Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2013, Az. V ZR 230/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1632

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:
25. Oktober 2013
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 906 Abs. 2 Satz 2
Wird die Nutzung des Sondereigentums durch rechtswidrige Einwirkungen beein-trächtigt, die von im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehen-den Räumen ausgehen, kann dem betroffenen Wohnungseigentümer ein nachbar-rechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von §
906 Abs. 2 Satz
2 [X.] zustehen; das gilt auch im Verhältnis von Mietern solcher Räume.
[X.], Urteil vom 25. Oktober 2013 -
V [X.] -
OLG Köln

[X.]

-
2
-

Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
[X.] und Dr.
[X.] und
die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 11. September 2012 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte betrieb im dritten Obergeschoss eines Gebäudes ein sog. ambulantes Operationszentrum. In dem darunter liegenden Stockwerk befand sich die Arztpraxis von [X.] (im Folgenden Versicherungsnehmer), dessen
Betriebsunterbrechungs-
und [X.] die Klägerin ist.
Das [X.] ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt.
Sowohl der
Beklagten
als auch dem Versicherungsnehmer
waren die von ihnen genutzten Räume jeweils mietweise überlassen worden, der Beklagten direkt von dem Teil-
bzw. 1
-
3
-

Wohnungseigentümer, dem Versicherungsnehmer von einem Zwischenvermie-ter, der
die Räume seinerseits von einem Teil-
bzw. Wohnungseigentümer
angemietet hatte.
In der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 2007 löste sich im [X.] der Beklagten eine Schlauchverbindung, wodurch es zu einem Wasseraustritt und zu Schäden auch in den Praxisräumen des Versicherungs-nehmers
kam. Letztere glich die Klägerin in Höhe von 165.889,76

Gestützt auf §
67 [X.] aF verlangt sie von der Beklagten aus übergegangenem Recht den genannten Betrag nebst Zinsen, darüber hinaus vorgerichtliche [X.].

Das [X.] hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die da-gegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht
lässt offen, ob die Beklagte ein Verschulden an dem Schadensereignis trifft. Darauf komme es nicht an, weil das [X.] der Klage zu Recht dem Grunde nach gemäß §
67 [X.] aF i.V.m. §
906 Abs.
2 Satz 2 [X.] in entsprechender Anwendung stattgegeben habe. Der aus der zuletzt genannten Vorschrift folgende Ausgleichsanspruch stehe nicht nur dem Eigentümer eines Grundstücks, sondern auch dem Besitzer zu, der seinen [X.] aus tatsächlichen Gründen nicht habe geltend machen können. Schuldner des Ausgleichsanspruchs könne ebenfalls ein Besitzer sein, sofern er (wie ein Mieter oder Pächter) verantwortlich für den gefahrenträchtigen Zu-2
3
-
4
-

stand sei. Dies sei hier bei der gebotenen wertenden
Betrachtung zu bejahen. Auch lägen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von §
906 Abs.
2 Satz
2 [X.] vor. Es bestehe eine strukturelle Übereinstimmung des von der Norm erfassten Sachverhalts
mit Konstellationen, in denen das schadens-trächtige Ereignis

wie hier

nicht vom Gemeinschaftseigentum, sondern vom Sondereigentum ausgehe und davon eine andere Sondereigentumseinheit be-troffen sei. Auch im Verhältnis zwischen [X.]n bestünden Eigen-tums-
und [X.], an deren Geltendmachung der betroffene [X.] aus tatsächlichen Gründen gehindert sein könne. Der [X.] befinde sich dann in einer vergleichbaren Situation wie ein Grundstückseigentümer, der Einwirkungen von einem Nachbargrundstück nicht verhindern könne. Auch die Schutzbedürftigkeit sei nicht an[X.] zu beurteilen als in Fällen, in denen sich Eigentümer benachbarter Grundstücke [X.].
Schließlich sei der Anspruch nicht verjährt.
II.
Die Revision ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass das Berufungsgericht of-fen lässt, ob die Beklagte ein Verschulden an dem Wasseraustritt trifft. Zwar scheidet eine Heranziehung des subsidiären nachbarrechtlichen Ausgleichsan-spruchs
entsprechend §
906 Abs.
2 Satz
2 [X.] aus, soweit eine andere

in sich geschlossene

Regelung besteht (Senat, Urteil vom 19. September 2008

[X.], [X.]Z 178, 90, 98 [X.]).
Das ist jedoch bei den allgemeinen [X.] Bestimmungen der §§
823
ff. [X.] nicht der Fall (so bereits [X.], Urteil vom 15. Juli 2011

[X.], NJW 2011, 3294 Rn.
16
f. für eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung; 4
5
-
5
-

vgl. auch Senat, Urteil vom 21.
Mai 2010

[X.], [X.]Z 185, 371, 374
f. Rn.
15).

