Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2000, Az. I ZB 21/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1234

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[X.] ZB 21/99vom8. September 2000in der [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3;[X.] § 17a Abs. 4 Satz 4Für die Klage eines Unternehmens, das u.a. Produkte für die enterale Ernäh-rung (Sondenernährung) vertreibt, gegen eine [X.], mit derhauptsächlich erstrebt wird, der [X.] zu untersagen, ihren [X.] für die enterale Ernährung aus einem eigenen [X.] [X.] zu stellen, wenn dies nicht nur leihweise erfolgt, sowie andere Un-ternehmen als die Klägerin mit der Versorgung ihrer Versicherten zu [X.], sofern ein Versicherter sein Wahlrecht zugunsten der Klägerin [X.] und deren angebotene Preise marktüblich sind, ist der Rechtsweg zu [X.] eröffnet.[X.], [X.]uß vom 8. September 2000 - [X.] - [X.] LG Köln- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 8. September 2000durch [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Pokrant und [X.]:Auf die weitere sofortige Beschwerde der [X.] wird der Be-schluß des 6. Zivilsenats des [X.] [X.] August 1999 aufgehoben.Auf die sofortige Beschwerde der [X.] wird der [X.]uß [X.] des [X.] vom 10. Juni 1999 abgeän-dert.Es wird festgestellt, daß zur Entscheidung über das Klagebegehrendie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind.Die Sache wird an das [X.] verwiesen.Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.Der [X.] wird auf 75.000,-- [X.] -Gründe:[X.] Die Klägerin vertreibt u.a. Produkte für die enterale Ernährung (Son-denernährung) und dazugehörige Hilfsmittel wie Ernährungssonden und [X.]. Sie nimmt die beklagte [X.], eine Körperschaft des öf-fentlichen Rechts, auf Unterlassung in Anspruch, ihren Versicherten [X.] die enterale Ernährung aus einem eigenen [X.] zur [X.] stellen, wenn dies nicht leihweise erfolgt, und andere Unternehmen als dieKlägerin mit der Versorgung ihrer Versicherten mit Produkten für die [X.] zu beauftragen, sofern ein Versicherter sein Wahlrecht zugunstender Klägerin ausgeübt hat und deren angebotene Preise marktüblich sind. [X.] folgender Sachverhalt zugrunde:Ein Internist verordnete einer bei der [X.] versicherten Patientinwegen einer Schlucklähmung als Dauerernährung Sondennahrung und ent-sprechende Hilfsmittel gemäß einem von der Klägerin gefertigten Antrag. [X.] der Klägerin hatte die Versicherungsnehmerin der [X.] siebereits zuvor - in Ausübung ihres [X.] - mit der [X.] Sondennahrung und der dafür notwendigen Betreuung beauftragt.Mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 übersandte die Klägerin der [X.] im Auftrag der Versicherungsnehmerin - unter Beifügung eines Kosten-voranschlages - einen Antrag auf [X.] für [X.] Zubehör. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom4. Dezember 1998 ab und führte zur Begründung aus, sie werde der [X.] die notwendigen Hilfsmittel aus ihrem eigenen [X.] zur- 4 -Verfügung stellen. In einem weiteren Schreiben der [X.] an die [X.] 11. Dezember 1998 heißt es u.a. wie folgt:Das wichtigste Anliegen der [X.]ist das Wohl unserer [X.]. Aus diesem Anspruch folgt unsere Verpflichtung, dem [X.] Versicherten die bestmögliche Leistung zukommen zu [X.]. Falls aber mehrere Anbieter die gleiche Leistung zur Verfü-gung stellen können, haben wir im Interesse der gesamten [X.]gemeinschaft das günstigste Angebot auszuwählen. [X.] zur Versorgung der oben genannten Versicherten ein preis-werteres Angebot vor.Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 11. Dezember 1998erfolglos aufgefordert, den von ihr für die Versicherungsnehmerin der [X.] eingereichten Antrag auf der Grundlage ihres Kostenvoranschlages biszum 15. Dezember 1998 zu genehmigen.Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verstoße mit ihrem ableh-nenden Verhalten insbesondere gegen § 1 UWG i.V. mit § 127 Abs. 3 [X.].Die letztgenannte Vorschrift räume einem Träger der gesetzlichen Krankenver-sicherung nicht das Recht ein, seine Versicherten selbst zu versorgen oder- etwa aus Kostengründen - die Versorgung auf einen oder bestimmte "bevor-zugte" Leistungserbringer zu bündeln, mit denen die Krankenkasse besondereVerträge abgeschlossen [X.] -Die Klägerin hat beantragt,der [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittelzu untersagen,a)ihren Versicherten Produkte für die enterale Ernährung, insbe-sondere Sondennahrung, aus einem eigenen [X.]unmittelbar zur Verfügung zu stellen, wenn dies nicht leihweiseerfolgt,und/oderb)entgegen einem zugunsten der Klägerin ausgeübten Wahlrechtihrer Versicherten ein anderes Unternehmen mit der [X.] Versicherten mit Produkten für die enterale Ernährung zubeauftragen, wenn die von der Klägerin angebotenen [X.] sind.Die Beklagte ist dem Klagebegehren in der Sache entgegengetreten [X.] zudem die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen [X.]; sie hält die Zuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1Nr. 3 [X.] für gegeben.Das [X.] hat den Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichenGerichtsbarkeit für zulässig erachtet. Die dagegen gerichtete sofortige Be-schwerde ist erfolglos [X.] 6 -Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer zuge[X.]en weiteren sofortigen Beschwerde.I[X.] Die (zulässige) weitere sofortige Beschwerde hat Erfolg.1. Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem [X.]entschieden, daß für den Rechtsstreit als [X.] Streitigkeit nach§ 13 [X.] der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. Dazu [X.] ausgeführt:Die Entscheidung, ob für das streitgegenständliche Klagebegehren ge-mäß § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] der Rechtsweg zu den [X.] sei, hänge maßgeblich davon ab, ob das Schwergewicht des [X.] bei dem Aufgabenbereich anzusiedeln sei, dessen Erfüllung den Kran-kenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen [X.] obliege. Im Streitfall gehe es indes darum, daß die [X.] außerhalb der ihr nach dem Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgabeninsoweit in Wettbewerb zur Klägerin trete, als sie Produkte für die enterale Er-nährung und entsprechendes Zubehör, wie beispielsweise [X.], selbst einkaufe und vorhalte, um alsdann Patienten, die [X.] seien, darauf zu verweisen, das ärztlich verordnete undbenötigte Produkt müsse von ihr, der [X.], bezogen werden. Nicht dieErfüllung der den Krankenkassen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestim-mungen des [X.] obliegenden Aufgaben sei von streitent-scheidender Bedeutung, sondern es gehe hauptsächlich um die Frage, ob [X.] der [X.] in den Wettbewerb Dritter unlauteren Behinderungswett-bewerb i.S. des § 1 UWG darstelle. Ein derartiger wettbewerbsrechtlicher [X.] -spruch eines privaten Unternehmens gegen eine Krankenkasse werde von [X.] des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] nicht erfaßt.2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Beidem von der Klägerin verfolgten Klagebegehren handelt es sich um eine Strei-tigkeit, für die entgegen der Auffassung des [X.] gemäß § 51Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichts-barkeit eröffnet [X.]) Nach der genannten Bestimmung entscheiden die Gerichte der [X.] u.a. über Streitigkeiten aufgrund von Entscheidungen [X.], auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffenwerden. Allerdings beschränkt sich die in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] ent-haltene Regelung, wie dem Gesetzeswortlaut und dem Bericht des Ausschus-ses für Arbeit und [X.] vom 24. November 1988 (BT-Drucks. 11/3480) zu entnehmen ist, auf Maßnahmen, die unmittelbar der Er-füllung der den Krankenkassen und den kassenärztlichen Vereinigungen nachdem [X.] obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen ([X.], [X.]. 