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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Konkurrentenstreit; höherwertiger Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 15; Dokumentationspflicht
Der [X.]ntrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.] [X.] und [X.]bteilungsleiter Bw ([X.]) ....
Der 19.. geborene [X.]ntragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit [X.]blauf des 31. Dezember 20.. endet. Er wurde am 4. [X.]ugust 20.. zum Major und am 13. Oktober 20.. zum Oberstleutnant ernannt. Zum 1. [X.]ugust 20.. erfolgte seine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] [X.]b 1. Juli 20.. wurde er als Personalstabsoffizier in der Stammdienststelle ... verwendet. [X.]b 1. Januar 20.. war er als Personalstabsoffizier [X.] ... eingesetzt. Seit dem 1. Dezember 20.. wird er als Personalstabsoffizier ... beim [X.] (im Folgenden: [X.]) ... verwendet.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 beantragte der [X.]ntragsteller seine Versetzung auf vier konkret bezeichnete Dienstposten der Besoldungshöhe [X.] (jeweils zwei Dienstposten im [X.] und im Kommando ...). Mit E-Mail-Schreiben vom 5. Juli 2013 bat er außerdem um seine Versetzung auf den im vorliegenden Verfahren strittigen Dienstposten Personalstabsoffizier [X.] und [X.]bteilungsleiter Bw ([X.]) ....
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. [X.]ugust 2013 lehnte das [X.] den [X.]ntrag hinsichtlich aller fünf Dienstposten ab. Zu dem Dienstposten Personalstabsoffizier [X.] und [X.]bteilungsleiter Bw ([X.]) ... führte es zur Begründung aus, dieser sei im Rahmen eines [X.]uswahlverfahrens auf der Grundlage der Qualifikationserfordernisse des [X.] besetzt worden. Bei künftigen [X.]uswahlentscheidungen werde der [X.]ntragsteller weiterhin mitbetrachtet.
Gegen diesen Bescheid legte der [X.]ntragsteller mit Schreiben vom 6. September 2013 Beschwerde ein. Er machte unter anderem geltend, dass er die individuelle Förderperspektive für eine Förderung in die [X.]-Ebene erfülle. Dies dokumentierten die Ergebnisse seiner planmäßigen Beurteilungen aus den Jahren 2007, 2010, 2011 und 2013. Insofern greife er nicht nur die [X.]blehnung einer förderlichen Verwendung auf einem nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten an, sondern inzident auch das Ergebnis der maßgeblichen Perspektivkonferenz, in der er fehlerhaft betrachtet worden sei. Die angefochtene Entscheidung lasse im Übrigen außer [X.]cht, dass das [X.]ufrufen einzelner Geburtsjahrgänge kein leistungsbezogenes [X.]uswahlkriterium im Sinne des [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG darstelle. Die Entwicklungsprognose aus den planmäßigen Beurteilungen stelle sich überdies gegenüber dem [X.] aus der Beurteilung als nachrangig dar. Der [X.]ntragsteller wiederholte seinen [X.], erstreckte ihn aber nicht mehr auf den Dienstposten Sachgebietsleiter ... im Kommando .... Stattdessen beantragte er seine alternative Versetzung auf einen anderen nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten.
Das [X.] - [X.] 2 - wies die Beschwerde hinsichtlich aller im [X.]ntrag genannten Dienstposten mit [X.] vom 24. März 2014 zurück. Zur Begründung führte es zu dem hier strittigen Dienstposten aus, der Eignungs- und Leistungsvergleich habe ergeben, dass der [X.]ntragsteller und der Beigeladene im Wesentlichen gleich gut beurteilt seien. Unter Berücksichtigung der Vorverwendungen weise aber der Beigeladene ein deutlich besseres Eignungs-, Leistungs- und Befähigungs- (ELB)-Profil (Entwicklungsprognose/[X.]/[X.]) als der [X.]ntragsteller auf. Darüber hinaus sei der [X.]ntragsteller im Gegensatz zum Beigeladenen nie in einer Führungsverwendung auf [X.] eingesetzt gewesen; er habe auch die Bedarfsträgerforderung "[X.]" nicht erfüllt.