2. Auch nimmt das Berufungsgericht zu Recht
an, dass der Klägerin aus übergegangenem Recht ein Anspruch entsprechend §
906 Abs.
2 Satz
2 [X.] dem Grunde nach zusteht.

a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach §
906 Abs.
2 Satz
2 [X.] gege-ben, wenn von einem Grundstück
im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Be-nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das [X.] einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschrei-ten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehin-dert war, diese Einwirkungen nach §
1004 Abs.
1 [X.] rechtzeitig zu unterbin-den (Senat, Urteil vom 11. Juni 1999

[X.], [X.]Z 142, 66, 67
f. [X.]; Urteil vom 21.
März 2003 -
V
ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733). Wie das Be-rufungsgericht zu Recht annimmt, ist dieser Anspruch über den Wortlaut des §
906 Abs.
2 Satz
2 [X.] hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägba-rer Stoffe beschränkt, sondern erfasst
auch -
worum es hier geht
-
die Störung durch sogenannte Grobimmissionen wie etwa Wasser (Senat, Urteil vom 12.
Dezember 2003

[X.], [X.]Z 157, 188, 190; Urteil vom 21.
Mai
2010

[X.], [X.]Z 185, 371, 376 Rn.
18).

b) Ebenfalls zutreffend legt das Berufungsgericht zugrunde, dass der [X.] in entsprechender Anwendung von §
906 Abs.
2 Satz
2 [X.] auch dem berechtigten Besitzer
zustehen kann, dessen Abwehranspruch aus §
862 Abs.
1 [X.] aus tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnte (Senat, Urteil vom 23.
Februar 2001 -
V
ZR 389/99, NJW 2001, 1865, 1866; [X.],
Urteil vom 10. November 1977

[X.], [X.]Z 70, 212, 220; je-6
7
8
-
6
-

weils [X.]). Das ist deshalb gerechtfertigt, weil der berechtigte Besitzer seine Rechtsstellung unmittelbar oder

wie etwa in Fällen gestatteter Zwischenver-mietung
-
mittelbar von dem Eigentümer ableitet und dadurch bei der gebote-nen wertenden Betrachtung in das zwischen den Grundstückseigentümern be-stehende nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis
einrückt, welches [X.] mit §
906 [X.] als der Generalnorm des zivilrechtlichen Nachbarschutzes ([X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl.,
§
906 Rn.
1) die wi[X.]treitenden gleichrangigen Eigentümerinteressen zum Ausgleich bringen soll
(vgl. Senat, Urteil vom 21.
Oktober 1983

[X.], [X.]Z 88, 344, 346; Urteil vom 12. Dezember 2003

V
ZR 180/03, [X.]Z 157, 188, 193). Schließlich kann auch der Benutzer des Grundstücks, von dem die Emissionen ausgehen, zum Ausgleich verpflich-tet sein, sofern er die Nutzungsart bestimmt. Die Eigentumsverhältnisse sind insoweit weder im Bereich der unmittelbaren Anwendung von §
906 Abs.
2 Satz
2 [X.] noch im Bereich der entsprechenden Anwendung der Vorschrift entscheidend
(vgl. Senat, Urteil vom 1.
April 2011

[X.], NJW-RR 2011, 739 Rn.
8 [X.]). Dass vorliegend weder der Versicherungsnehmer der Klägerin noch der Beklagte Grundstückseigentümer sind, steht einem nachbar-rechtlichen Ausgleichsanspruch danach ebenfalls nicht von vornherein ent-gegen
(vgl. auch Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003

[X.], [X.]O).

c) Ob §
906 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog anzuwenden ist, wenn Sonder-eigentum
durch Einwirkungen beeinträchtigt wird, die von einem anderen Son-dereigentum ausgehen, wird nicht einheitlich beurteilt.