15.9.1999 - [X.], [X.], 251, 252 = [X.], 98- [X.] Entscheidung, ob für die streitgegenständliche Klage der [X.] den Sozialgerichten eröffnet ist, hängt daher maßgeblich davon ab, ob [X.] des Rechtsstreits bei solchen Aufgaben anzusiedeln ist, derenErfüllung den Krankenkassen unmittelbar aufgrund der [X.] des [X.] obliegt (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.1997 - [X.]/96,WRP 1997, 1199, 1200 - Hilfsmittellieferungsvertrag; [X.] [X.], 251,252 - Arzneimittelversorgung).- 8 -b) Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchesind die beiden Schreiben der [X.] an die Klägerin vom 4. Dezember und11. Dezember 1998.aa) In dem erstgenannten Schreiben hat die Beklagte der Klägerin mit-geteilt, eine Genehmigung ihres Kostenvoranschlages vom 3. Dezember 1998sei nicht möglich, da der Versicherungsnehmerin das benötigte Hilfsmittel ausihrem, der [X.], [X.] zur Verfügung gestellt werden könne.Die Klägerin sieht darin, daß die Beklagte ihren Versicherten [X.] die enterale Ernährung aus einem eigenen [X.] zur [X.] - ausgenommen, daß dies nur leihweise geschieht (Gegenstand des [X.] zu a) -, hauptsächlich einen unlauteren Eingriff der [X.] inden Leistungs- und Preiswettbewerb, da sie auf diese Weise gerade den [X.] einzelner Anbieter von Produkten für die enterale Ernährung fördere.Die Beurteilung - so hat die Klägerin vorgebracht -, ob eine unlautere Förde-rung fremden [X.] zum Nachteil eines Mitbewerbers gegeben sei,richte sich hauptsächlich nach der dem Privatrecht angehörenden [X.] § 1 UWG, so daß die Zivilgerichte für die Entscheidung zuständig seien.Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.Die Beklagte ist eine nach den §§ 147 ff. [X.] errichtete Betriebskran-kenkasse. Sie ist gemäß § 21 Abs. 2 SGB I Leistungsträger der gesetzlichenKrankenversicherung, die in den Vorschriften des [X.] des [X.] im einzelnen geregelt ist. Nach § 33 Abs. 1 [X.] haben [X.] grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die [X.] erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichernoder eine Behinderung auszugleichen. In § 2 Abs. 1 [X.] ist bestimmt, daß- 9 -die Krankenkassen den Versicherten die im [X.] (§§ 11-68 [X.])genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12[X.]) zur Verfügung stellen. Die erforderlichen Leistungen werden den [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] als Sach- oder Dienstleistungen ge-währt, soweit das [X.] nichts Abweichendes vorsieht. Über die [X.] Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vor-schriften des Vierten Kapitels des [X.] (§§ 69-140) Verträge mit den Lei-stungserbringern (§ 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Eine Kostenerstattung anstelleder Sach- oder Dienstleistung darf die Krankenkasse gemäß § 13 Abs. 1[X.] nur in den im [X.] vorgesehenen Fällen vornehmen. Die Struktur dergesetzlichen Krankenversicherung wird danach in erster Linie durch das soge-nannte Sachleistungsprinzip geprägt (vgl. [X.]/[X.], Handbuch des [X.], Bd. 1 Krankenversicherungsrecht, § 3 Rdn. 157 ff.).Mit ihrer im Schreiben vom 4. Dezember 1998 mitgeteilten Entschei-dung, sie werde ihrer Versicherungsnehmerin das benötigte Hilfsmittel aus ih-rem [X.] zur Verfügung stellen, hat die Beklagte mithin von derdem öffentlichen Recht zuzuordnenden Sachleistungsbefugnis Gebrauch [X.]. Denn zur Erfüllung der [X.] nach § 2 Abs. 1 und2 [X.] sind grundsätzlich zwei Wege denkbar: Erbringung der Leistung [X.] der Krankenkassen oder aber Sicherstellung der Erbrin-gung durch Abschluß von Verträgen mit Leistungserbringern bzw. deren [X.] (vgl. [X.]