Gegen diese ihm am 28. März 2014 eröffnete Entscheidung hat der [X.]ntragsteller am 28. [X.]pril 2014 die Entscheidung des [X.] beantragt. Den [X.]ntrag hat das [X.] - [X.] 2 - mit seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2014 dem Senat vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 [X.] 26.14).
Der Senat hat das Verfahren, soweit es die Besetzung des hier strittigen [X.] [X.] und [X.]bteilungsleiter Bw ([X.]) ... betrifft, durch Beschluss vom 11. Februar 2015 abgetrennt und unter dem [X.]ktenzeichen BVerwG 1 [X.] 3.15 weitergeführt.
Zur Begründung seines [X.] vertieft der [X.]ntragsteller sein Beschwerdevorbringen und trägt ergänzend insbesondere vor:
Die [X.]uswahlentscheidung für den in Rede stehenden Dienstposten sei nicht hinreichend dokumentiert. Das [X.]bstellen auf die Entwicklungsprognose könne er nicht als zulässiges [X.]uswahlkriterium anerkennen. Hinsichtlich des Erwerbs des erforderlichen "[X.]" mache er geltend, dass er inzwischen den Kombi-Lehrgang der [X.] 2.4 erfolgreich abgeschlossen habe und sich derzeit in der [X.] 2.5 befinde. Er habe im Übrigen auch wegen seiner Vertretungszeiten einen [X.]nspruch auf förderliche Verwendung auf einem nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten. [X.]uf der Grundlage eines entsprechenden Vertretungsbefehls des Leiters der Stammdienststelle des [X.] habe er in den Jahren 2006, 2007 und 2008 jeweils die [X.] bzw. ... voll verantwortlich und erfolgreich vertreten. Dabei habe es sich um [X.]-wertige [X.]ufgaben gehandelt. [X.]ußerdem habe er Führungsverwendungen als Kompaniechef und als [X.] ... aufzuweisen. Das geforderte Sprach-Leistungsprofil in [X.] sei aus seiner Sicht unerheblich, weil der von ihm angestrebte Dienstposten eine nationale Verwendung repräsentiere. [X.]bgesehen davon habe er nunmehr die Sprachausbildung [X.] [X.] 3.2 im Oktober 20.. ... erfolgreich absolviert.
Der [X.]ntragsteller beantragt im vorliegenden Verfahren,
die [X.]ntragsgegnerin unter [X.]ufhebung des Bescheides des [X.] vom 6. [X.]ugust 2013 in der Gestalt der Entscheidung des [X.] vom 24. März 2014 zu verpflichten, ihn, den [X.]ntragsteller, antragsgemäß auf folgendem nach der Besoldungsgruppe [X.] dotierten Dienstposten förderlich zu verwenden:
- DP PersStOffz SK und [X.]btLtr Bw ...,
hilfsweise,
die [X.]ntragsgegnerin unter [X.]ufhebung des Bescheides des [X.] vom 6. [X.]ugust 2013 in der Gestalt der Entscheidung des [X.] vom 24. März 2014 zu verpflichten, seinen [X.]ntrag auf förderliche Verwendung auf folgendem nach der Besoldungsgruppe [X.] dotierten Dienstposten
- DP PersStOffz SK und [X.]btLtr Bw ...,
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das [X.] beantragt,
den [X.]ntrag zurückzuweisen.
Es verteidigt den Inhalt seines [X.]es und weist ergänzend darauf hin, dass die Verwendung des [X.]ntragstellers als Kompaniechef der Stabs- und Versorgungskompanie des Panzergrenadierbataillons ... zwar eine Führungsverwendung auf [X.] darstelle. [X.]llerdings habe der [X.]ntragsteller als Kompaniechef lediglich die Disziplinarstufe 1 innegehabt, während der Beigeladene die Disziplinarstufe 2 (in Vertretung als Bataillonskommandeur) wahrgenommen habe; genau dieses "Innehaben" der Disziplinarstufe 2 sei in dem [X.]uswahlkriterium "Führungsverwendung auf [X.]" bezeichnet worden. Dem gleich gestellt sei lediglich eine Führungsverwendung als Dezernatsleiter einer Kommandobehörde bzw. eines [X.]mtes. Über eine derartige Führungsverwendung verfüge der [X.]ntragsteller jedoch nicht. Die Verwendung als [X.] ... sei einer solchen Führungsverwendung nicht gleichzusetzen.