[X.]) Während die herrschende Meinung die Voraussetzungen für einen Analogieschluss bejaht ([X.], NJW 2006, 1744; [X.] [X.], 1454; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
906 Rn.
89; Münch-Komm-[X.]/Säcker, 6.
Aufl., §
906 Rn.
1; NK-[X.]-Ring, 3.
Aufl., §
906 Rn.
283a; [X.]/[X.], [X.]O, §
906 Rn.
10; [X.]/[X.], [X.], §
15 9
10
-
7
-

Rn.
182; [X.], NJW 2005, 241, 244; wohl auch LG München
I, [X.], 62, 63
f.; [X.]/[X.]/Abramenko, [X.], 3.
Aufl., §
14 Rn.
8; [X.]/
Then, [X.], 2.
Aufl., §
13 Rn.
16; [X.]/[X.], [X.] [2009], §
906 Rn.
70; [X.], [X.], 1454; für eine entsprechende Anwendung jedenfalls dann,
wenn sich die Sondereigentumseinheiten in verschiedenen Gebäuden befinden,
[X.], BeckRS 2007, 05000; eine Analogie in Betracht ziehend [X.], [X.], 211; Hogenschurz in [X.], [X.], 3.
Aufl., §
14 Rn.
39; [X.], [X.], 12.
Aufl., §
13 Rn.
140; vgl. auch [X.], ZMR
2006, 391, 392
f.; [X.]., [X.], 607, 609 [X.]), wenden die Vertreter der Gegenauffassung ein, mit Rücksicht auf den aus dem Gemeinschaftsver-hältnis der Wohnungseigentümer resultierenden speziellen Schutz könne das Bestehen einer
planwidrigen
Gesetzeslücke nicht angenommen werden
([X.], [X.], 669, 677; [X.], [X.] 2010, 645, 647; wohl auch [X.], [X.], 325; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1994, 718 u. NJW-RR 2001, 156
[Ablehnung von Schadensersatzansprüchen
mangels Verschul-dens ohne Erörterung einer analogen
Anwendung von §
906 Abs.
2 Satz
2 [X.]]; eine Analogie jedenfalls zugunsten obligatorischer
Nutzungsberechtigter
von Sondereigentum ablehnend [X.], NJW-RR 2009, 1670, 1671; kri-tisch dazu [X.]/[X.], [X.], §
15 Rn.
182).

[X.]) [X.] hat der Senat eine analoge Anwendung des §
906 Abs.
2 Satz
2 [X.] für das Verhältnis von Mietern bei Beeinträchtigungen, die von
einer Mietwohnung innerhalb desselben (ungeteilten)
[X.] auf eine andere Mietwohnung einwirken (Urteil vom 12. Dezember 2003

V
ZR
180/03, [X.]Z 157, 188), für das Verhältnis von sondernutzungsberech-tigten Bruchteilseigentümern (Senat, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012

V
ZR 137/11, [X.], 231, 232) sowie für das Verhältnis von [X.], wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird (Urteil vom 21.
Mai 2010 11
-
8
-

V
ZR
10/10, [X.]Z 185, 371, 375
ff.). [X.] hat er jedoch die entsprechende Anwendbarkeit nachbarrechtlicher Vorschriften für Streitigkeiten über die Be-pflanzung benachbarter Gartenteile, an denen Sondernutzungsrechte verschie-dener Wohnungseigentümer bestanden (Urteil vom 28. September 2007

V
ZR
276/06, [X.]Z 174, 20, 22
f. Rn.
9; vgl. auch Beschluss
vom 4. März 2010

[X.], NJW-RR 2010, 807 Rn.
20 für den Fall, dass die [X.] nach der Teilungserklärung möglichst so zu stellen sind, wie sie bei Realteilung stünden). Ausdrücklich offen gelassen hat
er, ob ein [X.] unter Wohnungseigentümern besteht, wenn Sondereigentum beeinträchtigt wird durch Einwirkungen, die von einem anderen Sondereigen-tum ausgehen
(Urteil vom 21. Mai 2010

[X.], [X.]Z 185, 371, 378 Rn.
25).

[X.]) Der Senat entscheidet die Streitfrage nunmehr im Sinne der herr-schenden Auffassung.

(1) §
906 Abs.
2 Satz 2 [X.] setzt in seinem unmittelbaren [X.] voraus, dass die Störung von einem anderen Grundstück herrührt (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 -
V
ZR 180/03, [X.]Z 157, 188, 190), es sich also um einen Eingriff von außen

handelt (Senat, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012

[X.], [X.], 231, 232 Rn.
9 [X.]; [X.]/[X.], [X.]O, §
906 Rn.
10). Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Norm nur bei struktureller Vergleich-barkeit und nicht an[X.] zu befriedigender Schutzbedürftigkeit analogiefähig ist (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003

V
ZR 180/03, [X.]Z 157, 188, 195; Urteil vom 21.
Mai 2010 -
V
ZR 10/10, [X.]Z 185, 371, 376 Rn.
18).
Entgegen der Revision stellt das Berufungsgericht dabei zutreffend nur auf das Verhältnis der [X.] und nicht auf das der Mieter ab, weil es bei der Frage, ob ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu bejahen ist, um den Ausgleich 12
13
-
9
-

gleichrangiger
Eigentümerbefugnisse geht, an denen berechtigte Besitzer ledig-lich partizipieren
(oben II.2.b).

