Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2004, Az. XII ZR 153/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2087

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 28. Juli 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 187, 558 Abs. 2 und 3 a.F. (= 548 Abs. 1 Satz 2 und 3), 598, 606 Die körperliche Zugriffsmöglichkeit des Entleihers auf die [X.] ist kein konstitu-tives Merkmal des [X.]. Ist der Entleiher auf eine unmittelbare Zugriffsmög-lichkeit nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sicher-gestellt wird, so schließt die mangelnde sachenrechtliche Beziehung die Annahme eines [X.] nicht aus. [X.], Urteil vom 28. Juli 2004 - [X.]/03 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juni 2003 wird [X.]. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 89 %, die Klägerin zu 2 11 %. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin zu 1 macht als Haftpflicht- und Kaskoversicherer der [X.] zu 2 Schadensersatz aus übergegangenen, die Klägerin zu 2 aus eigenen Ansprüchen wegen einer Kollision geltend, die sich anläßlich einer Testfahrt mit einem [X.] der Klägerin zu 2 auf dem Flughafengelände der Beklagten [X.] hat. Mit Vertrag vom 14. Februar 2000 verpflichtete sich die Klägerin zu 2, der Beklagten zu Testzwecken Luftfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. § 1 der zwi-schen der Klägerin zu 2 und der Beklagten getroffenen Vereinbarung lautet: - 3 - "Vertragsgegenstand 1. Die Luftverkehrsgesellschaft stellt der [X.] für das Projekt "[X.] - In-ternational Runway Friction Index" (Bremsvorgänge/Friction Messun-gen) auf kontaminierten Betriebsflächen Luftfahrzeuge inklusive der Besatzung am 24. Februar 2000 ab ca. 21.30 Uhr zur Verfügung. 2. Alle [X.] der Luftfahrzeuge sind vorab mit der [X.] zu besprechen. Die Luftfahrzeugbesatzung hat jederzeit das Recht, einen bestimmten Rollvorgang ohne Begründung abzuleh-nen. 3. –" § 4 der Vereinbarung lautet: "Kosten 1. Die Luftverkehrsgesellschaft stellt Flugzeug und Besatzung unentgelt-lich zur Verfügung. –" Die Beklagte wollte am 24. Februar 2000 Brems- und Rollversuche auf Schneematsch durchführen lassen, um die Zahl der [X.] zu reduzieren. Beim ersten Test am 24. Februar 2000 rollte der von der Klägerin zu 2 zur Verfügung gestellte [X.] A-319 über die präparierte Teststrecke hinaus und kollidierte mit der Maschine einer anderen Luftver-kehrsgesellschaft. Die Klägerin zu 1 ersetzte zusammen mit anderen Versiche-rern, die ihre Ansprüche an die Klägerin zu 1 abgetreten haben, der Klägerin zu 2 den an ihrem Flugzeug entstandenen Schaden in Höhe von 3.090.000 $. Ei-nen Anteil von 450.000 $ mußte die Klägerin zu 2 als Eigenanteil selbst tragen. Nach dem Unfall verhandelten die [X.]en mit Unterbrechungen über den Ersatz des Schadens. Mit ihrer der Beklagten am 3. Juni 2002 zugestellten Klage hat die Klägerin zu 1 beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3.090.000 $ nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin zu 1 alle künftigen Schäden zu ersetzen hat, die dieser im [X.] - hang mit den Beschädigungen des [X.] A-319 entstehen. Die Klägerin zu 2 hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 450.000 $ zu verurteilen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Klä-gerinnen.

