Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. 4 StR 157/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2982

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[X.] StR 157/02vom21. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Bestechlichkeit- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 154 Abs. 2, 349Abs. 2 und 4 [X.] am 21. Mai 2003 [X.] Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 [X.] eingestellt,soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] und 21 [X.] wegen Bestechlichkeit bzw. Betruges ver-urteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Ko-sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen desAngeklagten.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 1. Oktober 2001 im Schuld-spruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen [X.] im Fall [X.] und wegen Betruges im [X.] der [X.] weiter gehende Revision wird als unbegründet ver-worfen.4. [X.] hat die übrigen Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 15 Fäl-len und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren unddrei Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen die [X.] -lung wendet sich der Angeklagte, der die Verletzung formellen und sachlichenRechts rügt.1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltsgemäß § 154 Abs. 2 [X.] ein, soweit der Angeklagte wegen Bestechlichkeit [X.] [X.] ([X.]) und Betruges im Fall [X.] der Urteilsgründe (= Fall 27der Anklage; [X.]) verurteilt worden ist. Die aufgrund dieser [X.] Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Ta-ten verhängten [X.] von neun und zwei Monaten. Der [X.] im Hinblick auf die Höhe der verbleibenden 14 [X.](Freiheitsstrafen zwischen sieben Monaten und ein Jahr zwei Monaten) miteiner Summe von insgesamt zehn Jahren und acht Monaten ausschließen, daßsich der Wegfall der zwei Einzelstrafen auf den Ausspruch über die Gesamt-strafe von drei Jahren und drei Monaten ausgewirkt hätte.2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-gungen unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).Soweit die erhobenen Verfahrensrügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2[X.] entsprechen, sind sie jedenfalls unbegründet. Ergänzend zur [X.] bemerkt der Senat:a) [X.] der Verletzung des § 244 [X.] (Revisionsbegründung vom2. Juli 2002; [X.]. 103 bis [X.]. 114) ist nicht zulässig erhoben, soweit der Ange-klagte geltend macht, sein Beweisantrag auf Verlesung von Passagen aus ver-schiedenen Vernehmungsprotokollen der Belastungszeugen S. und [X.]sei vom [X.] zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden, [X.] seien bereits umfassend und unter Vorhalt ihrer früheren Aussagen zuden betreffenden Anklagepunkten vernommen worden. Die Unzulässigkeit derRüge ergibt sich allerdings abweichend von der Antragsschrift des [X.] nicht schon daraus, daß die Revision es versäumt habe, [X.] im [X.] insbesondere über die Verneh-mung der Zeugen anzugeben. Denn für die Zulässigkeit einer Verfahrensrügegenügt es nach § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.], daß die den Mangel begründendenTatsachen vollständig vorgetragen werden. Dagegen ist die Angabe von [X.] und der Aktenstellen, aus denen sich diese Tatsachen ergeben,nicht erforderlich (Hanack in [X.]/[X.] [X.] 25. Aufl. § 344 Rdn. 77;Kuckein in [X.]. § 344 [X.] Rdn. 41; [X.] 46. Aufl. § 344 [X.]; [X.] [X.] 4. Aufl. § 344 Rdn. 8; [X.] in [X.] 3. Aufl. § 344Rdn. 9). Der [X.] beanstandet jedoch nur, daß —eine der zitiertenAussagenfi des Zeugen S. diesem von der Kammer in der [X.] nicht vorgehalten worden sei, teilt aber nicht mit, welche Aussagedies war und welcher verbleibende Widerspruch bewiesen werden sollte. [X.] hinaus unterläßt es die Revision, die zur Verlesung beantragten [X.] des [X.]vom —28.04.fi bzw. —24.04.1998fi (Revisionsbegrün-dung vom 2. Juli 2002; [X.]. 110-111) vollständig mitzuteilen, so daß die be-hauptete Widersprüchlichkeit innerhalb der Aussagen, die nach [X.] Beschwerdeführers Anlaß zu weiteren Ermittlungen hätte geben sollen,nicht nachvollzogen werden kann.b) [X.] der Verletzung der §§ 24 ff. [X.] genügt ebenfalls nichtden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.], soweit die Ablehnung dererkennenden Berufsrichter auf die Versagung des Fragerechts bei der Ver-- 5 -nehmung des Zeugen [X.]gestützt worden ist ([X.] vom 2. Juli 2002, [X.]. 49-50, 60, 64). Denn die Revisionsbegründung teiltwesentliche Umstände, die für die Beurteilung der Rüge von Bedeutung seinkönnen, nicht mit (vgl. BGHR [X.] § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangenheitsrüge 1);so benennt sie weder das Thema der Zeugenaussage oder den Inhalt der Ur-kunde, zu der der Verteidiger den Zeugen befragen wollte, noch die vom [X.] tatsächlich gestellte und vom Vorsitzenden beanstandete Frage.[X.]

Meta

4 StR 157/02

21.05.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. 4 StR 157/02 (REWIS RS 2003, 2982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2982

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