(2) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von §
906 Abs.
2 Satz 2 [X.]
liegen vor.

(a) An[X.] als bei Beeinträchtigungen des Sondereigentums, die von dem Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer ausgehen, geht es bei von Sondereigentum herrührenden Beeinträchtigungen um eine Beeinträchti-gung von außen; insoweit stehen sich strukturell keine gleichgerichteten
Inte-ressen gegenüber.
Mit Blick auf das Sondereigentum verwirklicht sich in her-ausgehobenem Maße, dass es sich bei
dem grundstücksgleichen Recht des Wohnungseigentums

903 Satz 1 [X.] (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991

[X.], [X.]Z 116, 392, 394; Urteil vom 1.
Oktober 2004

[X.], NJW-RR 2005, 10
f.) han-delt. Insoweit besteht kein Bruchteilseigentum mit ideellen Anteilen sämtlicher Wohnungseigentümer, sondern

-gegenständlich abgegrenzten Gebäudeteilen
(vgl. Senat, Beschluss vom 17.
Januar 1968

[X.], [X.]Z 49, 250, 251
f.),
mit denen der [X.] grundsätzlich nach Belieben verfahren und jeden anderen von [X.] hierauf ausschließen kann

13 Abs.
1 [X.]). Dies erhellt, dass das Sondereigentum

auch in der Wahrnehmung des Rechtsverkehrs
-
als eine Art Ersatzgrundstück fungiert (zutreffend [X.], [X.], 391, 392).
An[X.] als bei Beeinträchtigungen, die von dem Gemeinschaftseigentum ausgehen, be-steht daher weder formal noch teleologisch Identität zwischen dem Grundstück-seigentum, von dem die Störung ausgeht, und dem beeinträchtigten
[X.]seigentum mit der Folge, dass sich dieselben Miteigentümer gleichzeitig sowohl auf [X.] als auch auf Seiten des
beeinträchtigten Eigentums be-finden. Vielmehr stehen sich die [X.] ebenso mit gegensätzlichen 14
15
-
10
-

Interessen gegenüber wie Grundstückseigentümer in den
idealtypischen
-
unmittelbar von §
906 Abs.
2 Satz 2 [X.]
erfassten
-
Fällen.

(b) Auch der
Aspekt der Schutzbedürftigkeit spricht für die Annahme ei-ner planwidrigen Regelungslücke.

([X.]) Grundlage des Anspruches nach §
906 Abs.
2 Satz 2 [X.] ist ein billiger Ausgleich der gegenläufigen Interessen bei der Nutzung benachbarter Grundstücke auf der Grundlage eines
zur gegenseitigen Rücksichtnahme ver-pflichtenden nachbarlichen [X.] (Senat, Urteil vom 21.
Mai 2010

[X.], [X.]Z 185, 371, 376
Rn.
21). Zwischen Sonderei-gentümern besteht
-
wie nicht zuletzt die Vorschriften des § 14 Nr.
1 und §
15 Abs.
3 [X.] belegen

ein gesetzliches Schuldverhältnis
(vgl. auch Senat, Urteil vom 21. Mai 2010

[X.], [X.]Z 185, 371, 377 Rn.
24 [X.]). Das daraus folgende Gebot der Rücksichtnahme auf die anderen [X.] ist den Verpflichtungen, die Grundstückseigentümern aus dem [X.] auf-erlegt sind, durchaus vergleichbar. Zwar haben die Wohnungseigentümer die Möglichkeit, Gebrauchsregelungen zum Schutz vor Schäden zu vereinbaren
oder nach §
15 Abs.
2 [X.] Mindeststandards zu beschließen. Diese Überle-gung wird aber zum einen bereits dadurch deutlich relativiert, dass der einzelne Wohnungseigentümer
bei Vereinbarungen auf die Mitwirkung sämtlicher und bei einer Beschlussfassung auf die Mehrheit der Miteigentümer angewiesen ist, und zum anderen dadurch, dass sich die Frage des nachbarrechtlichen [X.]es in aller Regel nur in Fällen stellt, in denen aus tatsächlichen Gründen

etwa in Unkenntnis einer latenten Gefahr

die Bedrohungslage ge-rade nicht rechtzeitig abgewendet werden konnte ([X.], [X.], 391, 393).