Das [X.] hat dem Senat eine [X.] des [X.] - [X.] 1.4 - vom 1. Juli 2013 vorgelegt, die der [X.]uswahlentscheidung für die Besetzung des [X.] SK und [X.]bteilungsleiter Bw ([X.]) ... zugrunde lag. Diese Vorlage enthält eine [X.]ufgabenbeschreibung und die [X.]uswahlkriterien für die Besetzung des Dienstpostens. Darüber hinaus umfasst sie das betrachtete [X.] von insgesamt 69 Offizieren mit allen auswahlrelevanten Personal- und Beurteilungsdaten (Folien 4 - 9). Dort wird in Folie 5 auch der [X.]ntragsteller vorgestellt. Er ist allerdings in der Spalte der dienstpostenbezogenen Kriterien unter der Rubrik der (nach den [X.]uswahlkriterien "erforderlichen") "Führungsverwendung auf [X.] ([X.] o. vglb.)" mit einem rot unterlegten Feld und der Bemerkung "Nein" gekennzeichnet. In den nachfolgenden differenzierenden [X.]uswahlfolien 10 bis 13 wird der [X.]ntragsteller nicht mehr genannt. Schließlich erstreckt sich die Vorlage auf einen Kandidatenvergleich und die Dokumentation der [X.] (Folien 14 - 18). Nach [X.]uskunft des [X.] - [X.] 2 - hat der Unterabteilungsleiter [X.] 1 im [X.] die [X.]uswahlentscheidung am Tag der Vorlage dieser [X.], am 1. Juli 2013, getroffen. Das der Vorlage beigefügte Protokoll der [X.]uswahlsitzung des Unterabteilungsleiters [X.] 1 datiert allerdings vom 2. Juli 2013.
Der 19.. geborene Beigeladene hatte Gelegenheit zur Äußerung.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der [X.]kten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 - [X.]z.: 512/14 -, die vom [X.] - [X.] 2 - dem Senat vorgelegte [X.] vom 1. Juli 2013, die Personalgrundakten des [X.]ntragstellers und des Beigeladenen, jeweils Hauptteile [X.] - D, und die Gerichtsakte im Verfahren BVerwG 1 [X.] 26.14 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der [X.]ntrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der [X.]ntrag des [X.]ntragstellers, unter [X.]ufhebung der angefochtenen Bescheide das [X.] zu verpflichten, ihn auf den Dienstposten [X.] und [X.]bteilungsleiter Bw ([X.]) ... zu versetzen, bedarf der Ergänzung. In [X.] um einen höherwertigen Dienstposten - wie hier - konzentriert sich das [X.] des nicht ausgewählten Bewerbers vorrangig auf die [X.]ufhebung der maßgeblichen [X.]uswahlentscheidung für den strittigen Dienstposten; erst (und nur) diese Entscheidung ist Grundlage für die [X.]blehnung des Versetzungsbegehrens. Sach- und interessengerecht ist es daher, den [X.]ntrag auch darauf zu erstrecken, die Entscheidung des [X.] im [X.] vom 1./2. Juli 2013, den nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten [X.] und [X.]bteilungsleiter Bw ([X.]) ... mit dem Beigeladenen zu besetzen, aufzuheben und das [X.] zu verpflichten, über die Besetzung dieses Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
1. Dieser [X.]ntrag ist zulässig.
Er hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Beigeladene inzwischen auf den strittigen Dienstposten versetzt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der [X.]ntragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 25. [X.]pril 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329, Rn. 39 m.w.[X.]).