/[X.] aaO § 3 Rdn. 159). Die von der Klägerin mit [X.] zu a) beanstandete Entscheidung der [X.] hat ihre maßgeb-liche Grundlage mithin im Bereich des Sozialrechts.Ob die Beklagte zu der von ihr angekündigten [X.] ist oder - wie die Klägerin geltend macht - damit gegen § 1 [X.] 10 -verstößt, ist entgegen der Auffassung der Klägerin vor den Gerichten der [X.] zu klären. Denn entscheidend ist allein, daß die in Rede ste-hende Entscheidung i.S. von § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] dem hoheitlichenAufgabenkreis der [X.] zuzurechnen ist.bb) Zur Begründung der Ablehnung des Antrages ihrer Versicherungs-nehmerin vom 3. Dezember 1998 hat die Beklagte in ihrem Schreiben [X.] Dezember 1998 angeführt, ihr liege ein im Vergleich zum [X.] der Klägerin kostengünstigeres Angebot eines anderen Anbieters vor.Die Klägerin erblickt in diesem ablehnenden Verhalten der [X.]ebenfalls eine rechtswidrige Bevorzugung eines Mitbewerbers ([X.]), weil die Beklagte mit der Versagung der [X.] das Ziel verfolge, auf ihre Versicherungsnehmerin, die zuvor bereits mitder Klägerin einen Vertrag über die Versorgung mit Produkten über die ente-rale Ernährung geschlossen habe, dahingehend einzuwirken, einen anderenAnbieter zu beauftragen.Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Gerichte der Sozialge-richtsbarkeit auch zur Entscheidung über das mit dem Klageantrag zu b) ver-folgte Begehren berufen. Wie unter [X.] [X.] bereits dargelegt, werden [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] die erforderlichen Leistungenvon den Krankenkassen grundsätzlich als Sach- oder Dienstleistungen ge-währt. Bei den zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten nach den §§ 69-140[X.] abzuschließenden Verträge mit den Leistungserbringern (§ 2 Abs. 2Satz 2 [X.]) haben die Krankenkassen das in § 12 Abs. 1 [X.] normierteWirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach müssen die Leistungen ausrei-chend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des [X.] -gen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht erforderlich oder unwirtschaftlichsind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringernicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Überdies sind [X.] und die Leistungserbringer nach § 70 Abs. 1 [X.] verpflich-tet, eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Standder medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versichertenzu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß nach dieser Bestim-mung ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nichtüberschreiten und muß wirtschaftlich erbracht werden.Die Beklagte hat die Ablehnung des Antrages ihrer Versicherungsneh-merin vom 3. Dezember 1998 in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 1998 ge-rade darauf gestützt, daß ihr ein im Vergleich zum Kostenvoranschlag der Klä-gerin kostengünstigeres Angebot eines anderen Anbieters vorliege. Damit hatsie von dem von ihr zu beachtenden Wirtschaftlichkeitsgebot, das seineGrundlage in den genannten, dem öffentlichen Recht zuzurechnenden [X.] des [X.] hat, Gebrauch gemacht. Die von der Klägerin mit [X.] zu b) beanstandete Entscheidung der [X.] hat ihre maßgeb-liche Grundlage mithin ebenfalls im Bereich des Sozialrechts.3. [X.], daß im Streitfall die Gerichte der [X.] Entscheidung berufen sind, steht nicht entgegen, daß die Klägerin ihr Be-gehren auf Vorschriften stützt, die dem Privatrecht zuzurechnen sind. [X.] § 17 Abs. 2 [X.] entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegsden Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen [X.]. Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige [X.] auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die [X.] -digkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. [X.] GRUR2000, 251, 253 - Arzneimittelversorgung, m.w.N.).II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.Erdmann [X.] [X.] Pokrant Büscher

Meta

I ZB 21/99

08.09.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2000, Az. I ZB 21/99 (REWIS RS 2000, 1234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1234

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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