Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.05.2015, Az. B 11 AL 5/15 B

11. Senat | REWIS RS 2015, 10486

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Kostenfreiheit für Beigeladenen als Beschwerdeführer - unmittelbarer Zusammenhang zum Leistungsanspruch - Arbeitslosenhilfeanspruch - Auskunftspflicht - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung bei eheähnlicher Gemeinschaft


Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Beigeladene hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin wird von der Beklagten zu Auskünften über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse herangezogen, weil der Beigeladene noch Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ([X.]) für die [X.] vom 2.12.2002 bis 31.12.2004 erhebt und er mit der Klägerin während dieser [X.] in eheähnlicher [X.] gelebt haben soll. Die Klägerin und der Beigeladene sind inzwischen verheiratet. In einem früheren Rechtsstreit war die Ablehnung der Bewilligung von [X.] durch die Beklagte aufgehoben worden, weil der Beigeladene keine Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin habe erteilen können.

2

Daraufhin zog die Beklagte die Klägerin nach Maßgabe des § 315 Abs 5 [X.] - ([X.]) zu Auskünften heran. Die hiergegen erhobene Klage, zu der der Beschwerdeführer als möglicher Partner der eheähnlichen [X.] beigeladen worden war, wurde abgewiesen. Die Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Landessozialgerichts <[X.]> Niedersachsen-Bremen vom 16.12.2014). Das [X.] hat eine Auskunftspflicht der Klägerin bejaht, weil aufgrund von Indizien feststehe, dass zwischen Ihr und dem Beigeladenen im fraglichen [X.]raum eine eheähnliche [X.] bestanden habe.

3

Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er rügt, das [X.] hätte aufgrund der von ihm herangezogenen Indizien nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass zwischen ihm und der Klägerin eine eheähnliche [X.] bestanden habe. Es stellten sich folgende Fragen grundsätzlicher Bedeutung:

        

"...ob die vom [X.] herangezogenen Indizien überhaupt geeignet sind, das Vorliegen einer 'eheähnlichen [X.]' zu belegen…,

        
        

…wann davon ausgegangen werden kann, dass von den Beteiligten erwartet werden kann, dass sie gegenseitig füreinander einstehen,

        
        

…ob ein gegenseitiges Einstehen bei der Hoffnung eines Beteiligten auf Herstellung einer eheähnlichen [X.] anzunehmen ist, ´der darüber hinausgehend Darlehen ausreicht´…"

        

4

II. [X.] ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] ) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet. [X.] ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen.

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Frage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher "anhand des anwendbaren Rechts" sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt ([X.] , Beschluss vom 3.3.2014 - B 10 LW 16/13 B - Rd[X.] 8 mwN).

6

Der Beigeladene rügt allerdings - abgesehen von der Unverständlichkeit der dritten Frage - letztlich nur die Art und Weise, wie das [X.] Indizien verwertet hat. Damit wendet er sich in der Sache gegen die Beweiswürdigung des [X.], die gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 SGG nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde sein kann. Die Richtigkeit der Entscheidung selbst kann ebenfalls kein Gegenstand der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sein. Außerdem fehlt die Darlegung der Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit); denn der Streitgegenstand ist nicht geschildert.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Zwar könnte der Beschluss des BSG (vom [X.] - [X.] 4-1500 § 193 [X.] 3) darauf hindeuten, dass für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eine Kostenentscheidung nach § 197a SGG zu treffen ist, weil der Beigeladene Beschwerdeführer ist und die (eigentliche) Klägerin keine Anträge gestellt hat. Anders als in dem dortigen Verfahren, in dem ein Haftpflichtversicherer die Beschwerde geführt hatte, ist der Beschwerdeführer zu diesem Rechtsstreit beigeladen worden, weil er noch Anspruch auf [X.] für zurückliegende [X.]räume erhebt und zu klären ist, ob die Klägerin als damalige mögliche Partnerin einer eheähnlichen [X.] zur Klärung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auskunftspflichtig ist. Die Beiladung steht deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer verfolgten Leistungsanspruch, sodass er zu dem nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis gehört.

Meta

B 11 AL 5/15 B

28.05.2015

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Hannover, 18. Oktober 2012, Az: S 8 AL 309/10, Urteil

§ 183 S 1 SGG, § 193 Abs 1 S 1 SGG, § 197a SGG, § 193 Abs 1 SGB 3, § 194 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 3, § 315 Abs 5 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.05.2015, Az. B 11 AL 5/15 B (REWIS RS 2015, 10486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10486

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