2. Der [X.]ntrag ist jedoch unbegründet.
Die Entscheidung, den nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten [X.] und [X.]bteilungsleiter Bw ([X.]) ... mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist rechtmäßig; sie verletzt den [X.]ntragsteller insbesondere nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG und § 3 [X.]bs. 1 SG. Der [X.]ntragsteller kann deshalb auch keine erneute Entscheidung über die Besetzung dieses Dienstpostens verlangen. Dementsprechend sind auch der angefochtene Bescheid des [X.] und der Beschwerdebescheid des [X.], mit denen die Versetzung des [X.]ntragstellers auf den in Rede stehenden Dienstposten abgelehnt worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen [X.] um [X.] folgt aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches [X.]mt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG gedeckt sind (vgl. [X.], Urteil vom 17. [X.]ugust 2005 - 2 C 37.04 - [X.]E 124, 99 <102>). § 3 [X.]bs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf [X.]. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 40 m.w.[X.]). [X.]llerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der [X.] auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 [X.] 1.13 - [X.] 449.2 § 6 SLV 2002, Nr. 6 Rn. 32).
[X.]us [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 i.V.m. [X.]rt. 19 [X.]bs. 4 GG ergibt sich ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen [X.]uswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. [X.], [X.] vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - [X.]K 11, 398 <402 f.>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen [X.]uswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 25. [X.]pril 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 <335 f.> und vom 16. Dezember 2008 - 1 [X.] 19.08 - [X.]E 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation der wesentlichen [X.]uswahlerwägungen verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende [X.]uswahlentscheidung zuständig ist. Im Hinblick auf die in § 13 [X.]bs. 1 Satz 1 und 2 [X.]O verankerte umfassende Kontroll- und [X.]bänderungskompetenz kann die Dokumentationspflicht aber auch von der gemäß § 9 [X.]bs. 1 [X.]O zuständigen Beschwerdestelle erfüllt werden, wenn und soweit sie eine eigene Sachentscheidung über die Beschwerde trifft (vgl. - auch zum Folgenden - im Einzelnen: [X.], Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 [X.] 52.08 - [X.]E 136, 36, Rn. 33 und vom 19. Mai 2011 - 1 [X.] 28.10 - Rn. 28). Bestätigt die Beschwerdestelle die [X.]usgangsentscheidung und weist sie die Beschwerde als unbegründet zurück (§ 13 [X.]bs. 3 [X.]O), kann sie, falls eine Dokumentation bis dahin fehlt, in dem Beschwerdebescheid die wesentlichen [X.]uswahlerwägungen niederlegen oder eine vorhandene Dokumentation der [X.]usgangsentscheidung ergänzen oder inhaltlich fortschreiben.
Nach diesen Maßstäben ist die [X.]uswahlentscheidung für den strittigen Dienstposten hinreichend dokumentiert.
Das [X.] - [X.] 1.4 - hat als entscheidungszuständige personalbearbeitende Stelle in seiner [X.] vom 1. Juli 2013 die für die [X.]uswahlentscheidung maßgeblichen Unterlagen, insbesondere die [X.]ufgabenbeschreibung und die [X.]uswahlkriterien für den Dienstposten sowie die Einzelbetrachtung des Kandidatenfeldes und den erforderlichen [X.] dargestellt. Danach ist für die Nichtauswahl des [X.]ntragstellers ausschlaggebend gewesen, dass er nicht über die nach den dienstpostenbezogenen [X.]uswahlkriterien "erforderliche" Führungsverwendung auf [X.] ([X.]/[X.] o. vglb.) verfügt. Dass der Unterabteilungsleiter [X.] 1 unter dem 1. Juli 2013 (nach dem [X.] aber wohl am 2. Juli 2013) auf der Basis dieser Vorlage die [X.]uswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen hat, hat das [X.] - [X.] 2 - dem Senat mitgeteilt. Die Dokumentation der wesentlichen [X.]uswahlerwägungen in der Entscheidungsvorlage hat das [X.] im Beschwerdebescheid vom 24. März 2014, in dem es mit der Zurückweisung der Beschwerde eine eigene Sachentscheidung getroffen hat, bestätigt und näher ausformuliert. Danach war im Ergebnis für die getroffene [X.]uswahlentscheidung ausschlaggebend, dass der Beigeladene im Vergleich zum [X.]ntragsteller ein besseres Eignungs-, Leistungs- und Befähigungs-Profil (ELB-Profil) auf der Basis der Entwicklungsprognose, der [X.] und des [X.] aufweist. [X.]ußerdem wird als entscheidungstragend unterstrichen, dass der [X.]ntragsteller im Vergleich zum Beigeladenen nicht in einer Führungsverwendung auf [X.] eingesetzt gewesen sei. Zudem erfülle er die Bedarfsträgerforderung "[X.]" nicht. Damit sind diejenigen Erwägungen für die [X.]uswahlentscheidung fixiert, die der gerichtlichen Kontrolle zugrunde zu legen sind.