16
17
-
11
-

([X.]) Ob neben der in Rede stehenden entsprechenden Anwendung von §
906 Abs.
2 Satz 2 [X.] eine Verschuldenshaftung nach §
823 [X.] in [X.] kommt, ist für die Frage der Gesetzesanalogie ohne Bedeutung (s. oben II.1.; vgl. auch [X.], NJW 2006, 1744; [X.], NJW 2005, 241). Der Umstand, dass das unter Wohnungseigentümern bestehende gesetzliche Schuldverhältnis den geschädigten [X.] bei [X.] gegen einen anderen [X.]
hinsichtlich der Darlegungs-
und Beweislast besser stellt

280 Abs.
1 Satz
2
[X.])
als Grundstückseigen-tümer (§
823
ff.
[X.]), zwischen denen regelmäßig keine Sonderverbindung existiert, ist nicht von einem solchen Gewicht, dass eine andere Beurteilung
gerechtfertigt wäre.

([X.]) An[X.] wäre allerdings zu entscheiden, wenn das [X.] mit Blick auf das Verhältnis der [X.] eine abschlie-ßende
Sonderregelung enthielte. Das ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil es keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, dass einem Wohnungseigentü-mer, dessen Sondereigentum von einem anderen [X.] bei Be-stehen einer Notstandslage beeinträchtigt wird, der Aufopferungsanspruch aus §
904 Satz 2 [X.] zusteht. Dass zumindest grundsätzlich auch auf andere nachbarrechtliche Regelungen zurückgegriffen werden kann, hat der Senat be-reits für das Verhältnis sondernutzungsberechtigter
Wohnungseigentümer ent-schieden (Urteil vom 28. September 2007

[X.], [X.]Z 174, 20, 22
f. Rn.
9; vgl. auch Beschluss vom 4. März 2010

[X.], NJW-RR 2010, 807 Rn.
20); für das Verhältnis der [X.] untereinander kann nichts anderes gelten. Und an[X.] als bei Beeinträchtigungen, die von dem Gemeinschaftseigentum ausgehen, besteht auch kein Konflikt mit der [X.] des §
14 Nr.
4
Halbsatz
2
[X.]. Deren Sachbereich ist nur betroffen, wenn auf das Sondereigentum im Interesse des Gemeinschaftseigentums [X.] wird oder Mängel von dem Gemeinschaftseigentum ausgehen, nicht 18
19
-
12
-

aber,
wenn Beeinträchtigungen von dem Sondereigentum eines anderen [X.] herrühren
(vgl. auch [X.], [X.], 62, 63
f.).

(dd) Der analogen Anwendung von §
906 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf das Verhältnis von [X.]n untereinander steht schließlich nicht ent-gegen, dass der Senat mit Blick auf im Grundbuch eingetragene [X.] (§
1010 [X.]) eine entsprechende An-wendung von §
906 Abs.
2 Satz 2 [X.] verneint hat (Senat, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012

[X.], [X.], 231, 232). Da solche Rechte das nur -
ideelle
-
Bruchteilseigentum ausgestalten, fehlt es im Gegensatz zum Sondereigentum und zu im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (dazu
Senat, Urteil vom 28. September 2007

[X.], [X.]Z 174, 20, 22
f. Rn.
9)
an dem erforderlichen Eingriff von außen. Dabei ist die Gleichstellung von verdinglichten
Sondernutzungs-rechten von Wohnungseigentümern mit dem Sondereigentum deshalb gerecht-fertigt,
weil derartige Rechte dem Sondereigentum als Inhaltsbestimmung zu-geordnet sind (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 1978

[X.], [X.]Z 73, 145, 148; Beschluss vom 3. Juli 2008

[X.], [X.], 732, 734 Rn. 36) und daher dessen rechtliche Einordnung auch in Bezug auf eine entsprechende Anwendung von §
906 Abs.
2 Satz
2 [X.] jedenfalls dann teilen, wenn sie ein Recht zur Alleinnutzung einräumen.

d) Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht das Eingreifen der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede. Die diesbezüglichen Erwä-gungen werden von der
Revision nicht in Zweifel gezogen.

