 2 Abs. 1 und2 SGB V sind grundsätzlich zwei Wege denkbar: Erbringung der Leistung inEigeneinrichtungen der Krankenkassen oder aber Sicherstellung der Erbrin-gung durch Abschluß von Verträgen mit Leistungserbringern bzw. deren Ver-bänden (vgl. Schulin/Wasem aaO § 3 Rdn. 159). Die von der Klägerin mit demKlageantrag zu a) beanstandete Entscheidung der Beklagten hat ihre maßgeb-liche Grundlage mithin im Bereich des Sozialrechts.Ob die Beklagte zu der von ihr angekündigten Sachleistungserbringungberechtigt ist oder - wie die Klägerin geltend macht - damit gegen § 1 UWG- 10 -verstößt, ist entgegen der Auffassung der Klägerin vor den Gerichten der Sozi-algerichtsbarkeit zu klären. Denn entscheidend ist allein, daß die in Rede ste-hende Entscheidung i.S. von § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG dem hoheitlichenAufgabenkreis der Beklagten zuzurechnen ist.bb) Zur Begründung der Ablehnung des Antrages ihrer Versicherungs-nehmerin vom 3. Dezember 1998 hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom11. Dezember 1998 angeführt, ihr liege ein im Vergleich zum Kostenvoran-schlag der Klägerin kostengünstigeres Angebot eines anderen Anbieters vor.Die Klägerin erblickt in diesem ablehnenden Verhalten der Beklagtenebenfalls eine rechtswidrige Bevorzugung eines Mitbewerbers (Gegenstanddes Klageantrages zu b), weil die Beklagte mit der Versagung der Kostenüber-nahme das Ziel verfolge, auf ihre Versicherungsnehmerin, die zuvor bereits mitder Klägerin einen Vertrag über die Versorgung mit Produkten über die ente-rale Ernährung geschlossen habe, dahingehend einzuwirken, einen anderenAnbieter zu beauftragen.Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Gerichte der Sozialge-richtsbarkeit auch zur Entscheidung über das mit dem Klageantrag zu b) ver-folgte Begehren berufen. Wie unter II 2 b aa bereits dargelegt, werden denVersicherten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V die erforderlichen Leistungenvon den Krankenkassen grundsätzlich als Sach- oder Dienstleistungen ge-währt. Bei den zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten nach den §§ 69-140SGB V abzuschließenden Verträge mit den Leistungserbringern (§ 2 Abs. 2Satz 2 SGB V) haben die Krankenkassen das in § 12 Abs. 1 SGB V normierteWirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach müssen die Leistungen ausrei-chend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendi-- 11 -gen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht erforderlich oder unwirtschaftlichsind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringernicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Überdies sind dieKrankenkassen und die Leistungserbringer nach § 70 Abs. 1 SGB V verpflich-tet, eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Standder medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versichertenzu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß nach dieser Bestim-mung ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nichtüberschreiten und muß wirtschaftlich erbracht werden.Die Beklagte hat die Ablehnung des Antrages ihrer Versicherungsneh-merin vom 3. Dezember 1998 in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 1998 ge-rade darauf gestützt, daß ihr ein im Vergleich zum Kostenvoranschlag der Klä-gerin kostengünstigeres Angebot eines anderen Anbieters vorliege. Damit hatsie von dem von ihr zu beachtenden Wirtschaftlichkeitsgebot, das seineGrundlage in den genannten, dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Be-stimmungen des SGB V hat, Gebrauch gemacht. Die von der Klägerin mit demKlageantrag zu b) beanstandete Entscheidung der Beklagten hat ihre maßgeb-liche Grundlage mithin ebenfalls im Bereich des Sozialrechts.3. Der Annahme, daß im Streitfall die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeitzur Entscheidung berufen sind, steht nicht entgegen, daß die Klägerin ihr Be-gehren auf Vorschriften stützt, die dem Privatrecht zuzurechnen sind. Dennnach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegsden Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichts-punkten. Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Ge-richt auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zustän-- 12 -digkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH GRUR2000, 251, 253 - Arzneimittelversorgung, m.w.N.).III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher
Meta
08.09.2000
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2000, Az. I ZB 21/99 (REWIS RS 2000, 1234)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1234
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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