b) Die [X.]uswahlentscheidung des [X.] des [X.] vom 1./2. Juli 2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der [X.]uswahlentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies gilt auch für die hier vorliegende Kombination der [X.]nfechtung einer [X.]uswahlentscheidung mit einem [X.], über die Besetzung des Dienstpostens neu zu entscheiden. Handelt es sich bei der [X.]uswahlentscheidung nicht um eine Entscheidung des Ministers oder der Ministerin, sondern - wie hier - um eine solche des Entscheidungsträgers in der [X.] Stelle, ist hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage somit auf die Beschwerdeentscheidung des [X.] als der zuständigen Beschwerdestelle abzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 [X.] 36.09 -
aa) Für die nach [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG und § 3 [X.]bs. 1 SG gebotene [X.]uswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung und für die gerichtliche Kontrolle der [X.]uswahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere die nachfolgenden Grundsätze (vgl. zum Folgenden zusammenfassend z.B. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - Rn. 33 ff. m.w.[X.]
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen [X.]nspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender [X.]nspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, in dessen Rahmen bei der Konkurrenz um höherwertige Dienstposten [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG und § 3 [X.]bs. 1 SG zu berücksichtigen sind. Da Eignung, Befähigung und Leistung unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 [X.]bs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat. Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung der Eignung auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des [X.] verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Festlegungen über die [X.]nforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpostens (etwa in Form eines [X.]nforderungsprofils oder einer im [X.]uswahlverfahren herangezogenen [X.]ufgabenbeschreibung für den Dienstposten) unterliegen als organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle, binden aber die zuständige Stelle im [X.]uswahlverfahren; ob sie ihre [X.]uswahlentscheidung an dem [X.]nforderungsprofil bzw. der [X.]ufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Für die eigentliche inhaltliche Bewertung der Eignung der Kandidaten am Maßstab des [X.]nforderungsprofils bzw. der [X.]ufgabenbeschreibung verbleibt es allerdings bei der oben dargelegten eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung.
Wenn mehrere Bewerber allen [X.]nforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - [X.]bstufungen der Qualifikation Bedeutung. Zur Ermittlung des [X.] konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der [X.]uswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die [X.]uswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann im Rahmen sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein (gegebenenfalls) entscheidendes Gewicht für die [X.]uswahl beigemessen werden, sofern dadurch das Gebot der [X.]uswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird.
bb) Die [X.]uswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen steht im Einklang mit diesen Grundsätzen.
Das [X.] und das [X.] haben die [X.]uswahlentscheidung an der für den strittigen Dienstposten geltenden [X.]ufgabenbeschreibung ausgerichtet. Diese [X.]ufgabenbeschreibung ist - zusammen mit den maßgeblichen [X.]uswahlkriterien - in der [X.] vom 1. Juli 2013 enthalten, die die Grundlage für die Entscheidung bildete. Im tabellarischen Text in Folien 4 - 13 und im [X.] wird inhaltlich auf die [X.]ufgabenbeschreibung und auf die maßgeblichen [X.]uswahlkriterien Bezug genommen.