Entscheidungsgründe: Die aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das [X.] hat ausgeführt, es liege ein Leihvertrag vor. Eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerinnen seien nach §§ 606, 558 BGB a.F. verjährt. Die Zurverfügungstellung des Luftfahrzeuges nebst Besat-zung zu Testzwecken sei ein Gebrauch des Flugzeugs. Eine unmittelbare Ein-wirkung der Beklagten oder der Tester sei hierfür nicht erforderlich. Unmittelba-rer Besitz oder eine sachenrechtliche Beziehung der Entleiherin seien kein [X.] Merkmal für ein [X.]. Das Gesetz setze lediglich voraus, daß dem Entleiher der Gebrauch der Sache gestattet werde. Das Merkmal Ge-brauch in § 598 BGB sei schuldrechtlicher Natur und nach Sinn und Zweck der Regelung des [X.] auszulegen. Das Erfordernis einer sachenrechtli-chen Beziehung könne auch nicht aus den Entscheidungen des [X.] vom 14. Juli 1970 (- [X.] - [X.], 934) und vom 28. November 1984 (- [X.] - [X.] 1985, 386) entnommen werden. Die unentgeltliche Überlassung des [X.] führe nicht zu einem Auftrag oder einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Durch sie werde der - 5 - Vertrag nicht entscheidend geprägt. Zwar hätten die Beklagte bzw. die Tester über Ort, Art und Zeit der durchzuführenden [X.] bestimmt. Die [X.] der [X.] sei für die Erhebung der signifikanten Daten auch erforderlich gewesen und von der Beklagten erwartet, aber von der Klägerin zu 2 nicht geschuldet worden, weil die Luftfahrzeugbesatzung einen Rollvorgang jederzeit gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 der Vereinbarung ohne Begründung habe ab-lehnen können. Die Notwendigkeit der [X.] für die Durchführung der Tests und ihre Besprechung mit der Flugzeugbesatzung änderten bei [X.] der Vereinbarung nichts daran, daß sich we-der die Klägerin zu 2 noch das Bedienungspersonal bindend zur Durchführung bestimmter [X.] verpflichtet hätten. Deshalb liege ein Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag nicht vor. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 606 BGB habe einen Tag nach Beendigung des Gebrauchs (25. Februar 2000) zu laufen begonnen, sei mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 23. März 2000 unterbrochen (richtig: gehemmt) worden, nach A[X.]ruch der Verhandlungen mit Schreiben der Beklagten vom 30. April 2001 weitergelaufen, am 3. August 2001 erneut unter-brochen und mit Zugang des Schreibens vom 28. Dezember 2001 weitergelau-fen. Im März 2002 sei Verjährung eingetreten. 2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. a) Nach der gesetzlichen Regelung in § 598 BGB liegt ein Leihvertrag vor, wenn der Verleiher dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich gestattet. In der Regel wird der Verleiher dem Entleiher den unmittelbaren [X.] an der Sache übertragen. Ein konstitutives Element des [X.] ist die Besitzverschaffung aber nicht ([X.]/[X.]. §§ 535, 536 Rdn. 41). Denn der Leihvertrag setzt lediglich voraus, daß dem Entleiher - 6 - der Gebrauch der Sache gestattet wird. Dazu ist zwar meistens, aber nicht not-wendigerweise die Übergabe (Besitzverschaffung) der [X.] erforderlich (einhellige Meinung; vgl. zum entsprechenden Problem beim Mietvertrag [X.], Urteil vom 1. Februar 1989 - [X.] - NJW-RR 1989, 589; [X.]/[X.] (2003) § 536 Rdn. 15). Maßgebend ist, ob der [X.] die Übergabe erfordert oder nicht. b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Leihe zwar keinen unmittelbaren Besitz, aber eine sachenrechtliche Beziehung des Entleihers zum Objekt der Leihe voraussetze, aufgrund dessen er ein Zugriffsrecht auf die Sa-che erhalte; der (nicht besitzende) Entleiher müsse auf die Sache in irgendeiner Weise einwirken können, sei es, daß er - bei Grundstücken - den Zutritt oder - bei beweglichen Sachen - den Zugriff auf die Sache erhalte. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Bestimmung verlangen ei-ne körperliche Zugriffsmöglichkeit auf die Sache. Entscheidend ist allein, daß der Entleiher die Sache für seine Zwecke nutzen kann. Die Gestattung des [X.] ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, nichts anderes als die Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit. Ist der Entleiher auf eine unmit-telbare Zugriffsmöglichkeit nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sichergestellt wird, so schließt die mangelnde sachenrecht-liche Beziehung die Annahme eines [X.] nicht aus. Welche Einwir-kungsmöglichkeiten der Entleiher erhalten muß, bestimmt sich allein nach der vertraglichen Vereinbarung (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Rdn. 15). Im vorliegenden Fall sollte die Klägerin zu 2 der Beklagten ein Flugzeug samt Personal so zur Verfügung stellen, daß diese absprachegemäß die beab-sichtigten Rolltests durchführen bzw. durchführen lassen konnte. Daß die [X.] die Maschine nicht selbst bedienen konnte und durfte, steht nicht [X.] 7 - gegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte die Beklagte über Ort, Zeit und Art der durchzuführenden Roll- und Bremsvorgänge bestim-men. Deshalb durfte das Berufungsgericht zu Recht von einer Überlassung zum Gebrauch ausgehen. c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung des [X.] vom 14. Juli 1970 (- [X.] - [X.], 934 ff.) und vom 28. November 1984 (- [X.] - [X.] 1985, 386 ff.). Soweit sie meint, der [X.] habe für die Annahme einer Leihe eine sachenrechtliche Beziehung des Entleihers zum Gegenstand der Leihe verlangt, beruht ihre Auf-fassung auf einem unzutreffenden Verständnis dieser Entscheidungen. Im Urteil vom 14. Juli 1970 ([X.]) hat der [X.] entschieden, bei Gestellung von Geräten mit Bedienungspersonal sei das Bedienungspersonal in aller Regel nicht mehr Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Vermieters, sondern des Mieters, weil es nunmehr dessen Weisungen unterworfen sei ([X.], Urteil vom 14. Juli 1970 [X.]O S. 935). Damit ist aber lediglich zum Aus-druck gebracht, daß in solchen Fällen jedenfalls ein Mietvertrag vorliegt. Daß das Bedienungspersonal stets Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe des Mieters sein müsse, mithin [X.] des Mieters, über den der Mieter als Besitzherr den Gebrauch erlange, hat der [X.] nicht gefordert. Mit Urteil vom 28. November 1984 wurde ein Mietvertrag verbunden mit einem Dienst-verschaffungsvertrag bejaht, weil ein Kran mit Kranführer zur Verfügung gestellt werden sollte und die "eigentliche Tätigkeit des Krans" und die Sicherheit der Einsatzstelle in die ausschließliche Verantwortung des Übernehmers gestellt wurden. Auch dort hat der [X.] keine Mindestvoraussetzungen für eine Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 535 BGB bzw. § 598 BGB auf-gestellt, insbesondere keine sachenrechtliche Beziehung gefordert, sondern lediglich eine Abgrenzung zwischen Dienst- bzw. Werkvertrag und einem Miet-vertrag in Verbindung mit einer Dienstverschaffungspflicht vorgenommen. Er - 8 - hat entschieden, daß das Schwergewicht nicht in der Herstellung eines Werkes oder in der Leistung von Diensten, sondern in der Überlassung zum Gebrauch lag. Fehlende Feststellungen, daß der Beklagten die Sorge für die Obhut des Luftfahrzeuges oblag, stehen deshalb entgegen der Auffassung der Revision der Annahme eines [X.] nicht entgegen. Im übrigen kann nicht [X.] sein, daß die Beklagte als Betreiberin des Flughafens in ähnlicher Weise für die Sicherheit der Einsatzstelle verantwortlich war wie der Bauunternehmer für die Baustelle. Insoweit sind beide Fälle vergleichbar. d) Soweit die Revision meint, eine sachenrechtliche Beziehung sei schon deshalb erforderlich, weil ansonsten [X.] wie Miete oder Leihe nicht mehr von Dienst-, Auftrags- und Werkverträgen abgegrenzt werden könnten, bei denen der Dienstnehmer, Auftragnehmer oder Werkunter-nehmer eigene Werkzeuge, Hilfsmittel oder sonstige Gegenstände zur Erbrin-gung der geschuldeten Vertragsleistung einsetze, kann auch dem nicht gefolgt werden. Denn nach gefestigter Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 28. [X.] [X.]O) kommt es, wie bereits erwähnt, für die Abgrenzung von Mietver-trag/Leihvertrag einerseits und Dienstvertrag, Auftrag und Werkvertrag anderer-seits entscheidend darauf an, ob über die Überlassung der Sache samt [X.] hinaus noch die Herstellung eines bestimmten Werkes bzw. in erster Linie die Leistung von Diensten geschuldet ist. Ist dies der Fall und wird das Gesamtverhältnis insgesamt von dieser Leistung geprägt, dann finden die vom Gesetz vorgesehenen Regeln dieser besonderen Vertragstypen Anwen-dung. Liegt dagegen - wie hier - der Schwerpunkt auf der Pflicht zur Überlas-sung der Sache, gelten die Vorschriften über die Leihe/Miete. Ob neben der Überlassungspflicht weitere Verpflichtungen bestehen und welche Pflichten ge-gebenenfalls überwiegen, hat der Tatrichter im Wege der Auslegung festzustel-len. - 9 - e) Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 14. Februar 2000 da-hin ausgelegt, daß die Klägerin zu 2 nicht zur Durchführung der [X.] verpflichtet gewesen sei, sondern lediglich das Flugzeug samt Besatzung [X.] zur Verfügung stellen mußte und hat deshalb das Hauptgewicht der von der Klägerin zu 2 zu erbringenden Leistung in der Überlassung des Flugzeuges gesehen. Die gegen diese Auslegung vorgebrachten [X.] der Revision blei-ben ohne Erfolg. [X.]) Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbe-halten. Sie kann vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft wer-den, ob der [X.] vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzli-che oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder all-gemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Re-visionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht ([X.] 150, 32, 37). [X.]) Solche revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen, und sie liegen auch nicht vor. (1) Nach Auffassung der Revision ist die Begründung widersprüchlich und die Ableitung denkgesetzlich nicht zwingend, soweit das Berufungsgericht eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin zu 2 deshalb ablehne, weil die Be-satzung nach § 1 Nr. 2 der Vereinbarung vom 14. Februar 2000 einen [X.] jederzeit habe ablehnen können. Näher liege es, in der genannten [X.] eine Aufhebung des auftragsrechtlichen Weisungsrechts zu sehen. Es verstoße gegen die Denkgesetze, wenn Indiztatsachen, die sich zwanglos mit dem gegensätzlichen Vortrag beider [X.]en vereinbaren ließen, nur mit dem Vortrag einer [X.] für vereinbar gehalten würden, somit die Ambi-valenz nicht erkannt werde. - 10 - Damit kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht ist nicht von einer einzig möglichen Auslegung des Vertrages ausgegangen. Es hat lediglich - zu Recht - die Vereinbarung für eindeutig angesehen, daß die Luftfahrzeugbesatzung jederzeit einen Rollvorgang ohne Begründung ablehnen konnte. Aus dieser Regelung hat es dann den - möglichen - Schluß gezogen, daß sich die Klägerin zu 2 nicht zur Durchführung der [X.] verpflichtet habe und deshalb kein Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag vorlie-ge. Diese Auslegung ist nicht nur möglich, sondern auch naheliegend. Wenn die von der Klägerin zu 2 gestellte Besatzung konkret verlangte [X.] ohne Begründung ablehnen konnte, kann schwerlich ein bestimmter [X.] geschuldet sein. (2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es widerspreche der Le-benserfahrung anzunehmen, die Durchführung der [X.] werde von der Beklagten zwar erwartet, gleichwohl sei eine vertraglich bindende Verpflichtung der Klägerin zu 2 zu verneinen. Das Berufungsgericht unterstelle das unver-nünftige Ziel, das Scheitern der Versuche in Kauf zu nehmen; die [X.]en ver-einbarten aber stets ein vernünftiges Ergebnis. Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Die Revision verkennt, daß die Klägerin zu 2 der Beklagten das Flugzeug unentgeltlich überlassen hat. Wenn sie sich unter diesen Umständen nicht endgültig verpflichtete, sondern die letzte Entscheidung über die Durchführung der von der Beklagten ge-wünschten [X.] - nicht zuletzt aus Sicherheitsgründen - ihrer Flug-zeugbesatzung überlassen wollte, andererseits die Beklagte damit [X.] war, weil sie keine günstigeren Bedingungen erzielen konnte, so ist diese Auslegung durchaus naheliegend (zur Bedeutung der Bezahlung einer Leistung für die Annahme eines Werkvertrages vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 1970 [X.]O II 2 a). - 11 - (3) Zu Unrecht meint die Revision, wenn aus dem Recht, einen [X.] abzulehnen, die Verneinung einer vertraglichen Pflicht überhaupt folge, dann gelte dies auch für die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung. Ihre Auffassung, mit der Verweigerung der [X.] entfalle nämlich auch jede Gebrauchs-möglichkeit, trifft nicht zu. Die - generelle - Verpflichtung, der Beklagten ein Flugzeug zu Testzwecken zur Verfügung zu stellen, entfällt nicht deshalb, weil die Flugzeugbesatzung nach § 1 Nr. 2 der Vereinbarung jederzeit das Recht hatte, einen bestimmten Rollvorgang abzulehnen. Die Klägerin zu 2 mußte das Flugzeug bereitstellen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Be-satzung - später - einzelne [X.] ablehnte. (4) Schließlich beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, das [X.] habe die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung vernachlässigt, so daß die Auslegung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhe; die Beklagte habe sich mit der Bitte an die Klägerin zu 2 gewandt, am 24. Februar 2000 an Bremsversuchen teilzunehmen. Die Bitte um Teilnahme spreche dagegen, daß der Zweck der angebahnten Verträge sich lediglich in der Überlassung des Gebrauchs an dem Fahrzeug habe erschöpfen sollen. Vielmehr habe die Vornahme der [X.] durch die Zweitklägerin als für die Datenerhebung erforderlich und notwendig ganz im Vordergrund gestanden. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, das Berufungsgericht habe nicht er-kannt, daß die Initiative für die Bremsversuche von der Beklagten ausgegangen sei, und damit [X.] unberücksichtigt gelassen. Letztlich ersetzt die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts durch ihre eigene. Das ist ihr im Revisionsverfahren verwehrt. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]s, daß die Verjährungsfrist am 25. Februar 2000 zu laufen begon-- 12 - nen habe (§ 187 Abs. 1 BGB). Zwar ist unklar, ob das Berufungsgericht § 558 Abs. 2 BGB a.F. oder § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB angewendet hat (es zitiert auf S. 5 § 558 BGB a.F., auf S. 8 § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist aber unschäd-lich, da beide Bestimmungen übereinstimmend die Verjährung des Anspruchs des Vermieters wegen der Verschlechterung der Mietsache mit dem Zeitpunkt beginnen lassen, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die [X.] zu 2 den Besitz am Flugzeug nicht verloren hatte und deshalb ein Rücker-halt im Sinne der genannten Bestimmungen nicht in Betracht kam. Noch in der Revisionsinstanz vertritt die Klägerin zu 2 die Auffassung, daß die Beklagte nicht Besitzerin des Flugzeuges gewesen, sondern dieses im Besitz der [X.] zu 2 verblieben sei. Wurde dem Entleiher der Besitz aber nicht verschafft, so beginnt die Verjährung, sobald der Entleiher den Gebrauch der [X.] be-endet und der Verleiher davon erfährt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine "Rückgabe" der [X.] setze nach ständiger Rechtsprechung eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus. Soweit sie sich insoweit auf die [X.] vom 19. November 2003 (- [X.] ZR 68/00 - NJW 2004, 774) beruft, beruht ihre Auffassung auf einem unzutreffenden Verständnis dieser Entschei-dung. Der [X.] hat dort für den Beginn der Verjährung nicht einen Besitz-wechsel zwischen Mieter und Vermieter verlangt. Zwar wird ein Mietverhältnis in der Regel damit enden, daß der Mieter dem Vermieter den unmittelbaren [X.] an der Mietsache verschafft. Entscheidend für den Beginn der Verjährung ist aber nicht die Rückgabe durch den Mieter, sondern nur, daß der Vermieter in die Lage versetzt wird, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Ver-schlechterungen zu machen, und daß der Mieter mit Kenntnisnahme des Ver-- 13 - mieters den Besitz vollständig und unzweideutig aufgibt, weil das Mietverhältnis sonst sein tatsächliches Ende nicht findet. Hat aber - wie hier - der Verleiher den unmittelbaren Besitz und die tatsächliche Sachherrschaft nie verloren, en-det das [X.], wenn der Entleiher den Gebrauch der [X.] ein-stellt und der Verleiher davon erfährt. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Anwendung des § 558 BGB a.F. nicht darauf an, ob der geltend gemachte Schaden am [X.] selbst entstanden ist. Es reicht aus, daß die Beschädigung der überlassenen Sache zu weiteren Sachschäden geführt hat ([X.]surteil vom 6. November 1991 - [X.] ZR 216/90 - NJW 1992, 687). Alleinige Voraussetzung ist nur, daß der Schaden in innerem Zusammenhang mit der Nutzung des [X.] steht ([X.] in: Bub/[X.] Handbuch der Geschäfts- und Wohn-raummiete 3. Aufl. VI Rdn. 12). Auch gebietet es der mit § 558 BGB a.F. ver-folgte Gesetzeszweck, eine beschleunigte Abwicklung des [X.] zu erreichen, die typischerweise mit einem vertraglichen Schadensersatzanspruch konkurrierenden gesetzlichen Schadensersatzan-sprüche sowie gleichgerichtete Ansprüche, z.B. aus Eigentum oder ungerechtfertigter Bereicherung oder ähnlichem, der kurzen Verjährung zu unterwerfen ([X.] [X.]O Rdn. 15 m.w.N.). [X.] ist daher auch der Anspruch auf Ersatz aller künftigen Schäden, die aus dem fraglichen Zusammenstoß der beiden Flugzeuge auf dem Rollfeld herrühren. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertrete-nen Auffassung durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß das Schrei-ben des Versicherers der Beklagten vom 30. April 2001 die Unterbrechung der - 14 - Verjährung beendet hat. Die tatrichterliche Würdigung, daß die Beklagtenseite mit diesem Schreiben die Verhandlungen abgebrochen hat, ist revisionsrecht-lich nicht zu beanstanden.

[X.] Ri[X.] [X.] ist urlaubs-

bedingt verhindert zu unter-

schreiben.

Hahne

Vézina Dose

Meta

XII ZR 153/03

28.07.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2004, Az. XII ZR 153/03 (REWIS RS 2004, 2087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2087

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