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PDF anzeigen [X.] vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2006 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2006 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tagen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung von § 256 StPO: Der von der Revision mitgeteilte Arztbericht des [X.]
bezieht sich ebenso wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des [X.] offensichtlich auf die durch den Geschä-digten [X.]erlittene Körperverletzung und war damit nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Anordnung des Vorsitzenden verles-bar. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Verlesung einer Urkunde dann nicht zu protokollieren ist, wenn diese nur als [X.] dient ([X.], 241; Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 1 [X.]). Aus dem von der Revision vorgelegten [X.] ergibt sich, dass die [X.] Urkunden "auszugsweise" während der Vernehmung - 3 - des Geschädigten [X.]verlesen wurden; es liegt daher nahe, dass diese Urkunden auch als Vernehmungsbehelf im Rahmen der Zeugenvernehmung benutzt wurden. Sofern allerdings dessen ungeachtet eine solche "auszugsweise" Verlesung dennoch im Protokoll erwähnt wird, empfiehlt es sich, auch den [X.] zu protokollieren und zusätzlich die verlesenen Passagen zu bezeichnen. Herr RiBGH Dr. Kolz befindet sich in [X.]und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack Nack Hebenstreit Elf [X.]
Meta
25.10.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. 1 StR 424/06 (REWIS RS 2006, 1171)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1171
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