Der Unterabteilungsleiter [X.] 1 hat seine [X.]uswahlentscheidung ohne Rechtsfehler maßgeblich darauf gestützt, dass der Beigeladene - im Gegensatz zum [X.]ntragsteller - alle [X.]nforderungen für den strittigen [X.] erfüllt, insbesondere auch das spezifische Kriterium der Führungsverwendung auf [X.]. In der [X.]ufgabenbeschreibung wird als erste und damit als eine zentrale Funktion die "Koordinierung und Steuerung der [X.] in Verbindung mit der [X.], den [X.]bt und den [X.]" genannt. Diese [X.]ufgabe des Dienstposteninhabers stellt formal und inhaltlich eine herausgehobene Führungsaufgabe dar. Damit korrespondierend benennt der Katalog der [X.]uswahlkriterien unter den dienstpostenbezogenen [X.]uswahlkriterien als "erforderlich" (mit Unterstreichung) eine "Führungsverwendung auf [X.]" und bezeichnet im Klammerzusatz zwei Regelbeispiele, den Stellvertretenden Bataillonskommandeur und den Dezernatsleiter, die aus Sicht des Dienstherrn ohne weitere vergleichende Einzelfallprüfung auf jeden Fall als Führungsverwendung dieser Qualität zu bewerten sind. Die Voraussetzung dieser Regelbeispiele erfüllt der Beigeladene, der in den Jahren 20.. und 20.. als stellvertretender Bataillonskommandeur Panzergrenadierbataillon ... verwendet worden ist, uneingeschränkt. Es hält sich im Rahmen des [X.], wenn der Unterabteilungsleiter [X.] 1 dieser unmittelbaren Entsprechung der [X.]ufgabenbeschreibung und der dienstpostenbezogenen [X.]uswahlkriterien in der Person und der Vorverwendung des Beigeladenen bei seiner [X.]uswahlentscheidung den Vorrang eingeräumt hat, weil die Verwendungen des [X.]ntragstellers als Kompaniechef (teilweise im Dienstgrad Major) und als [X.] Stabsoffizier ... nicht unter die originären Regelbeispiele fallen und auch nicht vergleichbar sind.
Bereits dieser, auch im Beschwerdebescheid als entscheidungstragend hervorgehobene Gesichtspunkt der Nichterfüllung eines - auch unter Berücksichtigung der [X.]ufgabenbeschreibung - erforderlichen [X.]uswahlkriteriums berechtigte den Unterabteilungsleiter [X.] 1, den [X.]ntragsteller nicht für den strittigen Dienstposten auszuwählen.
[X.]uch wenn es darauf nicht mehr ankam, waren nach den dokumentierten [X.]uswahlerwägungen für die [X.]uswahl zwischen dem [X.]ntragsteller und dem Beigeladenen außerdem die bessere Entwicklungsprognose des Beigeladenen und dessen weiterreichende [X.] (für Dienstposten bis in [X.] der Besoldungsgruppe [X.]) maßgeblich. Damit wurde - im Rahmen des vom [X.] so bezeichneten [X.] - auf [X.]uswahlkriterien aus planmäßigen Beurteilungen zurückgegriffen, die nach der Rechtsprechung, aber auch nach den Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der [X.] ([X.]) herangezogen werden können (stRspr, [X.], Beschlüsse vom 13. [X.]pril 2011 - 1 [X.] 21.10 - Rn. 49 und vom 24. [X.]pril 2012 - 1 [X.] 40.11 - juris Rn. 46). Die planmäßigen Beurteilungen zum 30. September 2013 und die beiden davorliegenden planmäßigen Beurteilungen 2011 und 2009 sind insoweit miteinander vergleichbar, weil der Beigeladene und der [X.]ntragsteller im selben Dienstgrad beurteilt worden sind, Identität des [X.] besteht und eine gleichmäßige Beurteilung nach denselben Beurteilungsrichtlinien erfolgt ist. Die planmäßige Beurteilung zum 30. September 2013, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Unterabteilungsleiters [X.]. 1 als vorgezogene Beurteilung nur für den Beigeladenen vorlag, ist für die gerichtliche Beurteilung mit zu berücksichtigen, weil sie vor dem Erlass des [X.] auch für den [X.]ntragsteller erstellt worden ist.