3. Gleiches gilt für die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzu-ges dem Grunde nach zuerkannten Anwaltskosten.

20
21
22
-
13
-

4. Die angefochtene Entscheidung kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil nach als ersatz-fähig angesehen und das Berufungsgericht diese Erwägung

wenn auch pau-schal

gebilligt hat.

a) Das ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht schon daraus, dass nach §
906 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht Schadensersatz, son-dern lediglich ein nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu [X.] Ausgleich verlangt werden kann
(Senat, Urteil vom 1. Februar 2008

V ZR
47/07, [X.], 992, 993 Rn.
9
ff.), wonach nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung auszugleichen ist (Senat, Urteil vom 19. September 2008

V
ZR 28/08, [X.], 762, 765 Rn.
32
ff.; [X.]/[X.], [X.]O, §
906 Rn.
43 i.V.m. Rn.
36
f.
[X.]). Denn selbst
wenn die Vorinstanzen
die Formulierung in den Entscheidungsgründen haben sollten, bliebe der Rüge im Ergebnis jedenfalls deshalb der Erfolg ver-sagt, weil
der keinen schadensersatzrechtlichen Bezug enthaltende
Tenor im Lichte des nunmehr ergehenden Revisionsurteils auszulegen wäre.

b) Das Berufungsurteil ist aber deshalb aufzuheben, weil die bisher von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen den Erlass eines Grundurteils nach § 304 Abs.
1 ZPO nicht
rechtfertigen. Dabei kann offen bleiben, ob in der Revisionsrüge, wonach beide Vorinstanzen verkannt
hätten, dass die geltend gemachten Positionen nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen n-, bei verständiger Würdigung auch eine Verfahrensrüge nach §
304 ZPO zu erblicken ist. Denn es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des [X.], dass die Voraussetzun-gen für den Erlass eines Grundurteils im Hinblick auf dessen innerprozessuale Bindungswirkung -
auch im Revisionsverfahren
-
von Amts wegen zu prüfen 23
24
25
-
14
-

sind (vgl. nur [X.], Urteil vom 16. Januar 1991

[X.], NJW-RR 1991, 599, 600 [X.]).

[X.]) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind,
und wenn nach dem Sach-
und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass
der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht ([X.], Urteil vom 16. Januar 1991 -
[X.], [X.]O; vgl. auch Senat, Urteil vom 12.
November 2010 -
V [X.], [X.]Z 188, 43, 49 Rn.
16; Versäumnisurteil vom 14. März 2008

[X.], NJW-RR 2008, 1397, 1398).

[X.]) Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil der Senat im Hinblick auf die Bindungswirkung des Grundurteils nicht überprüfen kann, ob tatsächlich irgendwelche
Positionen dem Grunde nach [X.] sind. Tatsächliche Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Mangels Darstellung der geltend gemachten Positionen bleibt damit auch die Frage, ob die für den Erlass eines Grundurteils erforderliche hinrei-chende Wahrscheinlichkeit besteht, in der Schwebe.

5. Kann das Berufungsurteil nach allem mangels ausreichender Feststel-lungen keinen Bestand haben, ist
die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen
(§§
562, 563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Mit Blick auf den erneuten Erlass

26
27
28
-
15
-

eines Grundurteils wird allerdings bei der Ermessensausübung nach §
304 Abs.
1 ZPO ggf. zu berücksichtigen sein, dass die Rechtsfrage der analogen Anwendung von §
906 Abs. 2 Satz 2 [X.] nunmehr geklärt ist.

Stresemann

[X.]

[X.]

Brückner

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2011 -
11 O 279/11 -

OLG Köln, Entscheidung vom 11.09.2012 -
3 U 7/12 -

Meta

V ZR 230/12

25.10.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2013, Az. V ZR 230/12 (REWIS RS 2013, 1632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1632

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 230/12 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigung des Sondereigentums durch von einem anderen Sondereigentum ausgehenden rechtswidrigen Einwirkungen


V ZR 10/10 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers bei Nutzungsbeeinträchtigung durch Mängel des Gemeinschaftseigentums


V ZR 10/10 (Bundesgerichtshof)


V ZR 69/21 (Bundesgerichtshof)

Beschlussersetzungsklage bezüglich der Verteilung des Selbstbehalts in einer verbundenen Gebäudeversicherung


V ZR 125/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 230/12

V ZR 277/10

V ZR 10/10

V ZR 193/10

V ZB 130/09

V ZR 137/11

V ZR 181/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.