Der Beigeladene erreichte in der aktuellsten planmäßigen Beurteilung (2013) auf der neunstufigen Skala einen annähernd gleichen Durchschnittswert der [X.]ufgabenerfüllung auf dem Dienstposten (8,22) wie der [X.]ntragsteller (8,25). Diese Leistungsbewertungen des Beigeladenen und des [X.]ntragstellers liegen innerhalb desselben (obersten) Wertungsbereichs und weisen eine so geringfügige Differenz auf, dass beide Bewerber als "im Wesentlichen gleich" leistungsstark eingestuft werden konnten (vgl. dazu im Einzelnen [X.], Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 54). Der nächsthöhere Vorgesetzte vergab in der planmäßigen Beurteilung 2013 für den Beigeladenen die Entwicklungsprognose "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive"; für den [X.]ntragsteller lag die entsprechende Prognose nur bei “oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive“. Dieselben prognostischen Bewertungen - für den Beigeladenen jeweils eine Stufe besser als für den [X.]ntragsteller - enthalten die planmäßigen Beurteilungen des Beigeladenen und des [X.]ntragstellers zu den Stichtagen in den Jahren 2011 und 2009. Diesen [X.]spekt für den Eignungs- und Leistungsvergleich fruchtbar zu machen, stellt den [X.] nicht in Frage und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der im Zeitpunkt der [X.]uswahlentscheidung maßgeblichen Fassung der [X.] soll den auf die Zukunft gerichteten [X.]ussagen der Beurteilung, insbesondere der Entwicklungsprognose, besondere Bedeutung (unter anderem) bei den Verwendungsauswahlverfahren der Personalführung zukommen; sie sollen entscheidend zur [X.]uswahl des zukünftigen Spitzenpersonals der [X.] beitragen (Nr. 102 Buchst. c [X.]bs.1 [X.]).
[X.]uf den Leistungsvorsprung des Beigeladenen im [X.] kam es ebenfalls nicht mehr an.
Der Hinweis des [X.]ntragstellers auf das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2012 ([X.] 2 C 11.11) geht fehl. Die in dieser Entscheidung ausgesprochene Unvereinbarkeit einer [X.]uswahl nach [X.] mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG hat in der vorliegenden [X.]uswahlentscheidung keine Rolle gespielt. Ebenso ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit der [X.]uswahlentscheidung irrelevant, welche Bewertung der [X.]ntragsteller in der [X.] erhalten hat. [X.]uf Ergebnisse und Beratungen der [X.] ist die getroffene [X.]uswahlentscheidung nicht gestützt. Der [X.]ntragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf von ihm wahrgenommene Vertretungen auf [X.]-wertigen Dienstposten berufen. Die temporäre Wahrnehmung einer Vertretungsfunktion geht zwar in die Leistungsbewertungen einer planmäßigen Beurteilung mit ein, erwächst aber nicht in eine eigenständige Bedeutung in dem Sinne, dass sie die Qualifikation für die dauerhafte Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens der Besoldungsgruppe [X.] belegen könnte.
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26.03.2015
Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat
Beschluss
Sachgebiet: WB
Art 33 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 3 Abs 1 SG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.03.2015, Az. 1 WB 3/15 (REWIS RS 2015, 13305)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13305
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 WB 11/20 (Bundesverwaltungsgericht)
Konkurrentenstreit um einen förderlichen Dienstposten; Stichentscheid
1 WDS-VR 1/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Konkurrentenstreitigkeit; einstweiliger Rechtsschutz; Anordnungsgrund; Erfahrungsvorsprung; Vergleichbarkeit einer planmäßigen dienstlichen Beurteilung mit einer Sonderbeurteilung
1 W-VR 3/21 (Bundesverwaltungsgericht)
Konkurrentenstreit um einen A-16-Dienstposten; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
1 WB 5/21 (Bundesverwaltungsgericht)
Konkurrentenstreit um einen A 16-Dienstposten
1 WDS-VR 10/20 (Bundesverwaltungsgericht)
Konkurrentenstreit um einen A 16-Dienstposten; Eilverfahren
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